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LVwG-2024/48/1306-19•LVwG T LVwG-2024/48/1306-19
LVwG-2024/48/1306-19Landesverwaltungsgericht20.12.2024
Fahrschulstandort und Fahrschulbewilligung<br/>Fahrlehrer ohne erforderliche Zusatzausbildung <br/><br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.03.2024, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem KFG 1967 und des FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.09. und 20.11.2024,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
3. Die ordentliche Revision an den VwGH ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Nachfolgendes Straferkenntnis vom 25.03.2024 wird bekämpft:
„1. Sie haben jedenfalls vom 01.04.2023 bis 28.12.2023 am Fahrschulstandort Adresse 2, **** Y eine Fahrschule (ehemals Fahrschule CC, Inhaber DD) betrieben, obwohl Sie für diesen Fahrschulstandort nicht in Besitz der dafür erforderlichen Genehmigung des Betriebes einer Fahrschule waren.
Ihre Fahrschulbewilligung und Fahrschulbetriebsbewilligung beziehen sich auf die Fahrschule
EE mit dem Standort Adresse 3, **** Y.
2. Sie haben um den 25.04.2023 in den Räumlichkeiten der damaligen Fahrschule CC, Adresse 2, **** Y, FF, geb. xx.xx.xxxx, welche nur eine Fahrlehrerberechtigung für die Klasse B und entgegen § 18 Abs. 4, zweiter Satz FSG, keine Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz besitzt bzw. kein besonders geeigneter Instruktor für die Klasse A ist, was sie auch einwendete, vorsätzlich veranlasst, eine Verwaltungsübertretung zu begehen, indem Sie zu ihr sagten, zur Durchführung der praktischen Schulung in Zusammenhang mit dem Erwerb einer Lenkberechtigung der Klasse AM sei keine Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz erforderlich, sie sei eh eine gute Fahrlehrerin, sie könne und solle diese praktische Schulung nun durchführen.
FF hat sodann tatsächlich entgegen § 18 Abs. 4, zweiter Satz FSG am Übungsplatz der Fahrschule in **** X, Adresse 4 bzw. bei Ausfahrten Richtung W und zurück zum Übungsplatz, an folgenden Tagen eine praktische Schulung für die Klasse AM gern. § 18 Abs. 1 Z 4 und 4 FSG geleitet und durchgeführt: 25.04.2023, 13.05.2023, 20.07.2023 und 02.08.2023.
3. Sie haben um den 08.07.2023 in den Räumlichkeiten der damaligen Fahrschule CC, Adresse 2, **** Y, Herrn GG, geb. xx.xx.xxxx, welcher damals nur eine Fahrlehrerberechtigung für die Klasse B und entgegen § 18 Abs. 4, zweiter Satz FSG keine Zusatzausbildung (sondern erst am 15.11.2023) zur Vermittlung von Risikokompetenz besaß und auch kein besonders geeigneter Instruktor für die Klasse A ist, was er auch einwendete, vorsätzlich veranlasst, eine Verwaltungsübertretung zu begehen, indem Sie zu ihm sagten, dass er es einfach machen solle bzw. jetzt machen müsse, gemeint die praktische Schulung in Zusammenhang mit dem Erwerb einer Lenkberechtigung der Klasse AM.
Herr GG hat sodann tatsächlich entgegen § 18 Abs. 4, zweiter Satz FSG am Übungsplatz der Fahrschule in **** X, Adresse 4 bzw. bei Ausfahrten Richtung W und zurück zum Übungsplatz, an folgenden Tagen eine praktische Schulung für die Klasse AM gern. § 18 Abs. 1 Z 4 und 4 FSG geleitet und durchgeführt: 08.07.2023, 23.08.2023 und 19.10.2023.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 108 Abs. 3 und § 112 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967
2. § 18 Abs. 4, zweiter Satz, des Führerscheingesetzes - FSG
3. § 18 Abs. 4, zweiter Satz, des Führerscheingesetzes - FSG
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe vonGemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 4.000,00 20Tage(n)§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz
1967-KFG 1967
2. € 500,00 5Tage(n)§ 37 Abs. 1 des
Führerscheingesetzes - FSG
i.V.m. § 7 des
Verwaltungsstrafgesetzes -
VStG
3. € 500,00 5Tage(n)§ 37 Abs. 1 des
Führerscheingesetzes - FSG
i.V.m. § 7 VStG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 5.500,00“
Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde ein und brachte unrichtige Feststellungen des tatsächlichen Sachverhaltes als auch unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes sowie Verfahrensmängel vor.
