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LVwG- 2024/34/2587-34•LVwG T LVwG- 2024/34/2587-34
LVwG- 2024/34/2587-34Landesverwaltungsgericht19.12.2024
Überbelegung<br/>Unterlassung der vorgeschriebenen Kennzeichnung von Ziegen<br/>Leiden<br/>Verfolgungshandlung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch BB, CC, DD, EE, Rechtsanwälte in **** Y, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.6.2024, ***, betreffend Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz (TSchG) und dem Tierseuchengesetz (TSG), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.11.2024,
zu Recht:
A.Unterschreitung der in Anlage 4 Punkt 2.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 485/2004 in der Fassung BGBl II Nr 296/2022, vorgeschriebenen Mindestbodenfläche durch Überbelegung (Spruchpunkt 1. angefochtenes Straferkenntnis):
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkennntnisses wird als unbegründet abgewiesen und dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass es
bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG):
AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, hat als Tierhalter gegen Anlage 4 Punkt 2.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl I Nr 485/2004 in der Fassung BGBl II Nr 296/2022, verstoßen. Im Rahmen einer Kontrolle durch den Amtstierarzt wurde am 23.1.2023 zwischen 13:30 bis 15.30 Uhr in seinem landwirtschaftlichen Betrieb (Betriebsnummer: ***) festgestellt, dass in den nachfolgend aufgeführten Buchten Tiere in Gruppen gehalten wurden, ohne die für die jeweilige Altersklasse vorgeschriebenen Mindestbodenflächen einzuhalten. Dies führte zu einer Überbelegung und Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestbodenfläche, wie in der nachstehenden Tabelle dargestellt:
Nummer der Bucht
Gemessene
Größe
der Bucht [in
m2]
Mindestbodenfläche für die vorgefundene Altersklasse gemäß 1. Tierhaltungsverordnung [in m2]
Anzahl tatsächlich im Gutachten berücksichtigter Tiere
Maximalanzahl für auf gemessener Bodenfläche erlaubte Tiere
Daraus folgende Überbelegung (Anzahl der Tiere / Prozentsatz)
3
18,8
0,5
46 (Kitz 6 Monate)
37,6 (abgerundet 37)
15 Tiere (28%)
5
2 x 0,88
0,5
5 (Kitz 6 Monate)
1,76 (abgerundet 1)
1 bzw 2 Tiere (12% bzw. 41%)
6
62,13
1,2 bzw. 1,55 bzw 1,90
60 (älter als 1 Jahr, teils mit Kitz)
51,76 (abgerundet 51)
9 Tiere (14%)
bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):
§§ 24 Abs 1, 38 Abs 3 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, in Verbindung mit Anlage 4 Punkt 2.2.3. der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung), BGBl II Nr 485/2004 in der Fassung BGBl II Nr 296/2022
und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):
§ 38 Abs 3 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, erster Strafsatz
zu lauten hat.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 150,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B.Ungerechtfertigtes Zufügen von Leiden durch Unterschreitung der in Anlage 4 Punkt 2.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 485/2004 in der Fassung BGBl II Nr 296/2022, vorgeschriebenen Mindestbodenfläche durch Überbelegung (Spruchpunkt 2. angefochtenes Straferkenntnis):
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkennntnisses wird als unbegründet abgewiesen und dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass es
bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG):
AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, hat als Tierhalter gegen Anlage 4 Punkt 2.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 485/2004 in der Fassung BGBl II Nr 296/2022, verstoßen und dadurch den in der Tabelle genannten Tieren ungerechtfertigt Leiden zugefügt. Dies geschah, indem er die vorgeschriebene Mindestbodenfläche durch Überbelegung in den betreffenden Buchten unterschritt, was dazu führte, dass das Verhalten der in Gruppen gehaltenen Tiere gestört und ihre Anpassungsfähigkeit überfordert wurde.
Dies wurde im Rahmen einer Kontrolle durch den Amtstierarzt am 23.1.2023 zwischen 13:30 bis 15.30 Uhr in seinem landwirtschaftlichen Betrieb (Betriebsnummer: ***) festgestellt.
Nummer der Bucht
Gemessene Größe der Bucht [in m2]
Mindestbodenfläche für die vorgefundene Altersklasse gemäß 1. Tierhaltungsverordnung [in m2]
Anzahl tatsächlich im Gutachten berücksichtigter Tiere *
Maximalanzahl für auf gemessener Bodenfläche erlaubte Tiere
Daraus folgende Überbelegung (Anzahl der Tiere/ Prozentsatz)
1
9,6
0,6
30 (Jungziegen 9 Monate)
16
14 Tiere (47%)
2
10,54
0,5
41 (Kitz 6 Monate)
21,08 (abgerundet 21)
20 Tiere (49%)
4
9,95
0,5
32 (Kitz 6 Monate)
19,9 (abgerundet 19)
13 Tiere (38%)
bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):
§§ 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13, 38 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, in Verbindung mit § 2 Abs 1 und Anlage 4 Punkt 2.2.3. der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung), BGBl II Nr 485/2004 in der Fassung BGBl II Nr 296/2022
und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):
§ 38 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, erster Strafsatz
zu lauten hat.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 300,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
C.Verstoß gegen § 12 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl II Nr 291/2009 in der Fassung BGBl II Nr 193/2015, durch Unterlassung der vorgeschriebenen Kennzeichnung von Ziegen (Spruchpunkt 3. angefochtenes Straferkenntnis):
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 18.6.2024 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Halter von Ziegen für den Zeitraum am 23.1.2023 von 13:30 bis 15:30 Uhr wörtlich folgenden Sachverhalt bezüglich seines landwirtschaftlichen Betriebs (Betriebsnummer ***) auf Gst-Nr **1 in EZ ***1 GB *****Z (Adresse: Adresse 1, **** Z) zur Last:
„[…]
1. Bei der tierschutzrechtlichen Kontrolle am 23.01.2023 auf der Hofstelle in **** Z, Adresse 1, Betriebsnummer ***, wurde durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Y, FF, festgestellt, dass 111 Ziegen nicht entsprechend den Mindestanforderung gemäß der ersten Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 296/2022 hinsichtlich des Mindestplatzangebotes pro Tier gehalten wurden. Die einzelnen Buchten, in denen die Kitze, Jungziegen und Ziegen gruppenweise untergebracht waren, waren jeweils mit deutlich mehr Tieren belegt, als es die zur Verfügung stehende Bodenfläche erlaubt hätte.
