LVwG T LVwG-2024/46/1696-10

LVwG-2024/46/1696-10Landesverwaltungsgericht17.12.2024

Regest

Sicherheitsabstand<br/>Entzugsdauer<br/>Messgerät<br/>Eichung<br/>Bindungswirkung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/46/1696-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.46.1696.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.05.2024, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung zweier öffentlicher mündlichen Verhandlungen,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Entziehung der Lenkberechtigung gründet sich auf § 7 Abs 3 Z 3 lit b,

§ 24 Abs 1 Z 1 und § 26 Abs 2a Führerscheingesetz (FSG) BGBl I Nr 120/1997, in der Fassung BGBl I Nr 90/2023.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid vom 5.12.2023, Zl ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft Y dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, dies war der 11.12.2023.

Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker, die vor Ablauf der Entziehungszeit zu absolvieren war, angeordnet.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol vom 19.11.2023, Zl *, am 18.11.2023 um 11:51 Uhr in der Gemeinde X auf der A ein näher angeführtes Kraftfahrzeug gelenkt und dabei ein Verhalten gesetzt habe, dass an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen bzw habe er mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen, zumal er am angeführten Ort den zeitlichen Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren von 0,2 Sekunden mit einem gemessenen Abstand von 0,16 Sekunden unterschritten habe.

Dies sei als bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 3 FSG zu qualifizieren und habe die Entziehungsdauer im Falle einer solcher Übertretung gemäß § 26 Abs 2a FSG mindestens sechs Monate zu betragen.

Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.05.2024, Zl ***, keine Folge gegeben.

In der Begründung dieser Entscheidung wurde angeführt, dass bei der belangten Behörde noch ein Verwaltungsstrafverfahren unter der Zahl *, anhängig sei. Wiederum wurde begründend unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 18.11.2023 um 11:51 Uhr in der Gemeinde X auf der A ein näher angeführtes Kraftfahrzeug gelenkt und dabei ein Verhalten gesetzt habe, dass an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen bzw habe er mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen, zumal er am angeführten Ort den zeitlichen Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren von 0,2 Sekunden mit einem gemessenen Abstand von 0,16 Sekunden unterschritten habe.

Mit Schreiben vom 18.06.2024 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer dagegen fristgerecht die zulässige Beschwerde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unrichtigerweise davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer am 18.11.2023 um 11:51 Uhr in X auf der A** als Lenker des Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen *** zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug den zeitlichen Sicherheitsabstand unterschritten hätte, und zwar in einem Ausmaß von 0,16 Sekunden. Der Beschwerdeführer gestehe zu, dass aus der Videoaufzeichnung ein Abstand von 0,2-0,4 Sekunden ableitbar sei. Aus der Videoaufzeichnung ergebe sich aber auch, dass am 18.11.2023 um 11:52 Uhr auf Straßenkilometer *** in W das Fahrzeug der Meldungsleger sehr nahe auf das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers aufgefahren sei und wird dies näher ausgeführt. Im Rahmen der Anhaltung des Beschwerdeführers sei ihm nicht das Video gezeigt worden, sondern nur ein Standbild. Weitere Angaben habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhaltung zum Selbstschutz nicht gemacht.

Im angefochtenen Bescheid werde die Bestimmung des § 7 Abs 3 Z 3 FSG wiedergegeben, jedoch liege für die vorgeworfene Tatzeit und den vorgeworfenen Tatort (11:51 Uhr in X) eine Feststellung mit technischen Messgeräten nicht vor und wird dies näher begründet. Der von der belangten Behörde angenommene Wert sei in keinster Weise nachvollziehbar.

Auch die eingeholten Gutachten seien nicht schlüssig und würden sich wechselseitig sogar widersprechen. Dies wird näher ausgeführt. Insgesamt lasse sich nur ein zeitlicher Abstand von mindestens 0,26 Sekunden ableiten.

Darüber hinaus habe die letzte Eichung des gegenständlichen Messgerätes am 25.6.2021 stattgefunden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass an einem Dienstfahrzeug der Polizei in einem Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren keine Änderungen vorgenommen worden seien. Es werde beantragt festzustellen, wo sich das gegenständliche Polizeifahrzeug befinde und in das Wartungsbuch Einsicht zu nehmen.

