LVwG T LVwG-2024/29/2412-18; LVwG-2024/29/2413-18; LVwG-2024/29/2414-18; LVwG-2024/29/2415-18

LVwG-2024/29/2412-18; LVwG-2024/29/2413-18; LVwG-2024/29/2414-18; LVwG-2024/29/2415-18Landesverwaltungsgericht31.12.2024

Regest

Freizeitwohnsitz<br/>Lebensmittelpunkt in Deutschland<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/29/2412-18; LVwG-2024/29/2413-18; LVwG-2024/29/2414-18; LVwG-2024/29/2415-18

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.29.2412.18

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden der AA, Adresse 1, **** Z, gegen

1. den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.05.2024, ***, (LVwG-2024/29/2412),

2. den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.05.2024, *** (LVwG-2024/29/2413),

3. den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.05.2024, ***, (LVwG-2024/29/2414),

4. den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.05.2024, ***, (LVwG-2024/29/2415),

betreffend Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe für die Jahre 2020 bis 2023 nach dem TFWAG bzw TFLAG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe jeweils aufgrund einer Bemessungsgrundlage von 91,43 m2 Nutzfläche mit je Euro 1.000,00 für die Jahre 2020, 2021, 2022 und 2023 erfolgt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.05.2024, ***, wurde der Beschwerdeführerin gegenüber für das Jahr 2020 die Freizeitwohnsitzabgabe für das Objekt Adresse 1, **** Z, auf Basis einer Nutzfläche von 93,52 m² mit Euro 1.000,00 festgesetzt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.05.2024, ***, wurde der Beschwerdeführerin gegenüber für das Jahr 2021 die Freizeitwohnsitzabgabe für das Objekt Adresse 1, **** Z, auf Basis einer Nutzfläche von 93,52 m² mit Euro 1.000,00 festgesetzt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.05.2024, ***, wurde der Beschwerdeführerin gegenüber für das Jahr 2022 die Freizeitwohnsitzabgabe für das Objekt Adresse 1, **** Z, auf Basis einer Nutzfläche von 93,52 m² mit Euro 1.000,00 festgesetzt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.05.2024, ***, wurde der Beschwerdeführerin gegenüber für das Jahr 2023 die Freizeitwohnsitzabgabe für das Objekt Adresse 1, **** Z, auf Basis einer Nutzfläche von 93,52 m² mit Euro 1.000,00 festgesetzt.

Gegen sämtliche Bescheide hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Berechnung der Nutzfläche durch die Abgabenbehörde nicht nachvollziehbar sei und sich nach Abzug der Wandstärken und Durchbrechungen und unter Berücksichtigung von Keller, Treppen, offenen Balkonen etc eine Nutzfläche von weniger als 90 m² errechne.

Jeweils mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2024, ***, ***, ***, ***, wurden die Beschwerden als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge in allen vier Verfahren fristgerecht einen Vorlageantrag, wiederholte ihre Ausführungen zur Bemessungsgrundlage, führte aus, dass die Beschwerden binnen offener Frist in den Gemeindebriefkasten eingeworfen worden seien sowie dass kein Freizeitwohnsitz vorliege, sondern sie in Z – wie auch in Deutschland – ihren Hauptwohnsitz habe, die Kontrollen seien unzulänglich durchgeführt worden.

Die Akten wurden sodann dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, den Akt *** der Bezirkshauptmannschaft Y (Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wg einer Übertretung nach § 13a Abs 1 lit a TROG), den Bauakt der Gemeinde Z betreffend das Objekt Adresse 1, **** Z, sowie den Akt betreffend die Benützungsuntersagung des Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz gemäß § 46 TBO 2022.

