LVwG T LVwG-2024/20/2786-5

LVwG-2024/20/2786-5Landesverwaltungsgericht09.01.2025

Regest

Alkofahrt<br/>Nachtrunk<br/>Verkehrszuverlässigkeit<br/>Bindungswirkung<br/>Entziehungsdauer (Verschulden eines Verkehrsunfalls und Fahrerflucht)<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/20/2786-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.20.2786.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, **** Y, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.10.2024, ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Es gelangen die Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 90/2023 zur Anwendung.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit einem Mandatsbescheid vom 29.07.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins, das war am 25.07.2024, für die Dauer von zehn Monaten und zwei Wochen entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurden als begleitende Anordnungen die Absolvierung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt einer Verkehrspsychologischen Stellungnahme (vor Ablauf der Entzugsdauer) angeordnet.

Hinsichtlich der Verlängerung der Entziehungsdauer um zwei Wochen wurde auf § 25 Abs 3 zweiter Satz Führerscheingesetz (FSG) und ein im Vormerksystem eingetragenes Vormerkdelikt gemäß § 30a Abs 2 Z 13 FSG verwiesen.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 25.07.2024 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei einen Unfall verschuldet und Fahrerflucht begangen habe. Bei einer danach erfolgten Untersuchung sei ein Alkoholgehalt von 0,97 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft festgestellt worden. Es sei daher die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben. Bei einem derartigen Delikt betrage die Mindestentziehungsdauer gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG sechs Monate. Es wurde auch angeführt, dass die begleitenden Anordnungen im Falle der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO zwingend seien.

Gegen diesen Entziehungsbescheid wurde innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben. Mit dieser wurde ein Nachtrunk geltend gemacht. Der Beschwerdeführer sei daher zum Unfallzeitpunkt nicht alkoholbeeinträchtigt gewesen. Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer den Unfall nicht wahrnehmen hätte können.

Die Bezirkshauptmannschaft X leitete das Ermittlungsverfahren ein. Es wurden die Zeugen CC, DD und EE einvernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der ursprünglich ergangene Mandatsbescheid bestätigt. In der Begründung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Nachtrunk („einige Bier, Jägermeister und Schnaps“) nicht glaubwürdig sei. Diesbezüglich wurde auch die strenge Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes näher dargelegt und ausgeführt, dass die Menge des als Nachtrunk konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen sei. Circaangaben wären nicht ausreichend. Es stehe auch fest, dass der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall verursacht und anschließend Fahrerflucht begangen habe.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist mit einem Schriftsatz vom 28.10.2024 Beschwerde erhoben. In der Begründung wurden im Wesentlichen die bisher vorgebrachten Einwendungen wiederholt.

Der gegenständliche Akt wurde von der Landespolizeidirektion Tirol mit Schreiben vom 29.10.2024 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Das führerscheinrechtliche Verfahren wurde beim Landesverwaltungsgericht zur Zahl LVwG-2024/20/2786 protokolliert. Gleichzeitig wurde der Akt betreffend das parallel geführte Verwaltungsstrafverfahren übermittelt. Dieses Verfahren wurde beim Landesverwaltungsgericht zur Zahl LVwG-2024/20/2787 protokolliert.

Aufgrund dieser Beschwerden wurde am 16.12.2024 eine Verhandlung durchgeführt. Dabei wurden die beiden Verfahren zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. An dieser Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teil.

II.Sachverhalt:

II.1. Verfahrensgang des Verwaltungsstrafverfahrens:

Mit dem im Parallelverfahren ergangenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.02.2024 ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:

„1.Datum/Zeit: 25.07.2024, 18:40 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 1, Fahrtrichtung Z

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,97 mg/l.

2. Datum/Zeit: 25.07.2024, 18:40 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 1, Fahrtrichtung Z

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***

Sie sind als Lenker/in des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

3. Datum/Zeit: 25.07.2024, 18:40 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 1, Fahrtrichtung Z

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***

Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen Folgende Rechtsvorschriften (diese jeweils unter Anführung der jeweils anzuwendenden Fassung) verstoßen:

Zu 1.: gegen § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO

Zu 2.: gegen § 4 Abs 1 lit a StVO

Zu 3.: gegen § 4 Abs 1 lit c StVO

Es wurde über ihn folgende Geldstrafen verhängt:

Zu 1.: Euro 1.600,00 gemäß § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO

Zu 2.: Euro 250,00 gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO

Zu 3.: Euro 250,00 gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO

Auch hinsichtlich der Strafnormen wurden die jeweils anzuwendenden Fassungen angeführt. Weiters wurden Ersatzfreiheitsstrafen und Verfahrenskostenbeiträge festgesetzt.