2. Bei der tierschutzrechtlichen Kontrolle am 23.01.2023 auf der Hofstelle in **** Z, Adresse 1, Betriebsnummer ***, wurde durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Y, FF, festgestellt, dass 103 Ziegen nicht entsprechend den Mindestanforderungen gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 296/2022 hinsichtlich des Mindestplatzangebotes pro Tier und der vorgesehenen Mindestfressplatzbreite gehalten werden und diesen durch die massive Überbelegung Leiden zugefügt wurden. Die einzelnen Buchten, in denen die Kitze, Jungziegen und Ziegen gruppenweise untergebracht waren, waren jeweils mit erheblich mehr Tieren belegt, als es die zur Verfügung stehende Bodenfläche bzw. die zur Verfügung stehenden Fressplätze erlaubt hätten und wurden die Tiere dadurch in ihrem Verhalten gestört und in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert.
3. Bei der tierschutzrechtlichen Kontrolle am 23.01.2023 auf der Hofstelle in **** Z, Adresse 1, Betriebsnummer ***, wurde durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Y, FF, festgestellt, dass 61 der in dem Betrieb gehaltenen Ziegen nicht entsprechend den Bestimmungen der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung BGBl. II Nr. 291/2009 idF BGBL. II Nr. 193/2015 gekennzeichnet waren.
[…]“
Dadurch habe er 1. gegen „§ 13 Abs. 2 iVm § 16 Abs. 2 Tierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022 und Anlage 4 Punkt 2.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 296/2022“, 2. gegen „§§ 5 Abs. 1 iVm Abs 2 Z 13 Tierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022 und Anlage 4 Punkt 2.2.3. und 2.6. der 1. Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 296/2022“ und 3. gegen „§ 12 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung BGBl. II Nr. 291/2009 idF BGBl. II Nr. 193/2015“ verstoßen, weshalb über ihn 1. unter Zugrundelegung des „§ 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 130/2022“ eine Geldstrafe in Höhe von EUR 750,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage 19 Stunden 12 Minuten Ersatzfreiheitsstrafe), 2. unter Zugrundelegung des „§ 38 Abs. 1 Tierschutzgesetz BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022“ eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1,500,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage 19 Stunden 2 Minuten Ersatzfreiheitsstrafe) und 3. unter Zugrundelegung des „§ 63 Abs. 1 lit c Tierseuchengesetz - TSG, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2024“ eine Geldstrafe in Höhe von EUR 436,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit 1. EUR 75,00, 2. EUR 150,00 und 3. EUR 43,60 bestimmt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag auf Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses, weil er die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen habe.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Anzeige des Amtstierarztes vom 25.1.2023 samt Mängelbehebungsschreiben des Amtstierarztes vom 17.3.2020 und Fotodokumentation zur Anzeige vom 25.1.2023 (OZ 13), die ergänzende Stellungnahme des Amtstierarztes vom 5.7.2023, die Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 27.7.2023, die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3.1.2024, die Stellungnahme der Tierschutzombudsperson vom 29.1.2024, die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.4.2024, die Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 24.4.2024, die Stellungnahme des Amtstierarztes vom 6.5.2024, das angefochtene Straferkenntnis, die Beschwerde, die Stellungnahme der belangten Behörde zur Beschwerde vom 3.10.2024, den Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister, datiert mit 4.10.2024, den Auszug aus dem Zentralen Melderegister, datiert mit 10.10.2024 (OZ 3), die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.10.2024 (OZ 5), die am 4.11.2024 eingelangte Stellungnahme des Amtstierarztes (OZ 7), die E-Mail des Beschwerdeführers vom 13.11.2024 samt zweier Lichtbilder (OZ 22), wonach der im Akt befindliche Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 2.5.2024 samt Urkunden (OZ 14 und 21) keine Relevanz für das gegenständliche Beschwerdeverfahren hat, die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers wegen der zwangsweisen Abnahme von 19 Ziegen am 3.4.2024 samt Erkenntnis des LVwG vom 30.7.2024 zu LVwG-2024/12/1090-19 (OZ 26), die gegenüber dem Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnisse und Strafverfügungen, übermittelt mit E-Mail der belangten Behörde vom 14.11.2024 (OZ 27), die E-Mail der belangten Behörde vom 19.11.2024 (OZ 28) und das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin vom 20.11.2024 (OZ 29) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers, der Tierschutzombudsperson und der Vertreterin der belangten Behörde als Parteien, des Amtstierarztes als Zeugen und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.11.2024 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 31). Da das Gericht der Darstellung des Amtstierarztes folgt, wird festgehalten, dass alle angebotenen Beweise aufgenommen wurden. Der von der belangten Behörde für den Fall einer abweichenden Beurteilung beantragte Beweis erübrigte sich somit (vgl OZ 31 S 12 und 13). Die Parteien verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und stimmten einer schriftlichen Erledigung zu (vgl OZ 31 S 13).
