LVwG T LVwG-2024/45/2704-5

LVwG-2024/45/2704-5Landesverwaltungsgericht17.12.2024

Regest

örtliche Zuständigkeit nach dem TMSG<br/>Unzuständigkeit ist von Amts wegen aufzuheben<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/45/2704-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.45.2704.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.08.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mangels Zuständigkeit der belangten Behörde behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2024 wurde die zuletzt mit Bescheid vom 14.02.2024 bewilligte Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse per 31.08.2024 eingestellt. Weiters wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 20 iVm § 32 TMSG verpflichtet, die in den Monaten Mai bis August 2024 zu Unrecht bezogene Geldleistung in der Höhe von insgesamt Euro 1.238,40 zu erstatten.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe unter Verletzung ihrer Anzeigepflicht gemäß § 32 TMSG ihren Wohnsitz per 16.04.2024 von **** Y, Adresse 2, nach **** Z, Adresse 1, verlegt. Es liege somit seit 17.04.2024 keine örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Z mehr vor. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden, die Mindestsicherung per 31.08.2024 einzustellen und die zu Unrecht bezogene Geldleistung für die Monate Mai bis August 2024 in der Höhe von insgesamt Euro 1.238,40 gemäß § 20 TMSG (Rückerstattungspflicht) zurückzufordern.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, sie sei derzeit arbeitslos, bekomme ca Euro 750,00 Arbeitslosengeld im Monat und sei auf zusätzliche Mindestsicherung angewiesen. Auch wenn sie nach Z verzogen sei, sei der Zweck der Mindestsicherung, nämlich ihren Lebensunterhalt zu sichern, nach wie vor notwendig. Somit habe sie Mindestsicherung zu Recht bezogen, scheinbar habe sich nur das zuständige Amt und ihre Adresse geändert. Leider habe sie vergessen, neben dem AMS auch die belangte Behörde vom Wohnungswechsel zu benachrichtigen. Sie ersuchte von der Rückerstattung der Beträge von Mai bis August abzusehen oder dieses Geld beim zuständigen Sozialamt einzufordern. Sie habe aufgrund ihrer Situation keine finanziellen Mittel um die Mindestsicherung zurück zu zahlen. Sollte die Rückzahlung unumgänglich sein, ersuchte sie um eine geringe Ratenzahlung ab 2025.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin stellte bei der belangten Behörde am 31.01.2024 einen Folgeantrag auf Mindestsicherung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.02.2024 wurde über diesen Antrag entschieden und der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.02.2024 bis 29.02.2024 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 175,13 gewährt. Für den Zeitraum 01.03.2024 bis 31.12.2024 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 6 TMSG eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 309,60 gewährt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

In der Folge hat die Beschwerdeführerin am 16.04.2024 ihren Hauptwohnsitz von **** Y, Adresse 2, nach **** Z, Adresse 1, verlegt. Diesen Wohnungswechsel hat sie unstrittig nicht bei der belangten Behörde gemeldet. Als die belangte Behörde Anfang August von der Änderung des Wohnsitzes Kenntnis erlangte, erließ sie am 02.08.2024 den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem sie die Mindestsicherung per 31.08.2024 einstellte sowie für die Monate Mai bis August eine Rückerstattung einforderte.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Im Akt liegt auch ein Auszug des Zentralen Melderegisters ein, aus dem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin mit 16.04.2024 ihren Hauptwohnsitz in **** Y abgemeldet und mit diesem Datum in **** Z angemeldet hat.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde eingeräumt, dass sie vergessen habe, neben dem AMS auch die belangte Behörde vom Wohnungswechsel zu benachrichtigen. Das Unterlassen der Anzeigepflicht stand somit unstrittig fest.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 205/2021, lautet wie folgt:

