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LVwG-2024/30/1868-9Landesverwaltungsgericht14.01.2025
Aufhebung Waffenverbot<br/>Abweisung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.06.2024, Zl ***, betreffend die beantragte Aufhebung eines Waffenverbotes nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.02.2024 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2012 verhängten Waffenverbot abgewiesen. Die Abweisung wurde zusammengefasst mit dem im Strafregister des Beschwerdeführers aufscheinenden vier Verurteilungen begründet. Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 2010 vom Landesgericht Z wegen Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen, mit Urteil des Landesgerichts Z aus dem Jahre 2011 erneut wegen Vergehens der schweren Körperverletzung zu einer Haftstrafe von 6 Monaten und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen und im Jahre 2012 mit Urteil des Bezirksgerichts Y wegen unbefugten Besitzes von Schusswaffen und vorschriftswidrigem Erwerb, Besitz und Einkauf von Suchtgift nach § 50 Abs 1 Ziffer 1 WaffG und § 27 Abs 1 Ziffer 1 SMG zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt. Nach Erlassung des Waffenverbots im Jahre 2012 wurde der Beschwerdeführer neuerlich mit Urteil des Landesgerichts Z vom 22.02.2017 wegen des Vergehens der qualifizierten gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt. Die Tilgung werde laut Ausführungen im angefochtenen Bescheid voraussichtlich mit 01.10.2030 eintreten. Weiters wurden von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides 26 verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach der StVO, dem KFG und FSG und in einem Fall nach § 82 SPG (aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder militärischen Organen im Wachdienst) angeführt. Die konkreten „Verurteilungsdelikte, besonders die Verurteilung im Jahre 2017 (5 Jahre nach Verhängung des Waffenverbotes) würden nach Ausführungen der belangten Behörde für die Annahme sprechen, dass der Antragsteller in bestimmten Lebenslagen eine Waffe missbräuchlich verwenden könnte, weshalb auch zum derzeitigen Zeitpunkt seitens der belangten Behörde keine positive Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG ausgestellt werden könne. Insgesamt sei auf Basis einer Gesamtwertbeachtung der genannten Umstände aus Sicht der belangten Behörde eine erneute missbräuchliche Verwendung von Waffen deshalb nicht ausgeschlossen und die Aufhebung des aufrechten Waffenverbots zum jetzigen Zeitpunkt daher zu versagen.
In der rechtzeitig eingebrachten schriftlichen Beschwerdeschrift vom 11.07.2024 wurde Folgendes ausgeführt:
„In umseits bezeichnetem Verwaltungsverfahren erhebt der Verfahrensbeteiligte, AA, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z, ***, vom 18.6.2024, fristgerecht nachstehende
B e s c h w e r d e
an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Der betreffende Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach wegen Rechtswidrigkeit nach Art. 130 Abs. 1 B-VG angefochten hiezu ausgeführt, wie folgt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. 2.2024 auf Aufhebung des Waffenverbotes abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass aufgrund vierer Eintragungen im Strafregister, welche mehrere Jahre zurückliegen, und weiterer Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für das Aufheben des Waffenverbots nicht vorliegen würden. Diese Rechtsansicht der Behörde ist unzutreffend.
Vorwegzunehmen ist, dass die von der Behörde ins Treffen geführten Verwaltungsübertretungen nach FSG, StVO oder KFG für die Beurteilung der Frage, ob ein Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer iSd § 12 WaffG aufrechtzuerhalten ist, unerheblich sind. Derartige geringfügige Verwaltungsübertretungen finden auch im Rahmen einer Gefährdungsprognose keinen Platz und stellt dies lediglich einen Versuch der Behörde dar, den Beschwerdeführer in ein schlechtes Licht zu rücken.
Die - wenn überhaupt relevanten - strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers erfolgten teilweise schon vor über 13 Jahren und liegt auch die das Waffenverbot begründende Anlasstat nach §'50 WaffG über 12 Jahre zurück. Selbst die jüngste strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers nach § 107 Abs 2 StGB liegt bereits 7 Jahre, die diesbezügliche Anlasstat sogar 8 Jahre zurück und erfolgte insbesondere weder im Zusammenhang mit Schusswaffen noch unter Androhung eines Schusswaffengebrauches.
Der Beschwerdeführer geht daher davon aus, dass diesbezügliche keine objektiven Tatbestandsmerkmale mehr vorliegen, die einen qualifizierten rechtswidrigen Gebrauch von Waffen befürchten lassen und hätte daher auch die Gefährdungsprognose der Behörde zu seinen Gunsten ausfallen müssen.