I.Sachverhalt:
Der am xx.xx.xxxx geborene Beschwerdeführer ist auf Grund des Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrags vom 28.12.2015 grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ ***** GB *****Z mit einer Gesamtfläche von 102.157 m² (davon circa 72 % landwirtschaftliche Flächen, circa 1 % Bauflächen, circa 12 % Gärten, circa 14 % Wald und circa 1 % sonstige Flächen und Gewässer). Auf der Liegenschaft ist ein Pfandrecht zugunsten einer Bank mit einem Höchstbetrag von EUR 500.000 eingetragen. Das Gst-Nr **1, das zur genannten Liegenschaft gehört, liegt an der Adresse 1, **** Z und bildet den Standort des landwirtschaftlichen Betriebs (Betriebsnummer: ***) des Beschwerdeführers (vgl Einsichtnahme ins Grundbuch). Es handelt sich um einen Ziegenaufzuchtbetrieb. Wie der Beschwerdeführer selbst angibt, erzielt er kein Einkommen, da er die Ziegen lediglich aufzieht und diese erst im Ziegenmilchbetrieb seines Sohnes wirtschaftlich genutzt werden. Er ist für niemanden sorgepflichtig (vgl PV in OZ 31 S 4). Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit mehrfach verwaltungsstrafrechtlich vorbestraft, jedoch nicht einschlägig (vgl Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister vom 4.10.2024 und OZ 27). Er ist mit den gesetzlichen Vorschriften zur Tierhaltung bestens vertraut (vgl PV in OZ 31 S 5).
Bei einer Kontrolle am Betrieb des Beschwerdeführers am 11.3.2020 stellte der Amtstierarzt fest, dass der Platzbedarf für die Anzahl der vorgefundenen Ziegen nicht ausreicht. Es waren 59 Tiere zu viel im Ziegenstall untergebracht. Mit Schreiben vom 17.3.2020 wies der Amtstierarzt den Beschwerdeführer auf diesen Umstand hin und übermittelte ihm den entsprechenden Auszug aus der 1. Tierhaltungsverordnung (vgl Mängelbehebungsschreiben des Amtstierarztes vom 17.3.2020).
Am 7.1.2023 begann der Beschwerdeführer mit dem Umbau seines Ziegenaufzuchtbetriebs, der bereits seit Langem geplant war (vgl PV in OZ 31 S 4). Dabei traf er jedoch keine Vorkehrungen, um die gesetzlichen Anforderungen während des Umbaus einzuhalten, obwohl entsprechende Maßnahmen möglich gewesen wären.
Am 23.1.2023 führte der Amtstierarzt gemeinsam mit einer Amtstierärztin und einem Vertreter der belangten Behörde in der Zeit von 13:30 bis 15:30 Uhr eine Kontrolle im landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers durch (unstrittig).
Dabei erfasste er in Anwesenheit des Beschwerdeführers und in Zusammenarbeit mit den anderen Beteiligten die Größe der sechs Buchten, die Anzahl der vorgefundenen sowie die vom Beschwerdeführer angegebenen Tiere und die Altersklassen der vorgefundenen Tiere (vgl dazu die Tabelle in Abbildung 1 dieses Erkenntnisses und das Gutachten in OZ 29). Die Tabelle in Abbildung 1 zeigt darüber hinaus die gemäß Anhang 4 Punkt 2.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 485/2004 in der Fassung BGBl II Nr 296/2022, vorgeschriebene Mindestbodenfläche für die vorgefundene Altersklasse, die Maximalanzahl der auf der gemessenen Bodenfläche erlaubten Tiere dieser Altersklasse sowie die daraus resultierende Überbelegung, angegeben als Anzahl der Tiere und als Prozentsatz, um den die Mindestbodenfläche unterschritten wurde.
Nummer der Bucht
Gemessene Größe der Bucht[in m2]
Anzahl vorgefundener Tiere (Altersklasse)
Mindestboden-fläche für die vorgefundene Altersklasse gemäß 1. Tierhaltungsverordnung [in m2]
Anzahl tatsächlich im Gutachten berücksichtigter Tiere *
Maximalanzahl für auf gemessener Bodenfläche erlaubte Tiere der vorgefundenen Altersklasse
Daraus folgende Überbelegung in Anzahl der Tiere (Prozentsatz, um den Mindest-bodenfläche unterschritten wurde)***
1
9,6
30 (Jungziege 9 Monate)
0,6
30 (Jungziegen 9 Monate)
9,6 / 0,6 = 16
(9,6 / 0,5 = 19,2 19) ****
14
(47%)
2
10,54
41 (Kitz 6 Monate)
0,5
41 (Kitz 6 Monate)
10,54 / 0,5 = 21,08 21
20
(49%)
3
18,8
52 (Kitz 6 Monate)
0,5
46 (Kitz 6 Monate)
18,8 / 0,5 = 37,6 37
15
(28%)
4
9,95
32 (Kitz 6 Monate)
0,5
32 (Kitz 6 Monate)
9,95 / 0,5 = 19,9 19
13
(38%)
5
2 x 0,88
5 (Kitz 6 Monate)
0,5
5 (Kitz 6 Monate)
0,88 / 0,5 = 1,76 1
1 bzw. 2
(12% bzw. 41%)
6
62,13
65 (1 Jahr), zT mit Kitz
1,2 bzw 1,55 bzw. 1,90
60 (1 Jahr), z.T. mit Kitz
62,13 / 1,2 ** = 51,76 51
9
(14%)
Abbildung 1
Die in Abbildung 1 verwendeten Sterne (*) beziehen sich auf die folgenden Erläuterungen:
** Bei der Berechnung wurde bereits wohlwollend nur das vorgeschriebene Maß für Ziegen ohne Kitze berücksichtigt, obwohl Kitze in der Bucht gesehen wurden, jedoch nicht einzelnen Ziegen zugeordnet werden konnten. Diese Kitze hätten jedoch Einfluss auf die Berechnung gehabt.
