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LVwG-2024/49/2785-6•LVwG T LVwG-2024/49/2785-6
LVwG-2024/49/2785-6Landesverwaltungsgericht09.01.2025
mangelnde Parteistellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkannte durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, BB, Adresse 2, **** Z, und CC, Adresse 3, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10.9.2024, ***, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung in einer Angelegenheit nach dem Tiroler Straßengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt
Mit Schriftsatz vom 28.2.2022, ***, suchte das Land Tirol, Landesstraßenverwaltung (Antragstellerin) bei der Tiroler Landesregierung als Straßenbaubehörde (belangte Behörde) um die Erteilung der Straßenbaubewilligung für das Bauvorhaben „B *** Adresse 4, km 24,16 – km 24,70; Erschließung Gewerbegebiet Y Phase 1“ (Phase 1) unter Anschluss des Einreichprojektes an.
Für die Umsetzung des Bauvorhabens der Phase 1 war keine Fremdgrundinanspruchnahme erforderlich.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 1.3.2022, ***, erteilte die belangte Behörde der Antragstellerin für das Einreichprojekt der Phase 1 unter Vorschreibung diverser Auflagen die Straßenbaubewilligung gemäß § 44 Abs 4 Tiroler Straßengesetz.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 2.5.2023, ***, erteilte die belangte Behörde der Antragstellerin für das Bauvorhaben „B *** Adresse 4, km 24,03 – km 24,70; Erschließung Gewerbegebiet Y und X“ (Phase 2) ebenfalls unter Vorschreibung diverser Auflagen die Straßenbaubewilligung gemäß § 44 Abs 4 Tiroler Straßengesetz. In diesem Verfahren wurden die Beschwerdeführer als Partei aufgrund einer teilweisen Grundinanspruchnahme des in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes Nr **1 beigezogen. Eine Beschwerde erhoben die Beschwerdeführer dagegen nicht.
Mit Bescheid vom 24.4.2024, ***, enteignete die belangte Behörde unter anderem die für die Umsetzung des Bauvorhabens der Phase 2 benötigte Teilfläche des im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstückes Nr **1. Die von den Beschwerdeführern gegen diesen Enteignungsbescheid mit Schriftsatz vom 18.5.2024 erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 29.10.2024, LVwG-2024/50/1368-6, als unbegründet ab.
Mit einem weiteren Schriftsatz vom 18.5.2024 stellten die Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Straßenbaubewilligungsverfahren zur Zahl *** betreffend das Bauvorhaben der Phase 1 (Bewilligungsbescheid vom 1.3.2022, ***).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.9.2024, ***, wies die belangte Behörde den Antrag vom 18.5.2024 auf Zuerkennung der Parteistellung zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund der rechtlichen Grundlagen komme eine Parteistellung im Sinne des Tiroler Straßengesetzes nur dem Straßenverwalter, den Grundeigentümern, den dinglich Berechtigten und/oder den Teilwaldberechtigten zu, sofern deren Grundstücke vom Bauvorhaben betroffen seien. Ausdrücklich sei im Antrag vom 28.2.2022 von der Landesstraßenverwaltung darauf hingewiesen worden, es sei keine Fremdgrundinanspruchnahme erforderlich. Die Überprüfung der Antragsunterlagen habe ergeben, keine Rechte Dritter seien betroffen. Laut technischem Bericht (Einlage Nr 1 des Einreichprojektes) sei zudem auf Seite 8 unter „Punkt 4.8 Grundeinlöse“ festgehalten worden, die projektierte B *** im gegenständlichen Abschnitt befinde sich zur Gänze auf Eigengrund. Die Antragsteller seien somit keine Parteien im Sinne des Tiroler Straßengesetzes, zumal sich die Straßenbaubewilligung nur auf Baumaßnahmen bezogen habe, die antragsgemäß auf Landesstraßengrund erfolgt seien. Der Spruch des Straßenbaubewilligungsbescheides vom 1.3.2022, ***, greife somit in kein subjektives Recht der Antragsteller ein. Der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung sei daher zurückzuweisen gewesen.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die zeitliche Abfolge des Bauvorhabens in zwei Phasen bemängelt wurde und damit einhergehend auch bereits eine Parteistellung im Bewilligungsverfahren betreffend das Bauvorhaben der Phase 1 bestanden hätte.
