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LVwG-2024/12/1617-5•LVwG T LVwG-2024/12/1617-5
LVwG-2024/12/1617-5Landesverwaltungsgericht08.01.2025
Nichtanzeige einer Versammlung<br/>Führende Rolle<br/>Letzte Generation<br/>Klimakleber<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 09.04.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz 1953, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage 20 Stunden) auf Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage und 1 Stunde) herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des Behördenverfahrens bleiben mit dem Mindestbetrag von Euro 10,00 bestehen.
3Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 09.04.2024, ***, wurde der Beschuldigten folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:05.02.2024, 16:05 Uhr
Ort:**** Z, Kreuzung BB, entlang der CC, bis zur Kreuzung CC/DD
Sie haben es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema „EE“, welche am 05.02.2024 von 16:05 in **** Z, CC veranstaltet wurde, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.“
Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 63/2017, begangen und wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage 20 Stunden) gemäß § 19 Versammlungsgesetz 1953, BGBl I Nr 98/1953 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 50/2012, verhängt.
Die Beschuldigte erhob gegen das gegenständliche Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und brachte darin zusammengefasst vor, dass sie weder die Veranstalterin der Versammlung gewesen sei, noch habe sie sich selbst als diese deklariert, sondern sei sie von einem Polizisten als diese deklariert worden, nachdem sie ihn auf sein gefährdendes Verhalten hingewiesen habe. Durch die Versammlung sei der Verkehr nur kurz und geringfügig gestört worden. Der Protest sei friedlich und gewaltfrei verlaufen. Nach ihrem Einspruch sei ihr jegliches Parteiengehör verweigert worden. Bei der Versammlung handle es sich um eine Spontanversammlung, die vor ihrem Stattfinden nicht der Behörde angezeigt worden sei, da der Versammlungszweck von solcher Dringlichkeit gewesen sei, dass eine Anzeige 48 Stunden vor der Abhaltung nicht möglich gewesen sei. Das an sich verwaltungsbehördlich strafbare Handeln sei im Sinne des § 6 VStG dann gerechtfertigt, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt werde und zur Durchführung der Versammlung erforderlich sei. Eine Bestrafung nur wegen der Verletzung der Anzeigepflicht sei nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes Willkür. Nach einer Güterabwägung sei die Protestaktion als gerechtfertigt anzusehen. Es liege ein rechtfertigender Notstand vor. Um dem weiteren Voranschreiten der Erderwärmung entgegenzuwirken und so schwerwiegende Schäden an Menschen und Umwelt zu verhindern, müssten jetzt von den Entscheidungsträgern die notwendigen Schritte gesetzt werden. Eine klimabedingte Notstandssituation sei evident. Eine sofortige Interventionsnotwendigkeit bezüglich der Klimakatastrophe lasse sich nicht leugnen. Wenn das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstandes verneint werde, wäre zumindest ein entschuldigender Notstand oder ein Irrtum über dessen Vorliegen anzunehmen. Zudem sei die Strafe im Hinblick auf hehre Motiv der Versammlung zu hoch bemessen.
Es wurden die Anträge gestellt, das Straferkenntnis als rechtswidrig ersatzlos aufzuheben und Verfahren nach § 45 Abs 1 VStG einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen, die Strafe tat- und schuldangemessen außerordentlich herabzusetzen sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Am 27.11.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin sowie der Zeuge FF und die Zeugin GG einvernommen wurden.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt 05.02.2024 Aktivistin der „EE“. Dabei handelt es sich um einen Zusammenschluss von KlimaaktivistInnen unter anderem in Österreich mit dem Ziel, durch Mittel des zivilen Ungehorsams Maßnahmen der Regierung zur Einhaltung des Übereinkommens von Paris und des 1,5-Grad-Ziels zu erreichen.
Den gegenständlichen Protestmarsch von Klimaaktivisten, Mitgliedern des JJ sowie weiterer Versammlungsteilnehmern (insgesamt ca 60 Versammlungsteilnehmer) in Z auf der CC, beginnend von der Kreuzung BB bis zur KK, am 05.02.2024 ab ca 16:05 Uhr hat die Beschwerdeführerin mit einem Banner in der ersten Reihe mit weiteren drei bis vier anderen Personen angeführt (vgl Bild Nr. 1 und Nr 6 im Behördenakt).