*** Berechnung Prozentzahlen: gemessene Fläche x Mindestbodenfläche gemäß 1. Tierhaltungsverordnung = 100%
gemessene Fläche / (vorgefundene Tieranzahl x Mindestbodenfläche gemäß 1. Tierhaltungsverordnung) = Y (= Teil von 100%, der gemäß 1. Tierhaltungsverordnung erlaubt wäre)
100% - Y = Prozentsatz, um den die jeweilige Bucht überbelegt war
**** Hier erfolgt der Hinweis auf eine theoretische Berechnung der Buchtenbelegung unter der Annahme der jüngsten Tierkategorie (Kitze 6 Monaten) mit dem geringsten Platzbedarf. Selbst in dieser Berechnung ergab sich eine massive Überbelegung von 11 Tieren, was einer Überschreitung von 36 % ergibt.
Der Beschwerdeführer fütterte die Ziegen im Kontrollzeitraum nicht nach dem Prinzip der freien Wahl (ad libitum) (vgl Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin in OZ 29 und OZ 31 S 10 ff).
Wegen der in Abbildung 1 dargestellten Überbelegung wurden die 103 Ziegen in den Buchten 1, 2 und 4 in ihrem Verhalten gestört und in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert, was zu Leiden führte (vgl Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin in OZ 29 und OZ 31 S 10 ff).
Der Beschwerdeführer hielt die Störung des Verhaltens und die Überforderung der Tiere durch die Überbelegung und das daraus resultierende Leiden für möglich und fand sich damit ab.
Am Kontrolltag standen im Ziegenaufzuchtbetrieb keine freien Flächen für die Ziegen zur Verfügung (vgl Amtstierarzt OZ 31 S 9).
Auch nach Abschluss des Umbaus, konkret bei den Kontrollen am 23.11.2023, am 7.3.2024 und am 3.4.2024, musste der Amtstierarzt weiterhin Überbelegungen feststellen (vgl Erkenntnis des LVwG zu LVwG-2024/12/1090-19 betreffend die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers wegen der zwangsweisen Abnahme von 19 Ziegen am 3.4.2024 in OZ 26).
Bei der Kontrolle am 23.1.2023 stellte der Amtstierarzt fest, dass 61 der im Betrieb gehaltenen Ziegen nicht gemäß § 12 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl II Nr 291/2009 in der Fassung BGBl II Nr 193/2015, gekennzeichnet waren. Die belangte Behörde konfrontierte den Beschwerdeführer mit diesem Verstoß, legte dem Beschwerdeführer bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses vom 18.6.2024 aber nicht dar, aus welchem konkreten Grund die Kennzeichnungspflicht für die betreffenden Tiere bestand. Insbesondere konfrontierte sie ihn nicht damit, ob die Tiere aufgrund ihres Alters oder aus einem anderen in der genannten Bestimmung vorgesehenen Grund hätten gekennzeichnet werden müssen.
II.Beweiswürdigung:
Das LVwG hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob die Täterschaft des Beschwerdeführers als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (vgl § 38 VwGVG in Verbindung mit § 24 VStG und § 45 Abs 2 AVG).
Für die Annahme einer Tatsache als erwiesen (vgl § 45 Abs 2 AVG) ist keine "absolute Sicherheit" erforderlich, sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl VwGH 27.3.2015, 2013/02/0005).
Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sich das LVwG einen persönlichen Eindruck sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom die Kontrolle durchführenden Amtstierarzt verschaffen.
Der Amtstierarzt wurde unter Wahrheitspflicht als Zeuge einvernommen und hat in dieser Funktion die ihm obliegenden Aufgaben detailliert beschrieben. Es ist festzustellen, dass der Amtstierarzt bereits seit Jahren in seiner Funktion tätig ist und über eine langjährige Erfahrung sowohl als Amtstierarzt als auch in einer Nutztierpraxis verfügt. Diese langjährige Berufserfahrung verleiht seinen Aussagen ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit, da er über die erforderliche Fachkenntnis und praktische Erfahrung verfügt um die vorgenommene Kontrolle und deren Ergebnisse sachgerecht zu beurteilen.
Darüber hinaus wurde ein Gutachten eines Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin eingeholt, welches die Angaben des Amtstierarztes umfassend bestätigt (vgl OZ 29). Der Amtssachverständige wurde ebenfalls in der Verhandlung einvernommen und hat die Richtigkeit der Feststellungen des Amtstierarztes in allen Punkten bestätigt. Insbesondere wurden die fachlichen Einschätzungen des Amtstierarztes zu den relevanten Aspekten der Tierhaltung und der durchgeführten Kontrolle durch den Amtssachverständigen als korrekt und fundiert anerkannt. Auch dieser Amtssachverständige verfügt über umfangreiche Erfahrung und Expertise im Bereich der Veterinärmedizin, was die Zuverlässigkeit seiner Aussagen weiter untermauert.