Am 04.11.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit dem Vertreter der Abgabenbehörde erörtert wurde. Der Zeuge BB, Ehegatte der Beschwerdeführerin, wurde zwecks Einvernahme mittels Videokonferenz zur Verhandlung zugeschalten, er hat die Aussage verweigert. Die Beschwerdeführerin ist unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2002 Eigentümerin an Top ***, EZ ***1, KG ***** Z, mit der Liegenschaftsadresse Adresse 1, **** Z (GB-Auszug vom 04.11.2024, unstrittig). Beim Objekt handelt es sich nicht um einen bewilligten Freizeitwohnsitz. Die Wohnung Top *** weist eine Nutfläche von 91,43 m² auf, welche sich errechnet wie folgt:

EG

Küche15,60m²

Wohnen16,88m²

Schlafen16,01m²

Bad/WC5,00m²

Garderobe3,68m²

Gang7,25m²

KG

Gang7,10m²

Wohnraum15,21m²

Bad4,70m²

Gesamt91,43m² (Nutzflächenberechnung CC vom 14.08.2024).

Bei dem im Keller aufgelisteten Wohnraum von 15,21 m2 handelt es sich um einen zu Wohnzwecken genützten Raum (Lichtbilder Exposé DD).

Seit 05.08.2002 war die Beschwerdeführerin in Deutschland, ***** X, Adresse 2, mit Hauptwohnsitz gemeldet (Auskunft aus dem Melderegister Stadtverwaltung X vom 21.06.2023). Die Beschwerdeführerin ist seit 29.07.2002 auch mit Hauptwohnsitz in Adresse 1, **** Z, gemeldet (ZMR-Auszug vom 04.11.2024).

Das Objekt Adresse 1 in Z diente in den Jahren 2020 bis 2023 nicht dem ganzjährigen Wohnbedürfnis der Beschwerdeführerin. Der Stromverbrauch im Objekt betrug im Jahr 2019/2020 431 kWh, in der Zeit vom 23.05.2020 bis 17.05.2021 1.213 kWh, in der Zeit vom 18.05.2021 bis 31.05.2022 928 kWh und in der Zeit vom 01.06.2022 bis 31.05.2023 704 kWh (Mitteilungen EE vom 11.05.2021 und 08.02.2024). Der durchschnittliche Stromverbrauch im Haushalt beträgt bei einer Haushaltsgröße von einer Person ca 1.927 kWh und bei einem Zweipersonenhaushalt ca 3.095 kWh (www.stromrechner.at/stromverbrauch-haushalt).

Die Beschwerdeführerin war in den Jahren 2020 bis 2023 ausschließlich in Deutschland beruflich tätig und auch dort steuerrechtlich verfangen (AV vom 13.01.2021). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hatte seinen Wohnsitz in Deutschland und hat sich nur selten in Z aufgehalten.

In der Zeit von November 2020 bis Dezember 2023 erfolgten an der Adresse 1 in Z monatlich zwischen ein und vier Kontrollen durch Bedienstete der Gemeinde Z bzw ab März 2023 durch die FF, anlässlich welcher lediglich 19-mal Hinweise am Objekt vorhanden waren, dass dieses bewohnt war, so wurden Personen angetroffen bzw Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen wahrgenommen, Fenster waren geöffnet oder es brannte Licht. Die Beschwerdeführerin wurde lediglich am 28.12.2020 und am 08.01.2021 angetroffen (Kontrollberichte; Kalenderauszüge/-einträge).

Nicht festgestellt werden kann, dass das Objekt Adresse 1, **** Z, in den Jahren 2020, 2021, 2022 und 2023 der Beschwerdeführerin zur Befriedigung des ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente und sie dort ihren privaten und beruflichen Lebensmittelpunkt hatte, sondern sich vielmehr zu Erholungszwecken dort aufhielt, ebenso wie Familienmitglieder der Beschwerdeführerin. Während der Abwesenheiten der Beschwerdeführerin wurde der Briefkasten vom Nachbarn entleert und wichtige Post an die Beschwerdeführerin nachgesandt (Angaben Familie GG gegenüber den Kontrollbeamten der FF am 09.05.2023).