Verfahren

§ 27

Zuständigkeit

(1) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung (Abs. 3) fällt, die Entscheidung über:

a) die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen sowie die Feststellung des Ruhens und Erlöschens des Anspruchs auf Grundleistungen,

b) die Gewährung von sonstigen Leistungen,

c) den Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher oder durch Dritte,

d) die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen und

e) die Ersatzansprüche Dritter.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben im Verwaltungsweg zu entscheiden:

a) in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. a, ausgenommen jedoch die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen für Fremde nach § 3 Abs. 3,

b) in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. b, wenn es sich dabei um Leistungen nach § 10 und Zusatzleistungen nach § 14 Abs. 3 handelt,

c) in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. c und d, wenn sich der Kostenersatz oder die Rückerstattung auf im Verwaltungsweg zu gewährende Leistungen bezieht, und

d) in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. e.

(3) Der Landesregierung obliegt der Abschluss von Vereinbarungen nach § 41 Abs. 2.

(4) Dem für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983, zuständigen Organ obliegt für die Dauer der Gewährung dieser Maßnahmen auch die Entscheidung in den Angelegenheiten des Abs. 1, wenn diese den Bezieher von Rehabilitationsmaßnahmen und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden gesetzlich unterhaltsberechtigten Angehörigen betreffen.

(5) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich

a) in den Angelegenheiten der Ersatzansprüche nach § 26 nach dem Ort, an dem die Notwendigkeit zur Hilfeleistung eingetreten ist,

b) in den übrigen Angelegenheiten nach dem Hauptwohnsitz des Hilfesuchenden oder Mindestsicherungsbeziehers, mangels eines Hauptwohnsitzes in Tirol nach seinem Aufenthalt und mangels eines Aufenthaltes in Tirol nach dem letzten Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in Tirol, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommt oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.

V.Erwägungen:

§ 27 TMSG regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörde. Gemäß § 27 Abs 1 und 2 TMSG hat die Bezirksverwaltungsbehörde über die verfahrensgegenständliche Einstellung von Grundleistungen sowie die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen im Verwaltungsweg zu entscheiden.

Die örtliche Zuständigkeit der Behörde ist in § 27 Abs 5 TMSG normiert. Diese richtet sich – mit Ausnahme der Ersatzansprüche nach § 26 (eine solche liegt gegenständlich nicht vor) – nach dem Hauptwohnsitz des Mindestsicherungsbeziehers. Ändert sich der Hauptwohnsitz eines Mindestsicherungsbeziehers, so führt dies auch zur Änderung der örtlichen Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde. Ausnahmen dieser Regelung – etwa im Fall eines laufenden Bezuges – sieht das TMSG nicht vor.

Im gegenständlichen Fall war die Beschwerdeführerin zunächst in **** Y mit Hauptwohnsitz gemeldet. Damit war gemäß § 27 Abs 5 TMSG zunächst die belangte Behörde örtlich zuständig. Mit 16.04.2024 meldete sie ihren Hauptwohnsitz in **** Y ab und mit diesem Datum in **** Z an. Gemäß der Bestimmung des § 27 Abs 5 TMSG führt dieser Wechsel des Hauptwohnsitzes dazu, dass nunmehr nicht mehr die belangte Behörde zuständig ist, sondern vielmehr der Bürgermeister der Stadt Z. Dies hat die belangte Behörde auch erkannt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass „seit dem 17.04.2024 keine örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Z mehr vorliegt“. Trotzdem hat sie am 02.08.2024 den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

Eine Unzuständigkeit der Behörde ist von Amts wegen und unabhängig davon aufzugreifen, ob die Partei die Unzuständigkeit geltend gemacht hat (VwGH 29.09.2016, Ra 2016/05/0080; ebenso VwGH 25.05.2016, Ra 2015/06/0095; 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; 16.03.2018, Ro 2018/02/0001; vgl Fister in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 27 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at) Anm 4). In diesem Sinne normiert § 27 erster Satzteil VwGVG „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es ...“. Somit war die vorliegende örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde vom Verwaltungsgericht aufzugreifen. Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben (vgl ua VwGH 11.04.2024, Ra 2023/10/0366 mwN).

Im Ergebnis war daher der angefochtene Bescheid zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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