Im Rahmen der Verhandlung verwies der Beschwerdeführer auf ein Lichtbild, das seiner Ansicht nach die Richtigkeit der Zählung des Amtstierarztes infrage stellen soll. Auf dem Bild sind weniger Tiere zu erkennen als in der von dem Amtstierarzt vermerkten Zahl. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Lichtbild lediglich eine Momentaufnahme darstellt, ohne dass klar ist, ob es vor oder nach der Zählung aufgenommen wurde. Diese zeitliche Unklarheit ist entscheidend, da sich die Zahl der Tiere zwischen dem Zeitpunkt der Zählung und der Aufnahme des Fotos durchaus verändert haben könnte. Der Beschwerdeführer stützt sich daher auf dieses Lichtbild, um die Feststellungen des Amtstierarztes zu hinterfragen. Der Amtstierarzt, der mit dem Lichtbild konfrontiert wurde, erklärt jedoch eindeutig, dass seine Zählung korrekt und ohne Fehler durchgeführt wurde. Er betonte, dass die Zahl der Tiere, die er dokumentierte, der tatsächlichen Zahl zum Zeitpunkt der Kontrolle entspricht.
Das LVwG nimmt die Aussage des Amtstierarztes als glaubwürdig und überzeugend an, insbesondere da diese durch das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin untermauert wird. Das Lichtbild, auf das der Beschwerdeführer verweist, kann angesichts der fehlenden zeitlichen Einordnung nicht als Beweis für eine fehlerhafte Zählung herangezogen werden. Die Fachkenntnis und die klare Stellungnahme des Amtstierarztes, der trotz des vorgelegten Fotos an der Richtigkeit seiner Zählung festhielt, führen zu der Überzeugung, dass die Zählung tatsächlich korrekt war.
Der Beschwerdeführer hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten, konnte jedoch keine belastbaren Beweismittel vorlegen, die die Darstellung des Amtstierarztes oder des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin substantiiert in Frage stellen würden. Seine Argumentation, die sich hauptsächlich auf das Lichtbild stützt, überzeugt nicht. Vielmehr wird der Sachverhalt durch die klaren und fundierten Aussagen des Zeugen bestätigt. Es zeigt sich, dass der Beschwerdeführer mit den vorliegenden Beweisen nicht in der Lage war, die Richtigkeit der Zählung zu erschüttern.
Insgesamt hat das LVwG die Darstellung des Amtstierarztes und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin als maßgeblich und überzeugend in seine Entscheidung einbezogen. Da diese auf fundierten fachlichen Kenntnissen beruhen und durch den Beschwerdeführer nicht wirksam widerlegt werden konnten, stellt das LVwG auch die korrekt durchgeführte Zählung durch den Amtstierarzt fest. Das vorgelegte Lichtbild konnte die Richtigkeit dieser Feststellungen nicht infrage stellen, da es keine ausreichenden Informationen über den relevanten Zeitpunkt der Aufnahme gibt.
Der Beschwerdeführer erhielt bereits am 17.3.2020 einen Hinweis des Amtstierarztes auf die Überbelegung in seinem Betrieb und die damit verbundenen gesetzlichen Anforderungen. Trotz dieser Information und der Tatsache, dass er einen Umbau plante, ergriff er keine Maßnahmen, um die Überbelegung zu vermeiden. Ihm standen verschiedene Handlungsoptionen zur Verfügung, etwa eine Reduzierung der Tieranzahl, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Der Beschwerdeführer wusste als erfahrener und sachkundiger Landwirt genau, dass die Überbelegung zu einer Störung des Verhaltens und Überforderung der Tiere führen würde und nahm das in Kauf. Somit kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges (Störung des Verhaltens und Überforderung sowie Leiden der Tiere) für möglich hielt und diesen billigend in Kauf nahm.
III.Rechtslage:
1. Die §§ 5, 16, 24 und 38 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, lauten (auszugsweise) wie folgt:
„Verbot der Tierquälerei
§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
[…]
13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;
[…]
[…]
Bewegungsfreiheit
§ 16. (1) Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
(2) Das Tier muss über einen Platz verfügen, der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist.
[…]
[…]
Tierhaltungsverordnung
§ 24. (1) Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung
1. von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas und Alpakas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie
durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.
[…]
[…]
Strafbestimmungen
§ 38. (1) Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er
1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.
(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
[…]“
2. § 13 TSchG, BGBl I Nr 118/2004, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Grundsätze der Tierhaltung
§ 13. (1) […]
(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.“
3. Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung), BGBl II Nr 485/2004 in der Fassung BGBl II Nr 296/2022, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Auf Grund der §§ 7 Abs. 2 und 3, 14, 16 Abs. 4 und 24 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, Art. 2, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
[…]
Mindestanforderungen an die Haltung
§ 2. (1) Für die Haltung der in § 1 genannten Tierarten gelten die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen. Für Quarantäne- sowie für sonstige aufgrund von tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Schutz und Überwachungsmaßnahmen oder für die Behandlung erkrankter Tiere sind fachlich begründete abweichende Haltungsbedingungen zulässig.
