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LVwG-2024/12/1657-10Landesverwaltungsgericht09.01.2025
Nichtverlassen des Versammlungsortes<br/>Letzte Generation<br/>Klimakleber<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.01.2024, ***, im Zusammenhang mit einer Übertretung nach dem Versammlungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 14,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.01.2024, ***, wurde der Beschuldigten zur Last gelegt, sie habe es als Teilnehmerin an einer Versammlung zum Thema „BB“ am 15.06.2023 von 10:48 Uhr bis 10:55 Uhr auf der A ** bei StrKm *** Höhe ***, Fahrtrichtung *** im Gemeindegebiet von **** X, unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 10:48 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da sie zumindest bis 10:55 Uhr am Versammlungsort verblieben ist.
Aus diesem Grund habe sie eine Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 (im Folgenden: VersammlG) begangen und wurde über sie gemäß § 19 VersammlG eine Strafe in der Höhe von Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tage und 1 Stunde) verhängt. Des Weiteren wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe des Mindestbetrages von Euro 10,00 festgesetzt.
Die Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführerin erhob gegen das gegenständliche Straferkenntnis Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass sie an einer spontanen politischen Kundgebung teilgenommen habe, bei der mit Transparenten auf die Gefahren des Klimawandels hingewiesen worden sei. Sie sei nicht die Veranstalterin der Versammlung gewesen. Der Protest sei friedlich und gewaltfrei verlaufen. Ihr Verhalten sei durch die Ausübung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte gerechtfertigt gewesen. Die Auflösung der Versammlung sei nicht rechtmäßig erfolgt. Der friedliche, kurzfristig geringfügig verkehrsbehindernde Klimaprotest stelle keine Störung der öffentlichen Ordnung“ iSd Art 11 Abs 2 EMRK dar. Es sei zu prüfen, ob das Verhalten der Versammlungsteilnehmerinnen nicht grundrechtlich gerechtfertigt gewesen sei und sei dazu auch eine Interessensabwägung anzustellen (vgl VwGH 15.10.2009, 2007/07/0307). Es liege ein rechtfertigender Notstand durch einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Nachteil aufgrund der Klimakrise vor, allenfalls ein entschuldigender Notstand oder ein Irrtum über dessen Vorliegen. Zudem sei das Anliegen des Klimaschutzes als hehres Motiv strafmildernd zu berücksichtigen.
Es wurden die Anträge gestellt, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen, die Strafe tat- und schuldangemessen außerordentlich herabzusetzen sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Am 18.11.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Zeuge CC einvernommen wurde und ein Video von der Auflösung der gegenständlichen Versammlung vorgespielt wurde. Die Beschwerdeführerin ist zu dieser Verhandlung nicht erschienen. Eine Überprüfung der Ladung hat ergeben, dass diese an eine neue Adresse in Z nochmals postalisch zugestellt werden musste und erst am 06.11.2024 zugestellt worden ist. Allerdings wurde bereits am 30.10.2024 die Beschwerdeführerin zusätzlich per E-Mail zur Verhandlung geladen. Es wurde der Beschwerdeführerin binnen einer 10tägigen Frist die Möglichkeit eingeräumt, nochmals die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, um die Verhandlung unter Einhaltung der zweiwöchigen Vorbereitungsfrist nach § 44 Abs 6 VwGVG zu wiederholen. Es wurde der Beschwerdeführerin dazu mitgeteilt, dass – sollte kein solcher Antrag beim Landesverwaltungsgericht einlangen - davon ausgegangen wird, dass sie von der per E-Mail übermittelte Ladung rechtzeitig Kenntnis erlangt hat bzw eine Wiederholung der Verhandlung nicht möchte. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin samt einer Protokollsabschrift am 02.12.2024 nachweislich zugestellt. Bis dato wurde eine Wiederholung der Verhandlung nicht beantragt.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt am 15.06.2023 Aktivistin der „DD“. Dabei handelt es sich um einen Zusammenschluss von KlimaaktivistInnen unter anderem in Österreich mit dem Ziel, durch Mittel des zivilen Ungehorsams Maßnahmen der Regierung zur Einhaltung des Übereinkommens von Paris und des 1,5-Grad-Ziels zu erreichen.
