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LVwG-2024/30/2392-4•LVwG T LVwG-2024/30/2392-4
LVwG-2024/30/2392-4Landesverwaltungsgericht18.12.2024
Familienzusammenführung<br/>befristetes Aufenthaltsrecht<br/>Einkommen gesichert<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der türkischen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.08.2024, Zl ***, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Der Beschwerdeführerin wird ihrem am 31.01.2024 eingebrachten Antrag entsprechend ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin hat am 31. Jänner 2024 persönlich im Rahmen eines Erstantrages bei der Bezirkshauptmannschaft Y die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ für die Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Ehemann CC, geb am XX.XX.XXXX, türkischer Staatsangehöriger, beantragt. Dem Antrag waren die für das Verfahren erforderlichen Unterlagen beigegeben. Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und verfügt über einen bis 22.02.2033 gültigen türkischen Reisepass (Dienstpass). Die Beschwerdeführerin ist mit dem türkischen Staatsangehörigen CC, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** X, Adresse 2, beschäftigt als Iman beim Verein DD, verheiratet. Nach Prüfung des Antrages und der eingebrachten Unterlagen sowie des Vorliegens der erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen wurde der Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs 1 NAG iVm § 9b Abs 1 NAG-DV auf dem A1-Niveau des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen als Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau erbracht bzw vorgelegt hatte. Unter Zitierung einiger Rechtsprechungen des Verwaltungsgerichtshofes, darunter die Entscheidungen vom 25.04.2019, Ra 2018/22/0289, und vom 18.04.2018, Ra 2018/22/0004, wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf die eingewendete Stillhalteklausel im Zusammenhang mit der Anwendung des Art 13 des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1918 (ARB 1/80) stützen könne. Es sei daher § 21a Abs 1 NAG anzuwenden und habe die Beschwerdeführerin mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 8 Abs 1 Z 4 NAG Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Ein möglicher Antrag nach § 21a Abs 5 NAG wurde auch nach nachweislicher Belehrung von der Beschwerdeführerin nicht eingebracht.
Aus dem durchgeführten Verfahren und aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergeben sich keine Hinweise, dass zwingende Erteilungshindernisse nach § 11 Abs 1 NAG vorliegen bzw die Beschwerdeführerin die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 2 NAG nicht erfüllen würde.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerdeschrift vom 04.09.2024 wurde Folgendes ausgeführt:
„Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.08.2024 zur Zahl: ***, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt am 12.08.2024, erhebt die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb der offenen Frist nachstehende
Beschwerde:
Der angefochtene Bescheid wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten.
I) Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hat am 31.01.2024 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ bei der Bezirkshauptmannschaft Y gestellt.
Ihr Ehegatte, Herr CC, ist bereits im Besitz einer Niederlassungsbewilligung „Sonderfälle unselbstständige Erwerbstätigkeit“ und ist in Österreich beim Verein DD als Seelsorger/Imam vollzeit erwerbstätig. Er ist in Österreich voll Lohn- und Sozialsteuerpflichtig.
Mit Schreiben vom 08.05.2024 wurde der Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft Y mitgeteilt, dass ihr Antrag unvollständig sei und sie ein A1 Deutschzertifikat nachreichen müsse.
Die Beschwerdeführerin hat daraufhin eine Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft Y erstattet, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei in der gegenständlichen Angelegenheit zur Anwendung gelangt und laut der ständigen Rechtsprechung des VwGH und des EuGH jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in den Anwendungsbereich des Assoziierungsabkommens fällt und keinen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse vorlegen muss bzw. § 21a Abs. 1 NAG nicht zur Anwendung gelangt.
In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen.
II) Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit:
Gemäß § 3 NAG entscheiden über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem NAG das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes.
Der bekämpfte Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 12.08.2024 zugestellt und ist die heute übermittelte Beschwerde daher fristgerecht erhoben.
Durch den angefochtenen Bescheid ist die Beschwerdeführerin in ihrem einfach gesetzlichen Recht auf richtige Auslegung des NAG und Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verletzt.
Darüber hinaus verstößt die belangte Behörde durch den angefochtenen Bescheid gegen das Grundrecht auf Privat- und Familienleben gern. Art. 8 EMRK.