Die gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 07.01.2025, Zl LVwG-2024/20/2787-5, hinsichtlich der Spruchpunkte 1., und 2. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Spruchpunktes 3. erfolgte (in Hinblick auf die Bestrafung unter Spruchpunkt 1.) eine Stattgabe.

II.2.: Geschehnisablauf am 25.07.2024:

Der Beschwerdeführer lenkte am 25.07.2024 um 18.40 Uhr den auf ihn zugelassenen PKW *** mit den Kennzeichen *** auf dem Parkplatz des Hotel Restaurant FF, **** W. Der Parkplatz ist an der B *** gelegen. Beim Losfahren wendete er das Fahrzeug um 180°, indem er entgegen dem Uhrzeigersinn einen Bogen fuhr. Dabei stieß er mit dem rechten vorderen Kotflügel seines Pkws gegen den Radträger, der am Heck eines dort abgestellten PKWs (***) des GG angebracht war. Der Beschwerdeführer blieb danach nicht stehen. Vielmehr setze er seine Fahrt mit dem PKW in Richtung **** Z auf der B *** fort.

Im Ortsteil V in **** Z kam es zu einer Panne am PKW. Der Beschwerdeführer musste den PKW dort abstellen. Das war um ca 18.50 Uhr. Der Beschwerdeführer war auf der Fahrt vom Parkplatz des Hotel-Restaurant FF bis zum Orteil V in **** Z in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt 0,97 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft).

Auf Grund des havarierten Fahrzeuges kontaktierte er seine nur unweit vom Abstellort in Adresse 1 wohnhafte Ex-Gattin JJ telefonisch. Dabei ging es dem Beschwerdeführer insbesondere darum, die Kontaktdaten des ihm bekannten CC zu erhalten, welcher ihm beim Abschleppen behilflich sein sollte. Schließlich kam es zu einem telefonischen Kontakt mit CC und zur Abschleppung. CC lenke einen PKW und der havarierte PKW des Beschwerdeführers wurde an einem Abschleppseil wenigen 100 m bis zum Haus Adresse 1 gezogen. Das war um ca 19.15 Uhr.

Der Beschwerdeführer telefonierte schließlich auch mit einer Werkstätte. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass allenfalls zu wenig Treibstoff im Tank sein könnte. Der Beschwerdeführer hielt dies für möglich. In der Folge lenke CC einen PKW mit dem Beschwerdeführer als Beifahrer zur Tankstelle KK in W. Dort kaufte der Beschwerdeführer ca 6 l Treibstoff und nahm diesen in einen Benzinkanister mit. Die Bezahlung erfolgte um 19:39 Uhr. Für die Strecke von Z/V bis zur angeführten Tankstelle bzw zurück werden bei günstiger Verkehrslage jeweils ca 10 Minuten benötigt. Der Beschwerdeführer langte somit zwischen 19.50 Uhr und 20.00 Uhr beim Haus Adresse 1 wieder ein. Dort unternahm er zunächst den Versuch, das Auto durch Einfüllen des Treibstoffs gängig zu machen. Dieser Versuch blieb ohne Erfolg.

Nachdem der Besitzer des beschädigten Pkws GG unmittelbar nach dem Vorfall die Polizei verständigte und dabei auch das Kennzeichen des Tatfahrzeuges bekanntgab, wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer ermittelt. Die Polizei fuhr zu dessen Wohnadresse in Z U an. Dort wurde der Beschwerdeführer nicht angetroffen. Auf der Rückfahrt von Z in Richtung W auf der B *** haben die Polizisten den Pkw, nach dem gefahndet wurde, in der Einfahrt zum Haus Adresse 1 in Z gesehen. Dort wurde auch der Beschwerdeführer angetroffen. Das war um ca 20:10 Uhr. Der Beschwerdeführer machte auf die Polizisten einen alkoholisierten Eindruck. Es wurden am Pkw des Beschwerdeführers rechts vorne Beschädigungen festgestellt.

Zunächst bestritt der Beschwerdeführer, in den letzten 1 ½ h ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben. Unter Vorhalt der Polizisten, dass der Verdacht bestünde, ein anderes Fahrzeug am Parkplatz des FF beschädigt zu haben, gab er dann an, dass er den Pkw die letzten zwei bis drei Stunden nicht mehr bewegt habe. Er hätte mit dem Kraftfahrzeug eine Panne gehabt und sei das Auto sei nicht mehr fahrbarbereit. Als er zuletzt den Pkw gelenkt habe, wäre er nüchtern gewesen. Er hätte keinen Verkehrsunfall verursacht. Die Beschädigungen an seinem Fahrzeug könne er sich nicht erklären.