Am Vormittag des 15.06.2023 nahm die Beschwerdeführerin an einer nicht angezeigten Versammlung zum Thema „BB“ auf der A ** bei StrKm *** beim ***, Fahrtrichtung *** im Gemeindegebiet von **** X teil. Die Beschwerdeführerin saß auf einem Fahrstreifen der Autobahn A ** und hatte ihre Handfläche am Asphalt angeklebt und blockierte zusammen mit weiteren AktivistInnen drei Fahrspuren der Autobahn A ** in Fahrtrichtung ***, um auf die Dringlichkeit von Maßnahmen gegen den Klimawandel hinzuweisen (vgl Anzeige der API X vom 27.06.2023, GZ: ***, Zeugenaussage CC und Videoaufnahme).
Die Auflösung der Versammlung durch den Behördenvertreter wurde den Demonstranten durch Polizeibeamte erstmals um 10:47:55 Uhr und ein zweites Mal um 10:49:48 Uhr mitgeteilt (vgl Ausschnitt Einsatzprotokoll Landesleitzentrale Polizei). Die Versammlungsteilnehmer*innen wurden ausdrücklich aufgefordert, den Versammlungsort sofort zu verlassen (vgl Ausschnitt Einsatzprotokoll Landesleitzentrale Polizei, Zeugenaussage CC sowie Videoaufnahme).
Die Beschwerdeführerin hat darauf keinerlei Maßnahmen gesetzt, um ihre Hand vom Asphalt zu lösen. Nachdem Polizeibeamte der Schnellen Interventionsgruppe (SIG) ihre Hand vom Asphalt gelöst haben, wurde die Beschwerdeführerin um 10:55 Uhr von einem Polizeibeamten weggetragen, da sie den Ort weiterhin nicht freiwillig verlassen wollte (vgl Zeugenaussage CC, Ausschnitt Einsatzprotokoll Landesleitzentrale Polizei).
III.Beweiswürdigung:
Die Teilnahme an der gegenständlichen Versammlung als Aktivistin der DD wurde von der Beschwerdeführerin bereits in der gegenständlichen Beschwerde zugestanden. Auf dem vorgelegten Videoausschnitt ist die Beschwerdeführerin als auf dem Fahrstreifen sitzende Versammlungsteilnehmerin mit angeklebter Hand zu erkennen (vgl Videoausschnitt und Aussage CC).
Der genaue Ablauf der Amtshandlung ergibt sich insbesondere aus der im Behördenakt befindlichen Anzeige der API X vom 27.06.2023, GZ: ***, dem genannten Ausschnitt aus dem Einsatzprotokoll der Landesleitzentrale sowie der nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen und Anzeigenerstatters CC. Der Polizeibeamte hat auch glaubwürdig geschildert, dass die angeklebte Hand der Beschwerdeführerin von der Schnellen Einsatzgruppe gelöst werden musste und die Beschwerdeführerin auch dann den Versammlungsort nicht freiwillig verlassen hat, sondern von Polizeibeamten vom Versammlungsort weggetragen werden musste.
IV.Erwägungen:
Vorab ist zu klären, ob es sich bei der gegenständlichen Aktion von AktivistInnen der DD um eine Versammlung im Sinne des VersammlG gehandelt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl zB VfGH 15.06.2023, E 1135, 1142/2022) ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl VfSlg 15.109/1998 mwN, zum weiten Versammlungsbegriff der EMRK zB EGMR 15.11.2018 [GK], Navalnyy, 29.580/12 ua, Rz 98 ff mwN). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (VfSlg 11.935/1988).
Bei der Beurteilung, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, hat man sich primär an ihrem Zweck und den Elementen der äußeren Erscheinungsformen (wozu die näheren Modalitäten, die Dauer und die Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltung gehören) zu orientieren. Dabei kommt es auf das erkennbar geplante Geschehen und nicht etwa darauf an, ob die beabsichtigte Zusammenkunft vom Veranstalter bei der Behörde formal als „Versammlung“ angezeigt wurde (VfSlg 11.651/1988, VfGH 15.06.2023, E 1135, 1142/2022 ua).
