LVwG T LVwG-2024/13/3173-1

LVwG-2024/13/3173-1Landesverwaltungsgericht13.01.2025

Regest

unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/13/3173-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.13.3173.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.10.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnis wird insofern konkretisiert, als die verletzte Rechtsvorschrift § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 121/2024 zu lauten hat, die verletzte Strafnorm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 121/2024.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 88,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtene Straferkenntnis, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit: 09.09.2024 -16.09.2024

Ort: **** Z, Adresse 2, Mittelschule Z

Sie sind als Erziehungsberechtigte der Schülerin BB, geb. am xx.xx.xxxx, Ihren Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz insofern nicht nachgekommen, als diese alle Schultage vom 09.09.2024 bis 16.09.2024 dem Unterricht an der Mittelschule Z unentschuldigt ferngeblieben ist, obwohl Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch die Schülerin zu sorgen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 440,00

14 Tagen

§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr 35/2018

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 44,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€484,00“

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt:

„I. Beschwerdegegenstand

Hiermit erhebe ich vollumfänglich und fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis mit obiger Geschäftszahl, mur zugestellt am 13. November 2024

II Begründung der Rechtswidrigkeit

Doppelbestrafung während eines laufenden Verwaltungsstrafverfahrens ist unzulässig:

Ein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt (hier der Sonderfall des Dauerdelikts) liegt nicht vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt (VwGH 28.01.1997, 96/04/0131).

Im Falle eines fortgesetzten Delikts sind durch die Bescheiderlassung (Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz) alle bis dahin erfolgten Einzel-akte abgegolten, mögen sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein.

Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen (VwGH

15.09. 2011, 2009/04/0112).

Hiermit verweise ich auf das Verwaltungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft Y mit. der Geschäftszahl, zu welchem mir bis zum heutige Zeitpunkt kein Straferkenntnis ordnungsgemäß zugestellt wurde sowie auf meine in diesem Zusammenhang getätigte Korrespondenz mit der Bezirkshauptmannschaft Y, worüber bis zum heutigen Datum noch nicht entschieden wurde.

Solange dieser Zustellmangel in Bezug auf das Verfahren mit der GZ: *** nicht behoben wird betrachte ich dieses Verfahren als laufend in erster Instanz und den hiermit bekämpften Bescheid zu *** als nichtig.

III Anträge

Aus obig ausgeführten Gründen beantrage ich wie folgt: den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben

Aufgrund dieser Beschwerde wurde behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie in den Akt LVwG Tirol, GZ 2024/29/2124 (BH Y, GZ: ***) betreffend den Beschwerdeführer.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist Elternteil und somit Erziehungsberechtigte des Kindes BB, geb am xx.xx.xxxx.

BB, geb am xx.xx.xxxx, hat die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen.

Seitens der Schulleitung der Mittelschule Z wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass BB den Unterrichtsstunden in der Zeit vom 09.09.2024 bis 16.09.2024 unentschuldigt ferngeblieben ist.

Maßnahmen zur Vermeidung der Schulpflichtverletzung im Sinn des § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz wurden seitens der Schulleitung der Mittelschule Z eingehalten.

III.Beweiswürdigung:

Diese vorerwähnten Feststellungen können in unbedenklicher Weise und aufgrund der - seitens der Schulleitung der Mittelschule Z der belangten Behörde übermittelten Meldungen der Nichterfüllung der Schulpflicht betreffend BB - getroffen werden. Von dem Beschwerdeführer wird der Nicht-Besuch der Schule ihrer Tochter BB zu den im Spruch genannten Zeiträumen im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht bestritten. Die Nicht-Erfüllung der Schulpflicht der Schülerin BB, geb am xx.xx.xxxx, im vorgeworfenen Zeitraum ergibt sich weiters aus den Meldungen der Schulleitung der Mittelschule Z vom 12.09.2024 und 17.09.2024 im behördlichen Verwaltungsstrafakt.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 37/2023, lauten:

„A. Personenkreis, Beginn und Dauer

§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

§ 3

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

§ 4

Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

§ 11

(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

§ 24

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 88/2023:

„§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer unzulässigen Doppelbestrafung nicht zu folgen ist.

Gemäß § 22 Abs 2 erster Satz VStG gilt im Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich das Kumulationsprinzip. Danach ist jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als eigenständige Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht lediglich bei fortgesetzten Delikten oder Dauerdelikten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein fortgesetztes Delikt dann vor, wenn mehrere gleichartige rechtswidrige Einzelhandlungen aufgrund eines Gesamtkonzepts des Täters, eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände zu einer einheitlichen Tat zusammengefasst werden können (vgl. VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 mwH).

Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung liegt jedoch vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach einer vorangegangenen Bestrafung erneut setzt. In einem solchen Fall umfasst die neuerliche Bestrafung ausschließlich jene Handlungen, die nach der Zustellung des letzten Straferkenntnisses gesetzt wurden (vgl. VwGH 28.01.1997, 96/04/0131; VwGH 15.09.2011, 2009/04/0112). Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der Zustellung des vorangegangenen Straferkenntnisses.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen – Schulpflichtverletzungen im Zeitraum vom 09.09.2024 bis 16.09.2024 – zeitlich und inhaltlich eindeutig von dem anderen anhängigen Verfahren (BH Y, GZ: ***) abzugrenzen sind, welches eine Schulpflichtverletzung vom 30.11.2023 bis 11.03.2024 betrifft.

Die in den beiden Verfahren gegenständlichen Zeiträume sind weder im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs noch aufgrund eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Beschwerdeführers miteinander verbunden. Sie stellen somit keine Einheit im Sinne eines fortgesetzten Delikts dar. Es handelt sich vielmehr um getrennte und eigenständige Verwaltungsübertretungen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die im gegenständlichen Verfahren angefochtene Bestrafung keine Doppelbestrafung darstellt, da sie eine eigenständige und klar abgegrenzte Verwaltungsübertretung betrifft. Ferner liegt hinsichtlich des Verfahrens BH Y, GZ: *** aufgrund der tatsächlichen Kenntnisnahme des Bescheides gemäß § 7 ZustG kein Zustellmangel vor.

Es ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer die ihm gegenständlich vorgeworfene Verwaltungsübertretung im vorgeworfenen Zeitraum in objektiver sowie subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Zu Strafbemessung wird ausgeführt, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung insofern nicht unerheblich ist, weil durch die Übertretung der Norm das zu schützende staatliche Interesse an der Einhaltung der Schulpflicht von schulpflichtigen Kindern hintangehalten wird.

Mildernde Umstände lagen keine vor, erschwerend war zu bewerten, dass der Beschwerdeführer bereits einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen aufweist und die Einhaltung der Schulpflicht seines minderjährigen Kindes nach wie vor nicht sicherstellt.

Der Beschwerdeführerin wird vorsätzliches Verhalten zur Last gelegt.

Seitens der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer für die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung die Höchststrafe gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz in Höhe von € 440,00 verhängt. Diese über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist aufgrund obiger Strafzumessungskriterien schuld- und tatangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin nicht überhöht.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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