III. Beschwerdepunkt:
Der bekämpfte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Geltend gemacht werden die inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verfassungswidrigkeit des bekämpften Bescheides.
IV. Beschwerdegründe:
Rechtsirrig geht die belangte Behörde davon aus, dass der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei in der gegenständlichen Angelegenheit nicht zur Anwendung gelange.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte, Herr CC, fallen in den Anwendungsbereich des Assoziierungsabkommens EU-Türkei bzw. des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980.
Der VwGH hat bereits in seiner Entscheidung vom 18.12.2012, Zahl 2010/09/0185 unter umfassender Einbindung der Rechtsprechung des EuGH die Rechtsfrage geklärt, ob Imame in den Anwendungsbereich des Assoziierungsabkommens fallen oder nicht. Der VwGH hat hierzu ausgesprochen, dass Imame, obwohl das Ausländerbeschäftigungsgesetz bei ihnen nicht zur Anwendung gelangt, sehr wohl in den Anwendungsbereich des Assoziierungsabkommen fallen und subjektive Rechte aus dem Assoziierungsabkommen, insbesondere nach Art 6 ARB 1/80 ableiten können.
Der VwGH und der EuGH haben dazu ausgeführt, dass Arbeitsverträge und Tätigkeiten eines Seelsorgers, welcher im vollen Beschäftigungsausmaß angestellt und sozialversichert ist, wobei Lohnsteuer abgeführt wird, als Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 zu qualifizieren ist (VwGH 18.12.2012, Zahl 2010/09/0185).
Ob eine Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB Nr. 1/80 vorliegt, ist ausschließlich nach den für diese Vorschrift geltenden Kriterien zu beurteilen, nicht aber danach, ob die konkrete Beschäftigung des betroffenen türkischen Staatsangehörigen nach dem österreichischen Ausländerbeschäftigungsgesetz vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist oder nicht.
Der EUGH hat in seinem Urteil vom 10.07.2014 zu AZ C-138/13 folgendes ausgeführt:
„Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über den Abschluss des Zusatzprotokolls und des Finanzprotokolls, die am 23. November 1970 unterzeichnet wurden und dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei als Anhänge beigefügt sind, und über die zu deren Inkrafttreten zu treffenden Maßnahmen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde, ist dahin auszulegen, dass die darin enthaltene Stillhalteklausel einer Regelung des nationalen Rechts entgegensteht, die eingeführt wurde, nachdem das Zusatzprotokoll in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft getreten ist, und vorschreibt, dass Ehegatten von in diesem Mitgliedstaat wohnenden türkischen Staatsangehörigen, wenn sie zum Zweck der Familienzusammenführung in das Hoheitsgebiet dieses Staates einreisen wollen, vor der Einreise nachweisen müssen, dass sie einfache Kenntnisse der Amtssprache dieses Mitgliedstaats erworben haben.“
Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des VwGH und des EuGH ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Antragstellerin in den Anwendungsbereich des Assoziierungsabkommens fällt und keinen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse vorlegen muss bzw. § 21a Abs. 1 NAG nicht zur Anwendung gelangt, da die Stillhalteklausel zur Anwendung gelangt.
Bei einer rechtlich richtigen Beurteilung hätte die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgeben müssen.
Beweis:Einvernahme der Beschwerdeführerin
Einvernahme Zeuge CC, Adresse 2, **** X;
Niederlassungsbewilligung CC;
Heiratsurkunde;
Lohnzettel CC;
Weitere Beweise vorbehalten;
Die Beschwerdeführerin stellt daher die
Anträge
der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.08.2024 zu Zahl: *** dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.01.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ stattgegeben wird.