Im gegenständlichen Fall haben mehrere KlimaaktivistInnen, darunter die Beschwerdeführerin die Fahrbahnen auf der A ** in Richtung *** blockiert, indem sie sich auf die drei Fahrstreifen gesetzt und zum Teil mit einer Hand am Asphalt angeklebt haben. Durch das Zusammentreffen einer Personengemeinschaft zu dieser Protestaktion an einer stark frequentierten Straße mit dem gemeinsamen Zweck die Bevölkerung aufzurütteln und den Gesetzgeber zu einem klimaschützenden Handeln bewegen, liegt – auch ohne Versammlungsanzeige - eine Versammlung im Sinne des Art 12 StGG, Art 11 EMRK und § 1 VersG vor.
Zur Auflösung der Versammlung:
Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden gemäß § 14 Abs 1 VersammlG verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen. Nach diesem Wortlaut sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276) für eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 14 Abs 1 iVm 19 VersammlG drei Voraussetzungen erforderlich:
1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt.
2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“.
3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“.
Der klare Wortlaut der ersten Voraussetzung des § 14 Abs 1 VersammlungsG 1953 stellt tatbestandlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde (arg: "Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist"; vgl zum Vorrang des Gesetzeswortlautes und zur tatbestandlichen Anknüpfung VwGH 30.09.2019, Ra 2019/01/0312-0313, mwN). Dabei wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann vom Betroffenen vielmehr mit dem Rechtschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (vgl zu einer solchen Maßnahmenbeschwerde und deren Gegenstand etwa VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0216, mwN).
Im Beweisverfahren hat sich zweifelsfrei ergeben, dass die Auflösung der Versammlung durch den Behördenvertreter erfolgte und durch Polizeibeamte den Versammlungsteilnehmer laut und verständlich kundgetan wurde. Eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Auflösung der Versammlung wurde nicht eingebracht, sodass im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterbleibt.
Die zu diesem Zeitpunkt anwesende Beschwerdeführerin leistete der zwei Mal ausgesprochenen Aufforderung, den Versammlungsort zu verlassen, keine Folge. Sie hat weder selbständig Maßnahmen zum Loslösen ihrer angeklebten Handfläche gesetzt noch hat sie nach dem Ablösen der Hand vom Asphalt durch Polizeibeamte freiwillig die Autobahn verlassen, sondern musste von Polizeibeamten weggetragen werden.
Somit liegen die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 19 VersammlG iVm § 14 Abs 1 VersammlG vor.
Hinsichtlich des Verschuldens wird aufgrund des passiven Verhaltens der Beschwerdeführerin, die zuletzt sogar vom Verhandlungsort weggetragen werden musste, obwohl sie die Auflösung der Versammlung und die Aufforderung zum Verlassen des Versammlungsortes wahrgenommen hat, von einem vorsätzlichen Handeln ausgegangen.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit beruft, ist darauf hinzuweisen, dass nach behördlicher Auflösung der Versammlung dieses Vorbringen ins Leere geht. Dass der Beschwerdeführerin nicht ausreichend Zeit eingeräumt wurde, um den Versammlungsort zu verlassen, dafür hat sich im Beweisverfahren kein Hinweis ergeben, vielmehr hat die Beschwerdeführerin keinerlei Maßnahmen gesetzt, um von sich aus der Verpflichtung zum Verlassen des Versammlungsortes nachzukommen.
Zum vorgebrachten rechtfertigenden und entschuldigenden Notstand:
Der – auch im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelte, dort aber stillschweigend vorausgesetzte – Rechtsfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands besteht darin, dass der Täter als ultima ratio ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges (nicht notwendig notwehrfähiges) Individualrechtsgut dadurch errettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert. Die Möglichkeiten einer rechtskonformen Gefahrenabwehr sind auszuschöpfen; unter den zur Verfügung stehenden Mittel ist das relativ schonendste zu wählen. Es besteht zusätzlich ein Angemessenheitskorrektiv [vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6, Anm 6 (Stand 1.7.2023, rdb.at)].
