LVwG T LVwG-2024/49/2713-9; LVwG-2024/49/2714-9

LVwG-2024/49/2713-9; LVwG-2024/49/2714-9Landesverwaltungsgericht10.01.2025

Regest

Wasseranschlussgebühr<br/>Kanalanschlussgebühr<br/>Gebührenpflicht<br/>Anschluss Grundstück<br/>Kein tatsächlicher Anschluss des Gebäudes (Lagerhalle)<br/>Neubau<br/>Bestandsgebäude<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/49/2713-9; LVwG-2024/49/2714-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.49.2713.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde vom 9.12.2021 des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 20.10.2021, ***, und den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 20.10.2021, *** (Beschwerdevorentscheidung vom 27.9.2024, ***, Spruchpunkt III. und IV.; Vorlageantrag vom 14.10.2024), betreffend die Vorschreibung einer Wasser- und Kanalanschlussgebühr, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 20.10.2021, ***, wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch zu lauten hat wie folgt:

„Der Bürgermeister der Gemeinde X schreibt Ihnen nach den §§ 1, 2 und 3 der Wasserleitungsgebührenverordnung der Gemeinde X vom 13.7.2011, kundgemacht am 14.7.2011, geändert mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde X vom 12.11.2020, kundgemacht am 13.11.2020, für den Anschluss des mit Baubescheid vom 17.4.2019, ***, genehmigten Bauvorhabens „Neubau einer Lagerhalle – Abgabenverrechnung“ an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage eine Wasseranschlussgebühr in der Höhe von € 34.217,41 vor.

Der Gesamtbetrag errechnet sich wie folgt:

Bezeichnung

Bemessung

Tarif

Nettobetrag

Wasseranschlussgebühr 2021

12. 579,93 m³

€ 2,4727

€ 31.106,74

Summe netto

€ 31.106,74

  • 10 % USt

€ 3.110,67

Summe brutto

€ 34.217,41“

Der Gesamtbetrag von € 34.217,41 ist binnen einem Monat nach Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses an die Gemeinde X (Raiffeisenbank Tirol ***, BIC: ***, IBAN: ***) zu überweisen.

2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 20.10.2021, ***, wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch zu lauten hat wie folgt:

„Der Bürgermeister der Gemeinde X schreibt Ihnen nach den §§ 1, 2 und 3 der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde X vom 15.11.2018, kundgemacht am 30.9.2019, geändert mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde X vom 12.11.2020, kundgemacht am 13.11.2020, für den Anschluss des mit Baubescheid vom 17.4.2019, ***, genehmigten Bauvorhabens „Neubau einer Lagerhalle – Abgabenverrechnung“ an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage eine Kanalanschlussgebühr in der Höhe von € 76.989,17 vor.

Der Gesamtbetrag errechnet sich wie folgt:

Bezeichnung

Bemessung

Tarif

Nettobetrag

Kanalanschlussgebühr 2021

12. 579,93 m³

€ 5,5636

€ 69.990,16

Summe netto

€ 69.990,16

  • 10 % USt

€ 6.999,01

Summe brutto

€ 76.989,17“

Der Gesamtbetrag von € 76.989,17 ist binnen einem Monat nach Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses an die Gemeinde X (Raiffeisenbank Tirol ***, BIC: ***, IBAN: ***) zu überweisen.

3. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 20.10.2021, ***, schrieb der Bürgermeister der Gemeinde X als Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer für den Anschluss des von der Bezirkshauptmannschaft W als Baubehörde mit Bescheid vom 17.4.2019, ***, genehmigten Bauvorhabens „Neubau einer Lagerhalle – Abgabenverrechnung“ an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage eine Wasseranschlussgebühr von € 33.415,69 auf Basis einer Baumasse von 12.468,54 m³ vor.

Mit Bescheid vom 20.10.2021, ***, schrieb die Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer weiters für den Anschluss desselben Bauvorhabens an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage eine Kanalanschlussgebühr von € 76.994,30 auf Basis einer Baumasse von 12.768,54 m³ vor.

Mit Schriftsatz vom 9.12.2021 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen diese beiden Abgabenbescheide fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, beim gegenständlichen Projekt handle es sich um eine simple Lagerhalle, welche plan- und bescheidgemäß niemals mit einem Wasser- oder Kanalanschluss versehen wird. Es sei demgemäß auch keinerlei tatsächlicher Anschluss vorgenommen worden, weswegen selbst nach den entsprechenden Gebührenverordnungen der Gemeinde X noch keine Abgabenpflicht entstanden und folglich die Vorschreibung von Abgaben in diesen bekämpften Bescheiden rechtswidrig erfolgt sei. Deswegen werde beantragt, diese beiden Bescheide zur Gänze aufzuheben und von einer Vorschreibung abzusehen.