[…]
[…]
Anlage 4
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON ZIEGEN
Mutterziege
Weibliche Ziege nach dem ersten Ablammen oder über 12 Monate
Kitz, Jungziege
Ziege bis 12 Monate
Bock
Männliche Ziege über 12 Monate
ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN
BODENBESCHAFFENHEIT
Die Haltung von Ziegen in Buchten mit durchgehend perforierten Böden ist verboten. Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen an Weichheit und Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen.
BEWEGUNGSFREIHEIT
Anbindehaltung
Die Anbindehaltung von Ziegen ist verboten. Keine Anbindehaltung ist insbesondere das Anbinden zum Angewöhnen der Tiere, zum Zweck von Pflegemaßnahmen und für die Dauer von Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen.
Einzelbuchtenhaltung
Kitze und Jungziegen dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden.
Bei der Haltung in Einzelbuchten muss Sichtkontakt zu anderen Tieren gewährleistet sein.
In Anlagen zur Haltung in Einzelbuchten dürfen Ziegen nur gehalten werden, wenn eine ausreichende Unterbrechung der Haltung in Einzelbuchten durch Weidegang oder regelmäßigen Auslauf an mindestens 90 Tagen im Jahr gegeben ist.
Gruppenhaltung
Die Ställe müssen so gebaut sein, dass keine Sackgassen vorhanden sind. Etwaige Engstellen müssen so gestaltet sein, dass auch rangniedrigen Tieren jederzeit das Durchgehen ermöglicht ist.
Das Herdenmanagement ist so zu betreiben, dass Umgruppierungen möglichst selten stattfinden, um die Stabilität der Herde aufrechtzuerhalten.
Jedem Tier muss mindestens folgende Bodenfläche1 im Stall zur Verfügung stehen:
Tierkategorie
Gruppenbucht bis 20 Tiere
Gruppenbucht ab 21 Tiere
Einzelbucht
Mutterziege ohne Kitz
1,40 m²
1,20m²
1,40 m²
Mutterziege mit 1 Kitz
1,75 m²
1,55m²
1,80 m²
Mutterziege mit mehr als 1 Kitz
2,10 m²
1,90m²
2,10 m²
Kitze, Jungziegen bis 6 Monate
0,50 m²
0,50 m²
Jungziegen über 6 bis 12 Monate
0,60 m²
0,60 m²
Böcke
3,00 m²
3,00 m²
3,00 m²
1 Erhöhte Flächen in Gruppenbuchten können bis zu einem Ausmaß von max. 30 % der Bodenfläche eingerechnet werden, wenn sie jederzeit zugänglich und zum Stehen und Liegen geeignet sind und eine Mindesthöhe über einer darunterliegenden Ebene von 60 cm sowie eine Maximaltiefe von 150 cm und eine Minimaltiefe von 30 cm gegeben ist.
[…]
Bei der Fütterung von Ziegen in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann, beispielsweise durch geeignete Palisaden-Fressgitter/Sichtblenden. In Abhängigkeit von der Anzahl der gehaltenen Tiere muss eine ausreichende Menge an Tränken zur Verfügung stehen um Konflikte zu vermeiden.
Werden Ziegen in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen.
Werden Ziegen in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,5 : 1 nicht überschritten werden.
Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen:
Tierkategorie
Fressplatzbreite
Mutterziege auch mit Kitzen
40,00 cm/Tier
Kitze, Jungziegen bis 6 Monate (ohne Mutterziege)
20,00 cm/Tier
Jungziegen über 6 Monate bis 12 Monate
30,00 cm/Tier
Bock
60,00 cm/Tier
[…]“
4. § 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr **1991 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, lautet (auszugweise) wie folgt:
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
[…]“
5. § 19 VStG, BGBl Nr **1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet:
„Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
6. § 20 VStG, BGBl Nr **1991, lautet:
„Außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“
7. § 45 VStG, BGBl Nr **1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[…]
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
[…]
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
IV.Erwägungen:
Unterschreitung der in Anlage 4 Punkt 2.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 485/2004 in der Fassung BGBl II Nr 296/2022, vorgeschriebenen Mindestbodenfläche durch Überbelegung (Spruchpunkt 1. angefochtenes Straferkenntnis):
Schuldspruch:
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer als Tierhalter gegen Anlage 4 Punkt 2.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 485/2004 in der Fassung BGBl II Nr 296/2022, verstoßen. Im Rahmen einer Kontrolle durch den Amtstierarzt wurde am 23.1.2023 zwischen 13:30 bis 15.30 Uhr in seinem landwirtschaftlichen Betrieb festgestellt, dass in den nachfolgend aufgeführten Buchten Tiere in Gruppen gehalten wurden, ohne die für die jeweilige Altersklasse vorgeschriebenen Mindestbodenflächen einzuhalten. Dies führte zu einer Überbelegung und Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestbodenfläche, wie in der nachstehenden Tabelle dargestellt:
Nummer der Bucht
Gemessene
Größe
der Bucht [in
m2]
Mindestbodenfläche für die vorgefundene Altersklasse gemäß 1. Tierhaltungsverordnung [in m2]
Anzahl tatsächlich im Gutachten berücksichtigter Tiere
Maximalanzahl für auf gemessener Bodenfläche erlaubte Tiere
Daraus folgende Überbelegung (Anzahl der Tiere / Prozentsatz)
3
18,8
0,5
46 (Kitz 6 Monate)
37,6 (abgerundet 37)
15 Tiere (28%)
5
2 x 0,88
0,5
5 (Kitz 6 Monate)
1,76 (abgerundet 1)
1 bzw 2 Tiere (12% bzw. 41%)
6
62,13
1,2 bzw. 1,55 bzw 1,90
60 (älter als 1 Jahr, teils mit Kitz)
51,76 (abgerundet 51)
9 Tiere (14%)
Bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Begehungs- beziehungsweise Ungehorsamsdelikt (vgl auch § 5 Abs 1 VStG), bei welchem das Tatbild definitionsgemäß nur ein menschliches Verhalten ohne Rücksicht auf den Eintritt eines Erfolges oder einer Schädigung umschreibt. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,00 bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschwerdeführer, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und jeden für seine Entlastung sprechenden Umstand initiativ darzulegen (vgl VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284).