Die Beschwerdeführerin hat sich über Nachfrage von Polizeibeamten und der Behördenvertreterin nicht als Versammlungsleiterin bzw –veranstalterin deklariert.
Da die Beschwerdeführerin den Eindruck hatte, dass der Autoverkehr auf der Abbiegespur zu knapp an den Teilnehmern vorbei geleitet wurde, hat sie den Einsatzkommandanten FF auf diese Gefahr aufmerksam gemacht, und dann auch entschieden, dass vor der KK neben den rechten beiden Fahrspuren auch die Abbiegespur von allen Versammlungsteilnehmern mitbenutzt wird.
Nachdem sich die Versammlungsteilnehmer auf der KK sitzend niedergelassen haben, hat die Beschwerdeführerin den Polizeibeamten gegenüber eine andere Versammlungsteilnehmerin als ihre Vertreterin vor Ort ausdrücklich bekannt gegeben, als sie kurzzeitig (zwischen 17:39 und 17:47 Uhr) den Versammlungsort verlassen hat.
Die Beschwerdeführerin hat immer wieder laut Parolen angestimmt.
Nachdem die Versammlung von der Behörde nicht aufgelöst wurde, zumal die Umleitungsmaßnahmen funktioniert haben, hat dann die Beschwerdeführerin allen Versammlungsteilnehmern das Ende der Versammlung laut bekannt gegeben.
Die Beschwerdeführerin hat diese Versammlung nicht spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Strafakt, ***, und den verwaltungsgerichtlichen Akt LVwG-2024/12/1617, weiters durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Zeugen FF und der Zeugin GG.
Der oben beschriebene Sachverhalt steht im Wesentlichen außer Streit und ergibt sich bereits aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere aus der Sachverhaltsdarstellung vom 06.02.2024, GZ: ***, der Lichtbildbeilage (zur selben GZ) sowie aus den Zeugenaussagen von FF und GG.
Im Wesentlichen wird der Sachverhalt auch von der Beschwerdeführerin selbst eingestanden. Aus ihrer Aussage bzw ihrer abschließenden Äußerung vor dem Landesverwaltungsgericht ergibt sich Folgendes:
„Ich habe - so wie andere Teilnehmerinnen - auch ein Banner getragen und sind wir in der ersten Reihe gegangen und habe dann auch später bei der Sitzblockade KK teilgenommen. … ich war der Ansicht, dass hier eine gefährliche Situation besteht, weil insbesondere auch gegenüber der Versammlungsteilnehmerin LL der Verkehr sehr eng vorbeigeleitet worden ist. Insofern habe ich dann gesagt: „Wir gehen auf allen Spuren.“ … Ich musste dann auf die Toilette gehen und weil ich mir nicht sicher war, was jetzt passieren wird, wenn ich jetzt die Versammlung verlasse, habe ich dann nur vorsichtshalber mitgeteilt, dass LL meine Vertreterin vor Ort ist. … Die Entscheidung, dass die Versammlung jetzt beendet wird, haben wir in der Gruppe getroffen, nachdem die Versammlung ja nicht polizeilich aufgelöst worden ist. Nachdem die Polizei mich ja immer als Versammlungsveranstalterin behandelt hat, war es auch ich, die dann der Gruppe gesagt hat, dass wir jetzt gehen. … Ich streite nicht ab, dass ich laut Parolen gerufen habe. Aber das liegt daran, dass ich eine laute Stimme und auch das Selbstvertrauen habe, hier laut zu schreien und aufzutreten.“
IV.Rechtslage:
Im vorliegenden Fall sind folgende Bestimmung des Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953 in der Fassung BGBl I Nr 63/2017 (im Folgenden: VersammlungsG), maßgeblich:
§ 2
(1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muss dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
…
§ 19
Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.
V.Erwägungen:
Gemäß § 2 VersammlungsG 1953 muss, wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen.
