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LVwG-2024/34/2902-23•LVwG T LVwG-2024/34/2902-23
LVwG-2024/34/2902-23Landesverwaltungsgericht07.01.2025
Zwischenlager<br/>Deponie<br/>Bloße Ablagerung von Abfällen<br/>Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA (FN ***), Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.10.2024, ***, betreffend Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.12.2024,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:
Gemäß § 74 Abs 1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 200/2021, wird der AA (FN ***), Adresse 1, **** Z, als Rechtsnachfolgerin des vorherigen grundbücherlichen Eigentümers des Gst-Nr **1 in EZ **2 GB ***** Z, aufgetragen, die in Abbildung 1 dieses Erkenntnisses dargestellte Aufschüttung, die dort in türkisener Farbe markiert ist, im folgendem Ausmaß in drei Phasen zu entfernen:
Intensiv vermischte Bestandteile (Abfallarten)
Gesamt-fläche (m²)
Gesamt-masse (t)
Phasen der Entfernung
Zeitraum
Masse (t)
Bauschutt, Asphalt, Betonabbruch, Bodenaushub
~6.700
~140.000
bis Ende Dezember 2026
Rest
Der Nachweis der Entfernung der jeweiligen Masse ist der Behörde bis zum Ende der jeweils festgelegten Phase durch Vorlage einer Fotodokumentation der Arbeiten zu erbringen.
Hinweis:
Gemäß § 15 Abs 5a AWG 2002 ist der Abfallbesitzer dafür verantwortlich, dass
1. die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und
2. die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die beschwerdeführende Partei ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in **** Z. Sie ist seit Abschluss des Kaufvertrags vom 7.2.2024 als grundbücherliche Alleineigentümerin des Gst-Nr **1 in EZ **2 GB ***** Z eingetragen. Zuvor war CC aufgrund des Übergabsvertrags vom 21.11.1975 als grundbücherlicher Alleineigentümer dieses Grundstücks eingetragen (vgl OZ 11).
Die DD (FN ***) betrieb auf dem Gst-Nr **1 ein zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.1.2016 nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 155/2015, genehmigtes Zwischenlager für Abfälle. Der Genehmigungsumfang umfasste die Zwischenlagerung der Abfallarten Bauschutt, Asphalt, Betonabbruch und Bodenaushub. Der Zweck des Zwischenlagers wird zumindest seit Anfang Dezember 2021 in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen nicht mehr erfüllt (vgl handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei in OZ 16 S 7). Für den betreffenden Standort besteht zumindest seit fünf Jahren keine Genehmigung nach dem AWG 2002 (unstrittig, vgl OZ 16 S 3).
Auf dem Grundstück befindet sich derzeit eine Aufschüttung mit einer Gesamtmasse von etwa 140.000 t und einer Fläche von rund 6.700 m². Die Materialien, aus denen die Aufschüttung besteht, wurden von den Vorbesitzern mit der Absicht übergeben, sich ihrer zu entledigen (unstrittig, vgl OZ 16 S 3). Es handelt sich um eine intensive Vermischung von Bauschutt, Asphalt, Betonabbruch und Bodenaushub. In Abbildung 1 dieses Erkenntnisses ist die Lage der Aufschüttung durch einen türkisenen Rand markiert.
Bild im Original als Pdf ersichtlich
Abbildung 1
Die DD ist ursächlich für das Vorhandensein der Aufschüttung auf dem Grundstück verantwortlich (unstrittig, vgl OZ 16 S 3). Sie kann aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Entsorgung verhalten werden kann (unstrittig, vgl OZ 16 S 3).
Die beschwerdeführende Partei ist Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen grundbücherlichen Eigentümers des Gst-Nr **1 und war beim Kauf über die Aufschüttung und deren Charakter als Abfall informiert (unstrittig, vgl OZ 16 S 3).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9.10.2024 trug die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei als grundbücherlicher Alleineigentümerin und Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen grundbücherlichen Eigentümers des Gst-Nr **1 gemäß den §§ 73 Abs 1 Z 1 und 74 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 200/2021, auf, die aus den genannten Materialien bestehende Aufschüttung im genannten Ausmaß unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 1.3.2027 zu entfernen, einen festgelegten Zeitplan einzuhalten und einen Endbericht vorzulegen.
Dagegen richtet sich die von der beschwerdeführenden Partei an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) gerichtete Beschwerde mit dem Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides. Die beschwerdeführende Partei bestreitet die im angefochtenen Bescheid angegebene Abfallmenge, da auf ein überholtes Gutachten Bezug genommen werde, und hält die festgelegte Frist für die Umsetzung des Auftrags für zu kurz.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Mitteilung der Gewerbebehörde vom 15.7.2024, den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde, die Auszüge aus dem Unternehmensregister, datiert mit 22.11.2024 (OZ 1) und mit 16.12.2024 (OZ 8), das nach Durchführung eines Ortsaugenscheins erstattete Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft vom 9.12.2024 (OZ 6), den Auszug aus der Insolvenzdatei, datiert mit 16.12.2024 (OZ 9), die Auszüge aus dem Grundbuch, datiert mit 17.12.2024 (OZ 11), die Mitteilung der Gewerbebehörde vom 17.12.2024 (OZ 12), die E-Mail des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft vom 18.12.2024 (OZ 15) sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.12.2024 zur Einvernahme des handelsrechtlichen Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei, des Vertreters der belangten Behörde und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft (vgl Verhandlungsschrift in OZ 16). Das LVwG nahm alle angebotenen Beweise auf (vgl OZ 16 S 7). Die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung (vgl OZ 16 S 8).