Des Weiteren sei das Fahrzeug des Beschwerdeführers mit den modernsten Sicherheitseinrichtungen ausgestattet, die zu den angegebenen Tatzeitpunkten keine Warnungen verzeichnet hätten. Die aufgezeichneten Daten könnten auch von der Behörde ausgelesen werden.

Es werde daher beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, dies allenfalls nach Beweisergänzung und berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes. Auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung werde beantragt.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.6.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

Am 08.10.2024 und am 18.11.2024 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol jeweils eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer sowie sein Rechtsvertreter teilgenommen haben und der Beschwerdeführer, der Amtssachverständige CC, sowie der Meldungsleger DD und der die Videoaufzeichnung auswertende Beamte EE als Zeugen, einvernommen wurden. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern.

In der Verhandlung vom 8.10.2024 wurde der Beschluss gemäß § 16 Abs 1 TLVwGG gefasst, dass die zwei Beschwerdeverfahren zu den Zlen LVwG-2024/46/1696 (betrifft die hier verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.05.2024, Zl *** - Entscheidung über die Vorstellung vom 26.12.2023 gegen den Bescheid der BH Y vom 05.12.2023, Zl ***) und LVwG-2024/51/2062 (Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.06.2024, Zl ***, mit dem 2 Verwaltungsübertretungen nach der StVO vorgeworfen wurden) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden werden. Am Ende der mündlichen Verhandlung am 18.11.2024 wurden die beiden Verfahren wieder getrennt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, dabei insbesondere in die Anzeige der LPD Tirol vom 19.11.2023, Zl ***, die Stellungnahmen des Zeugen DD vom 04.01.2024 und 09.01.2024, den Eichschein Nr *** des Geschwindigkeitsmessgerätes „Videospeed 250“ vom 25.06.2021, die Gutachten des Amtssachverständigen CC vom 22.01.2024 und vom 23.02.2024, das Gutachten des FF vom 15.04.2024, das angefochtene Straferkenntnis vom 24.06.2024 zur Zahl LVwG-2024/51/2062, den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.05.2024 und in die Beschwerde vom 18.06.2024.

Weiters wurden zwei öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt, anlässlich derer in die Beweisvideos (Kalibrierungsvideo des Geschwindigkeitsmessgerätes „Videospeed 250“ und Video in Bezug auf den nicht eingehaltenen Sicherheitsabstand von 0,2 Sekunden) Einsicht genommen wurde. Es wurden der Beschwerdeführer, der Amtssachverständige CC, sowie der Meldungsleger DD und der die Videoaufzeichnung auswertende Beamte EE als Zeugen, einvernommen.

Der Beschwerde kann keine Berechtigung zu.

II.Sachverhalt:

Am 18.11.2023 lenkten die Polizeibeamten DD und GG das Dienstfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf der Inntalautobahn (A**) im Gemeindegebiet von X in Fahrtrichtung Y zunächst auf der Überholspur. Vom Lenker des Zivilstreifenfahrzeuges, DD, wurde im Rückspiegel ein mit hoher Geschwindigkeit aufschließendes Fahrzeug bemerkt. Es handelte sich dabei um den vom Beschwerdeführer gelenkten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***. Der Beschwerdeführer fuhr dann hinter dem Dienstfahrzeug auf der linken Fahrspur her und hat dabei um 11:51 Uhr bei Straßenkilometer *** bei einer Geschwindigkeit von ca 110 km/h zu dem vor ihm fahrenden Zivilstreifenfahrzeug einen so geringen Sicherheitsabstand eingehalten, dass dem Lenker des Zivilstreifenfahrzeuges im Rückspiegel das Kennzeichen und die Scheinwerfer des Fahrzeuges des Beschwerdeführers nicht mehr erkennbar waren.