Das VersammlungsG 1953 definiert den Begriff der von ihm erfassten "Versammlung" nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann eine Versammlung im Sinne des VersammlungsG, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation, usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl VfSlg 15.109/1998 mwN). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl VfSlg 11.935/1988, 15.680/1999).
Im Falle einer nicht angezeigten Zusammenkunft ist für das Vorliegen einer Versammlung jenes Bild maßgeblich, das sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bietet (vgl VwGH 29.03.2004, 98/01/0213, und 18.05.2009, 2009/17/0047, jeweils unter Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; vgl allgemein zum Grundrecht auf Versammlungsfreiheit VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307).
Nach den Umständen des vorliegenden Falles bestehen keine Zweifel, dass es sich um eine Form der Protestmanifestation gehandelt hat. Bei dem gegenständlichen Demonstrationsmarsch durch Z auf der CC mit anschließender Sitzblockade auf der KK handelt es sich um eine Zusammenkunft mehrerer Menschen (ca 60 Personen), die in der Absicht veranstaltet wurde, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken – nämlich einem Wachrütteln der Bevölkerung im Zusammenhang mit den drastischen Folgen des Klimawandels - zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entstanden ist.
Es handelt sich allerdings um keine sogenannte „Spontanversammlung“. Als "Spontanversammlungen" sind solche Versammlungen zu verstehen, die sich ohne vorherige Einladung oder sonstige Absprache bilden, dh. zufällige Zusammentreffen oder Ansammlungen von Menschen, bei denen sich die Anwesenden entschließen, zum Zweck eines gemeinsamen Wirkens zusammenzubleiben. Bei derartigen Spontanversammlungen fallen daher Entschluss zur und Durchführung der Versammlung unmittelbar zusammen (vgl Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht, 3. Aufl. (2015) S 71). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine Spontanversammlung darüber hinaus auch dann vor, wenn die fristgerechte Anzeige nach § 2 Abs 1 VersammlungsG bei der Behörde unmöglich ist, ohne den Versammlungszweck zu gefährden (VfSlg 14.366/1995; vgl zur Qualifikation eine nicht angemeldete Versammlung als "Spontanversammlung" auch VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307, und VfGH 20.09.2012, B 1436/10, vgl weiters VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um kein zufälliges bzw spontanes Zusammentreffen, zumal in einer Signalgruppe zur gegenständlichen Versammlung aufgerufen wurde, und ist auch in keinster Weise erkennbar, inwiefern eine fristgerechte Anzeige unmöglich gewesen sei, ohne den Versammlungszweck zu gefährden.
Die Versammlung wurde sohin - entgegen der Vorschrift des § 2 VersammlungsG - nicht wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich angezeigt. Den Veranstalter trifft die - durch § 19 VersammlungsG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte - Pflicht, die Versammlung gemäß § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz anzuzeigen (vgl VwGH 21.03.1990, 90/01/0019).
Zu klären ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdeführerin als Veranstalterin dieser Versammlung anzusehen ist.
Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist Veranstalter einer Versammlung im Sinne des VersammlungsG eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator (vgl dazu auch OGH 25.03.1999, 6 Ob 201/98x), Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc.) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Der Veranstalter muss an der (späteren) Versammlung auch nicht teilnehmen (vgl VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359, vgl weiters zu all dem Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht3 (2015) S 96).
Wird eine Versammlung - wie im Beschwerdefall - nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die nach den dargelegten Grundsätzen in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit (vgl VfSlg 14.773/1997: Pressemitteilung über eine "Protestkundgebung") oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt (vgl Eigner/Keplinger, aaO S 96 f), weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt (vgl Fessler/Keller, aaO). Eine führende Rolle in der Versammlung zeigt sich etwa durch Bestimmung der Richtung des Demonstrationszuges; Aufruf, behördliche Anordnungen zu befolgen bzw nicht zu befolgen; Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung der Versammlung etc. Die bloße Teilnahme an einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Versammlung ist hingegen nicht nach § 19 VersammlungsG strafbar (vgl Eigner/Keplinger, aaO, S.297; OGH 25.03.1999, 6 Ob 201/98x, vgl weiters VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359, 08.04.2024, Ro 2024/01/0001 mwH).
Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:
Der Aufruf zur Teilnahme an der gegenständlichen Versammlung erfolgt über eine Signalgruppe und kann keiner bestimmten Person eindeutig zugeordnet werden. Auch hat sich anlässlich der Versammlung keine Person als VeranstalterIn zu erkennen gegeben.
Die Beschwerdeführerin hat die Polizeibeamten auf die Gefahrenlage durch das Vorbeileiten des Verkehrs hingewiesen. Sie hat dann entschieden, dass im Weiteren auch die Abbiegespur von dem gesamten Protestzug mitbenutzt wird. Sie hat den Protestmarsch mit einem Banner mitangeführt und immer wieder Parolen angestimmt und schließlich das Ende der Versammlung gegenüber den Versammlungsteilnehmern kommuniziert. Als sie kurzzeitig die Versammlung verlassen hat, hat sie den Polizeibeamten gegenüber eine Vertreterin vor Ort bekannt gegeben. Bei einer Zusammenschau kann dieses Verhalten nicht als bloß geringfügige Unterstützungshandlungen qualifiziert werden, sondern hat die Beschwerdeführerin eine führende Rolle bei dieser Veranstaltung eingenommen, sodass diese im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359) als Veranstalterin anzusehen ist.
Da die Beschwerdeführerin als Veranstalterin nicht ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen ist, die Versammlung nicht wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich anzuzeigen, hat sie den objektiven Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist anzuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung nach dem Versammlungsgesetz fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 VStG) ausreicht. Zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung gehört nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr, sodass Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn die Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hat die Beschwerdeführerin im Sinne des § 5 VStG initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht, sei dies durch geeignetes Tatsachenvorbringen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen oder Fragestellungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017).
Mit ihrem Vorbringen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ihr fehlendes Verschulden glaubhaft zu machen.
Zum vorgebrachten rechtfertigenden und entschuldigenden Notstand:
Der – auch im Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich geregelte, dort aber stillschweigend vorausgesetzte – Rechtsfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands besteht darin, dass der Täter als ultima ratio ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges (nicht notwendig notwehrfähiges) Individualrechtsgut dadurch errettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert. Die Möglichkeiten einer rechtskonformen Gefahrenabwehr sind auszuschöpfen; unter den zur Verfügung stehenden Mittel ist das relativ schonendste zu wählen. Es besteht zusätzlich ein Angemessenheitskorrektiv [vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6, Anm 6 (Stand 1.7.2023, rdb.at)].
Unter entschuldbaren Notstand ist eine Pflichten(Interessen)kollision zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr nur dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht (vgl. VwGH 28.02.2006, 2002/03/0095; 11.12.0421, 2001/03/0421, 12.07.2021, Ra 2021/09/0161).
Demnach gehört nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 19.02.1987, 86/02/0177, 16.04.1997, 96/03/0334, 28.02.2001, 2000/03/0376) zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist. Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots muss in concreto einziges Mittel zur Gefahrenabwehr sein [vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 Rz 6 (Stand 1.7.2023, rdb.at)].
Diese Voraussetzung trifft jedoch im Beschwerdefall nicht zu:
Nachvollziehbar wurde in der Beschwerde auf die erheblichen Auswirkungen der Klimakrise hingewiesen. Durch das Nichtanmelden des gegenständlichen Protestmarsches wird weder die Klimakrise abgewendet, noch bewirkt dieser Umstand, dass Politiker unmittelbar konkrete Maßnahmen zum Klimaschutz ergreifen. Es war der Beschwerdeführerin jedenfalls zumutbar, die Versammlung entsprechend der Bestimmung des § 2 Abs 1 VersG anzumelden. Eine unangemeldete Versammlung ist weder das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr, noch handelt es sich um das schonendste Mittel, zumal zahlreiche Mittel des legalen Protests bestehen. Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht auf strafbefreienden Notstand berufen.