Mit Nebengebührenbescheid vom 21.12.2021, KdNr ***, Rechnungsnummer ***, schrieb die Abgabenbehörde der CC gegenüber eine Mahngebühr sowie einen Säumniszuschlag vor. Im angeführten Vorschreibungsbetrag in Höhe von € 209.131,14 waren auch die bereits mit den zuvor angeführten zwei Bescheiden vom 20.10.2021 festgesetzten Anschlussgebühren enthalten. Mit Eingabe vom 28.12.2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung des Nebengebührenbescheides vom 21.12.2021. Mit Bescheid („Berufungsentscheidung“) ohne Datum, ***, gab die Abgabenbehörde „der Berufung gegen den Nebengebührenbescheid statt und stornierte den Betrag in Höhe von € 209.131,14 im Abgabenkonto“.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.9.2024, ***, gab die Abgabenbehörde in den Spruchpunkten III. und IV. den Beschwerden teilweise Folge und änderte den Bescheid vom 20.10.2021, ***, insofern ab, als sie die Wasseranschlussgebühr mit € 33.714,21, und den Bescheid vom 20.10.2021, ***, insofern ab, als sie die Kanalanschlussgebühr mit € 75.856,98, jeweils aufgrund einer Kubaturberichtigung, neu festsetzte. Begründend führte die Abgabenbehörde aus, die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühren entstehe grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes an die bestehende Wasserversorgungs- und Gemeindekanalisationsanlage. Das verfahrensgegenständlich betroffene Grundstück sei bereits an die gemeindeeigene Wasserversorgungs- und Gemeindekanalisationsanlage angeschlossen worden, womit jeweils die Gebührenpflicht entstanden sei. Bei der Fälligkeit der Anschlussgebühren komme es auf den tatsächlichen Anschluss des auf einem Grundstück errichteten Gebäudes nicht an, sondern auf den tatsächlichen Anschluss des Grundstücks. Es läge auch keine Ausnahme von der Gebührenpflicht vor.

Mit Schriftsatz vom 14.10.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag.

Mit Schriftsatz vom 21.10.2024 legte die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Akten zur Entscheidung vor.

Mit E-Mail vom 11.12.2024 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.12.2024 mit, der Baubeginn des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens war im April/Mai 2021.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt. Zudem fand am 9.12.2024 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie zwei Vertreter der Abgabenbehörde in Begleitung ihres Rechtsvertreters teilnahmen.

II.Sachverhalt

Mit Bescheid vom 17.4.2019, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft W als Baubehörde die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Lagerhalle.

Die verfahrensgegenständliche Lagerhalle wurde auf dem Grundstück **1, vereinigt mit dem Grundstück **2, errichtet.

Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2014 bzw 2019 Eigentümer des Grundstücks **2, welches mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 21.1.2019, ***, gemäß § 16 Abs 1 TBO 2018 mit dem ebenfalls im Eigentum des Beschwerdeführers befundenen Grundstücks **1 vereinigt wurde. Die Vereinigung wurde im Grundbuch mit Wirksamkeit vom 3.12.2020 eingetragen.

Das Grundstück **2 verfügt im Norden über einen eigenen Wasser- und Kanalanschluss.

Das Grundstück **1, vereinigt mit dem Grundstück **2, verfügte ebenfalls über einen eigenen Wasser- und Kanalanschluss im Süden.

Das mit dem Grundstück **1 vereinigte Grundstück **2 verfügt somit über zwei Wasser- und Kanalanschlüsse, einen im Norden und einen im Süden.

Mit dem Bau der Lagerhalle wurde im April/Mai 2021 begonnen.

Die beiden Wasser- und Kanalanschlüsse am Grundstück **2 bestanden zum Zeitpunkt des Baubeginns.

Die Lagerhalle selbst ist nicht an der Wasserversorgungs- und Kanalisationsanlage der Gemeinde X angeschlossen.

Die Baumasse der Lagerhalle beträgt 12.579,93 m³.

Im nördlichen Bereich des Grundstücks **2 befindet sich das Firmengebäude der CC, welches vor der Lagerhalle bereits errichtet wurde. Dieses Firmengebäude ist an die Wasserversorgungs- und Kanalisationsanlage der Gemeinde X angeschlossen und wurde hierfür auch eine Wasser- und Kanalanschlussgebühr entrichtet.