Anschließend wechselte das Zivilstreifenfahrzeug vom linken auf den rechten Fahrstreifen und der Beschwerdeführer fuhr auf dem linken Fahrstreifen am Zivilstreifenfahrzeug vorbei. In weiterer Folge fuhr das Zivilstreifenfahrzeug dem Beschwerdeführer unter Einhaltung eines gleichbleibenden Abstandes hinterher und betätigte dabei das im Zivilstreifenfahrzeug eingebaute und gültig geeichte Geschwindigkeitsmessgerät „Videospeed 250“.

Der Beschwerdeführer fuhr um 11:52 Uhr auf der Autobahn A** im Gemeindegebiet von W bei Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung Y auf dem linken Fahrstreifen bei einer Geschwindigkeit von 114 km/h (messfehlerbereinigt) zu dem vor ihm fahrenden PKW *** der Reihe 7 so knapp auf, dass ein zeitlicher Sicherheitsabstand von 0,16 Sekunden zum vorderen Fahrzeug entstanden ist. Der Abstand zum vorderen Fahrzeug betrug (aufgerundet zugunsten des Beschwerdeführers) 5 m. Dieser Sachverhalt wurde mit einem technischen Messgerät (Geschwindigkeitsmessgerät „Videospeed“) festgestellt.

Am Dienstfahrzeug waren Winterreifen mit der im Eichschein vorgeschriebenen Dimension *** angebracht. Ein Sachverhalt, der allenfalls einen Verlust der gültigen Eichung zur Folge gehabt hätte, konnte nicht festgestellt werden.

In Bezug auf die für den Führerscheinentzug relevante Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes wurde bzw wird auch ein Verwaltungsstrafverfahren geführt. Dies ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol unter der Zahl LVwG-2024/51/2062 (Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.06.2024, Zl ***, mit dem 2 Verwaltungsübertretungen nach der StVO vorgeworfen wurden) anhängig und ist dazu bis dato keine Entscheidung ergangen.

Dem Beschwerdeführer wurde nach Absolvierung einer Nachschulung gemäß § 3 FSG-NV in der Zeit vom 22.04.2024 bis 16.05.2024 die Lenkberechtigung am 13.06.2024 wieder ausgefolgt.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Auswertung des Beweisvideos und Sichtung des Beweisvideos im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dem Gutachten des Amtssachverständigen CC vom 23.02.2024, Zl ***, der Einvernahme des Amtssachverständigen CC und der Zeugen DD und EE im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.10.2024 und am 18.11.2024.

Der festgestellte Sicherheitsabstand ergibt sich aus dem Beweisvideo, welches vom geeichten, im Zivilstreifenfahrzeug eingebauten Messgerät Videospeed 250 erstellt wurde, und der Auswertung des Abstandes mittels der dazugehörigen Auswertesoftware „Videomass“ durch den Zeugen EE. In das Video wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung am 8.10.2024 auch Einsicht genommen.

Der Zeuge EE wurde zudem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.11.2024 als Zeuge einvernommen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung schilderte er nachvollziehbar, wie der festgestellte Abstand ermittelt wird und die Messlinien gesetzt wurden. Der Zeuge führte aus, dass die Messlinien stets auf den Radaufstandspunkten zu setzen sind. Der Zeuge schilderte auch, dass das Video nur auswertbar ist, wenn alle maßgeblichen Parameter auf dem Video ersichtlich sind. Übereinstimmend dazu hat auch der Zeuge DD ausgeführt, dass für eine korrekte Abstandsmessung beim Nachfahren zu berücksichtigen ist, dass die Achsen der beiden Fahrzeuge und die Leitlinien sichtbar sein müssen (vgl VHS vom 8.10.2024, OZ 6, S 8). Dies wurde auch vom Zeugen EE bestätigt.

Die konkrete Berechnung des Sicherheitsabstandes erfolgt sodann durch das Programm „Videomass“ selbst. Dabei wurden alle Messtoleranzen zugunsten des Beschwerdeführers abgezogen.

