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LVwG-2024/27/1403-6•LVwG T LVwG-2024/27/1403-6
LVwG-2024/27/1403-6Landesverwaltungsgericht30.12.2024
Schulpflicht<br/>Zustellmangel<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.05.2024, ***, betreffend Übertretungen nach dem Schulpflichtgesetz 1985, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 2. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu beiden Spruchpunkten eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, es als Erziehungsberechtigter der schulpflichtigen CC, geb. am XX.XX.XXXX, unterlassen zu haben, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen zu sorgen, weil die Schülerin im angeführten Zeitraum an den stattgefundenen Schultagen vom 11.09.2023 bis 22.03.2024 ungerechtfertigt dem Unterricht an der Volksschule Z ***, **** Z, Adresse 2, ferngeblieben ist.
Unter Spruchpunkt 2. wurde ihr zur Last gelegt, es als Erziehungsberechtigte der schulpflichtigen DD, geb. XX.XX.XXXX, unterlassen zu haben, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen zu sorgen, weil die Schülerin im angeführten Zeitraum an den stattgefundenen Schultagen vom 11.09.2023 bis 22.03.2024 ungerechtfertigt dem Unterricht an der Volksschule Z ***, **** Z, Adresse 2, ferngeblieben ist.
Die Beschuldigte habe dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 in Verbindung mit § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 35/2018, begangen und wurde über ihn zu Spruchpunkt 1. und 2. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage 13 Stunden) gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 35/2018, verhängt. Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 29.04.2024 persönlich zugestellt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 22.05.2024 eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führte darin zusammengefasst begründend aus, dass der häusliche Unterricht für das Schuljahr 2023/2024 nie untersagt und die Erfüllung der Schulpflicht für seine Kinder in diesem Zeitraum nicht auferlegt worden sei. Zudem würden sich seine Kinder seit Anfang Jänner 2024 nicht mehr dauernd in Österreich aufhalten und finde daher das Schulpflichtgesetz auf seine Kinder keine Anwendung. Weiters sei der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mangelhaft. Es wurde daher beantragt, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.
Seitens der Bildungsdirektion Tirol wurden – über schriftliche Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.10.2024 - die wesentlichen Aktenteile betreffend die beiden angeführten Töchter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 22.10.2024 vorgelegt und ausgeführt, dass die Untersagungsbescheide der Bildungsdirektion Tirol für das Schuljahr 2023/24 aus Sicht der Bildungsdirektion durch Hinterlegung als zugestellt gelten.
Am 05.12.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung im Verfahren LVwG-2024/12/1402 vor dem Landesverwaltungsgericht statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer sowie die ZeugInnen AA, EE (Zeugeneinvernahme per Video auf der Bezirkshauptmannschaft Z) und FF (Zeugeneinvernahme per Video auf der Bezirkshauptmannschaft Z) einvernommen wurden.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes sowie dem Akt LVwG-2024/12/1402.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte von CC (geb. XX.XX.XXXX) und DD (geb. XX.XX.XXXX). Die beiden Schülerinnen waren bis 04.01.2024 mit Hauptwohnsitz in **** Z, Adresse 1, gemeldet, seit 04.01.2024 liegt eine Nebenwohnsitzmeldung an dieser Adresse vor (vgl dazu die beiden ZMR-Abfragen betreffend CC und DD). Da die erziehungsberechtigten Eltern befürchtet haben, dass ihnen die Obsorge für die beiden Töchter entzogen wird, hat sich die Familie von 09.01.2024 bis 21.03.2024 in Portugal aufgehalten (vgl Aussage des Beschwerdeführers und der Zeugin AA, Buchungsnachweise für Flüge bei booking.com).
CC und DD haben im Zeitraum von 11.09.2023 bis 22.03.2024 keine öffentliche Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht, sondern wurden von ihren Eltern im häuslichen Unterricht unterrichtet.
Für das Schuljahr 2022/23 wurde der häusliche Unterricht für DD und CC beantragt und mit Schreiben der Bildungsdirektion Tirol vom 05.08.2022, GZ: *** (DD) und GZ: *** (CC) nicht untersagt.