III.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchs- und zweifelsfrei aus den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akten sowie den Aussagen und Mitteilungen des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie der Vertreter der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und ist unstrittig.

Die Baumasse wurde vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt. Der Baubeginn wurde ebenfalls vom Beschwerdeführer selbst mitgeteilt.

Das Vorhandensein eines Wasser- und Kanalanschlusses auf dem Grundstück **2 im Norden und im Süden (ehemaliges Grundstück **1) ergibt sich aus der Einsichtnahme in den digitalen Leitungskataster der Gemeinde X (Beilage C der Verhandlungsschrift vom 9.12.2024). Der Beschwerdeführer entgegnete diesbezüglich nicht dem konkreten Vorhandensein der beiden Wasser- und Kanalanschlüsse und bestätigte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, es besteht ein Anschluss des Grundstücks **2 und auch ein tatsächlicher Anschluss des Firmengebäudes an die Wasserversorgungs- und Kanalisationsanlage.

IV.Rechtsgrundlagen

Wasserleitungsgebührenverordnung der Gemeinde X, Jahr 2021 (WasserVO):

„§ 1

Einteilung der Gebühren

1. Zur Deckung der Kosten der Einrichtung der Gemeindewasserversorgungsanlage und zur Deckung der Instandhaltungs-, Erneuerungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten erhebt die Gemeinde für den Anschluss eines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage eine Anschlussgebühr und für den laufenden Wasserbezug eine Wasserbenützungsgebühr sowie für die Bereitstellung von Wasserzählern eine Zählergebühr.

(…)

§ 2

Entstehung der Gebührenpflicht

1. Die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes an die Gemeindewasserversorgungsanlage. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden entsteht die Gebührenpflicht zum Zeitpunkt des Baubeginns, jedoch nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.

(…)

§ 3

Bemessungsgrundlage und Höhe der Anschlussgebühr

1. Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr ist die Baumasse gemäß § 2 Abs. 5 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 58/2011, sofern keine Ausnahme im Sinne des Abs. 3 vorliegt. Bei landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und entsprechend genutzten Gebäudeteilen ist die tatsächlich vorhandene Baumasse zu halbieren und diese als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, sofern keine Ausnahme im Sinne des Abs. 3 vorliegt. Im Falle von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe ist die tatsächliche Baumasse nur zu einem Viertel anzurechnen.

2. Die Anschlussgebühr beträgt € 2,72 pro m³ der Bemessungsgrundlage.

3. Von der Anschlussgebühr ausgenommen sind:

  • Scheunen in Holzbauweise, Tennen in Holzbauweise, Städel in Holzbauweise, Silos und Fahrsilos, begehbare und nicht begehbare Folientunnels, jedoch nur, sofern diese nicht mit einem Wasseranschluss ausgestattet werden,

  • Bienenhäuser, Hundezwinger, Gartenhäuser, jedoch nur, sofern diese nicht mit einem Wasseranschluss ausgestattet werden,

  • überdachte Holzunterstände (Holzlegen) und Schuppen, die zur Gänze aus Holz errichtet werden (kein Mauerwerk) und ausschließlich der Lagerung von Holz dienen – nicht umfasst von dieser Ausnahme sind jedoch Nebengebäude wie Geräteschuppen, Garagen, Carports (sofern eine Baumasse im Sinne des Abs. 1 gegeben ist);

4. Verlieren landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzte Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Falle von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse nach Abs. 1 gilt weiters eine Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden, für die eine Anschlussgebühr nach Abs. 3 bisher nicht entrichtet wurde.

(…)

§ 7

Gebührenschuldner

Zur Entrichtung der Gebühren sind die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet. Die Miteigentümer haften zur ungeteilten Hand.

(…)

§ 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Wasserleitungsgebührenverordnung außer Kraft.“

Kanalgebührenverordnung der Gemeinde X, Jahr 2021 (KanalVO):

„§ 1

Einteilung der Gebühren

1. Zur Deckung der Kosten der Einrichtung der Gemeindekanalisationsanlage und zur Deckung der Instandhaltungs-, Erneuerungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten erhebt die Gemeinde für den Anschluss eines Grundstückes an die Kanalisationsanlage eine Anschlussgebühr und für die laufende Benützung derselben eine Kanalbenützungsgebühr.