Die verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheide wurden der Beschwerdeführerin am 27.05.2024 zugestellt (Zustellnachweis vom 27.05.2024). Die Beschwerdeführerin wurde in den gegenständlichen Verfahren weder durch die Anwaltskanzlei JJ vertreten noch wurde dieser Zustellvollmacht erteilt (Mitteilung Kanzlei JJ vom 02.10.2024, AV Telefonat KK, Kanzlei JJ, vom 10.10.2024).

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.10.2023, wurde der Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung die weitere Benützung des Wohnsitzes Adresse 1 in **** Z, als Freizeitwohnsitz untersagt (Bescheid Bürgermeister der Gemeinde Z vom 25.10.2023, ***). Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 09.01.2024 wurde über die Beschwerdeführerin aufgrund einer Übertretung nach § 13a Abs 1 lit a TROG 2022 gemäß § 13a Abs 3 TROG 2022 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 5.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 2 Stunden) verhängt, zumal sie zumindest in der Zeit vom 03.11.2020 bis 25.10.2023 das Objekt Adresse 1 in **** Z als Freizeitwohnsitz verwendet bzw anderen zur Verwendung überlassen hat, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs 3 lit a TROG 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs 8 erster Satz TROG 2022 vorgelegen hat (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 09.01.2024, ***). Gegen das Straferkenntnis wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Die Freizeitwohnsitzquote in Z betrug in den Jahren 2020 bis 2023 rund 12 % (Statistik Land Tirol).

III.Beweiswürdigung:

Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und Beweismitteln sowie nachstehender Beweiswürdigung: Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin unentschuldigt der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2023 ferngeblieben ist, obwohl sie im Vorhinein noch auf die sie treffende Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde.

Dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Objektes seit dem Jahr 2002 ist, wird von der Beschwerdeführerin selbst bestätigt. Ebenso unstrittig ist, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um keinen bewilligten Freizeitwohnsitz handelt. Die Feststellungen zur Nutzfläche des Objektes konnten der diesbezüglichen Berechnung des CC vom 14.08.2024 entnommen werden, worin die einzelnen Wohnnutzflächen aufgelistet sind. Die diesbezüglichen Maße weichen vom ursprünglichen Baubestand ab, sind aber offenbar nach den durchgeführten Änderungen im KG anhand des Ist-Zustandes (der einer Bewilligung zugeführt werden soll) berechnet worden, weshalb die diesbezüglichen Berechnungen heranzuziehen waren. Dass es sich bei dem Raum im Keller im Ausmaß von 15,21 m² um einen Wohnraum handelt, ist zum einen den Lichtbildern des Exposè der Firma DD zu entnehmen, auf welchem ein voll eingerichteter Raum (Tisch, zwei Stühle, Schrank, zwei Sessel, Beistelltisch, Pflanzen etc) ersichtlich ist. Zum anderen führt die Beschwerdeführerin selbst aus, dass sie bei Kontrollen deshalb in der Wohnung nicht angetroffen worden sei, zumal sie sich im Keller und nicht in der Wohnung im EG aufgehalten habe. Die spätere Verantwortung, dass die Möblierung des Raumes nur für die Verkaufsfotos durchgeführt worden sei, ist nicht glaubwürdig. Dass auch der Gang im Keller als Nutz- und nicht als Verkehrsfläche zählt, ist dem Umstand geschuldet, dass dieser den genannten Wohnraum sowie das sich ebenfalls im KG befindliche Bad erschließt.