Unter entschuldbaren Notstand ist eine Pflichten(Interessen)kollision zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr nur dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht (vgl. VwGH 28.02.2006, 2002/03/0095; 11.12.0421, 2001/03/0421, 12.07.2021, Ra 2021/09/0161).
Demnach gehört nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 19.02.1987, 86/02/0177, 16.04.1997, 96/03/0334, 28.02.2001, 2000/03/0376) zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist. Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots muss in concreto einziges Mittel zur Gefahrenabwehr sein [vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 Rz 6 (Stand 1.7.2023, rdb.at)].
Diese Voraussetzung trifft jedoch im Beschwerdefall nicht zu:
Durch das Verbleiben der Beschwerdeführerin am Versammlungsort nach Auflösung der Versammlung wird weder die Klimakrise abgewendet, noch bewirkt ihr Verbleiben und Wegtragen Lassen, dass Politiker unmittelbar konkrete Maßnahmen zum Klimaschutz ergreifen. Durch die an sich verwaltungsstrafrechtlich nicht zu sanktionierende Teilnahme an einer Versammlung bis zu ihrer Auflösung war es der Beschwerdeführerin möglich, auf die drastischen Folgen der Klimakrise hinzuweisen und Ziele der „DD“ zu verfolgen. Nach der Auflösung der Versammlung war es der Beschwerdeführerin als einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen jedenfalls zumutbar, sogleich den Versammlungsort zu verlassen und auseinanderzugehen. Das Verbleiben am Versammlungsort ist weder das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr, noch handelt es sich um das schonendste Mittel, zumal zahlreiche Mittel des legalen Protests bestehen. Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht auf strafbefreienden Notstand berufen.
Ein Entschuldigungsgrund liegt somit nicht vor. Die belangte Behörde warf der Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretungen somit zu Recht vor.
Zum Irrtum über Vorliegen einer Notstandsituation:
Es ist im Beweisverfahren nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines solchen Rechtfertigungs- bzw Entschuldigungsgrundes irrtümlich angenommen hat, sondern ist vielmehr der Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin der entsprechenden Aufforderung des Behördenleiters, den Versammlungsort nach Auflösung zu verlassen - bewusst und im Wissen der Begehung einer Verwaltungsübertretung - nicht Folge leisten wollte.
Zur Strafbemessung
Wer eine Übertretung des Versammlungsgesetzes begeht, ist gemäß § 19 VersammlG mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu € 720 zu ahnden.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind §§ 32-35 StGB sinngemäß anzuwenden. Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil § 14 Abs 1 VersammlG die rasche Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung nach Auflösung einer Versammlung bezweckt, was bei einer unangemeldeten Versammlung auf einer Hauptverkehrsroute wie der Brennerautobahn A ** von besonderer Bedeutung ist.
Die Beschwerdeführerin handelte vorsätzlich.
Mildernd hat die belangte Behörde bereits den „achtenswerten Beweggrund“ im Sinne des § 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Z 3 StGB berücksichtigt.
Erschwerend ist allerdings zusätzlich zu berücksichtigen, dass zur Tatzeit bereits eine einschlägige Strafvormerkung vorliegt.
Es wurden keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, sodass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen ist.
Unter Beachtung dieser Strafzumessungsgründe ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage und 1 Stunde) jedenfalls schuld- und tatangemessen sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich.
Eine Ermahnung iSd § 45 Abs 1 Z 4 VStG kommt schon alleine deshalb nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes des Versammlungsgesetzes, sowie das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Vorab ist festzuhalten, dass die Übertretung des § 14 Abs 1 VersammlG 1953 (Pflicht des Teilnehmers nach Auflösung einer Versammlung den Ort der Versammlung sogleich zu verlassen) eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit ist (vgl VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0243).
§ 19 VersammlG 1953 sieht bei Übertretung des VersammlG 1953 nicht nur die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe bis zu Euro 720,00, sondern auch einer primären Freiheitsstrafe ("Arrest bis zu sechs Wochen") vor, weshalb die absolute Unzulässigkeit der Revision in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 25a Abs 4 VwGG hier nicht zum Tragen kommt.
Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichthofes ist daher gegeben.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
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