Die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ohne Vorliegen einer Fahrschulbewilligung eine Fahrschule betrieben hätte und verkenne, dass der Beschuldigte als geschäftsführender Gesellschafter einer Fahrschulservice GmbH sowie auch Inhaber einer eigenen Fahrschulbewilligung lediglich wirtschaftlicher Kooperationspartner einer weiteren Fahrschule gewesen sei, für die auch eine Fahrschulbewilligung vorgelegen habe. Der vorgeworfene Sachverhalt sei daher weder in tatsächlicher Hinsicht erfüllt, noch stelle der festgestellte Sachverhalt eine Übertretung des KFG dar und sohin sei nicht strafbar.
Auch sei der Vorwurf der Anstiftungstatbestände nicht erfüllt und seien darüber hinaus die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel nicht aufgenommen worden. Es sei falsch, dass DD nur als Strohmann des Beschwerdeführers tätig gewesen sei, da er vielmehr Inhaber der Fahrschulbewilligung für den Fahrschulstandort Adresse 5 in **** Y gewesen sei. Er habe nicht nur die Fahrschulbewilligung gehabt, sondern sei auch für sämtliche kraftfahrrechtlichen Belange, welche der Fahrschulbewilligung entspringen, in der CC tätig und verantwortlich gewesen.
Mit der JJ sei DD einen Kooperationsvertrag eingegangen und habe diese in die Infrastruktur für den Betrieb der Fahrschule zur Verfügung gestellt. Diese Infrastruktur habe dabei die Räumlichkeiten und Lehrsäle betroffen, also das eigentliche Fahrschulbüro einerseits sowie auch die notwendige Fahrschulinfrastruktur in Form von der Zurverfügungstellung von Fahrzeugen und Lehrpersonal. Die betriebswirtschaftliche Organisation einer solchen Fahrschulinfrastruktur über Servicegesellschaften sei in der gesamten Fahrschulbranche und in Österreich seit vielen Jahrzehnten gängige Praxis.
Eine vertragliche Vereinbarung zwischen Herrn DD als Inhaber der Fahrschulbewilligung und der natürlichen Person AA habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben.
Die JJ habe handelsrechtlich in Form von Umgründungen von der CC die von dieser früher betriebene Zweigniederlassung Y übernommen. Bei der Übernahme habe es sich ausschließlich um die Übernahme von Vermögensbestandteilen dieser Gesellschaft, also konkret der vorgenannten Infrastruktur gehandelt. Keineswegs habe die JJ damit den Fahrschulbetrieb in Y noch die Fahrschule an sich übernommen. Dies wäre auch nicht möglich gewesen, da zwei Gesellschaften als Vertragspartner nicht Dritte, am Vertrag nicht beteiligte Personen „übertragen“ können. Es sei daher unrichtig, dass mit dem Erwerb der Zweigniederlassung Y aus der CC die Fahrschule übernommen worden sei.
Ursprünglich sei vereinbart gewesen, dass Herr DD seine Tätigkeit stilllege, weshalb ursprünglich auch Herr AA ein Ansuchen auf Erteilung einer Konzession gestellt habe. Nach Verstreichen der Frist im Verbesserungsauftrag sei dieses Ansuchen jedoch zurückgewiesen worden. Inzwischen sei vielmehr eine andere Vereinbarung zwischen Herrn DD und der JJ getroffen worden, dass Ersterer nun doch seine Fahrschule selbst weiterbetreibe.
Die Behörde gehe unrichtig davon aus, dass der von ihr erarbeitete und vom Beschwerdeführer bestrittene Sachverhalt gemäß § 108 Abs 3 iVm § 112 Abs 1 KFG strafbar sei, da DD die Fahrschule nicht selbst geleitet habe und auch kein Fahrschulleiter bestellt worden sei. Dies könne jedoch nicht nachvollzogen werden, da dazu die Feststellungen und Beweise fehlen würden. Insbesondere habe Herrn AA als natürliche Person nie irgendwelche Tätigkeiten in der Fahrschule selbst aktiv ausgeübte. Allein der Umstand, dass er als geschäftsführender Gesellschafter der JJ von Mitarbeitern als „Chef“ bezeichnet werde, bestätige den Tatvorwurf nicht.
Vielmehr sei eine Fahrschulbewilligung für den Standort unzweifelhaft vorgelegen, wie dies die belangte Behörde selbst zunächst angenommen habe und davon ausgehe, dass die JJ (nicht der Beschwerdeführer selbst) mit Herrn DD zumindest konkludente Vereinbarungen über die Zurverfügungstellung von Infrastruktur für den Fahrschulbetrieb getroffen hätte. Inwieweit eine Verrechnung zwischen der JJ und DD auf tatsächlicher Ebene erfolgt sei, sei ebenso wenig geklärt oder festgestellt worden. Ein Rückschluss, dass deshalb der Beschwerdeführer die Fahrschule geleitet habe, sei unzulässig.