Um das Ergebnis des Messvorgangs und dem daraus ermittelten Abstand einer objektiven Überprüfung zu unterziehen, wurde auch ein Gutachten des Amtssachverständigen CC eingeholt (vgl Gutachten vom 23.02.2024). Im Gutachten wird ausgeführt, dass im konkreten Fall die Messlinien zur Abstandsbestimmung beim vorausfahrenden Fahrzeug am Radaufstandspunkt des hinteren rechten Rades und beim Fahrzeug des Beschuldigten am Radaufstandspunkt des vorderen rechten Rades angelegt wurden. Dies entspricht den Verwendungsbestimmungen der Auswertesoftware „Videomass“ (vgl Gutachten vom 23.02.2024 S 4). Der Sachverständige überprüfte die Videoauswertung und kam zum Schluss, dass aus kraftfahrtechnischer Sicht zu bestätigen sei, dass der von der Polizei zur Anzeige gebrachte Abstandswert von 0,16 Sekunden korrekt ermittelt wurde (vgl Gutachten S 5).

Im gegenständlichen Fall wurde somit durch die Beiziehung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen die konkrete Abstandsmessung einer objektiven Überprüfung unterzogen und aus kraftfahrtechnischer Sicht als richtig erachtet. Auch nach den Ausführungen des Beamten in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2024, der die Auswertung durchgeführt hat, blieb der Amtssachverständige bei seiner Beurteilung.

Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Für das Gericht gibt es keine Hinweise, die an der Richtigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen CC vom 23.02.2024 oder der fachlichen Kompetenz des Gutachters zweifeln lassen würden.

Die Nichteinhaltung des zeitlichen Sicherheitsabstandes von 0,16 s wurde mittels Videomessung vom geeichten Gerät Videospeed 250 aufgezeichnet. Dass eine für den gegenständlichen Zeitpunkt gültige Eichung des Geschwindigkeitsmessgerätes Videospeed 250 mit der Nr. *** vorlag, ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde erliegenden Eichschein vom 25.06.2021. Soweit der Beschwerdeführer bezweifelt, dass seit dem Datum der Eichung keinerlei Änderungen am Zivilstreifenfahrzeug stattgefunden hätten, ist dieses unsubstantiierte Vorbringen nicht geeignet, Zweifel an der gültigen Eichung aufzuzeigen. Zudem hat der als Zeuge einvernommene Polizeibeamte schlüssig und glaubhaft dargelegt, dass die Reifenwechsel immer ordnungsgemäß durchgeführt wurden und auch die im Eichschein vorgeschriebene Reifendimension verwendet wurde (vgl VHS vom 8.10.20124, OZ 6, S 8).

Zur Auswertung des gegenständlich angefertigten Videos ist auch festzuhalten, dass die Setzung der Messlinien im Einklang mit den Verwendungsbestimmungen und der Bedienungsanleitung der Auswertesoftware „Videomass“ erfolgte.

Im Übrigen wurde von der belangten Behörde ein weiteres Gutachten, nämlich des FF, vom 15.04.2024, eingeholt. Dieses bestätigt insgesamt das Gutachten des Amtssachverständigen und kommt zum Schluss auch zum Ergebnis, dass sich ein Sicherheitsabstand von 0,16 s ergibt. Die vom Beschwerdeführer „zugestandenen“ 0,2 s sind, wie der Gutachter feststellt „messtechnisch bei weitem nicht darstellbar und wäre nur durch „echte Messfehler“ erreichbar“. Dass solche nicht vorliegen, wurde bereits ausführlich dargestellt.

Zusätzlich wurden sowohl bei der Geschwindigkeit als auch beim festgestellten Abstand Toleranzen zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt. Tatsächlich bleiben bei der Abstandmessung auch die Radüberhänge unberücksichtigt, sodass sich ein weitaus günstigeres Ergebnis für den Beschwerdeführer ergibt.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er hätte den Abstand nicht einhalten können, da er selbst vom Zivilstreifenfahrzeug bedrängt worden sei (OZ 6 S 4), ist dies als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal der Zeuge DD nachvollziehbar und schlüssig ausführte, dass er bei der Nachfahrt schon deshalb einen größeren Abstand zum Fahrzeug des Beschwerdeführers einhalten habe müssen, damit der Abstand ordnungsgemäß gemessen werden kann (OZ 6, S 8).