Die Externistenprüfungen wurden am Ende des Schuljahres 2022/23 von beiden genannten Töchtern nicht abgelegt. Nachdem die beiden Mädchen den ersten Prüfungstermin am 15.06.2023 wegen Krankheit (laut E-Mail der Mutter) nicht wahrgenommen haben, hat die Familie auf den in einer Mailantwort der Volksschuldirektorin angebotenen Ersatztermin am 23.06.2024 nicht reagiert. Ein weiterer eingeschriebener Brief mit dem letztmöglichen Prüfungstermin kam als „unzustellbar Empfänger ortsabwesend“ zurück (vgl E-Mail der Direktorin der Volksschule Y vom 05.07.2023). Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin haben keinen Kontakt zur Schule bzw zur Bildungsdirektion aufgenommen, um einen Prüfungstermin zu vereinbaren (vgl Zeugenaussage von AA und Aussage des Beschwerdeführers)
Die Mutter und Erziehungsberechtigte AA zeigte der Bildungsdirektion Tirol den häuslichen Unterricht auch für das Schuljahr 2023/24 an (vgl das E-Mail am 02.06.2024) und tätigte am selben Tag eine Ortsabwesenheitsmitteilung für den Zeitraum vom 02.06.2023 bis einschließlich 30.09.2023 (vgl die mit der Beschwerde vorgelegte Ortsabwesenheitsmitteilung). Die Erziehungsberechtigte AA war ab Mitte Juni 2023 bis Ende September auf der GG Alm als Hirtin beschäftigt (vgl Anmeldung und Abmeldung als geringfügig Beschäftigte bei der ÖGK X war von 12.06.2023 bis zum 31.10.2023, Zeugenaussage des Obmanns der Agrargemeinschaft GGalpe, Protokoll über die Jahresvollversammlung der Agrargemeinschaft GGalpe vom 04.03.2023, Zeugenaussage von AA, Aussage des Beschwerdeführers).
Die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2023/24 wurde – nach entsprechender Anzeige durch die erziehungsberechtigte Mutter – mit Bescheiden der Bildungsdirektion Tirol vom 31.07.2023, GZ: *** (betreffend DD) und GZ: *** (betreffend CC), untersagt. Es wurde in den Bescheiden zudem ausgesprochen, dass die beiden Schülerinnen im Schuljahr 2023/24 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen haben (vgl dazu die angeführten Bescheide der Bildungsdirektion Tirol). Die beiden Bescheiden konnten weder der Empfängerin persönlich zugestellt werden noch wurden sie ordnungsgemäß hinterlegt: Aufgrund der bestehenden Ortsabwesenheitsmitteilung der Erziehungsberechtigten AA wurden die beiden Bescheide mit dem Vermerk „Empfänger hat Ortsabwesenheit bis einschl. 30.09.2023“ am 07.08.2024 an die Bildungsdirektion Tirol retourniert (vgl Kopie des Kuverts mit entsprechendem Vermerk). Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Empfängerin AA die Annahme verweigert hat bzw im Zeitraum vom 02.08.2024 bis 16.08.2024 ortsanwesend gewesen ist (vgl Zeugenaussage des Zustellorgans EE und von AA).
Es konnte nicht festgestellt werden, dass CC und DD ihren Aufenthalt dauerhaft ins Ausland verlegt haben, weil CC und DD sich lediglich in der Zeit von 09.01.2024 bis 21.03.2023 zu „Urlaubszwecken“ in Portugal aufgehalten haben. Dort wurde der häusliche Unterricht weitergeführt (Aussage des Beschwerdeführers und der Zeugin AA, booking.com-Buchungsnachweise für Hin- und Rückflug).
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in die vorgelegten Aktenteile der Bildungsdirektion Tirol und in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie in den Akt LVwG-2024/12/1402 und dem darin enthaltenen Protokoll über die Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der ZeugInnen BB, EE (Zustellorgan der Post) sowie FF (Obmann der Agrargemeinschaft GGalpe).
Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich bereits zu weiten Teilen aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und insbesondere den vorgelegten Behördenakten.
Aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Z sind die Anzeigen über das Fernbleiben vom Unterricht der Volksschule Z *** zu entnehmen. Seitens des Beschwerdeführers selbst wird in seinen Schriftsätzen sowie anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol dem Grunde nach auch nicht bestritten, dass seine Töchter den Unterricht an der Volksschule Z *** nicht besucht haben. Dass der Unterricht an einer anderen Schule besucht worden wäre oder eine Anmeldung an einer anderen Schule erfolgt ist, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und liegen auch diesbezüglich keine Beweisergebnisse vor.
Der Versuch der Zustellung der Untersagungsbescheide wurde auf den beiden Kuverts dokumentiert. Darauf wurde vermerkt, dass die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt und dass eine Ortsabwesenheit bis einschließlich 30.09.2024 mitgeteilt wurde. Als Rücksendedatum scheint der 07.08.2023 auf. Von der Postangestellten EE wurde zudem das Kästchen „nicht angenommen“ angekreuzt.
Dass die Familie AA vom 02.06.2023 bis 30.09.2023 nicht an ihrer Wohnadresse in **** Z, Adresse 1, aufhältig war, indiziert zum einen bereits die eingerichtete Mitteilung der Ortsabwesenheit bei der Post und wurde in den Einvernahmen im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung von beiden Ehegatten bestätigt. Der Beschwerdeführer BB gab dazu an, seine Ehegattin sei von Anfang Juni bis zum 30. September auf der GG Alm in W als Haupthirtin gewesen. Auch ihre Kinder hätten sich auf der Alm aufgehalten, ebenso der Beschwerdeführer. Sie seien abwechselnd einmal monatlich in die Wohnung nach Z gefahren, um dort Wäsche zu waschen. Zum genauen Zeitpunkt im Monat August könne er aber keine Angaben mehr machen. Die Beschwerdeführerin AA gab bei ihrer Einvernahme damit übereinstimmend an, den Sommer über auf der Alm verbracht zu haben. Sie sei „quasi durchgehend ab Juni 2023“ auf der Alm gewesen und habe die Wohnung in Z abwechselnd mit ihrem Mann einmal monatlich aufgesucht. Sie könne jedoch nicht mehr sagen, ob sie in der Zeit der fraglichen Zustellung vom 02.08. bis 07.08.2023 in der Wohnung gewesen sei, eher sei sie Ende August wieder nach Z in die Wohnung gefahren.
Dass AA Haupthirtin im Sommer 2023 auf der GG Alm in W war, wird von Herrn FF als Obmann der Agrargemeinschaft GG Alm mit Sitz in V in seiner Zeugeneinvernahme bestätigt (vgl auch das Protokoll von der Jahresvollversammlung vom 04.03.2023, wo AA als neue Hirtin auf der GG Alm angeführt wird). Vorgelegt wurde zudem die An- und Abmeldung von AA bei der ÖGK X als geringfügig Beschäftigte durch die Agrargemeinschaft GGalpe von 12.06.2023 bis 31.10.2023).
Die Postangestellte EE, die damals erst seit einem Monat als Zustellorgan tätig gewesen ist, gab anlässlich ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar an, dass sie sich an den konkreten Zustellvorgang nicht mehr erinnern kann. Sie legte in ihrer Vernehmung aber glaubwürdig dar, dass sie das Kästchen „Nicht angenommen“ immer angekreuzt habe, wenn eine „Ortsabwesenheitsmitteilung“ bestanden habe, weil eine Rubrik „ortsabwesend“ auf dem Rückscheinformular nicht vorgesehen war. Sie gab an, dass sie – trotz Ortsabwesenheitsmitteilung – immer eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt hat, um die Empfänger zu informieren. Genaue Angaben zu dieser Verständigung waren nicht mehr möglich, weil sich die Zeugin daran nicht mehr erinnern konnte.
Bei einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse ergibt sich kein verlässlicher Hinweis darauf, dass die Empfängerin der Untersagungsbescheide AA bei der Zustellung bzw im Zeitraum der Hinterlegung ab 02.08.2023 ortsanwesend gewesen ist, sondern ist die Ortsabwesenheit aufgrund der Hirtentätigkeit auf der GG Alm plausibel. Die beiden Briefsendungen wurden auch nicht zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten, sondern bereits am 07.08.2024 an die Bildungsdirektion Tirol aufgrund der bestehenden Ortsabwesenheitsmitteilung retourniert. Aufgrund der Aussage der Zeugin EE ergibt sich – trotz dem Vermerk „nicht angenommen“ kein Hinweis darauf, dass sie die Empfängerin an der Zustelladresse tatsächlich angetroffen hat und diese die Briefsendungen nicht angenommen hat.