Weiters sei auch das Günstigkeitsprinzip missachtet worden, da eine rechtliche Beurteilung anhand der mit 01.01.2024 in Kraft getretenen 41. KFG-Novelle zu erfolgen habe und daher der Abs 1a des § 112 KFG heranzuziehen sei. Danach sei der hier angelastete Sachverhalt jedenfalls nicht mehr strafbar.
Es sei nicht richtig, dass der Beschwerdeführer die Fahrlehrer FF und GG angewiesen hätte, den praktischen Unterricht in der Klasse AM zu erteilen und dies obwohl er gewusst hätte, dass das notwendige Zusatzseminar „Risiko-Kompetenz“ gefehlt habe. Diesbezüglich sei es auch nicht richtig, dass er sie dazu gedrängt oder angestiftet hätte, Mopedunterricht zu erteilen. Vielmehr sei der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt davon informiert gewesen, dass die beiden Fahrlehrer nicht über das notwendige Risiko-Kompetenz-Seminar verfügten und habe er mit der Einteilung der Fahrlehrer in der Fahrschule des DD überhaupt nichts zu tun gehabt. Er könne daher keine Anweisungen für einen Unterricht gegeben haben.
Vielmehr sei der Beschwerdeführer als geschäftsführender Gesellschafter der JJ und somit Arbeitgeber für die Arbeitskräfteüberlassung bestrebt gewesen, dass notwendige Zusatzausbildungen seiner Mitarbeiter vorliegen, wenn dies von Fahrschulen benötigt werde. Dementsprechend habe FF auch am 23.05.2023 in der Fahrschule KK die Begleitschulung für die praktische Perfektionsschulung durchgeführt worden und habe die Kosten die JJ getragen. Es wäre widersinnig, am 25.04.2023 FF angewiesen zu haben, Mopedunterricht trotz des Fehlens des Seminars Risiko-Kompetenz zu erteilen und dieses Seminar dann auch nicht nachzuholen, während sie jedoch auf Kosten des Arbeitgebers oder bzw der Arbeitgeberin eine andere Zusatzausbildung absolvieren durfte.
Bezüglich GG sei aktenkundig, dass er bei der Fahrlehrerakademie das Seminar der Risikokompetenz durchgeführt habe, wenn es auch ein Fehler bei der Vordatierung gegeben habe.
Die Einvernahme der Zeugin LL sei nicht durchgeführt worden, obwohl dies beantragt worden sei zum Beweis dafür, dass der Beschuldigte durch MM erstmals darüber Kenntnis habe, dass FF das Seminar der Risikokompetenz fehle. Auch sei vielmehr von einem Komplott gegen den Beschwerdeführer von MM bzw von Rache auszugehen. Diesbezüglich werde die Einvernahme der Zeugen DD, FF, GG, NN, OO und LL als Zeugen beantragt.
Die belangte Behörde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol zur Stellungnahme zu der Beschwerde aufgefordert und erstattete mit Schreiben vom 27.05.2024 eine Stellungnahme. Es sei nicht richtig, dass DD sämtliche kraftfahrrechtlichen Belange der Fahrschule CC wahrgenommen hätte, sondern vielmehr nur eine Strohmannfunktion für den Beschwerdeführer. Diese illegale Art der Fahrschulführung sei von DD bereits in Zusammenhang mit der PP praktiziert worden und sei mit ein Grund, warum Herrn DD von der Behörde auch die Fahrschulbewilligung entzogen worden sei, dies mittlerweile rechtskräftig. (Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.02.2024, LVwG-2021/33/0077).
Diese Konstruktion werde von DD ausdrücklich in der Niederschrift vom 15.02.2024 eingestanden. Demnach werde von ihm für die Zurverfügungstellung der Konzession monatlich eine Honorarnote gelegt, zunächst an die Zebragruppe und in weiterer Folge an AA. In der Fahrschule selbst habe Herr DD keinerlei Leitungsfunktion ausgeübt, sondern habe lediglich Fahrstunden vermittelt, wofür ebenfalls Honorarnoten gelegt worden seien. In diesem Zusammenhang sei schließlich auch wesentlich, dass sämtliche Einnahmen aus dem Fahrschulbetrieb nicht an DD gegangen seien. Es könne sohin gar nicht die Rede davon sein, dass er die Fahrschule betrieben bzw geführt habe.
Aus der Einvernahme der Zeugen FF, GG, QQ, DD und MM sei nachvollziehbar und übereinstimmend der Eindruck entstanden, dass Herr DD in der Fahrschule keinerlei Führungs- und Leitungsfunktion ausgeübt habe und sämtliche Anweisungen von AA erfolgten, welcher „der Chef“ gewesen sei. Er habe daher nicht nur als Arbeitgeber, sondern auch im Fahrschulbetrieb tatsächlich Anweisungen an die Fahrlehrer gegeben.