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers keine Warnungen verzeichnet hätte und somit ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer nicht den notwendigen Abstand eingehalten hätte, ist entgegenzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Beweismittel (Videoaufzeichnung, Auswertung des Videos, Sichtung des Videos ihm Rahmen der mündlichen Verhandlung, Gutachten des Amtssachverständigen vom 23.02.024, Einvernahme der Zeugen DD und EE und Einvernahme des Amtssachverständigen) für das erkennende Gericht feststeht, dass der Beschwerdeführer den oben festgestellten Sachverhalt verwirklicht hat. Eine Auslesung der Ereignisdatenaufzeichnung war nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht erforderlich und hätte der Beschwerdeführer dies im Übrigen jederzeit selbst vorlegen können.

IV. Rechtsgrundlagen:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl Nr 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 154/2021, lauten wie folgt:

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…]

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere

[…]

b. das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden,

[…]

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

[…]

Sonderfälle der Entziehung

§ 26

(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

[…]

IV.Rechtliche Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer wegen der am 8.11.2023 erfolgten Begehung der führerscheinrelevanten Übertretung unter Heranziehung der Strafnorm des § 99 Abs 2 lit c StVO bestraft. Gegen das ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y hat der Bestrafte Beschwerde erhoben. Dieses Beschwerdeverfahren ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol unter der Zahl LVwG-2024/51/2062 noch anhängig. Es liegt somit noch keine rechtskräftig gewordene Bestrafung, an die das gegenständliche Verfahren gebunden ist, vor, sodass die erkennende Richterin die Begehung eines (entziehungsrelevanten) Deliktes als Vorfrage selbst zu beurteilen hat.

In diesem Zusammenhang wurde bereits ausführlich dargelegt, warum die erkennende Richterin davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer am 18.11.2023 um 11:52 Uhr auf der Autobahn A** im Gemeindegebiet von W bei Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung Y auf dem linken Fahrstreifen bei einer Geschwindigkeit von 114 km/h (messfehlerbereinigt) zu dem vor ihm fahrenden PKW so knapp aufgefahren ist, dass ein zeitlicher Sicherheitsabstand von 0,16 Sekunden zum vorderen Fahrzeug entstanden ist. Der Abstand zum vorderen Fahrzeug betrug (aufgerundet zugunsten des Beschwerdeführers) 5 m. Diese Übertretung wurde mit einem technischen Messgerät festgestellt.

Wie in der Beschwerde richtig ausgeführt, hat die belangte Behörde, sowohl im Mandatsbescheid vom 5.12.2023, als auch im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.05.2024, als Uhrzeit fälschlicherweise 11:51, statt 11:52 Uhr angeführt. Da jedoch der Spruch des angefochtenen Bescheides keiner Auslegung bedarf und für sich allein betrachtet keine Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt, schadet dies nicht.

Der Beschwerdeführer hat eine Übertretung gemäß § 18 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 2 lit c StVO begangen. Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 lit b FSG gesetzt wurde. Dementsprechend war die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG zu entziehen.

Im Falle einer erstmaligen Begehung einer Übertretung iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG hat die Entziehungsdauer gemäß § 26 Abs 2a FSG mindestens sechs Monate zu betragen. Der Gesetzgeber hat insofern schon eine Wertung von Übertretungen, die unter besonders gefährlichen Verhältnissen bzw mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen werden, vorgenommen (vgl VwGH 24.01.2012, 2009/11/0227). Eine Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG ist diesfalls lediglich hinsichtlich eines über die Mindestentziehungsdauer hinausreichenden Entziehungszeitraums vorzunehmen (vgl VwGH 19.08.2014, 2023/11/0038).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Mindestentziehungsdauer festgesetzt. Eine Wertung im Sinne des § 7 Abs 4 FSG kommt daher nicht Betracht. In einem derartigen Fall hat die Behörde gemäß § 24 Abs 3 Z 1a FSG (auch im Falle der erstmaligen Begehung) zwingend eine Nachschulung anzuordnen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

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