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LVwG-2024/43/2810-5Landesverwaltungsgericht09.01.2025
Primäre Freiheitsstrafe<br/>Umwandlung in Geldstrafe<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA , vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.10.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe von EUR 1000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) umgewandelt wird. Dies mit der Maßgabe, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses folgendermaßen zu zitieren ist:
„§ 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 74/2015, und
§ 37 Abs 1 und 2 iVm § 37 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 74/2015“
2. Der Beitrag des Beschwerdeführers zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde wird mit € 100,00 neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.10.2023, Zl ***, wird dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:
„1.Datum/Zeit:15.08.2023, 03:54 Uhr
Ort:**** Y, Adresse 2, Anhaltung auf Höhe des oa. Objektes
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 37 Abs. 1 FSG, i.d.F. BGBl. I Nr. 81/2002 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
14 Tage(n)
0 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 FSG, idF BGBl I Nr. 81/2002 iVm § 37 Abs 3 Z 1 FSG – Führerscheingesetz, BGBl I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 81/2002
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 140,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 140,00“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:
„Ich möchte Beschwerde einreichen, da ich es nicht als angemessen empfinde eine Freiheitsstrafe zu verhängen da es in meinen Augen nicht positiv sich auswirkt sonder ganz im Gegenteil. Ich würde eher Sozialstunden bevorzugen da ich gerade auf dem richtigen weg bin.
bezüglich der Freiheitsstrafe habe ich einen Gedanken der was mich an den Tatort erinnert wo der Polizist zu mir sagte: "Dafür wirst du ins Gefängnis gehen" dieser gibt mir zu spekulieren das die Freiheitsstrafe bezüglich meines Herkunftlandes kommt weil der Polizist allgemein rassistische ansprachen gemacht hat. Ich ersehne um eine Strafumwandlung von Freiheitsstrafe in sozial stunden.
Mit freundlichen Grüßen AA“
Am 07.01.2025 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Beschwerdeführer einvernommen. Weiters legte er ein Dienstzeugnis seines Arbeitgebers vom 20.10.2024 vor.
Mit Eingabe vom 08.01.2025 legte der Beschwerdeführer ein aktuelles Dienstzeugnis, datiert vom 08.01.2024 vor.
II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
15.08. 2023 um 3:54 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den Pkw mit dem Kennzeichen ***(A) auf der Adresse 2, **** Y, im Bereich der Hausnummer ***. Er war zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung. Der Beschwerdeführer wies eine Alkoholisierung von 0,13 mg/Liter in der Atemluft auf.1
Der Beschwerdeführer wurde bereits bestraft wegen desselben Delikts mit Rechtskraft vom 30.11.2021 (€ 363,00), 22.09.2022 (€ 2100,00) sowie 11.03.2023 und 14.03.2023 (jeweils € 600,00). Seither sind keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers mehr erfolgt.2
Der Beschwerdeführer ist in einem aufrechten Lehrverhältnis im Cafe/Restaurant/Bar Gut Matzen in X. Die Lehre hatte er nach dem 2. Lehrjahr Anfang 2024 unterbrochen und zum 01.10.2024 wieder aufgenommen. Im Rahmen des Lehrverhältnisses zeigt er ein verlässliches und verantwortungsvolles Verhalten. Ebenso agierte er im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.3
III.Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des obigen entscheidungsrelevanten Sachverhalts nahm das Landesverwaltungsgericht Einsicht in den vorgelegten Akt der belangten Behörde. Weiters wurden eine mündliche Verhandlung durchgeführt, welche der Beschwerdeführer befragt wurde.
Im Einzelnen ist zu den obigen Feststellungen festzuhalten wie folgt:
1Dieser dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und konnte unbedenklich aus dem Behördenakt entnommen werden.
2Hierzu liegt ein Auszug aus dem Register verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen, zuletzt aktualisiert am 07.01.2025, vor.
3Über sein Lehrverhältnis legte der Beschwerdeführer ein Dienstzeugnis, datiert vom 08.01.2024 vor. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zeigte sich die Verlässlichkeit und das Verantwortungsbewusstsein des Beschwerdeführers dadurch, dass er aktiv zu dessen reibungslosem Ablauf beitrug. Trotz Ladung am kurz vorher abgemeldeten Hauptwohnsitz meldete er sich telefonisch beim Landesverwaltungsgericht, bestätigte den Erhalt der sodann zusätzlich per E-Mail übermittelten Ladung, stellte nach einem weiteren Telefonat betreffend den Verhandlungstermin umgehend den Kontakt zu seinem neu bestellten rechtsfreundlichen Vertreter her. Seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, dass bei ihm ein Sinneswandel eingesetzt habe und er bereits dabei sei, seine Angelegenheiten zu ordnen, waren für das Landesverwaltungsgericht überzeugend. Nicht nur zeigte das Auftreten des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung eine entsprechende Ernsthaftigkeit und Reife, sondern belegten dies auch das Zeugnis über seine Tätigkeit als Lehrling und das Fehlen weiterer verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen.
IV.Rechtslage:
[Anführungszeichen setzen]
§ 1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 74/2015, lautet (auszugsweise):
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.