Die Einnahmen aus dem Fahrschulbetrieb seien nicht an Herrn DD gegangen. Der Fahrschulbetrieb sei daher vom Beschwerdeführer geleitet worden, wobei er um nachträgliche Erteilung der entsprechenden Bewilligung angesucht habe.
Das Günstigkeitsprinzip komme nicht zur Anwendung, auch wenn es nicht unzulässig gewesen wäre, wenn Herr DD die erforderliche Ausstattung der Fahrschule (Lehrpersonal, Schulfahrzeuge etc) über Personal- oder Sachleihverträge sichergestellt und die Fahrschule derart tatsächlich betrieben hätte. Es sei jedoch im gegenständlichen Fall DD lediglich als Strohmann für die Konzession zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer habe faktisch den Fahrschulbetrieb geleitet, wofür keine Bewilligung vorgelegen sei, sondern der Beschwerdeführer vielmehr nur angesucht habe. Diesbezüglich sei mit der Strafbestimmung des § 134 Abs 1 KFG keine Änderung erfolgt.
Hinsichtlich der Anstiftung werde festgehalten, dass richtigerweise die beiden Fahrlehrer als unmittelbare Täter in Bezug auf die Übertretung des § 18 Abs 4 FSG einvernommen worden seien. Im Übrigen werde auch auf die Bescheidbegründung verwiesen.
In der Verhandlung vom 18.09.2024 wurde der Beschwerdeführer sowie die Zeugen LL, DD, GG, FF und MM einvernommen. Zu den weiteren Zeugen wurde keine ladungsfähige Adresse bekanntgegeben.
In weiterer Folge wurden Urkunden zur Übernahme des Fahrschulstandorts durch die Firma des Beschwerdeführers vorgelegt und erstatte die belangten Behörde dazu eine Stellungnahme mit der Wiederholung der oben angeführten Argumente.
In einer fortgesetzten Verhandlung vom 20.11.2024 wurde der Zeuge DD ergänzend einvernommen. Da keine weiteren Beweise ausstanden, wurde die Verhandlung geschlossen. Es wurde auf die mündliche Verkündung verzichtet.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma JJ. Gegenstand der Gesellschaft ist „Mobilienhandel und -leasing, Arbeitskräfteüberlassung“.
Aufgrund der Spaltung zur Neugründung der RR durch Übertragung des Teilbetriebes "Zweigniederlassung Y" mit dem Spaltungsvertrag vom 21.06.2023 wurde die RR von der SS abgespalten und wurde der Bruder des Beschwerdeführers TT handelsrechtliche Geschäftsführer anstelle des bisherigen Geschäftsführers UU. Die RR war zuvor vom Bruder des Beschwerdeführers TT durch Eintragung in das Firmenbuch am 03.09.2023 gegründet worden, Gesellschafterin war die VV. Zweck der Gesellschaft war Fahrschulservicebetrieb, Liegenschaftsverwaltung und Arbeitskräfteüberlassung.
Mit 29.09.2023 wurde die Gesellschaft aufgrund des Verschmelzungsvertrag vom 25.09.2023 von der JJ übernommen und verschmolzen, der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer anstelle seines Bruders. Aus dem Vertrag ist zu entnehmen, dass die JJ die Gesamtrechtsnachfolgerin der RR ist. Es wurden auch die angeführten Kfz samt Kfz-Versicherungsverträgen, der Mietvertrag für die Büroräume und die Tiefgarage Adresse 2, **** Y, aber auch die Dienstverträge und der Kundenstock übernommen. In weiterer Folge wurde die RR am 10.10.2024 aus dem Firmenbuch gelöscht.
DD führte als Teil der Fahrschulgruppe PP die Fahrschule CC bzw in weiterer Folge Fahrschule RR mit der Anschrift Adresse 2, **** Y, bereits vor der Übernahme des Fahrschulstandortes durch die JJ. Er führte die Fahrschule und den Fahrschulbetrieb weiter, wie er dies zuvor bereits für die RR gemacht hat.
Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 23.03.1989 war Herrn DD gemäß § 108 Abs 3 KFG die Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule in **** Y, Adresse 6 mit der Bezeichnung „Fahrschule CC, Inhaber DD“ erteilt worden, wobei der Standort mit Bescheid vom 23.10,1989 sowie 14.02.1991 und schließlich zuletzt mit Bescheid vom 26.11.2013 auf die Adresse 7, **** Y mit der Umbenennung in „CC, Inh. DD“ erfolgte. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.06.2016, rechtskräftig seit 16.07.2016, war die Bezeichnung der gegenständlichen Fahrschule auf Antrag des DD auf „Fahrschule CC“ abgeändert worden (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z 02.12.2020, ***, LVwG Tirol 30.01.2020, LVwG-2019/33/0441).