In eventu,
Eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und sodann nach Einvernahme der Beschwerdeführerin und des angebotenen Zeugen CC in der Sache selbst zu entscheiden und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.08.2024 zu Zahl: *** dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.01.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ stattgegeben wird.“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt Einsicht genommen und am 10.12.2024 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres türkischen Dienstpasses sichtvermerksfrei für die Dauer von 90 Tagen im Bundesgebiet aufhalten darf. Die Beschwerdeführerin nahm persönlich an der Beschwerdeverhandlung teil. Die Beschwerdeführerin gab auf Befragung Folgendes an:
„Ich bin türkische Staatsbürgerin und am XX.XX.XXXX in der Türkei geboren. Ich bin seit dem Jahre 1991 mit dem türkischen Staatsangehörigen CC verheiratet. Aus der Ehe entstammen zwei Söhne und eine Tochter. Unsere Kinder sind 20, 28 und 31 Jahre alt. Sie sind alle selbsterhaltungsfähig und leben in der Türkei. Mein Mann ist seit ca 3 Jahre in Österreich. Da meine Kinder selbsterhaltungsfähig sind, müsste ich in der Türkei alleine leben und will deshalb zu meinem Mann nach Österreich ziehen und das Familienleben mit meinem Ehemann aufrechterhalten und ihn im Haushalt usw bestmöglich als Ehefrau unterstützen. Ich habe kein Interesse einer unselbstständigen Erwerbsfähigkeit in Österreich nachzugehen und der Grund des Nachzuges ist wirklich die Aufrechterhaltung der Familie also die Aufrechterhaltung unserer Ehegemeinschaft. Ich habe selbst daher auch kein Einkommen. Ich spreche nur Türkisch aber kein Deutsch. Ich wohne mit meinem Ehemann in einer Wohnung, die der Verein zur Verfügung stellt. Die Wohnung ist ca 90 m² groß. Es handelt sich um eine 4-Zimmerwohnung, die wir zu zweit bewohnen.“
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr CC, der über sein Entschlagungsrecht belehrt wurde, gab zum Sachverhalt befragt Folgendes an:
„Ich bin beim Verein DD, das ist ein türkisch-islamischer Verein für kulturell und soziale Zusammenarbeit In X als Imam beschäftigt. Dort erhalte ich einen Monatslohn in der Höhe von 2.080,95 Euro. Ich zeige diesbezüglich Lohnzettel vom August, September, Oktober und November 2024 vor. Dies ergibt eine Nettoauszahlung von monatlich 1.650,78 Euro. Ich bekomme eine Wohnung vom Verein zur Verfügung gestellt, die im Mietvertrag angeführte Miete in der Höhe von 407,00 Euro inklusive Betriebskosten muss ich nicht zahlen. Es handelt sich hierbei um einen Sachbezug der aus steuerlichen Gründen angeführt werden muss. Ich muss für diesen Sachbezug eben Lohnsteuer bezahlen. Ich habe mit meinem Monatslohn für mich und meine Ehefrau zu sorgen. Die drei gemeinsamen, volljährigen Kinder sind selbsterhaltungsfähig. Ich muss diesbezüglich keinen Unterhalt bezahlen. Ich habe ansonsten auch keine Unterhaltsverpflichtungen. Ich bin über meinen Verein bei der ÖGK krankenversichert. Meine Ehefrau würde nach Erhalt des Aufenthaltstitels und Zuzug nach Österreich bei mir in der ÖGK mitversichert werden. Ich habe seit dem Aufenthalt in Österreich auch noch nie Sozialhilfe und dergleichen bezogen. Ich halte mich seit knapp drei Jahren durchgehend in Österreich auf. Meine Frau soll im Rahmen der Familienzusammenführung zu mir kommen zur Aufrechterhaltung des gemeinsamen Ehelebens. Sie wird mich auch im Haushalt und bei der Haushaltsführung tatkräftig unterstützen. Es ist nicht geplant, dass meine Ehefrau nach dem Zuzug in absehbarer Zeit oder überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird. Das ist nicht geplant.“
Die vom Rechtsvertreter vorgelegten Gehaltsabrechnungen des Ehemanns der Beschwerdeführerin für die Monate August bis November 2024 und eine Kopie der e-card wurden in der Beschwerdeverhandlung vorgezeigt und in Kopie zur Verhandlungsschrift genommen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führt noch ergänzend Folgendes an:
„Ich vertrete österreichweit türkische Staatsangehörige bei der Familienzusammenführung für verschiedene Vereine. Dort wurden öfters auch Familiennachzüge von Ehefrauen behandelt. Von den Behörden wurden nach entsprechenden Stellungnahmen und Mitteilungen dann die Aufenthaltstitel erteilt. Meines Wissens nach gibt es auch diesbezüglich einen Erlass des Innenministeriums an die Behörden, dass bei Familienzusammenführungen im Zusammenhang mit türkischen Imamen bei den Ehefrauen kein Sprachnachweis notwendig ist. Es besteht auch keine Quotenpflicht. Diesbezüglich kann ich auf gleiche Verfahren bei den Bezirkshauptmannschaften in W, V, Z, U und T aber auch bei Behörden in Ostösterreich verweisen. Es soll diesbezüglich Rundschreiben des Innenministeriums geben und es nicht nur auf den A1-Sprachnachweis, sondern auch auf den Quotenplatz zu verzichten.“