Nach den getroffenen Feststellungen wies der Amtstierarzt den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 17.3.2020 auf eine Überbelegung in seinem Betrieb hin und setzte ihn über die entsprechenden Vorschriften in Kenntnis. Trotzdem waren die Buchten während des Kontrollzeitraums wieder überbelegt. Der Beschwerdeführer ist mit den gesetzlichen Vorschriften zur Tierhaltung bestens vertraut. Der vom Beschwerdeführer durchgeführte Umbau war bereits seit Langem geplant. Er traf keine Vorkehrungen, um die gesetzlichen Anforderungen während des Umbaus einzuhalten, obwohl entsprechende Maßnahmen (insbesondere eine Reduktion des Tierbestandes) möglich gewesen wären. Es ist sohin von der Vorsatzform der Wissentlichkeit auszugehen.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Strafbemessung:
Die 1. Tierhaltungsverordnung enthält unter anderem die (Mindest-)Detailanforderungen für die Haltung von Ziegen (Anlage 4). Bei der Festlegung dieser Mindestanforderungen für die Haltung werden vor allem die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen des TSchG berücksichtigt (vgl 446 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP, S 22). Das Ziel des TSchG ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf. Indem der Beschwerdeführer die festgestellten Minimalerfordernisse unterschritt, hat er dem erwähnten Schutzzweck in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt.
Aus den getroffenen Feststellungen lässt sich weder ableiten, dass der Beschwerdeführer die Tat aus achtenswerten Beweggründen (vgl § 34 Abs 1 Z 3 StGB) noch unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen (vgl § 34 Abs 1 Z 11 StGB): Der Amtstierarzt wies den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 17.3.2020 auf eine Überbelegung in seinem Betrieb hin und setzte ihn über die entsprechenden Vorschriften in Kenntnis. Trotzdem waren die Buchten während des Kontrollzeitraums (und auch nach Abschluss des Umbaus) wieder überbelegt. Der vom Beschwerdeführer durchgeführte Umbau war bereits seit Langem geplant. Er traf keine Vorkehrungen, um die gesetzlichen Anforderungen während des Umbaus einzuhalten, obwohl entsprechende Maßnahmen (insbesondere eine Reduktion des Tierbestandes) möglich gewesen wären. Milderungsgründe sind im Ergebnis keine hervorgekommen.
Die Anzahl der Tiere wurde nicht als Erschwerungsgrund gewertet, da sie bereits bei der Feststellung der Überbelegung und der damit einhergehenden Unterschreitung der Mindestbodenfläche berücksichtigt wurde. Erschwerend wird nichts gewertet.
Das LVwG geht von Vorsatz in der Form der Wissentlichkeit aus.
Es wird von den festgestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen.
Der Spruch enthält qualitative Aussagen zur Überbelegung. Die nun vorgenommene Ergänzung präzisiert diese Feststellungen, indem sie konkrete Zahlen und Berechnungen hinzufügt. Die Bezugnahme auf die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung wird dadurch klarer, da sie detailliert aufzeigt, in welchem Ausmaß die Vorschriften überschritten wurden. Die Ergänzung führt keine neuen Tatsachen oder Erkenntnisse ein, sondern systematisiert und quantifiziert lediglich die bereits festgestellten Verstöße.
Im Zusammenhalt der obigen Strafzumessungskriterien ergeben sich gegen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 750,00 keine Bedenken. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen bloß zu 20 % ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist jedenfalls erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG scheidet aus, weil keine Mindeststrafe vorgesehen ist. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und Unrechtsgehalt.
Ungerechtfertigtes Zufügen von Leiden durch Unterschreitung der in Anlage 4 Punkt 2.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 485/2004 in der Fassung BGBl II Nr 296/2022, vorgeschriebenen Mindestbodenfläche durch Überbelegung (Spruchpunkt 2. angefochtenes Straferkenntnis):
Schuldspruch:
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer gegen Anlage 4 Punkt 2.2.3. der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 485/2004 in der Fassung BGBl II Nr 296/2022, verstoßen und dadurch den in der Tabelle genannten Tieren ungerechtfertigt Leiden zugefügt. Dies geschah, indem er die vorgeschriebene Mindestbodenfläche durch Überbelegung in den betreffenden Buchten unterschritt, was dazu führte, dass das Verhalten der in Gruppen gehaltenen Tiere gestört und ihre Anpassungsfähigkeit überfordert wurde.