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.12.2020, Zahl ***, wurde Herrn DD die Fahrschulbewilligung aufgrund des Bescheids des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.03.1989, ***, entzogen. Gleichzeitig wurde in diesem angefochtenen Bescheid die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 05.11.1982, *** für die Gruppen A, B, C und E und die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.03.1989, *** für die Gruppen D, F und G erteilte Fahrschullehrerberechtigung entzogen. Dagegen brachte er eine Beschwerde ein.
Nach Übernahme der Infrastruktur der Zweigniederlassung Y der SS und Übernahme dieses abgespaltenen Standortes durch die JJ Ende 2022 erfolgte in weiterer Folge eine Kooperation mit DD dahingehend, dass er der JJ wie bisher auch der früheren wirtschaftlichen Eigentümerin für die Führung des Fahrschulbetriebes der Behörde gegenüber namhaft gemacht wurde und diesbezüglich seine Verantwortung als Fahrschulleiter übernommen hat. Dies teilte DD auch der belangten Behörde mit E-Mail vom 05.01.2023 mit.
Für den Fahrschulbetrieb wurde eine Kooperationsvereinbarung dahingehend abgeschlossen, dass für den Betrieb der Fahrschule und Durchführung von Kursen die notwendigen Betriebsmittel, Fahrzeuge, Büroräumlichkeiten etc zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere wurden auch Personalressourcen zur Verfügung gestellt.
Als Entgelt für die Zurverfügungstellung der Konzession als Fahrschulleiter war vereinbart, dass die JJ Herrn DD zunächst Euro 1.000,00, in weiterer Folge zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt nur mehr Euro 500,00 bezahlt. Eine entsprechende schriftliche Vereinbarung dazu oder Übernahme der schriftlichen Vereinbarung von der Firma RR kann nicht festgestellt werden.
Sämtliche Einnahmen aus dem Fahrschulbetrieb lukrierte die JJ, wobei der Fahrschulleiter DD weder Einsichtsrechte noch Mitsprachrechte hatte und dies auch nicht einforderte. Vielmehr war vereinbart, dass er nur den oben festgestellten Betrag für die Fahrschulleitung und die Zurverfügungstellung seiner Konzession erhält. Es wurde ihm die Infrastruktur für den Betrieb der Fahrschule unentgeltlich von der JJ zur Verfügung gestellt. DD war bereits pensioniert und hauptsächlich als Fahrlehrer in der Fahrschule beschäftigt. Mangels Fahrlehrer war er nicht nur aushilfsweise als Fahrlehrer für in der Fahrschule tätig, sondern teilweise auch über 40 Wochenstunden. Er verließ sich darauf, dass der Fahrschulbetrieb weiterlief, wie dies schon zuvor der Fall war. Diese Fahrschulleitung erfolgte mit dem Beschwerdeführer aufgrund ihrer Kooperationsvereinbarung in ihrer beider Sinn. Die Rechnungen wurden ausgestellt auf „Fahrschule RR“ und in weiterer Folge „Fahrschule CC“. Herr DD rechnete den oben angeführten Betrag gemeinsam mit seinen geleisteten Stunden monatlich mit einer Honorarnote an die JJ als „Beratungshonorar“ ab.
Der genaue Inhalt dieser Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn DD konnte nicht festgestellt werden, da diese Vereinbarung laut Beschwerdeführer nicht schriftlich abgeschlossen worden sei, laut DD jedoch schon, diesen Vertrag jedoch trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorlegen konnte oder wollte.
Mit Schreiben vom 01.12.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Fahrschulbewilligung für den weiteren Standort Fahrschule CC, **** Y, Adresse 5). Gleichzeitig wurde festgehalten, dass DD als derzeitiger Inhaber und Leiter der Fahrschule nach Erteilung der Fahrschulbewilligung an den Beschwerdeführer seine Konzession zurücklegen werde.