[…]
(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig. Weiters ist das Ziehen von anderen als leichten Anhängern, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 Feuerwehrfahrzeuge sind, mit Zugfahrzeugen für die Klassen C(C1) oder D(D1) zulässig, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse BE einen Feuerwehrführerschein (§ 32a) besitzt. Feuerwehrfahrzeuge sowie Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge gesetzlich anerkannter Rettungsorganisationen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg dürfen überdies mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt werden, wenn der Lenker
[…]“
§ 37 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 74/2015, lautet (auszugsweise):
§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
(2a) Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.
(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken
(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl
(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 3 Z 2 und 3, nach Abs. 4, sowie nach § 37a finden die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2 und 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, keine Anwendung.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch § 66b Abs. 19 Z 3 VStG, BGBl. Nr. 52/1991)
(7) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis 726 Euro festgesetzt werden.
(8) Die eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Sie sind für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.“
§ 11 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 52/1991, lautet (auszugsweise):
§ 11. Eine Freiheitsstrafe darf nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.“
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die ihm im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen habe. In seiner Beschwerde wendet er sich ausschließlich gegen die ausgesprochene primäre Freiheitsstrafe.
Der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes ist nach § 27 VwGVG darauf beschränkt, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat. Da der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde die Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht bestreitet und sich die vorliegende Beschwerde ausdrücklich nur gegen die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe, war seitens des Landesverwaltungsgerichtes lediglich über die Frage der Strafbemessung, nicht aber auch über die Frage der Schuld abzusprechen (siehe etwa VwSlgNF 10.653 A)
Entsprechend dem oben zitierten § 37 Abs. 2 FSG kann dann, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde, anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen verhängt werden. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn es der Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. An eben diese Voraussetzung knüpft auch § 11 VStG die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe.
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge darf eine Primärfreiheitsstrafe daher nur verhängt werden, wenn dies aus Gründen der Spezialprävention notwendig ist, um den Täter von der künftigen Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Beschwerdeführer durch die schon bisher verhängten Strafen nicht von der Begehung hat abhalten lassen. Zwei Vorstrafen können schon ausreichend sein, insbesondere dann wenn es sich um zT empfindlich hohe Geldstrafen handelt. (vgl Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetzes § 11 RZ 3 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall konnte festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer bereits vier gleichartige Strafen rechtskräftig verhängt wurden. Während der Beschwerdeführer zunächst (2021) „nur“ mit einer Geldstrafe von € 363,00 belegt wurde, setzte die Strafbehörde nicht einmal ein Jahr später (2022) mit € 2100,00 eine empfindlich hohe Geldstrafe an. Trotzdem wiederholte der Beschwerdeführer sein Verhalten und wurde 2023 zweimal mit einer Strafe von 600,00 belegt. Letztere beiden Strafen wurden ihm März 2023 rechtskräftig. All dies hielt dem Beschwerdeführer nicht davon ab, die verfahrensgegenständliche Übertretung am 15.08.2023 zu setzen.
In Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die Tat zu keinem Zeitpunkt bestritt, geht seine Argumentation, dass die Anzeigerin von fremdenfeindlichen Motiven geleitet gewesen wäre, ins Leere. Die Strafbemessung erfolgte schließlich nicht durch diese sondern durch die belangte Behörde. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit einem Blutalkoholgehalt von 0,26 Promille nicht maßgeblich beeinträchtigt war; ungeachtet dessen liegt keinerlei Hinweis darauf vor, dass er sich nicht bewusst oder aus allgemein begrifflichen Gründen in diesen Zustand begeben hätte.
Trotz der oben beschriebenen Umstände kam das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass gegenständlich mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann. Dies, da sich der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht einsichtig zeigte und die Verantwortung für seine Taten übernahm. Er zeigte ein verlässliches und verantwortungsvolles Verhalten (siehe oben zu den Punkten II. und III.) und überzeugte das Verwaltungsgericht davon, dass aufgrund seiner mittlerweile erworbenen Reife und Einsichten die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe nicht notwendig ist, um ihn von weiterer Tatbegehung abzuhalten.
Die primäre Freiheitsstrafe wurde daher spruchgemäß in eine Geldstrafe umgewandelt. Eine Umwandlung in Sozialstunden, wie vom Beschwerdeführer begehrt, ist nicht möglich.
Was die Höhe der verhängten Geldstrafe betrifft ist auf § 19 Abs 1 VStG zu verweisen, wonach Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Tat sind. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Strafrahmen beträgt im vorliegenden Fall entsprechend den oben zitierten Vorschriften € 373,00 bis € 2180,00. Dem einzigen Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses stehen erschwerend die bereits 5-maligen Verurteilungen wegen gleicher Delikte gegenüber. Weiters die Tatsache, dass selbst hohe Geldstrafen den Beschwerdeführer bislang nicht von weiteren gleichartigen Übertretungen abgehalten haben. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist erheblich. Zweck der Bestimmung ist es zu gewährleisten, dass die gefährliche Tätigkeit des Lenkens von Kraftfahrzeugen nur von entsprechend ausgebildeten Personen ausgeführt und somit das Leben und die Gesundheit sämtlicher Verkehrsteilnehmer geschützt wird. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über ein angemessenes Einkommen als Lehrling, jedoch über keinerlei Vermögen. Die vor diesem Hintergrund relativ hoch angesetzte Strafe wird trotzdem vom Verwaltungsgericht als tat- und schuldangemessen und insbesondere aus Gründen der Spezialprävention als erforderlich erachtet.
VI.Unterlassene mündliche Verkündung:
Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
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