Dass die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in den Jahren 2020 bis 2023 an der Adresse Adresse 1 in **** Z gemeldet hatte, ist der ZMR-Abfrage zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführerin aber auch ihren Hauptwohnsitz in diesen Jahren in Deutschland gemeldet hatte, hat sie selbst vorgebracht und ist auch der Auskunft der Stadtverwaltung X vom 21.06.2023 zu entnehmen, in welcher angeführt ist, dass die Beschwerdeführerin an der Adresse ***** X, Adresse 2, seit 05.08.2022 (als alleinige Wohnung) gemeldet ist. Dass sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin, welcher seinen Hauptwohnsitz ebenfalls in Deutschland in der Nähe von Y hat, nur selten in Z aufhielt gab dieser am 13.02.2021 gegenüber dem Amtsleiter der Gemeinde Z, LL, an. Anlässlich dieses Gespräches gab auch die Beschwerdeführerin an, dass sie als Handelsvertreterin in Deutschland tätig gewesen sei und nicht in Österreich. Sie halte sich sowohl in Z als auch in Deutschland auf. Aufgrund dieser Angaben, ebenso dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin sowohl als Versicherungskauffrau als auch im Zuge von Vermietungs- und Hausverwaltungstätigkeiten in Deutschland tätig (gewesen) sei, folgt, dass die Beschwerdeführerin ihren beruflichen und auch ihren privaten Lebensmittelpunkt jedenfalls in Deutschland hatte, zumal ihr Ehegatte ebenfalls in Deutschland wohnhaft ist und sich nur selten in Österreich/Z aufgehalten hat.

Die Beschwerdeführerin hat zudem keinerlei Beweise dazu angeboten oder vorgelegt, dass sie ihren beruflichen oder privaten Lebensmittelpunkt in Z gehabt hätte. Auch in den Verfahren betreffend die Benützungsuntersagung und dem Verwaltungsstrafverfahren vor der BH W wurde lediglich vorgebracht, dass hiezu Beweise angeboten werden könnten. Dass diverse Lebensmittelrechnungen vorgelegt wurden, vermag jedoch nicht zu belegen, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in den Jahren 2020 bis 2023 in Z gelegen ist. Dass das verfahrensgegenständliche Objekt der Beschwerdeführerin nicht zur ganzjährigen Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses diente, ergibt sich bereits daraus, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls einen (Haupt)Wohnsitz in Deutschland hatte und selbst vorbrachte, dass sie sowohl in Deutschland als auch in Österreich gewohnt hat.

Darüber hinaus haben die monatlich in den Jahren 2020 bis 2023 durchgeführten Kontrollen vor Ort ergeben, dass die Beschwerdeführerin lediglich zweimal in Z angetroffen wurde, obwohl die Kontrollen zu den verschiedensten Tages- und Abendzeiten durchgeführt wurden. Sofern die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt tatsächlich in Z gehabt hätte, ist davon auszugehen, dass sie weit öfter angetroffen worden wäre oder zumindest Hinweise am Objekt festgestellt werden hätten können, dass sich die Beschwerdeführerin dort regelmäßig aufhält. Dass sie zu den Kontrollzeiten jeweils Spaziergänge unternommen hat, krank im Bett gelegen ist oder (kurzfristig) beruflich abwesend gewesen wäre erscheint nicht glaubwürdig. Zudem zeigen insbesondere die im Jahr 2023 anlässlich der Kontrollen angefertigten Lichtbilder, dass das Objekt zu den Kontrollzeiten überhaupt nicht bewohnt war, würde zB diesfalls insbesondere nicht der Kühlschrank offengehalten worden sein. Auch hätte man zumindest ab und an ein Fahrzeug vor Ort vorgefunden, so wie anlässlich jener Kontrollen, an welchen der Sohn der Beschwerdeführerin mit seiner Familie vor Ort war. Hier waren auch vor dem Haus Stühle und ein Tisch aufgestellt. Auch gab zB anlässlich der Kontrolle vom 27.03.2023 der Nachbar gegenüber den Kontrollorganen an, dass er die Beschwerdeführerin seit Dezember 2022 nicht mehr gesehen habe, lediglich die Tochter der Beschwerdeführerin sei zwischenzeitlich einmal vor Ort gewesen.