Mit E-Mail vom 8.11.2024 teilte die belangte Behörde über Nachfrage des Landesverwaltungsgerichts Tirol wie folgt mit:
„Phase 1:
Die DD hat west- und ostseitig Gebäude errichtet. Bei km 24,38 wurde ein Linksabbieger Richtung Parkdeck und Richtung bestehender Zufahrt zum Gewerbegebiet geplant. Diese Baubewilligung war ein bauliches Provisorium und diente zur Aufrechterhaltung des Verkehrs zum Gewerbegebiet und diente als Verkehrslösung für die DD.
Phase 2:
Hier wurden die ursprünglichen Zufahrten geschlossen und durch eine zentrale Zufahrt mittels Linksabbieger (anderer wie in Phase 1) ersetzt. Dieser Linksabbieger ist weiter Richtung Süden gerutscht.
Dies als kurze Erklärung, warum 2 Phasen notwendig waren.“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und den verwaltungsgerichtlichen Akt. Zudem wurde antragsgemäß am 4.12.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, an der der Beschwerdeführer AA, ein Vertreter der belangten Behörde und ein Vertreter der Antragstellerin teilnahmen.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer AA, dass keine dinglichen Berechtigungen an Grundstücken, die im Eigentum der Landessstraßenverwaltung stehen und vom Bauvorhaben der Phase 1 betroffen waren, bestehen.
Im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung verkündete das Landesverwaltungsgericht Tirol das Erkenntnis.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol stellte den Beschwerdeführern die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 4.12.2024 samt Belehrung im Sinne des § 29 Abs 2a VwGVG zu. Daraufhin stellten die Beschwerdeführer innerhalb der zweiwöchigen Frist mit Schriftsatz vom 23.12.2024 den Antrag auf schriftliche Ausfertigung der mündlichen Entscheidung.
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchs- und zweifelsfrei aus dem behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt sowie den Aussagen der Beschwerdeführer, des Vertreters der belangten Behörde und des Vertreters der Antragstellerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und ist unstrittig.
IV.Rechtslage
Tiroler Straßengesetz (TStG), LGBl Nr 13/1989 idF LGBl Nr 13/2024:
„§ 43
Rechte der betroffenen Grundeigentümer
(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 5 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.
(2) Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Abs. 1 Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung
a) den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht und
b) mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann.
Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Abs. 1 die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.“
V.Erwägungen
Gegenstand des Verfahrens bildet ausschließlich die Frage, ob den Beschwerdeführern im Straßenbaubewilligungsverfahren zum Bauvorhaben der Phase 1 eine Parteistellung unter Verweis auf § 43 Abs 1 TStG zukam oder nicht.
§ 43 Abs 1 TStG räumt den Eigentümern der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, eine Parteistellung im Straßenbaubewilligungsverfahren ein.
Die Straßenbaubehörde ist im Straßenbaubewilligungsverfahren an das jeweilige Einreichprojekt gebunden. Dieses bildet ausschließlich den Umfang des Bewilligungsverfahrens und handelt es sich dabei um ein Projektgenehmigungsverfahren (vgl VwGH 24.5.2022, Ra 2021/03/0167; 16.12.2019; Ra 2018/03/0066; 25.9.2018, Ra 2018/05/0061; 1.8.2017, Ra 2017/06/0118; 19.5.2015, 2012/05/0097; 28.6.2005, 2003/05/0091). Gemäß § 44 Abs 4 TStG ist in weiterer Folge die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen unter Bedingungen und mit Auflagen, soweit dies erforderlich ist, damit den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entsprochen wird, zu erteilen, sofern kein Grund für eine Zurückweisung oder für eine Abweisung vorliegt.