Mit E-Mail vom 05.01.2023 teilte DD der belangten Behörde mit, dass er nach wie die Fahrschule innehat und leitet, der Beschwerdeführer sein Sekretär sei und in seinem Auftrag der Behörde neues Lehrpersonal gemeldet habe.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Fahrschulbewilligung an diesem Standort wurde mit Bescheid vom 22.03.2023 zu *** gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 22.12.2023 kündigte DD diese Vereinbarung gegenüber dem Beschwerdeführer per 31.12.2023 auf. Er teilt mit E-Mail vom 23.12.2023 der belangten Behörde mit, dass er dem Beschwerdeführer ab 01.01.2024 nicht mehr als kraftfahrrechtlicher Inhaber zur Verfügung stehe. Mit Schriftsatz vom 30.12.2023 zog er die Beschwerde gegen die Entziehung der Fahrschulbewilligung zurück, worauf das Beschwerdeverfahren diesbezüglich mit Beschluss vom 07.02.2024, LVwG-2021/33/0077, eingestellt wurde. Die Beschwerde gegen die Entziehung der Fahrschullehrerberechtigung wurde mit Erkenntnis vom 07.02.2024, LVwG-2021/33/0077, abgewiesen.
Die Durchführung von Vorstellungsgespräche und Einstellungen von Personal und der Fahrlehrer erfolgte nicht durch Herrn DD, sondern vielmehr durch den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der JJ. Es kam aus dem Beweisverfahren nicht hervor, dass der Beschwerdeführer Anweisungen an Mitarbeiter erteilt hätte, konkrete Stundeneinteilungen der Fahrlehrer durchgeführt hätte, Einteilungen hinsichtlich des Fahrlehrerbetriebes und konkrete Fahrlehrer für gewisse Fahrstunden eingeteilt und angewiesen hätte. Insbesondere erteilt der Beschwerdeführer keine Anweisungen an FF oder GG, bestimmte praktische Mopedausbildungen durchzuführen.
Die Fahrlehrer wurden mit Hilfe eines Programmes eingeteilt, das bereits schon zuvor bei der Firma PP bestanden hat und von Herrn DD federführend auch mitorganisiert worden war. Er hätte dementsprechend kontrollieren müssen, dass die Einteilung der Fahrlehrer entsprechend ihrer Ausbildung ordnungsgemäß erfolgt, was er jedoch verabsäumte und sich nicht darum kümmerte. Dementsprechend hat FF ohne zuvor die Zusatzausbildung Risikokompetenz für die praktische Ausübung der Mopedausbildung absolviert zu haben am 25.04., 13.05., 20.07. und 02.08.2023 und GG am 08.07., 23.08. und 19.10.2023 gleichermaßen ohne diese Zusatzausbildung Risikokompetenz die AM Mopedfahrstunden durchgeführt. DD hat von diesem Umstand Kenntnis erlangt und dem Personal im Büro mitgeteilt, dass sie bei der Einteilung besser aufpassen sollen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer davon wusste, dass diese beiden Fahrlehrer zu dem damaligen Zeitpunkt, als sie für die praktischen Übungen eingeteilt wurden, die Risikokompetenz Zusatzausbildung noch nicht absolviert hatten. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass er wusste, dass diese Zusatzschulung für die Durchführung der AM Ausbildungsfahrten erforderlich war.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den Einvernahmen der Zeugen im Rahmen der Verhandlung vom 18.09.2024, die allesamt davon berichteten, dass zwar der wirtschaftliche Betreiber der Fahrschule der Beschwerdeführer als tatsächlicher Geschäftsführer der Firma JJ war, jedoch hinsichtlich der Fahrlehrer ausschließlich Herr DD verantwortlich gewesen ist, auch wenn sie dies erst teilweise im Nachhinein erfahren hätten. Diesbezüglich ist auch der Mailverkehr bzw die Korrespondenz von DD mit der belangten Behörde als Beweis dafür festzuhalten, dass Herr DD sich nicht nur als Strohmann für den Beschwerdeführer sah, sondern vielmehr die Verantwortung übernommen hat, auch wenn er seine Aufgaben nicht wahrnahm, keine Kontrolltätigkeit durchführte, die Einteilung der Fahrlehrer und deren Ausbildungen nicht kontrollierte, die Stundenanzahl der Ausbildungen nicht kontrollierte etc. Sämtliche Verträge, Ausbildungen, Personal, Miete, Reparatur, Wartung etc betreffend, schloss der Beschwerdeführer für die JJ. Auch waren die Rechnungen für die Führerscheinausbildungen auf ein Konto der JJ einzuzahlen bzw kamen nur dem Beschwerdeführer und seinem Unternehmen zugute, wogegen Herr DD keine Einnahmen oder keinen Anteil davon erhielt. Es war vereinbart, dass er nur einen Betrag von EUR 1.000,- bzw 500,- zusätzlich zu den absolvierten Unterrichts- und Praxisstunden der JJ in Rechnung stellt. DD hatte auch keine Einsichtsrechte in die Buchhaltung und kümmerte sich um diese Agenden nicht, wie diese aus sämtlichen Zeugenaussagen zu entnehmen war. Gegenteilige Beweise liegen nicht vor.