(…)

§ 2

Entstehung der Gebührenpflicht

1. Die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes an die Gemeindekanalisationsanlage. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden entsteht die Gebührenpflicht zum Zeitpunkt des Baubeginns, jedoch nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.

(…)

§ 3

Bemessungsgrundlage und Höhe der Anschlussgebühr

1. Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr ist die Baumasse gemäß § 2 Abs. 5 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 58/2011, sofern keine Ausnahme im Sinne des Abs. 3 vorliegt. Bei landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden und entsprechend genutzten Gebäudeteilen ist die tatsächlich vorhandene Baumasse zu halbieren und diese als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, sofern keine Ausnahme im Sinne des Abs. 3 vorliegt.

2. Die Anschlussgebühr für häusliche Abwässer und Oberflächenwässer beträgt € 6,12 pro m³ der Bemessungsgrundlage.

3. Von der Anschlussgebühr ausgenommen sind:

  • Ställe, Scheunen in Holzbauweise, Tennen in Holzbauweise, Städel in Holzbauweise, Silos und Fahrsilos, begehbare und nicht begehbare Folientunnels;

  • Bienenhäuser, Hundezwinger, Gartenhäuser, jedoch nur, sofern diese nicht mit einem Kanalanschluss ausgestattet werden,

  • überdachte Holzunterstände (Holzlegen) und Schuppen, die zur Gänze aus Holz errichtet werden (kein Mauerwerk) und ausschließlich der Lagerung von Holz dienen – nicht umfasst von dieser Ausnahme sind jedoch Nebengebäude wie Geräteschuppen, Garagen, Carports (sofern eine Baumasse im Sinne des Abs. 1 gegeben ist).

4. Verlieren landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzte Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse nach Abs. 1 gilt weiters eine Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden, für die eine Anschlussgebühr nach Abs. 3 bisher nicht entrichtet wurde.

(…)

§ 7

Gebührenschuldner

Zur Entrichtung der Gebühren sind die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet. Die Miteigentümer haften zur ungeteilten Hand.

(…)

§ 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft. Für bereits mit einer Regenwassernutzung im Sinne des § 4 Abs. 3 ausgeführte Objekte entsteht die Verpflichtung zum Einbau eines Kaltwasserzählers mit Inkrafttreten dieser Verordnung. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Kanalgebührenverordnung außer Kraft.“

V.Erwägungen

Gemäß § 1 Pkt 1 WasserVO bzw § 1 Pkt 1 KanalVO erhebt die Gemeinde X zur Deckung der Kosten der Errichtung der Gemeindewasserversorgungs- und Gemeindekanalisationsanlage und zur Deckung der Instandhaltungs-, Erneuerungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten für den Anschluss eines Grundstückes an die Wasserversorgungs- und Kanalisationsanlage unter anderem eine Anschlussgebühr.

Zur Entrichtung der Gebühren sind die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet (§ 7 WasserVO bzw § 7 KanalVO).

Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, auf dem im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücks **2, welches mit dem ebenfalls im Alleineigentum des Beschwerdeführers befundenen Grundstücks **1 mit Wirksamkeit vom 3.12.2020 vereinigt wurde, wurde eine Lagerhalle mit einer Baumasse von 12.579,93 m³ errichtet.

Am Grundstück **2 befand sich bereits ein Wasser- und Kanalanschluss, zumal sich dort auch das bereits errichtete und an die gemeindeeigene Wasserversorgungs- und Kanalisationsanlage angeschlossene Firmengebäude des Beschwerdeführers befindet. Im Übrigen verfügte auch das mit dem Grundstück **2 vereinigte Grundstück **1, in dessen Bereich die verfahrensgegenständliche Lagerhalle errichtet wurde, über einen eigenen Wasser- und Kanalanschluss. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, die Vereinigung des Grundstücks **1 mit dem Grundstück **2 erfolgte spätestens mit der Eintragung ins Grundbuch mit Wirksamkeit vom 3.12.2020 und damit vor dem Baubeginn der Lagerhalle im April/Mai 2021.

Die Pflicht zur Entrichtung der Wasser- und Kanalanschlussgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Grundstücks an die Gemeindewasserversorgungs- und Gemeindekanalisationsanlage. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden entsteht die Gebührenpflicht zum Zeitpunkt des Baubeginns, jedoch nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt (§ 2 Pkt 1 WasserVO bzw § 2 Pkt 1 KanalVO).