Den Aufzeichnungen der Kontrollorgane der FF waren glaubwürdig und nachvollziehbar dokumentiert. Ebenso sind die Ergebnisse der Kontrollen durch die Gemeindeorgane glaubwürdig und konnten die diesbezüglichen Angaben und Ergebnisse durch die Beschwerdeführerin mit keinerlei Beweisergebnissen widerlegt werden. Wie bereits ausgeführt, erfolgten die Kontrollen zu den verschiedensten Tageszeiten und geben sohin einen objektiven Einblick auf die Art und Weise der Benutzung des Objektes. Sämtliche Kontrollen sind dokumentiert und nachvollziehbar.

Ein weiteres Indiz dafür, dass die Objekt Adresse 1 in Z nicht dem ganzjährigen Wohnbedürfnis der Beschwerdeführerin diente, ist auch der Umstand, dass der Stromverbrauch im Objekt weit unter dem durchschnittlichen Stromverbrauch / Person bzw 2 Personen liegt, weshalb feststeht, dass das Objekt der Beschwerdeführerin in den verfahrensgegenständlichen Jahren nicht zur Befriedigung des ganzjährigen Wohnbedürfnisses gedient hat, weshalb in diesem Zusammenhang unerheblich ist, dass im Jahr 2020 die Kontrollen erst ab November erfolgt sind, da auch aufgrund des niedrigen Stromverbrauches im Jahr 2020 zu schließen ist, dass das Haus nicht das ganze Jahr über bewohnt wurde.

Dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder zu Erholungszwecken in Z aufgehalten haben, ist aufgrund der lediglich kurzen Aufenthalte und der Begründung des „Besuches der Beschwerdeführerin“ abzuleiten. Zumal die Beschwerdeführerin in Deutschland berufstätig war und sie nicht ansatzweise unter Beweis gestellt hat, dass die Aufenthalte in Z rein beruflicher Natur waren, ist auch davon auszugehen, dass die Aufenthalte vorrangig der Erholung dienten, was nichts daran ändert, dass auch Arbeiten rund um das Haus zu erledigen sind. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin auch nicht konkret dargelegt, an wie vielen Tagen sie sich tatsächlich im Objekt aufgehalten hat (sie habe diesbezüglich keine Aufzeichnungen geführt), weshalb aufgrund der vorliegenden, genannten Beweisergebnisse feststeht, dass das Objekt nur zeitweise genutzt wurde und nicht dem ganzjährigen Wohnbedürfnis der Beschwerdeführerin diente, widrigenfalls auch wohl keine Anzeige bei der Gemeinde Z betreffend des Verdachtes der Nutzung des Objektes als Freizeitwohnsitz gegeben hätte.

Die Feststellungen konnte sohin unbedenklich betroffen werden.

IV.Rechtslage:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen (Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe für die Jahre 2020 bis 20222) des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz – TFWAG, LGBl Nr 79/2019 und LGBL Nr 86/2022 lauten wie folgt:

„§ 1

Abgabengegenstand

(1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.

(2) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

(3) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.

[..]

§ 3

Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum. […]

§ 4

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen.

(2) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb eines Freizeitwohnsitzes nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. –anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 v. H. davon ab. Änderungen der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes sind für die Bemessung der Freizeitwohnsitzabgabe ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.

(3) Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:

a) bis 30 m2 mit mindestens 100,- Euro und höchstens 240,- Euro,

b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 mit mindestens 200,- Euro und höchstens 480,- Euro,

c) von mehr als 60 m2 bis 90 m2 mit mindestens 290,- Euro und höchstens 700,- Euro,

d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 mit mindestens 420,- Euro und höchstens 1.000,- Euro,

e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 mit mindestens 590,- Euro und höchstens 1.400,-Euro,

f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 mit mindestens 760,- Euro und höchstens 1.800,- Euro,

g) von mehr als 250 m2 mit mindestens 920,- Euro und höchstens 2.200,- Euro.

Bei der Festlegung der Abgabe ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze Bedacht zu nehmen. Die Abgabe kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Gewichtung der für die Festlegung maßgeblichen Umstände sich erheblich auf die Höhe der Abgabe auswirken.