Aus den Aussagen des Herrn BB und der Beschwerdeführerin ergibt sich der Auslandsaufenthalt in Portugal von Jänner 2024 bis März 2024. Nach übereinstimmender Aussage sei der Grund für diese Reise gewesen, dass ein Obsorgeentzug gedroht hat und man den dauerhaften Aufenthalt in Österreich beenden wollte. Nach Aussage von AA wurde mit dieser Reise aber noch keine konkrete Auswanderung beabsichtigt, sondern wollte man sich das Land anschauen und alle Optionen offenhalten. Nach Aussage des Beschwerdeführers habe man sich zu „Urlaubszwecken“ dort aufgehalten. Das Homeschooling mit den Töchtern sei im Ausland weitergeführt worden.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 (SchulpflichtG), BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 101/2018 lauten wie folgt:
§ 1
Personenkreis
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 4
Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen
Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
§ 5
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
…
§ 11
Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2a) …
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und
2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
a)Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
b)den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
c)das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
d)den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
e)eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,
durchzuführen.
Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs 5 zu erfolgen.
(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn
1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder
2. gemäß Abs 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder
3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs 4 nicht durchgeführt wurde, oder
4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder
5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder
6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl Nr 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.
§ 24
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 5/2008 lauten wie folgt:
§ 7
Heilung von Zustellmängeln
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Hinterlegung
§ 17
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013 lauten wie folgt:
„§ 45
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
V.Erwägungen:
Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind gemäß § 24 Abs 1 SchulpflichtG verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen.
Die allgemeine Schulpflicht ist gemäß § 5 Abs 1 SchulpflichtG durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Die allgemeine Schulpflicht kann gemäß § 11 Abs 2 SchulpflichtG auch durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs 4 SchulpflichtG ist der zureichende Erfolg eines im Abs 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.
Im gegenständlichen Fall erfüllten die beiden minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin CC und DD im Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht im häuslichen Unterricht, haben allerdings am Ende des Schuljahres die Externistenprüfung nicht abgelegt. Die Anzeige für den häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/24 an die Bildungsdirektion Tirol wurde von AA am 02.06.2023 erstattet. Mangels Ablegung der Externistenprüfung wurden die Prüfungszeugnisse nicht beigelegt.
Eine Untersagung des häuslichen Unterrichts sowie eine Anordnung, dass die beiden genannten Töchter des Beschwerdeführers die Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen haben, sind im vorliegenden Fall jedoch gegenüber der erziehungsberechtigten Mutter nicht ergangen, zumal die beiden Untersagungsbescheide der Bildungsdirektion Tirol jeweils vom 31.07.2023, ***und *** nicht ordnungsgemäß zugestellt wurden:
Eine Verständigung über die Hinterlegung der beiden Untersagungsbescheide wurde zwar am 02.08.2023 in die Abgabeeinrichtung an der Zustelladresse der erziehungsberechtigten Mutter durch die Postbotin eingelegt, die Sendung wurde allerdings nicht zwei Wochen bei der zuständigen Poststelle hinterlegt, sondern bereits am 07.08.2023 an die Bildungsdirektion Tirol mit dem Vermerk „Empfänger hat Ortsabwesenheit bis einschl. 30.09.2023“ retourniert. Im Beweisverfahren hat sich ergeben, dass die Bescheidadressatin tatsächlich in diesem Zeitraum ortsabwesend gewesen ist und im maßgeblichen Zeitraum nicht rechtzeitig an die Abgabestelle zurückgekehrt ist, sodass das Zustellorgan zu Recht angenommen hat, dass sich die Empfängerin nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat und daher eine ordnungsgemäße Hinterlegung und Bereithaltung des hinterlegten Dokuments zumindest für zwei Wochen nicht erfolgt ist. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Annahme des Dokuments verweigert wurde, sondern erfolgte das Ankreuzen der Rubrik „nicht angenommen“ am Kuvert durch die Postbotin nach deren Aussage ausschließlich aufgrund der bestehenden Ortsabwesenheit.