Es mag sein, dass es bei der Gefährdungsprognose nicht nur auf die Zeitdauer des Wohlverhaltens ankommt, jedoch überschreitet diese den vom Verwaltungsgerichtshof regelmäßig ins Treffen geführten 5-jährigen Beobachtungszeitraum zur Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit wesentlich und wäre daher von der belangten Behörde entsprechend zu gewichten gewesen.
Da die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Waffenverbotes nach § 12 WaffG nicht mehr vorliegen, wäre dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben gewesen.
Der Beschwerdeführer stellt sohin folgende
A n t r ä g e:
Auf Anberaumung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung;
auf Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und
das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, ***, vom 18.6.2024, in Stattgebung der Beschwerde dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Waffenverbotes stattgegeben werde;
in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung in die erste Instanz zurückzuverweisen;
Z, am 11.07.2024 AA“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Waffenverbotsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol beim Landesgericht Z der Strafakt zu Zahl *** betreffend den Beschwerdeführer eingeholt. Zum Beschwerdeakt wurden aus diesem gerichtlichen Strafakt Kopien des Strafantrages der Staatsanwaltschaft Z und der Verhandlungsschrift samt Urteil des Landesgerichts Z vom 22.02.2017 genommen.
Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht Z am 22.02.2017 des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB für schuldig erkannt, weil er am 19.09.2016 in Z CC mehrfach gefährlich mit dem Tod bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen und zwar durch die fernmündlichen Äußerungen „Jetzt schneide ich dir den Kopf ab, glaub mir, jetzt bist du ein toter Mann“ und „jetzt werde ich dir den Kopf abschneiden“. Der Beschwerdeführer wurde wegen dieser Tathandlung zu einer Geldstrafe nach § 102 Abs 2 StGB von 360 Tagessätzen verurteilt. Beim Beschwerdeführer wurde im Zuge der gegenständlichen Verurteilung auf dem Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum gerichtlichen Strafakt 38 Hv 103/11f des Landesgerichts Z abgesehen (die Probezeit in diesem Verfahren wurde bereits auf 5 Jahre verlängert).
In weiterer Folge wurde, wie in der Beschwerdeschrift beantragt, eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.12.2024 gab der Beschwerdeführer auf Befragung Folgendes an:
„Ich bin am 03.12.1973 in Serbien geboren. Ich bin serbischer Staatsangehöriger. Ich halte mich seit dem Jahre 2005 in Österreich auf. In den Jahren 1984 bis 1988 habe ich mich als Minderjähriger auch in Österreich bei meinen Eltern in Y aufgehalten. Ich habe in diesen 4 Jahren die Hauptschule in Y besucht. ich gehe einer Beschäftigung als Objektleiter in einer Reinigungsfirma in Z nach. Bei dieser Firma bin ich seit 2 Jahren beschäftigt. Ich bin verheiratet und habe einen erwachsenen Sohn. Ich weiß warum gegen mich ein Waffenverbot verhängt wurde. Warum das Waffenverbot jetzt nicht aufgehoben war, kann ich mir nicht ganz erklären. Mir ist bewusst, dass ich im Jahre 2017 nochmals wegen einer im Jahre 2016 begangenen Tat, nämlich einer gefährlichen Drohung, mit einer Geldstrafe von 360 Tagsätzen bestraft wurde. Mir war auch bewusst, dass damals die Bewährungszeit noch nicht ganz abgelaufen war. Mir war schon bewusst, dass eine Haftstrafe bei einer Aufhebung der Bewährung aus der vorhergehenden Verurteilung gedroht hätte. Ich habe damals diesen jungen Burschen CC und dessen Familie gekannt. Meine Drohung war auch nicht so ernst genommen. Ich wollte meinem Sohn DD unterstützen und helfen, dass sich die beiden jungen Burschen einigen können. Es ging damals um eine Frauengeschichte. Ich möchte festhalten, dass ich mich seither wohlverhalten habe. Ich habe auch keine Verwaltungsstrafen von Bedeutung mehr erhalten. Ich gehe meiner Beschäftigung nach. Die Aufhebung des Waffenverbotes habe ich beantragt, weil ich dem Schießsport etwas nachgehen will. Ich möchte mir eigentlich eine Pistole kaufen und damit Schießübungen in einem Schießsportverein machen. Das ist meine Motivation. Ich bin nunmehr 52 Jahre alt und geläutert. Ich bin davon überzeugt, dass sich solche Taten nicht mehr begehen werde. Ich möchte festhalten, dass ich auch damals nie eine Waffe besessen habe. Die Drohung wurde auch ohne Waffe ausgesprochen. Ich habe auch grundsätzlich noch Interesse an der österreichischen Staatsbürgerschaft, ob das mit meinen Vorstrafen möglich ist, weiß ich nicht. Ich möchte auch festhalten, dass ich Geschäftsführer bei meinem Arbeitgeber werden wollte. Dies wurde mir beim Stadtmagistrat abgelehnt bzw wurde mir mitgeteilt, dass das Problem die aufscheinenden Vorstrafen seien. Auch das war ein Grund für mich, den Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes zu stellen.“
Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch Folgendes aus:
„Es wird noch einmal zusammenfassend darauf hingewiesen, dass die letzte Tat bereits mehr als 5 Jahre zurückliegt und dies der Beobachtungszeitraum ist, der auch in der Rechtsprechung berücksichtigt wird. Die Tathandlung, die zum Waffenverbot führte, liegt bereits ca 13 Jahre zurück. Der Beschwerdeführer ist nunmehr geläutert und hat sich auch in den letzten 8 Jahren nichts zu Schulden kommen lassen. Es wird auch auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen und daher beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid und das bestehende Waffenverbot aufgehoben werden mögen. Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wird ausdrücklich zugestimmt.“
Aufgrund des durchgeführten Verfahrens bei der belangten Behörde und des Beschwerdeverfahrens beim Landesverwaltungsgerichts Tirol ergibt sich der folgende im Wesentliche unstrittige Sachverhalt:
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2012, Zahl *** ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 WaffG verhängt. Das Waffenverbot wurde damit begründet, dass bei einer Verkehrskontrolle am 23.01.2012 festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer verbotener Weise in Besitz einer Faustfeuerwaffe war, die er am 19.01.2012 in X erworben hat. Weiters wurden im Rahmen der Verkehrskontrolle Suchtmittel sichergestellt. Der Beschwerdeführer war im Zuge der Kontrolle geständig, dass er seit ca 10 Jahren das Suchtmittel Kokain konsumiere. Der Waffenverbotsbescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 27.02.2012 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat erstmals mittels E-Mail vom 09.02.2022 die Aufhebung des bestehenden Waffenverbots bei der belangten Behörde beantragt. Nach Durchführung von Erhebungen durch die belangte Behörde hat der Beschwerdeführer diesen Aufhebungsantrag mit E-Mail vom 31.03.2022 zurückgezogen. Mit E-Mail vom 29.02.2024 hat der Beschwerdeführer neuerlich die Aufhebung des bestehenden Waffenverbotes beantragt. Im Rahmen eines durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde von der belangten Behörde eine aktuelle Strafregisterauskunft eingeholt. Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheinen mit Datum 01.03.2024 folgende Verurteilungen und Eintragungen auf:
„01) LG Z 24 HV *** vom 03.03.2010 RK 22.07.2010
§ 83/1 84/1 StGB
Datum der (letzten) Tat 04.01.2009
Geldstrafe von 300 Tags zu je 5,00 EUR (1.500,00 EUR) im NEF 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von
150 Tags zu je 5,00 EUR (750,00 EUR) im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 03.12.2013
zu LG Z 24 HV *** RK 22.07.2010
Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 23.02.2011
LG Z 24 HV *** vom 03.03.2011
zu LG Z 24 HV *** RK 22.07.2010
Der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe wird widerrufen
LG Z *** vom 31.08.2011
§§ 83(1), 84(1) StGB
Datum der (letzten) Tat 08.01.2011
Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Geldstrafe von 360 Tags zu je 10,00 EUR (3.600,00 EUR) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum 06.09.2013
zu LG Z *** 12.01.2012
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
BG Y *** vom 28.06.2012
zu LG Z *** 12.01.2012
Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 06.09.2013
LG Z *** vom 20.09.2013
zu LG Z *** 12.01.2012
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 06.09.2013
LG Z *** vom 03.04.2017
§ 50 (1) Z1 WaffG
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (1) Z 1 5. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat 19.01.2012
Geldstrafe von 200 Tags zu je 15,00 EUR (3.000,00 EUR) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum 26.03.2014
§ 107 (1u2) StGB
Datum der (letzten) Tat 19.09.2016
Geldstrafe von 360 Tags zu je 10,00 EUR (3.600,00 EUR) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum 01.10.2020
Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en)...
... wird die Tilgung voraussichtlich mit 01.10.2030 eintreten.
... ist die Auskunftsbeschränkung ausgeschlossen.
Tagesdatum: 01.03.2024Bundesministerium für Inneres
Uhrzeit: 09:22:14 Direktion Digitale Services“
Die aufscheinenden Verurteilungen und die den Verurteilungen zugrundeliegenden Tathandlungen wurden vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten. Festgehalten wird, dass die Tathandlung betreffend die zuletzt erfolgte Verurteilung durch das Landesgericht Z vom 22.02.2017 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB am 19.09.2016 in Z begangen wurde. Diese Tathandlung liegt somit 8 Jahre und 4 Monate zurück. Die Tat wurde während einer aufrechten bedingten Strafnachsicht und weniger als 5 Jahre nach der erfolgten Erlassung des Waffenverbotes im Jahre 2012 begangen.