§ 5

Entstehung des Abgabeanspruchs, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe

(1) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. […]

(2) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 an die Gemeinde zu entrichten. Entsteht die Abgabenschuld erst nach Jahresbeginn, so hat er die Abgabe bis spätestens 30. April des folgenden Jahres zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. […]

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen (für die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe für das Jahr 2023) des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, TFLAG, LGBl Nr 86/2022 lauten wie folgt:

§ 1

Abgabengegenstand

(1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.

(2) Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

(3) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.

§ 3

Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum. (…)

§ 4

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen.

(2) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb eines Freizeitwohnsitzes nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. -anzeige und allfälligen Änderungen zugrundeliegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 v.H. davon ab. Änderungen der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes sind für die Bemessung der Freizeitwohnsitzabgabe ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.

(3) Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:(…)

d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 mit mindestens 490,- Euro und höchstens 1.150,- Euro,

(…)

Bei der Festlegung der Abgabe ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde Bedacht zu nehmen; zudem können erhöhte finanzielle Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze bei der Festlegung der Abgabe berücksichtigt werden. Die Abgabe kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Gewichtung der für die Festlegung maßgeblichen Umstände sich erheblich auf die Höhe der Abgabe auswirken. (…)

§ 5

Entstehung des Abgabenanspruchs, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe

(1) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. (…)

(2) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 an die Gemeinde zu entrichten. Entsteht die Abgabenschuld erst nach Jahresbeginn, so hat er die Abgabe bis spätestens 30. April des folgenden Jahres zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. (…)

V.Erwägungen:

Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund des Umstandes, dass die Kanzlei JJ die Beschwerdeführerin in den gegenständlichen Verfahren nach dem TFWAG bzw TFLAG nicht vertreten hat und auch keine Zustellvollmacht bestand, die Zustellung der angefochtenen Bescheide an die Beschwerdeführerin persönlich maßgeblich für den Beginn des Fristenlaufes war. Der Beschwerdeführerin wurden die angefochtenen Bescheide am 27.05.2024 durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist), weshalb die mit 20.06.2024 datierten Beschwerden, bei der Behörde eingelangt am 25.06.2024, jedenfalls rechtzeitig waren. Auf den Umstand, wann die Beschwerden tatsächlich in den Briefkasten der Gemeinde Z eingeworfen wurden, war daher nicht weiter einzugehen.

Mit dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (LGBl 2019/79) trat am 1.1.2020 erstmals eine Rechtsgrundlage in Kraft, die die Einhebung einer Abgabe für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorsieht. Zielsetzung dabei ist – so die Erläuterungen – jenen Gemeinden, die durch Zweitwohnsitze mangels einer Berücksichtigung bei den Abgabenertragsanteilen finanziell belastet sind, zusätzliche Einnahmemöglichkeiten zur Abdeckung der Kosten für Infrastruktur und Verwaltungseinrichtungen zu bieten (ErlRV 167/19, 1). Diese Abgaben finden – so die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – ihre Rechtfertigung darin, dass Eigentümer von Ferienwohnungen zu den Kosten der für die Allgemeinheit bestimmten Einrichtungen des Ortes oder Gebietes weniger beitragen und am örtlichen Wirtschaftsleben weniger nachhaltig beteiligt sind als jene Personen, die sich in der Gemeinde ständig aufhalten (VfSlg 18.792/2009 mwN).

Ein Freizeitwohnsitz liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 TFWAG zutreffen und keine der Ausnahmen des § 2 anwendbar ist (ErlRV 167/19, 2; dazu LVwG Tirol 22.1.2021, LVwG-2020/20/2551). Die Definition des Freizeitwohnsitzes sowie die Ausnahmen entsprechen § 13 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG).

Freizeitwohnsitze sind demnach Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden (§ 1 Abs 2 TFWAG). Aufgrund der wörtlichen Entsprechung mit § 13 Abs 1 erster Satz TROG kommt der dahingehenden Rechtsprechung zur Auslegung Bedeutung zu. Von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz kann dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist (vgl. etwa VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056, Rn. 9, mwN). Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 1 Tir ROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang das "deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen" genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 1 Tir ROG 2022 auszugehen (VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089 ua).