Dargetan wurde in der Beschwerdeverhandlung der von der belangten Behörde vorgelegte Aufenthaltsakt. Da der Akteninhalt bekannt war, wurde auf ein Verlesen verzichtet. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verwies dieser auf die Stellungnahme im Verfahren, auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und auf das Ergebnis der Beschwerdeverhandlung. Es wurde weiterhin beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werden möge, weil die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen würden.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragte die Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolls. Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde ausdrücklich zugestimmt.
Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und insbesondere des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem in X lebenden Ehemann (= Zusammenführender) im Rahmen einer Familienzusammenführung zuwandern will. Die Beschwerdeführerin wird und will ausdrücklich, nachvollziehbar und glaubhaft in Österreich keiner Beschäftigung nachgehen und die Familiengemeinschaft mit ihrem in Österreich als Iman beschäftigten Ehemann aufrechterhalten und pflegen und ihren Ehemann im Rahmen ihrer familiären Verpflichtung unterstützen. Die Beschwerdeführerin spricht die deutsche Sprache nicht und hat dementsprechend auch keinen Nachweis von Deutschkenntnissen im Sinne des § 21a Abs 1 NAG im gegenständlichen Aufenthaltsverfahren vorgelegt. Für die Unterbringung steht eine vom Arbeitgeber des Ehemanns zur Verfügung gestellte ausreichend große Unterkunft in X zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin verfügt selbst über kein Einkommen. Für den gemeinsamen Familienunterhalt hat ihr Ehemann zu sorgen. Er verfügt über ein nachgewiesenes monatliches Bruttoeinkommen von Euro 2.080,95. Laut dem für die Berechnung des Nettoeinkommens herangezogenen Online-Brutto-Netto-Rechners der Arbeiterkammer ergibt ein monatlicher Bruttolohn von Euro 2.080,95 ein Jahresnettoeinkommen unter Berücksichtigung eines 13. und 14. Bezuges von Euro 23.167,22. Dies ergibt ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.930,58. Für die nachzuweisende Höhe der Unterhaltsmittel sind die für das Jahr 2024 geltenden Ausgleichszulagenrichtsätze gemäß § 293 ASVG heranzuziehen. Dieser heranzuziehende Ausgleichsrichtsatz beträgt für Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, Euro 1.921,46. Die der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann monatlich zur Verfügung stehenden festen und regelmäßigen Einkünfte stellen sicher, dass es durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft kommen wird (§ 11 Abs 5 NAG). Die Beschwerdeführerin wird nach der erfolgten Familienzusammenführung bei der ÖGK im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verfügt über einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, der von der belangten Behörde mit einer Gültigkeit von 16.07.2024 bis 16.07.2027 mit der Zusatzangabe „GILT BEI DD“ ausgestellt wurde.
II.Gesetzliche Grundlagen:
Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des NAG lauten wie folgt:
„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
2a.gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(…)
Nachweis von Deutschkenntnissen
§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.
(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn
1. die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oder
2. der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen,
3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42, 43c oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 43c innehatte, sind,
4. die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c beantragen oder
5. die gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.
(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(5a) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 5 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.
(7) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.
Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§ 46
(…)
(4) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
3. der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“, eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, es sei denn der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ liegt eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde, innehat.