Hinzuweisen ist jedoch, wie DD in der Verhandlung am 18.09.2024 selbst ausführte, dass er seine Verantwortlichkeiten in Form von Kontrolltätigkeiten und Sicherstellung, dass die entsprechenden Kurse ordnungsgemäß durchgeführt werden, insbesondere, dass sie auch von ordnungsgemäß ausgebildeten Fahrlehrern durchgeführt werden, nicht kontrolliert hat. Er führte selbst aus, dass das sein Kompetenzbereich gewesen wäre und er das hätte durchführen sollen, nicht dagegen der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers gewesen sei.
Diesbezüglich wurde von ihm auch glaubwürdig ausgesagt, dass nicht vereinbart war, dass er nur Strohmann gewesen wäre und keinerlei derartige Verantwortlichkeiten gehabt hätte. Er führte jedoch aus, dass es sein Verantwortungsbereich gewesen wäre, den er jedoch nicht wahrgenommen hat. Dies hatte er schon zuvor so mit der früheren wirtschaftlichen Betreiberin des Fahrschulstandortes so vereinbart und wurde so weitergeführt.
Dass Vordatierungen von Ausbildungen im Rahmen der Ausbildung durch den Beschwerdeführer erfolgt ist, ergibt sich aus dem gegen ihn geführten Strafverfahren, wie aus der Verhandlung vom 18.09.2024 zu entnehmen ist und wie er dies selbst ausführte.
Auch dass Ungereimtheiten bezüglich erforderlicher Stunden und Ausbildungen in der Fahrschule immer wieder aufgetaucht sind, konnten sämtliche Zeugen bestätigen. Der Zeuge DD hat dahingehende jedoch keine Kontrolltätigkeit vorgenommen und die Organisation überprüft und sichergestellt, dass die erforderlichen Stunden bzw Ausbildungen geleistet werden.
Dass der Beschwerdeführer für die Einteilung der Fahrschullehrer verantwortlich gewesen wäre oder die Einteilung vorgenommen hätte, ergab sich nicht aus dem Beweisverfahren. Vielmehr wurde von den Mitarbeitern im Büro die Einteilung vorgenommen und wurde dahingehend von niemanden zunächst kontrolliert, dass die Fahrlehrer alle erforderlichen Ausbildungen haben. Es gab niemanden im Betrieb der Fahrschule, der dies sichergestellt hätte und wurde von DD die Fahrschule in seiner ihm bekannten Manier einfach weitergeführt.
Auch wenn die Vorstellungsgespräche durch den Beschwerdeführer durchgeführt die Dienstverträge abgeschlossen wurden, so führte der Zeuge DD aus, dass es seine Verantwortung gewesen wäre, die richtige Einteilung der Fahrlehrer zu kontrollieren, was unterließ.
Dass der Beschwerdeführer die Einteilung zu den angelasteten Zeitpunkten in Spruchpunkten 2 und 3 vorgenommen und die beiden Fahrlehrer im Wissen, dass sie die Zusatzausbildung Risikokompetenz nicht absolviert hatten, dazu gebracht und sogar genötigt hätte, trotzdem die AM Praxisstunden durchzuführen, im Wissen, dass sie dies nicht tun dürften, konnte nicht festgestellt werden. Die beiden Fahrlehrer wurden als Zeugen unter Wahrheitspflicht einvernommen und konnten sie diese Vorwürfe nicht bestätigen. Sie bestätigen auch, dass es zunächst unbekannt war, sohin auch fraglich war, ob der Beschwerdeführer wusste, dass diese Model Risikokompetenz für die AM Praxisstunden vorausgesetzt wird.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des KFG 1967 lauten:
„Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern
Ausbildung in Fahrschulen
§ 108. […]
(3) Die Errichtung einer Fahrschule und die Verlegung ihres Standortes bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde; die Verlegung des Standortes ist nur innerhalb desselben Bundeslandes zulässig. Der Betrieb der Fahrschule darf erst aufgenommen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung hiezu erteilt hat (§ 112 Abs. 1). In der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule ist anzuführen, für welche Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 FSG Lenker ausgebildet werden dürfen. Die Fahrschulbewilligung und die Betriebsgenehmigung (§ 112 Abs. 1) gelten nach dem Tod ihres Besitzers auch für einen hinterbliebenen Ehegatten und für Nachkommen ersten Grades bis zur Vollendung ihres 30. Lebensjahres. Der Ehegatte oder der Nachkomme hat den Tod des Fahrschulbesitzers unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. § 41 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster Satz GewO 1994 und §§ 42 bis 45 GewO 1994 gelten sinngemäß.