Das mit dem gegenständlichen Verfahren in Zusammenhang stehende Gesamtbauvorhaben „Erschließung Gewerbegebiet Y und X“ wurde in zwei Phasen umgesetzt. Die Umsetzung in zwei Phasen war unter Verweis auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 8.11.2024 notwendig und entsprach jede für sich den Vorgaben des § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz (siehe unter anderem die Stellungnahme des straßenbautechnischen Amtssachverständigen vom 1.3.2022 im Behördenakt).
Die belangte Behörde bewilligte folglich mit Bescheid vom 1.3.2022, ***, das mit Schriftsatz vom 28.2.2022, ***, eingereichte Bauvorhaben der Phase 1. Das Einreichprojekt sah keine Fremdgrundinanspruchnahme vor.
Die Beschwerdeführer wurden diesem Verfahren daher mangels Inanspruchnahme von Grundstücken von ihnen und mangels dinglichen Berechtigungen daher zu Recht von der belangten Behörde nicht als Partei beigezogen. Das im Projektbereich befindliche Grundstück Nr **1, welches zum Bewilligungszeitpunkt im Miteigentum der Beschwerdeführer stand, war vom Bewilligungsumfang nicht umfasst. Es wurden auch sonst keine Parteien diesem Verfahren beigezogen. Das bewilligte Straßenbauvorhaben wurde ausschließlich auf Grundflächen bewilligt, welche im Eigentum der Landesstraßenverwaltung standen. Entwässerungsmulden auf Fremdgrund waren nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer AA bestätigte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zudem selbst, dass keine dinglichen Berechtigungen an Grundstücken, die im Eigentum der Landessstraßenverwaltung stehen und vom Bauvorhaben der Phase 1 betroffen waren, bestehen.
Ergänzend ist auszuführen, im Straßenbaubewilligungsverfahren zum Bauvorhaben der Phase 2, welches in weiterer Folge mit Bescheid der belangten Behörde vom 2.5.2023, ***, bewilligt wurde, zog die belangte Behörde die Beschwerdeführer als Partei aufgrund der teilweisen Grundinanspruchnahme ihres Grundstückes Nr **1 in dieser Phase bei. Es hätte sich daher, auch wenn das den verfahrensgegenständlichen Antrag betroffene Straßenbauvorhaben der Phase 1 zusammen mit dem Straßenbauvorhaben der Phase 2 (B *** Adresse 4 km 24,03 bis km 24,70, Erschließung Gewerbegebiet Y und X“; Straßenbaubewilligungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 2.5.2023, ***) als ein Gesamtstraßenbauvorhaben abgewickelt worden wäre (eine Abwicklung unter zwei Phasen war jedoch unter Verweis auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 8.11.2024 notwendig und entsprach jede für sich den Vorgaben des § 37 Abs 1 TStG), an der Rechtsposition der Beschwerdeführer nichts geändert. Auch im Zuge einer Gesamtabwicklung der Phase 1 und der Phase 2 wären somit dieselben Teilflächen vom Grundstück Nr **1 betroffen gewesen. Durch die Beiziehung der Beschwerdeführer als Parteien im Verfahren zur Phase 2 war deren Rechtsposition bzw ihre rechtlich geschützten Interessen somit zur Gänze gewahrt.
Angemerkt wird, die Beschwerdeführer erhoben gegen den Baubewilligungsbescheid vom 2.5.2023, ***, betreffend die Phase 2 selbst keine Beschwerde und wies zudem das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 29.10.2024, LVwG-2024/50/1368-6, die von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde gegen den in weiterer Folge ergangenen Enteignungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 24.4.2024, ***, als unbegründet ab. Die Beschwerdeführer sind demnach nicht mehr Eigentümer von den Teilflächen des Grundstückes Nr **1, die für die Realisierung des Straßenbauvorhabens der Phase 2 benötigt werden.
Zusammenfassend wies daher die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Straßenbaubewilligungsverfahren „B *** Adresse 4, km 24,16 bis km 24,70, Erschließung Gewerbegebiet Y Phase 1“ (Linksabbieger), zur Zl ***, welches mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 1.3.2022, ***, rechtskräftig entschieden wurde, als unzulässig zurück.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V. zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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