Aufgrund von Alkoholsymptomen wurde der Beschwerdeführer von einem der beiden amtshandelnden Polizisten zu einem Alkomattest aufgefordert. Dieser wurde nach Durchführung eines Vortests und nach Einhaltung einer Wartezeit von zumindest 15 Minuten um 20:26 Uhr bzw 20:29 Uhr absolviert und ergab sich ein Alkoholisierungsgrad von 0,97 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft. Der Beschwerdeführer gab zum Alkoholkonsum an, dass er nach der Fahrt nach V „einige Bier, Jägermeister und Schnaps“ getrunken habe.

II.3. Vormerkung nach dem FSG:

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides vom 29.07.2024 schien im Vormerksystem (§ 30a FSG) eine Vormerkung (Übertretung gemäß § 30a Abs 2 Z 13 FSG) auf. Dabei handelt es sich um eine Übertretung wegen mangelnder Kindersicherung, begangen am 20.02.2023.

III.Beweiswürdigung:

Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen LL weiters durch Einsichtnahme in die Akten der Verwaltungsbehörde. Dem Rechtsvertreter wurde auch das Antwortschreiben des GG in der Verhandlung in Kopie ausgehändigt.

Der Sachverhalt ergibt sich letztlich auf Grund einer Beweiswürdigung, die im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2025, Zl LVwG-2024/20/2787-5, mit dem im parallel geführten Verfahren über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis entschieden wurde, ausführlich dargelegt wurde. Auf diese Ausführungen wird verwiesen.

Ergänzend sei ausgeführt, dass der Rechtsvertreter im gegenständlichen Verfahren der Verlesung der Niederschriften der Zeugen DD, CC und JJ zugestimmt hat. Keiner dieser Niederschriften ist eine konkrete Angabe in Bezug auf den vom Beschwerdeführer behaupteten Nachtrunk zu entnehmen.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl. Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2020, lauten wie folgt:

§ 7

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

§ 24

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

[...]

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

[...]

§ 25

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

§ 26

[...]

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

[...]

V.Rechtliche Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen. Die Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO ist, da die Beschwerde gegen das wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls ergangene Straferkenntnis ohne Erfolg blieb, in Rechtskraft erwachsen. Im Hinblick auf die Rechtskraft der Bestrafung besteht für das gegenständliche führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung (vgl VwGH vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0039, mwH). Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (nämlich eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO) gesetzt wurde und daher die Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen war.

Die Mindestentziehungsdauer für eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO beträgt bei erstmaliger Begehung gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG sechs Monate. Die Behörde hat die Entziehungsdauer wegen dieser Übertretung mit zehn Monaten festgesetzt. Auf Grund des Verschuldens eines Unfalls und der nachfolgend bei dieser Alkofahrt begangenen Übertretung gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO vermag das Verwaltungsgericht die festgesetzte Dauer der Entziehung nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat einen Verkehrsunfall verschuldet. Es kam zur Streifung mit dem Heckträger eines auf einem Parkplatz abgestellten Pkws und dadurch bedingt zu einer Beschädigung. Diesen Anstoß hätte der Beschwerdeführer bei entsprechender Aufmerksamkeit wahrnehmen müssen. Der Beschwerdeführer blieb nach Verursachung dieser Beschädigung nicht stehen. Er setzte seine Fahrt fort und verließ den Parkplatz. Letztlich ist es der Aufmerksamkeit eines Zeugen bzw dem Zufall zu verdanken, dass – zeitlich verzögert – der Beschwerdeführer ca 10 km vom Unfallort entfernt als Lenker des Schädigerfahrzeuges ausfindig gemacht wurde und wesentliche Sachverhaltsermittlungen in Zusammenhang mit dem Unfall durchgeführt werden konnten. Vor dem Hintergrund der Wertungskriterien des § 7 Abs 4 FSG (Gefährlichkeit der Verhältnisse und Verwerflichkeit) erscheint die Festsetzung der Entziehungsdauer wegen des Alkodelikts mit vier Monaten über der Mindestdauer nicht unangemessen.

Der Beginn der Entziehung war gemäß § 29 Abs 4 FSG mit dem Tag der vorläufigen Abnahme (dem Tattag) festzulegen. Die Verpflichtung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt Verkehrspsychologischer Stellungnahme und Absolvierung einer Nachschulung ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO nach § 24 Abs 3 FSG zwingend.

§ 24 Abs 3 vierter Satz FSG normiert, dass in dem Fall, dass eine der Anordnungen des § 24 Abs 3 FSG innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen werden, die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet.

Die Verlängerung der Entziehungsdauer um zwei Wochen auf Grund eines im Vormerksystem aufscheinenden Vormerkdeliktes gründet sich auf § 25 Abs 3 zweiter Satz FSG.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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