Ein Entschuldigungsgrund liegt somit nicht vor. Die subjektive Tatseite wurde sohin verwirklicht. Es ist von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
Abgesehen davon, dass ein Irrtum über das Vorliegen einer solchen Notstandssituation auch nicht von der Beschwerdeführerin nachvollziehbar dargetan werden konnte, wird der Beschwerdeführerin ohnehin eine fahrlässige Tatbegehung angelastet, sodass das Vorliegen eines Irrtums über Vorliegen einer Notstandsituation nicht von rechtlicher Bedeutung ist.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Parteiengehörs im Behördenverfahren bemängelt hat, wurde ein allfälliger Verfahrensmangel durch die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und insbesondere die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, anlässlich derer die Beschwerdeführerin einvernommen wurde, saniert.
Zur Strafbemessung:
Wer eine Übertretung des Versammlungsgesetzes begeht ist gemäß § 19 VersG mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu € 720 zu ahnden.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind §§ 32-35 StGB sinngemäß anzuwenden. Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Schutzzweck des § 2 Versammlungsgesetz ist es insbesondere durch rechtzeitige Anzeige der Abhaltung einer öffentlich zugänglichen Versammlung den zuständigen Behörden zu ermöglichen, allenfalls erforderliche Vorkehrungen wie etwa Verkehrsumleitungen oder Schutz vor Gegendemonstrationen ua mehr treffen zu können. Insbesondere im Hinblick darauf, dass sich der „unangemeldete Protestmarsch“ auf einer Hauptverkehrsverbindung von Z vorerst ohne polizeilichen Schutz bzw Ordnungsmaßnahmen fortbewegt hat, wurde diesem Schutzzweck erheblich zuwidergehandelt.
Als Verschuldensform kommt im gegenständlichen Fall zumindest Fahrlässigkeit in Betracht. Zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen wurden keine Angaben gemacht, sodass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen werden kann.
Es liegen keine Straferschwerungsgründe vor, strafmildernd ist die zur Tatzeit bestehende absolute Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sowie der Milderungsgrund nach § 19 Abs 2 VStG in Verbindung mit § 34 Z 3 StGB, zumal die Beschwerdeführerin die Tat aus achtenswerten Beweggründen beging. Diese bilden – so VwGH 26.5.1995, 95/17/0074 mwN – das Gegenstück zu den besonders verwerflichen Beweggründen des § 33 Z 6 StGB. Wie einerseits ein Beweggrund ein „besonders verwerflicher“ zu sein hat, damit er als Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Z 6 StGB gewertet werden kann, muss es sich andererseits beim Milderungsgrund des § 34 Z 3 um einen „achtenswerten“ Beweggrund handeln. Dazwischen liegen Beweggründe, die weder mildernd noch erschwerend sind, sondern der Tat insoweit ihr durchschnittliches Gewicht belassen. Auf dem Boden des allgemeinen Grundsatzes des § 32 Abs 2 Satz 2 StGB, wonach (bei der Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe) vor allem zu berücksichtigen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte, sind „achtenswerte“ Beweggründe (nur) solche, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahelegen.
Die bislang unbescholtene Beschwerdeführerin beabsichtigt mit der gegenständlichen Protestaktionen wachzurütteln, um auf die drastischen und für uns alle bereits spürbaren Folgen der Klimakrise aufmerksam zu machen.
Unter Berücksichtigung dieser Milderungsgründe ist die verhängte Geldstrafe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage 20 Stunde) auf Euro 70,00, (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage und 1 Stunde) herabzusetzen. Die Verhängung dieser Geldstrafen ist schuld- und tatangemessen sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich.
Die Kosten des Behördenverfahrens bleiben mit dem Mindestbetrag von Euro 10,00 bestehen.
Eine Ermahnung iSd § 45 Abs 1 Z 4 VStG kommt schon alleine deshalb nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes des Versammlungsgesetzes, sowie das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Vorab ist festzuhalten, dass die Übertretung des § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 (Nichtanmeldung einer Versammlung) eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit ist (vgl VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0181). § 19 VersammlungsG 1953 sieht bei Übertretung des VersammlungsG 1953 nicht nur die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe bis zu Euro 720,00, sondern auch einer primären Freiheitsstrafe ("Arrest bis zu sechs Wochen") vor, weshalb die absolute Unzulässigkeit der Revision in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 25a Abs 4 VwGG hier nicht zum Tragen kommt.
Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichthofes ist daher gegeben.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
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