Auch eine Heilung dieses Zustellmangels nach § 7 ZustellG ist im vorliegenden Fall nicht eingetreten, da die Bescheidadressatin die Schriftstücke tatsächlich nie erhalten hat. Entscheidend für den Eintritt einer Heilung nach der genannten Bestimmung ist, dass das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments (etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder einer eigenständigen Anfertigung einer Kopie) ist dafür nicht ausreichend (vgl VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103). Die Kenntnisnahme vom der Existenz und dem Inhalt der Untersagungsbescheide im Rahmen der Akteneinsicht konnte somit keine Heilung im Sinne des § 7 ZustG bewirken.
Eine Hinterlegung ohne Zustellversuch gemäß § 23 ZustellG aufgrund einer Änderung der Abgabestelle (§ 8 ZustellG, vgl zB VwGH 23.11.2009, 2008/05/0272) ist auch nicht erfolgt.
Es ist daher im Weiteren zu prüfen, welche rechtliche Wirkung die rechtzeitige Erstattung der Anzeige - allerdings ohne Vorlage der erforderlichen Externistenprüfungszeugnisse – hat, wenn die beiden Untersagungsbescheide betreffend den häuslichen Unterricht samt Anordnungen des Besuchs einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nicht zugestellt worden und damit nicht ergangen sind:
Aus § 11 Abs 3 SchulpflichtG folgt, dass die Schulpflichterfüllung durch häuslichen Unterricht nicht bewilligt, sondern nur durch die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten der Bildungsdirektion anzuzeigen ist. Die Anzeige hat jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und jedenfalls näher angeführte Angaben und Urkunden zu enthalten, darunter unter anderem ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe (§ 11 Abs 3 Z 2 lit d leg cit).
Die Bildungsdirektion hat gemäß § 11 Abs 6 Z 6 SchulpflichtG die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn unter anderem der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres (worunter im Falle des häuslichen Unterrichts die Externistenprüfung zu verstehen ist) nicht erbracht wurde.
In § 11 Abs 2 SchulpflichtG wird der häusliche Unterricht als weitere Möglichkeit zur Erfüllung der Schulpflicht angeführt, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
Dem SchulpflichtG fehlt eine ausdrückliche Genehmigungsfiktion, wie sie bei Anzeigeverfahren in anderen Rechtsmaterien vielfach vorgesehen ist. In derartigen Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die in einer solchen Vorschrift normierte Rechtsfolge, dass das angezeigte Vorhaben dann als genehmigt gilt, "wenn nicht binnen einer bestimmten Zeit ab Einlangen der Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird", nur dann eintritt, wenn eine den Bestimmungen entsprechende und nach diesen Vorschriften vollständig belegte Anzeige eingebracht wurde (vgl zB zum Stmk BauG VwGH 21.10.2004, 2001/06/0139, 24.10.2006, 2006/06/0103 ua).
Durch die vorgeschriebene Anzeige des häuslichen Unterrichts wird zwar sichergestellt, dass die Bildungsdirektion das Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen überprüfen kann, allerdings fällt erst bei einer bescheidmäßigen Untersagung des häuslichen Unterrichts nach § 11 Abs 6 leg cit diese Option zur Schulpflichterfüllung weg. Im SchulpflichtG ist dem entsprechend der Umstand, dass der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde, ein solcher ausdrücklicher Untersagungsgrund (§ 11 Abs 6 Z 6 SchulpflichtG).
Da sohin im vorliegenden Fall der häusliche Unterricht bis dato nicht untersagt worden ist und der Besuch einer öffentlichen Schule bzw einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nicht angeordnet worden ist, konnten DD und CC die Schulpflicht im häuslichen Unterricht erfüllen. Die Beschwerdeführerin hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Damit ist die objektive Tatseite der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 iVm §24 Abs 4 SchPflG nicht erfüllt.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung desselben zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.
Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall - in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde.
Zudem konnten die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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