[…]“
„Genehmigung des Betriebes einer Fahrschule
§ 112. […]
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung für den Betrieb einer Fahrschule zu erteilen, wenn die erforderlichen Räume, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge vorhanden sind und die Fahrzeuge den Bestimmungen des Abs. 3 entsprechen. Das erforderliche Lehrpersonal muss sichergestellt sein. Vor der Erteilung dieser Betriebsgenehmigung sind die Schulräume, Schulfahrzeuge und Lehrbehelfe zu überprüfen. In der Bezeichnung der Fahrschule ist jedenfalls der Familienname des Inhabers der Fahrschulbewilligung anzuführen. Diese Bezeichnung der Fahrschule ist jedenfalls im Geschäftsverkehr zu verwenden. Bei Aufschriften an Schulfahrzeugen oder bei Werbeauftritten kann der Name des Inhabers der Fahrschulbewilligung auch weggelassen werden.
[…]“
Die wesentliche Bestimmung des FSG lautet:
§ 18. […]
(4) Zur Durchführung der praktischen Schulung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 sind Fahrschulen und Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, berechtigt. Die praktische Schulung ist unter der Leitung eines Fahrlehrers für die Klassen A oder B, der eine Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz gemäß § 64f KDV 1967 absolviert haben muss, oder eines besonders geeigneten Instruktors für die Klasse A gemäß § 4a Abs. 6 durchzuführen. Die Instruktoren müssen zur Durchführung der praktischen Schulung gemäß Abs. 1 Z 5 entsprechende Kenntnisse für Schulfahrten im öffentlichen Verkehr haben und eine diesbezügliche Ergänzungsausbildung in einer berechtigten Ausbildungsstätte gemäß § 116 Abs. 6a KFG oder beim Fachverband der Fahrschulen nachweisen. Bei der praktischen Schulung gemäß Abs. 1 Z 5 für Motorfahrräder hat der Fahrlehrer oder Instruktor die Kandidaten auf einem einspurigen Kraftfahrzeug zu begleiten und darf höchstens zwei Kandidaten gleichzeitig begleiten.“
V.Erwägungen:
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er vom 01.04.2023 bis 28.12.2023 am Fahrschulstandort Adresse 2, **** Y eine Fahrschule (ehemals Fahrschule CC, Inhaber DD) betrieben habe, obwohl er für diesen Fahrschulstandort nicht in Besitz der dafür erforderlichen Genehmigung des Betriebes einer Fahrschule war, da sich seine Fahrschulbewilligung und Fahrschulbetriebsbewilligung auf die Fahrschule EE mit dem Standort Adresse 3, **** Y, beziehe.
Aus den Feststellungen lässt sich entnehmen, dass die Fahrschulleitung und die Fahrschulbewilligung für den Fahrschulstandort Adresse 2, **** Y, bereits vor dem Tatzeitraum Herr DD innehatte und sich dies auch nicht geändert hat, sohin auch nicht mit April 2023. Wie bereits die Jahre zuvor, hat DD der Behörde gegenüber die Verantwortung als Fahrschulleiter übernommen und hat dies gleichermaßen schlecht und recht übernommen. Durch die wirtschaftliche Übernahme des Fahrschulstandortes durch die JJ, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, von der RR wurde dieser Betriebe und die Leitung der Fahrschulung durch DD nicht geändert und hat er dies weiter so geführt, wie die Jahre zuvor.
Es ergab sich sohin, dass der Inhaber der Fahrschulbewilligung für diesen Standort DD – wie die Jahre zuvor – aufgetreten ist. Dies kann jedoch nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, da er nur wirtschaftlich den Fahrschulstandort betrieben hat, jedoch nicht im Sinne der Fahrschulleitung und der damit verbundenen Konzession. Dies wurde vielmehr von DD eben äußerst mangelhaft durchgeführt.
Zu den anderen beiden Vorwürfen in Spruchpunkt 2 und 3, dass der Beschwerdeführer die angeführten Fahrlehrer ohne entsprechende Zusatzausbildung Risikokompetenz angewiesen hatte, zu den Tatzeiten die AM Schulung und Praxisstunden vorzunehmen, konnte ebenso wenig nachgewiesen werden, zumal nicht einmal nachgewiesen werden konnte, dass er gewusst hatte, dass diese beiden Fahrlehrer die Zusatzausbildung nicht hatten und ebenso wenig, dass diese Zusatzausbildung erforderlich gewesen wäre. Dies ergibt sich selbst aus seiner Aussage, die der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 18.09.2024 machte. Ein Vorsatz im Sinne der angelasteten Verwaltungsübertretungen lag daher jedenfalls nicht vor.
In diesem Sinne war daher mangels Nachweis die angelasteten Sachverhalte das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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