(…)“
III.Rechtliche Erwägungen:
Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beschwerdeverfahrens und des Inhaltes des vorgelegten Aufenthaltsaktes der belangten Behörde ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ im Rahmen einer Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs 4 NAG vorliegen.
Das durchgeführte Beschwerdeverfahren hat weiters keine zwingenden Erteilungshindernisse nach § 11 Abs 1 NAG ergeben und liegen auch die nach § 11 Abs 2 NAG erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen vor.
Zu dem von der belangten Behörde herangezogenen Abweisungsgrund des Fehlens des Nachweises von Deutschkenntnissen auf einfachstem A1-Niveau gemäß § 21a Abs 1 NAG ist auszuführen, dass sich die Beschwerdeführerin entgegen der in der Begründung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vertretenen Rechtsmeinung sehr wohl auf die Stillhalteklausel in Anwendung des Art 13 ARB 1/80 berufen kann, wobei im gegenständlichen Fall wesentlich ist, dass nicht Art 6, sondern Art 7 ARB 1/80 zur Anwendung gelangt.
Zur Frage, ob die Verpflichtung des Nachweises von Deutschkenntnissen eine neue Beschränkung darstellt, wird in der von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2019, Ra 2018/22/0289, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80 der Anwendung von neuen Beschränkungen wie etwa eines neu eingeführten Erfordernisses des Nachweises von Deutschkenntnissen für die Ermöglichung des Familiennachzuges für Ehegatten von in Österreich lebenden türkischen Staatsangehörigen entgegensteht.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Familienzusammenführung gemäß Art 7 Abs 1 ARB 1/80 vorteilhaft für die Qualität des Aufenthalts und die Integration des türkischen Arbeitnehmers in dem Mitgliedstaat, in dem er arbeitet und wohnt (vgl EuGH 19.07.2012, Dülger, C-451/11, Rn 47). Entscheidungsrelevant für die Anwendung des Art 7 Abs 1 ARB 1/80 ist einerseits die Eigenschaft als Familienangehöriger und andererseits die Staatsangehörigkeit des im Mitgliedstaat dem regulären Arbeitsmarkt angehörigen Arbeitnehmers. Letzterer (= der Ehegatte der Beschwerdeführerin) muss die türkische Staatsbürgerschaft besitzen (vgl VwGH 18.04.2024, Ra 2018/22/004). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist (weiterhin) türkischer Staatsangehöriger und übt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eine Tätigkeit als Iman (islamischer Geistlicher und Schriftgelehrter) bei einem eingetragenen Verein im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde aus. Diese Tätigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin ist auch im vorliegenden Fall als Tätigkeit eines türkischen Arbeitnehmers im Sinne des Art 6 Abs 1 ARB 1/80 zu qualifizieren (vgl VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185). Dass der beantragte und zu erteilende Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ neben der befristeten Niederlassung auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ermächtigt, ist im gegenständlichen Verfahren nicht von Belang, da die Beschwerdeführerin weder die Ausübung einer selbständigen noch einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet glaubhaft beabsichtigt und es sich um einen Familiennachzug nach Art 7 ARB 1/80 zu einem in Österreich beschäftigten türkischen Staatsangehörigen handelt. Die Beschwerdeführerin konnte sich im gegenständlichen Fall zu Recht auf die Anwendung („Stillhalteklausel“) des Art 13 ARB 1/80 berufen.
Das in § 21a Abs 1 NAG vorgesehene Erfordernis des Nachweises von Kenntnissen der deutschen Sprache auf A1-Niveau war daher im gegenständlichen Fall auf die Beschwerdeführerin nicht anzuwenden und konnte daher auch nicht als Begründung für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin am 31. Jänner 2024 bei der belangten Behörde eingebrachten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ herangezogen werden.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und der beantragte Aufenthaltstitel aufgrund des vorhandenen und noch bis 22.02.2033 gültigen türkischen Reisepasses (Dienstpasses) mit einer 12-monatigen Gültigkeitsdauer zu erteilen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 19 Abs 10 NAG die belangte Behörde die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beantragen und diese auszufolgen hat, wenn der Aufenthaltstitel – wie im gegenständlichen Fall – durch ein Verwaltungsgericht des Landes erteilt wird.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wir auch nicht von der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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