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes liegt im Sinne der zitierten Rechtsprechung ein Freizeitwohnsitz iSd des TFWAG bzw (ab dem Jahr 2023) TFLAG vor. Das Objekt Adresse 1 in Z diente der Beschwerdeführerin nicht dem ganzjährigen Wohnbedürfnis. Ihren beruflichen und privaten Lebensmittelpunkt hat(te) die Beschwerdeführerin in Deutschland, wo auch ihr Ehegatte wohnt. Die Beschwerdeführerin hat in Deutschland in X ihren Hauptwohnsitz gemeldet und ging in Deutschland ihrer beruflichen Tätigkeit nach, steuerrechtlich ist die Beschwerdeführerin in Deutschland verfangen. Die Beschwerdeführerin wurde im Kontrollzeitraum lediglich zweimal am Objekt angetroffen, bei den meisten Kontrollen war das Objekt offenbar gar nicht bewohnt und liegt auch der Stromverbrauch im Objekt weit unter dem Jahresdurchschnitt eines Ein- oder Zweipersonenhaushaltes. Das Objekt diente der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zu Erholungswecken, weshalb das Objekt Adresse 1, Z, als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 1 Abs 2 TFWAG bzw TFLAG und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den Jahren 2020 bis 2023 zu qualifizieren ist. Nur ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2024 die Benützung des Objektes als Freizeitwohnsitz rechtskräftig untersagt wurde und über die Beschwerdeführerin aufgrund des Zuwiderhandelns über einen Zeitraum von November 2020 bis 25.10.2023 gegen § 13 Abs 3 TROG 2022 iVm § 13a Abs 3 TROG 2022 rechtskräftig eine Geldstrafe in Höhe von Euro 5.500,00 verhängt wurde.

Abgabenschuldnerin war die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Freizeitwohnsitzes. Zumal sie die Freizeitwohnsitzabgabe entgegen den Bestimmungen des § 5 TFWAG bzw TFLAG nicht selbst fristgerecht bemessen hat, war die Abgabe für die Jahre 2020 bis 2023 der Beschwerdeführerin gegenüber festzusetzen.

§ 4 Abs 3 TFWAG (bzw ab 01.01.2023 § 4 Abs 3 TFLAG) gibt einen Rahmen für die Festlegung der Höhe der jährlichen Abgabe für die entsprechende Verordnung des Gemeinderates vor, gestaffelt nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes. Dieser liegt bei einer Fläche zwischen 90 m² und 150 m² zwischen Euro 420,00 und Euro 1.000,00. § 4 Abs 3 zweiter Satz TFWAG fordert bei der Festlegung der Abgabe die Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und bis 31.12.2022 auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze.

Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 30.10.2019 und 23.11.2022 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe wurde die Freizeitwohnsitzabgabe für diese Kategorie mit Euro 1.000,00 festgesetzt.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht auch fest, dass die Nutzfläche des Objektes mehr als 90 m² betrug. Zumal der (‚Lager‘)Raum im Keller des Objektes seiner Ausstattung nach als Wohnraum benutzt werden konnte und wurde und der Gang diesen Wohnraum sowie das ebenfalls im KG befindliche Bad mit dem Stiegenhaus verbindet, waren auch diese Flächen als Nutzflächen im Sinne des § 4 Abs 2 TFWAG und TFLAG zu berücksichtigen.

Die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe für die Jahre 2020 bis 2023 erfolgte daher mit jeweils Euro 1.000,00 pro Jahr zu Recht, lediglich die Bemessungsgrundlage war entsprechend geringfügig an den Ist-Zustand angepasst zu reduzieren, weshalb diesbezüglich die Spruchberichtigung zu erfolgen hatte, an der Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe selbst ändert dies jedoch nichts.

Auf die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin war mangels Relevanz für die gegenständlichen Verfahren nicht weiters einzugehen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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