Der Verwaltungsgerichtshof führte zu einer gleichlautenden Bestimmung in der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Götzens in seinem Erkenntnis vom 18.8.2020, Ra 2020/16/0084, unter Bezugnahme auf seine Judikatur aus:

„Überträgt man die Erwägungen des Erkenntnisses vom 18. Dezember 1992, 89/17/0131, auf den vorliegenden Revisionsfall, folgt daraus, dass die Unterscheidung von Neu-, Zu- und Umbauten baurechtlich von Bedeutung ist, ein Sachzusammenhang mit der Leistung einer Wasseranschlussgebühr aber nicht besteht. Vielmehr sind die Begriffe "Zu- und Umbauten", losgelöst vom Begriffsverständnis der (hier maßgebenden) Bauordnung 2011, als jede Veränderung der auf einem angeschlossenen Grundstück bereits vorhandenen Baumasse, sei es auch durch (Neu-)Bau eines selbständigen Gebäudes, zu verstehen, um das unsachliche Auslegungsergebnis zu vermeiden, dass die nachträgliche Vergrößerung der Bausubstanz durch einen Neubau im baurechtlichen Sinne im Gegensatz zu einer solchen durch Zu- und Umbauten ohne sachliche Rechtfertigung nicht erfasst wäre.“

Es ist aufgrund dieser Judikatur davon auszugehen, bei einem Neubau auf einem Grundstück, auf dem bereits ein Gebäude mit Anschluss an die Wasserversorgungs- und Kanalisationsanlage besteht, entsteht die jeweilige Gebührenpflicht für den Neubau zum Zeitpunkt seines Baubeginns (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit einer solchen Festlegung vgl auch VfGH 30.9.2003, V 68/01). Der Baubeginn ist im gegenständlichen Fall mit April/Mai 2021 festzusetzen, zu diesem Zeitpunkt entstand somit die jeweilige Abgabepflicht.

Der Beschwerdeführer erachtet die Vorschreibung einer Wasser- und Kanalanschlussgebühr als unrechtmäßig, zumal die neu errichtete Lagerhalle über keinen Wasser- und Kanalanschluss verfügt und für das auf dem Grundstück **2 befindliche Firmengebäude bereits eine Wasser- und Kanalanschlussgebühr entrichtet wurde. Die Abgabenbehörde wies in der Beschwerdevorentscheidung bereits zu Recht darauf hin, es kommt nicht darauf an, ob dieses konkrete Objekt auch tatsächlich an die Wasserversorgungs- bzw Kanalisationsanlage angeschlossen ist. Vielmehr ist ausreichend, dass das Grundstück an die Wasserversorgungs- und Kanalisationsanlage angeschlossen ist und die verfahrensgegenständliche Lagerhalle nicht gemäß § 3 Pkt 3 WasserVO bzw § 3 Pkt 3 KanalVO von der Abgabepflicht befreit ist.

Bemessungsgrundlage für die Wasser- und Kanalanschlussgebühr ist die Baumasse. Wenn bei Berechnung der Gebühr auf die Masse des umbauten Raumes abgestellt wird, so hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl VwGH 18.8.2020, Ra 2020/16/0084) eine derartige Regelung nicht als unsachlich befunden (unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs VfSlg 10.947/1986 und VfSlg 8998/1980).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Um- und Zubauten ist es auch nicht erforderlich, dass jeder Raum oder jedes Geschoß, dessen Fläche in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, einen Wasseranschluss aufweist. Es ist lediglich erforderlich, dass das Bauwerk einen Wasserleitungsanschluss aufweist (vgl zB VwGH 22.6.1998, 96/17/0072).

Nichts anderes kann für einen Neubau am selben Grundstück gelten – mit der Maßgabe, dass über das bereits bestehende Gebäude ein Wasser- und Kanalanschluss vorhanden ist (vgl dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.8.2020, Ra 2020/16/0084, wo die Wasserversorgung des neu errichteten Ziegenstalls über eine Einleitung von einem bereits bestehenden alten Stallgebäude erfolgte). Abgesehen davon, dass typischerweise auch aus dem ohnedies am Grundstück vorhandenen Wasseranschluss der Wasserbedarf für weitere (Neben)Gebäude gedeckt werden kann (vgl dazu auch VwGH 17.5.1999, 98/17/0215), soll die Einbeziehung von Zu- und Umbauten sowie Wiederaufbauten von abgerissenen Gebäuden sowie – im Sinne der obigen Ausführungen – von weiteren Neubauten auf dem Grundstück sicherstellen, dass ein nachträglich errichtetes Gebäude oder ein nachträglich errichteter Gebäudeteil in einer Art und Weise in die Bemessungsgrundlagen für die Wasser- und Kanalanschlussgebühr einbezogen und damit der Besteuerung unterzogen werden, als wäre dieses Gebäude oder dieser Gebäudeteil bereits ursprünglich (beim Anschluss des Grundstückes) vorhanden gewesen (vgl LVwG Tirol 17.4.2020, LVwG-2018/20/1064 sowie das dazu ergangene Erkenntnis des VwGH 18.8.2020, Ra 2020/16/0084), um eine mit dem Gleichheitsgebot sonst nicht zu vereinbarende unterschiedliche Behandlung von Abgabepflichtigen zu vermeiden (vgl VfSlg 6748/1972).