Gemäß § 12 Abs 7 WaffG ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
Die belangte Behörde geht im gegenständlichen Verfahren aufgrund der vorliegenden und aufgezeigten Tathandlungen des Beschwerdeführers, die insgesamt zu mehreren strafgerichtlichen Verurteilungen und zuletzt im Jahre 2017 zu einer Verurteilung wegen gefährlicher Drohung führten, davon aus, dass die Voraussetzungen für die beantragte Aufhebung des Waffenverbotes nicht vorliegen, da eine missbräuchliche Verwendung nach wie vor nicht ausgeschlossen werden könne und wurde daher seitens der belangten Behörde die beantragte Aufhebung des bestehenden Waffenverbotes versagt.
Die Aufhebung eines grundsätzlich unbefristet verhängten Waffenverbotes kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen. Die Zuständigkeit richtet sich nicht nach § 48 Abs 2 WaffG, sondern danach, welche Behörde das Waffenverbot in erster Instanz erlassen hat. Im gegenständlichen Verfahren erfolgt die Verhängung des Waffenverbotes in erster Instanz durch die belangte Behörde und war diese daher für die Durchführung des beantragten Aufhebungsverfahrens die zuständige Waffenbehörde.
Die Aufhebung eines Waffenverbots setzt voraus, dass die Voraussetzungen, die zur Erlassung geführt haben, nunmehr weggefallen sind. Das gezeigte Verhalten, insbesondere ein Wohlverhalten innerhalb eines relevanten Beobachtungszeitraums kann für die Aufhebung des Waffenverbotes von besonderer Bedeutung sein. Der diesbezügliche Beobachtungszeitraum beginnt bereits mit dem Abschluss der dem jeweiligen Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen. Bei der Beurteilung der erforderlichen Dauer des Wohlverhaltens im Zuge der Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG ist nicht auf das Ablaufen eines genau vorgegebenen Beobachtungszeitraums abzustellen, sondern es sind vielmehr bei der Wahl des Beobachtungszeitraums die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (vgl VwGH 26.02.2024, Ra 2023/03/0199). Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen (vgl VwGH 11.10.2023, Ra 2023/03/0094).
Die Rechtsprechung des VwGH, wonach das Verstreichen eines Zeitraumes von 5 Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung des für die waffenrechtliche Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalt anzusehen ist, betrifft nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose (vgl VwGH 11.02.2022, Ra 2022/03/0014). Im gegenständlichen Falle ist die letzte Tathandlung vom September 2016 mit der eine Person vom Beschwerdeführer mehrfach gefährlich mit dem Tod und zwar durch Kopfabschneiden bedroht wurde, heranzuziehen. Allein diese Tathandlung vom 19.09.2016, die zu einer Verurteilung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB am 22.02.2017 führte, hätte die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes erfüllt. Da bereits ein solches bestand, war die neuerliche Erlassung eines Waffenverbots im Jahre 2017 durch die zuständige Waffenbehörde nicht mehr erforderlich und geboten.
Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem Missbrauch und Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von einer Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnende Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist.
Das vom Beschwerdeführer beim Anlassfall gezeigten Verhalten und die Tathandlung vom 19.09.2016 rechtfertigt unstrittig jedenfalls die von der belangten Behörde aufgestellte Gefährdungsprognose für die seinerzeitige Verhängung und die Aufrechterhaltung des Waffenverbots nach § 12 Abs 1 WaffG. Besonders die Todesdrohungen in Zusammenhang mit einem Beziehungsstreit des Sohnes stellt eine besondere Gefährdungssituation dar und kommt erschwerend hinzu, dass dem Beschwerdeführer bei der Tathandlung am 19.09.2016 sehr wohl bewusst war, dass eine damals noch andauernde Bewährungszeit noch nicht abgelaufen war und eine längere Haftstrafe durch eine etwaige Aufhebung der zur Bewährung ausgesetzten Hafstrafe aus einer vorhergehenden Verurteilung drohte. Auch zu berücksichtigen ist, dass zwischen der Verhängung des Waffenverbotes im Jahre 2012 und der im September 2016 begangenen schwerwiegenden Tathandlung noch keine 5 Jahre vergangen waren. Aufgrund der Schwere der Tathandlung im September 2016 (ernstzunehmende Todesdrohung gegenüber einem Bekannten des Sohnes in Zusammenhang mit einem Beziehungsstreit) geht auch das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Verfahren trotz des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums von knapp mehr als 8 Jahren davon aus, dass die Gründe für die Erlassung des gegenständlichen Waffenverbotes zwischenzeitlich (noch) nicht weggefallen sind. Aufgrund dessen erfolgte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Aufhebung des bestehenden Waffenverbotes durch die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zurecht und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist auch die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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