Der handelsrechtliche Geschäftsführer bot in der Verhandlung die Übermittlung eines Konzepts zur Entfernung der Abfälle an. Dieses langte am 23.12.2024 beim LVwG ein (vgl OZ 17). Mit seinen E-Mails vom 27.12.2024 (vgl OZ 19 und 20) erachtete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft dieses Konzept als nicht praktikabel und erstattete einen Vorschlag über eine schrittweise Entfernung der Abfälle. Nach Übermittlung dieser E-Mails an die Parteien des Verfahrens (vgl OZ 20, 21) wird nunmehr entsprechend der in der Verhandlung getroffenen Vereinbarung (vgl OZ 16 S 8) ohne fortgesetzte mündliche Verhandlung schriftlich entschieden (vgl auch OZ 22).
I.Sachverhalt:
Die in Rede stehenden Materialien lagern bereits länger als drei Jahre ungenutzt auf dem Gst-Nr **1 (unstrittig, vgl handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei in OZ 16 S 7).
Es ist technisch und witterungsbedingt möglich, sämtliche auf diesem Grundstück befindlichen Materialien innerhalb der im Spruch genannten Phasen bis zum 28.2.2029 zu entfernen; diese Frist berücksichtigt auch eine kosteneffiziente Durchführung (vgl Gutachten in OZ 6, ASV OZ 16 S 6 und 7, handelsrechtlicher Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei OZ 16 S 6).
II.Beweiswürdigung:
Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft hat in seinem Gutachten (vgl OZ 6) und in der Verhandlung (vgl OZ 16 S 6 ff) detailliert und plausibel dargelegt, wie er die Frist zur Entfernung der Abfälle ermittelt hat. Seine nachvollziehbare und fundierte Herleitung überzeugt das LVwG. Darüber hinaus hat der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei dieser Frist in der Verhandlung am 19.12.2024 ausdrücklich zugestimmt (vgl OZ 16 S 6). Das LVwG folgt daher der Einschätzung des Amtssachverständigen.
III.Rechtslage:
1. § 15 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 84/2024, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 15. (1) […]
[…]
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
[…]“
2. Die §§ 2, 73 und 74 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 200/2021, lauten (auszugsweise) wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
[…]
(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
[…]
4. „Deponien“ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten
a)Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,
b)Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und
c)Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet;
[…]
[…]
Behandlungsauftrag
§ 73. (1) Wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.
[…]
[…]
Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge
§ 74. (1) Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.
(2) Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.
[…]“
IV.Erwägungen:
Die Aufschüttung besteht aus Materialien, deren Vorbesitzer sie mit der Absicht übergeben haben, sich ihrer zu entledigen. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich daher um Abfälle im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002.
Da die Abfälle länger als drei Jahre ungenutzt auf dem Gst-Nr **1 gelagert sind, überschreiten sie eindeutig die in § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 festgelegten Fristen für eine Zwischenlagerung – drei Jahre für Abfälle zur Verwertung bzw ein Jahr für Abfälle zur Beseitigung. Daher kann die Aufschüttung nicht mehr als Zwischenlager betrachtet werden. In diesem Zusammenhang ist es irrelevant, ob für das ehemalige Zwischenlager eine Genehmigung nach der GewO 1994 erteilt wurde oder ob diese erloschen ist.
Unabhängig davon, ob die Aufschüttung als Deponie im Sinne des § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 oder als bloße Ablagerung von Abfällen zu qualifizieren ist, liegt in beiden Fällen eine Verletzung der Genehmigungspflicht vor. Deponien unterliegen der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 37 ff AWG 2002, während bloße Ablagerungen gemäß § 15 Abs 3 letzter Satz AWG 2002 nur in genehmigten Deponien erfolgen dürfen.
Da die DD als primär Verpflichtete gemäß § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Entsorgung der Abfälle in der Lage ist, greift die subsidiäre Haftung gemäß § 74 AWG 2002. Diese Haftung stellt sicher, dass die Behandlung von Abfällen auch dann erfolgt, wenn der primär Verpflichtete nicht handeln kann. Die beschwerdeführende Partei ist als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen grundbücherlichen Eigentümers des Gst-Nr **1 zur Erfüllung dieser Verpflichtung heranzuziehen. Da sie beim Erwerb des Grundstücks bereits Kenntnis von der Aufschüttung und deren Charakter als Abfall hatte, ist sie gemäß § 74 Abs 1 und 2 AWG 2002 haftbar.
Die festgesetzte Leistungsfrist berücksichtigt die technische und organisatorische Machbarkeit sowie wirtschaftliche Aspekte. Sie wurde auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens ermittelt und in der Verhandlung vom Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich als umsetzbar bestätigt. Angesichts dieser Umstände erweist sich die festgelegte Frist als angemessen und verhältnismäßig.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Erkenntnis basiert auf den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes zur subsidiären Haftung für Behandlungsaufträge gemäß § 74 AWG 2002 (vgl zB VwGH 20.2.2014, 2012/07/0002). Daher liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
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