Unter Berücksichtigung dieser Judikatur wird – trotz Fehlens eines eigenen Wasser- und Kanalanschlusses für die Lagerhalle – die jeweilige Abgabepflicht für die gegenständliche Lagerhalle bejaht, zumal die Neuerrichtung einer Lagerhalle auch unter keine der in § 3 Pkt 3 WasserVO bzw § 3 Pkt 3 KanalVO angeführten Ausnahmen fällt bzw sogar ausdrücklich von den Ausnahmen nicht umfasst ist (vgl LVwG Tirol 24.11.2021, LVwG-2021/12/0571-7 und LVwG-2021/12/0572-7).

Angemerkt wird, auch wenn keine Vereinigung des Grundstücks **1 mit dem Grundstück **2 erfolgt wäre, wäre für die verfahrensgegenständlich auf dem ehemaligen Grundstück **1 errichtete Lagerhalle aufgrund des Vorhandenseins eines eigenen Wasser- und Kanalanschlusses auf diesem Grundstück – unter Verweis auf den digitalen Leitungskataster der Gemeinde X – die jeweilige Anschlussgebühr, auch ohne tatsächlich erfolgtem Anschluss der Lagerhalle an die Wasserversorgungs- und Kanalisationsanlage, entstanden.

Die Vorschreibung der Wasser- und Kanalanschlussgebühr erfolgte daher gegenüber dem Eigentümer/Beschwerdeführer durch die Abgabenbehörde dem Grunde nach zu Recht.

Bei einem Baubeginn im April/Mai 2021 ist die maßgebliche Rechtsgrundlage im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld (Baubeginn, § 2 Pkt 1 WasserVO bzw § 2 Pkt 1 KanalVO) die Wasserleitungsgebührenverordnung der Gemeinde X vom 13.7.2011 in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 12.11.2020 bzw die Kanalgebührenverordnung der Gemeinde X vom 15.11.2018 in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde X vom 12.11.2020.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 20.10.2021, ***, war daher mit dem ersten Spruchpunkt des Erkenntnisses insofern abzuändern, als die Wasseranschlussgebühr auf Grundlage des § 3 Pkt 2 WasserVO mit € 2,72 inklusive 10 % USt pro m³ der Bemessungsgrundlage und einer Baumasse der neu errichteten Lagerhalle von 12.579,93 m³ mit € 34.217,41 inklusive 10 % USt (€ 31.106,74,90 plus 10 % USt € 3.110,67) zu berechnen war.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 20.10.2021, ***, war daher ebenfalls mit dem zweiten Spruchpunkt des Erkenntnisses insofern abzuändern, als die Kanalanschlussgebühr auf Grundlage des § 3 Pkt 2 KanalVO mit € 6,12 inklusive 10 % USt pro m³ der Bemessungsgrundlage und einer Baumasse der neu errichteten Lagerhalle von 12.579,93 m³ mit € 76.989,17 inklusive 10 % USt (€ 69.990,16 plus 10 % USt € 6.999,01) zu berechnen war.

Die Verpflichtung zur Entrichtung von Umsatzsteuer folgt jeweils aus dem Umsatzsteuergesetz 1994 (vgl dazu auch VwGH 21.1.2009, 2008/17/0192).

Abschließend ist noch auszuführen, es liegt in Bezug auf den Nebengebührenbescheid vom 21.12.2021 keine res iudicata vor: Der Nebengebührenbescheid wurde gegenüber der CC und nicht gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen und gehört aufgrund des Bescheids („Berufungsentscheidung“) ohne Datum, ***, nicht mehr dem Rechtsbestand an.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0198, mwN, 22.1.2019, Ra 2019/05/0001). Dass eine solche Konstellation hier vorliegt, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen wird auf die unter Punkt V. zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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