Nummer der Bucht
Gemessene Größe der Bucht [in m2]
Mindestbodenfläche für die vorgefundene Altersklasse gemäß 1. Tierhaltungsverordnung [in m2]
Anzahl tatsächlich im Gutachten berücksichtigter Tiere *
Maximalanzahl für auf gemessener Bodenfläche erlaubte Tiere
Daraus folgende Überbelegung (Anzahl der Tiere/ Prozentsatz)
1
9,6
0,6
30 (Jungziegen 9 Monate)
16
14 Tiere (47%)
2
10,54
0,5
41 (Kitz 6 Monate)
21,08 (abgerundet 21)
20 Tiere (49%)
4
9,95
0,5
32 (Kitz 6 Monate)
19,9 (abgerundet 19)
13 Tiere (38%)
Nach den getroffenen Feststellungen ist von bedingtem Vorsatz auszugehen.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Strafbemessung:
Im TSchG sind unterschiedliche Strafsätze vorgesehen, wobei für die Übertretung des § 5 TSchG (Verbot der Tierquälerei) eine höhere Strafdrohung als für andere Übertretungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung kommt. Die absolute (bis zu EUR 7.500,00) wie auch die relative Höhe der Strafdrohung im Vergleich zu anderen Übertretungen des TSchG zeigt, dass der Gesetzgeber bei Verstößen gegen das Tierquälereiverbot grundsätzlich von einem bedeutenden Unrechtsgehalt und ernsten Folgen für das geschützte Rechtsgut ausgeht (vgl VwGH 26.4.2011, 2010/03/0171).
Aus den getroffenen Feststellungen lässt sich weder ableiten, dass der Beschwerdeführer die Tat aus achtenswerten Beweggründen (vgl § 34 Abs 1 Z 3 StGB) noch unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen (vgl § 34 Abs 1 Z 11 StGB): Der Amtstierarzt wies den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 17.3.2020 auf eine Überbelegung in seinem Betrieb hin und setzte ihn über die entsprechenden Vorschriften in Kenntnis. Trotzdem waren die Buchten während des Kontrollzeitraums und auch nach Abschluss des Umbaus wieder überbelegt. Der vom Beschwerdeführer durchgeführte Umbau war bereits seit Langem geplant. Er traf keine Vorkehrungen, um die gesetzlichen Anforderungen während des Umbaus einzuhalten, obwohl entsprechende Maßnahmen (insbesondere eine Reduktion des Tierbestandes) möglich gewesen wären. Milderungsgründe sind im Ergebnis keine hervorgekommen.
Die Anzahl der Tiere wurde nicht als Erschwerungsgrund gewertet, da sie bereits bei der Feststellung der Überbelegung und der damit einhergehenden Unterschreitung der Mindestbodenfläche berücksichtigt wurde. Erschwerend wird nichts gewertet.
Bezüglich des Verschuldens wird von bedingtem Vorsatz ausgegangen.
Es wird von den festgestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen.
Zur Zulässigkeit der erfolgten Spruchkorrektur wird auf die Ausführungen zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Das Fehlen einer Rechtfertigung wird bei den in § 5 Abs 2 TSchG genannten Beispielen gesetzlich vermutet (vgl 446 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP, S 9). Daher wurde der Spruch durch das Wort „ungerechtfertigt“ ergänzt, um diese gesetzlich vermutete fehlende Rechtfertigung klar und präzise auszudrücken. Aus Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses und dem Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Veterinärmedizin ergibt sich eindeutig, dass die festgestellten Leiden bereits durch die Unterschreitung der Mindestbodenfläche in den Buchten 1, 2 und 4 verursacht wurden. Die Unterschreitung der Mindestfressplatzbreite stellt lediglich ein ergänzendes Detail dar, das für den Kern des Verstoßes nicht zwingend erforderlich ist. Sie lag zudem nicht in allen dieser Buchten vor, und nicht alle Tiere waren davon betroffen, sodass dieser Aspekt nicht weiter berücksichtigt und gestrichen wurde.
Im Zusammenhalt der obigen Strafzumessungskriterien und der erfolgten Spruchkorrektur ergeben sich gegen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 1.500,00 keine Bedenken. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen bloß zu 20 % ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist jedenfalls erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG scheidet aus, weil keine Mindeststrafe vorgesehen ist. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und Unrechtsgehalt.
Verstoß gegen § 12 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl II Nr 291/2009 in der Fassung BGBl II Nr 193/2015, durch Unterlassung der vorgeschriebenen Kennzeichnung von Ziegen (Spruchpunkt 3. angefochtenes Straferkenntnis):
Nach den getroffenen Feststellungen hat die belangte Behörde keine Verfolgungshandlung gesetzt, die innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist sämtliche zur Bestrafung erforderlichen Sachverhaltselemente erfasst hätte (vgl § 44a VstG). Insbesondere fehlt eine ausreichende Konkretisierung, aus welchen der in § 12 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 genannten tatbestandsrelevanten Gründe – wie die Überschreitung der Altersgrenze von sechs Monaten, das erstmalige Verlassen des Geburtsbetriebes, eine untersuchungspflichtige Schlachtung oder eine behördliche Anordnung – bei den 61 Tieren die Kennzeichnungspflicht entstanden ist.
Es liegen daher Umstände vor, die die Verfolgung ausschließen, sodass Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen ist.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die vom LVwG hier vorgenommene Beweiswürdigung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht revisibel (vgl VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0075, mwN).
Die Präzisierung des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses war zulässig, weil durch diese kein anderer als der ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegte Sachverhalt herangezogen wurde (vgl VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804).
Im Übrigen orientiert sich das Erkenntnis an klaren und eindeutigen Gesetzesbestimmungen und an der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B VG nicht vor.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Ein Antrag auf Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen ist bei der Behörde zu stellen (vgl § 54b Abs 3 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
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