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LVwG-2022/47/2957-8Landesverwaltungsgericht17.12.2024
Lebensunterhalt<br/>Taschengeld<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 27.07.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte bei der belangten Behörde am 15.06.2022 einen Antrag auf Verlängerung/Weitergewährung der Mindestsicherung ein. Einen weiteren mündlichen Antrag auf Mindestsicherung hinsichtlich der Übernahme der monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung stellte sie bei der belangten Behörde am 21.07.2022.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.07.2022, Zl ***, wurden der Beschwerdeführerin auf Antrag vom 21.07.2022, gemäß § 7 Abs 1 lit a TMSG rückwirkend ab 26.05.2022 die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung gewährt. Mit diesem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass „über den Verlängerungsantrag vom 19.07.2022“ erst nach Vorlage der Unterlagen bezüglich der stationären Aufenthalte im Monat Juli 2022 entschieden werden könne.
Mit Bescheid vom 27.07.2022, Zl ***, wurden der Beschwerdeführerin auf Antrag vom 19.07.2022 folgende Leistungen gewährt:
„Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.07.2022 bis 31.07.2022 eine einmalige aufzahlende Unterstützung für Miete in der Höhe von € 320,55. (Anspruch € 423,75 abzüglich € 103,20, die bereits mit Bescheid vom 27.06.2022 bewilligt wurden). Die Leistung wird auf das Konto AT***, BB von CC angewiesen.
Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.07.2022 bis 31.07.2022 eine einmalige aufzahlende Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis zur Höhe von € 179,52. Die Leistung wird zur Gänze einbehalten und mit Ihrem Überbezug gegenverrechnet.
Gemäß § 6 TMSG für den Zeitraum vom 01.08.2022 bis 31.08.2022 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 423,75. Die Leistung wird auf das Konto AT***, BB von CC angewiesen.
Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.08.2022 bis 31.08.2022 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis zur Höhe von € 338,42. Die Leistung wird zur Gänze einbehalten und mit Ihrem Überbezug gegenverrechnet.“
Darüber hinaus wurden folgende Auflagen erteilt:
„1) Um weitere Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beziehen zu können, werden Sie hiermit aufgefordert, sich nach Ende Ihres Krankenstandes wieder beim AMS als arbeitsuchend zu melden und eine Betreuungsvereinbarung in Kopie der Behörde vorzulegen. Alle AMS-Termine und AMS Maßnahmen sind wahrzunehmen. Sollte sich Ihr AMS-Bezug ändern (erhöhen oder verringern) ist dies unverzüglich dem Amt zu melden, andernfalls wird Ihr Richtsatz (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes) gemäß § 19 Abs. 1 lit d TMSG stufenweise um bis zu 66% gekürzt.
Sie werden hiermit aufgeklärt, dass Sie alle für die Mindestsicherung relevanten Änderungen (stationäre Aufenthalte) umgehend dem Sozialamt zu melden habe.
Um weitere Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz beziehen zu können, werden Sie hiermit aufgefordert und ermahnt, dem nächsten Verlängerungsantrag aktuelle Krankenqeldbezugsbestätigunq von der OEGKK ab 25.07.2022 (aktuellster Bescheid von der OEGKK in Kopie beizulegen.
Alle ÖGK-Termine und ÖGK-Behandlungsvorschläge zur Besserung Ihrer Gesundheit sind wahrzunehmen.“
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin für den Monat Juli ein Mindestsatz in der Höhe von Euro 733,46 zustehe, von welchem Krankengeld in der Höhe von Euro 395,04 in Abzug zu bringen sei. Aus der Berechnung der belangten Behörde geht hervor, dass für 24 Tage von 01. bis 24.07.2022 je Euro 16,46 berücksichtigt wurden. Hinsichtlich der Miete ergibt sich aus der Begründung, dass diesbezüglich ein Anspruch in Höhe von Euro 423,75 (Euro 579,75 Miete abzüglich Euro 156,00 Mietzinsbeihilfe) bestehe.
Mit Eingabe vom 02.08.2022 legte die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbestätigung der DD vom 01.08.2022 sowie ein Schreiben der ÖGK vom 22.07.2022 vor.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 18.08.2022, Zl ***, gewährte die belangte Behörde folgende Leistungen und änderte den Bescheid vom 27.07.2022, Zl ***, hinsichtlich der Unterstützung für Lebensunterhaltung rückwirkend ab 01.07.2022 ab wie folgt:
„Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.07.2022 bis 31.07.2022 eine einmalige aufzahlende Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes (siehe ua. Übersichtstabelle) in der Höhe von € 405,04. (Anspruch € 1.008,31 abzüglich € 103,20, die bereits mit Bescheid vom 27.06.22 und abzüglich € 320,55, die bereits mit Bescheid vom 27.07.2022 bewilligt wurden). Die Leistung wird auf das Konto AT***, EE von AA angewiesen.
Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.08.2022 bis 31.08.2022 eine einmalige aufzahlende Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes (siehe ua. Übersichtstabelle) in der Höhe von € 354,27. (Anspruch € 878,02 abzüglich € 423,75, die bereits mit Bescheid vom 27.07.2022 bewilligt wurden) Die Leistung wird auf das Konto AT***, EE von AA angewiesen.“
Die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 31.08.2022 richtet sich gegen den Bescheid vom 27.07.2022, Zl ***. Die Beschwerdeführerin monierte auf das Wesentlichste zusammengefasst, dass von der belangten Behörde rechtswidrig Krankengeld miteingebrechnet worden sei, welches sie nie erhalten habe. Für den stationären Aufenthalt von 31.05. bis 05.07.2022 habe sie kein Sonderkrankengeld erhalten. Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Zuspruch der fehlenden Mindestsicherung.
Mit Schriftsatz vom 21.11.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des verfahrensgegenständlichen Aktes vor und erstattete eine Stellungnahme zur Beschwerde, aus welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst hervorgeht, dass aufgrund der geänderten Verhältnisse, welche von der Beschwerdeführerin bekannt gegeben wurden, eine Neuberechnung für den Monat Juli 2022 durchgeführt worden sei. Daraus ergebe sich ein Mindestsicherungsanspruch in der Höhe von Euro 1.008,31. Mit Bescheid vom 18.08.2022, Zl ***, sei der Beschwerdeführerin aufzahlend die noch ausständige Differenz in Höhe von insgesamt Euro 405,04 überwiesen worden.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 22.08.2023 wurde die ÖGK um Mitteilung ersucht, wann die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 tatsächlich Krankengeld bezogen hat.
Mit Schreiben vom 22.08.2023 wurde von Seiten der ÖGK mitgeteilt, dass von der Beschwerdeführerin im Jahr 2022 für folgende Zeiträume Krankengeld bezogen wurden:
26.03.2022 bis 05.04.2022 Sonderkrankengeld gemäß § 139 Abs 2b ASVG,
15.05.2022 bis 19.05.2022 Sonderkrankengeld gemäß § 139 Abs 2b ASVG und
20.08.2022 bis 31.12.2022 Krankengeld.
Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung legte die belangte Behörde auf Aufforderung die durchgeführte Berechnung für Juli 2022 vor. Dieser wurde der Beschwerdeführerin zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Eine Stellungnahme wurde von der Beschwerdeführerin nicht erstattet.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in das Schreiben der ÖGK vom 22.08.2023, das Schreiben der belangten Behörde vom 10.08.2022 (Beilage A zu OZ 5), die Niederschrift der belangten Behörde vom 18.08.2022 (Beilage B zu OZ 5) und den Kontoauszug der CC vom 01.11.2022 (Beilage C zu OZ 5), die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Einsichtnahme in die Berechnungen der belangten Behörde vom 14.09.2023 (OZ 6).
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin bezieht laufend Leistungen nach den Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Im Juli 2022 bewohnte die Beschwerdeführerin eine Mietwohnung, für welche sie Euro 579,75 an Miete bezahlte. Sie erhielt Mietzinsbeihilfe in Höhe von Euro 156,00.
Von 01. bis 05.07.2022 sowie vom 26. bis 28.07.2022 war die Beschwerdeführerin stationär aufhältig. Im Juli 2022 bezog die Beschwerdeführerin kein Krankengeld.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere den innerliegenden Aufenthaltsbestätigungen der DD und der Vorschreibung der CC für Kalenderjahr 2022 ab 01.07.2022.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Leistungszeitraum kein Krankengeld bezogen hat, ergibt sich aus den diesbezüglichen Schreiben der ÖGK vom 22.08.2023, mit welchem das Schreiben vom 06.07.2022 für hinfällig erklärt wurde.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 52/2017 (§ 5) lauten auszugsweise wie folgt:
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
(1) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.
(2) Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.“
V.Erwägungen:
Beschwerdegegenständlich sind die Leistungen gemäß §§ 5 und 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, welche der Beschwerdeführerin für einen Zeitraum von 01. bis 31.07.2022 für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt wurden. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin klar, dass die Leistungen für August 2022 nicht Gegenstand der Beschwerde sind.
Bei der Berechnung des Mindestsicherungsbedarfs (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts) der Beschwerdeführerin ist nach § 5 Abs 2 lit a TMSG der Richtsatz für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher (Euro 733,46 gemäß Verordnung der Landesregierung vom 16.12.2021, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2022 festgesetzt wird, LGBl Nr 197/2021) heranzuziehen.
Das Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin im Leistungszeitraum insgesamt acht Tage stationär in einer Krankenanstalt aufhältig war.
Gemäß § 5 Abs 4 TMSG wird im Falle eines Aufenthalts in einer Krankenanstalt die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrags nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin während des stationären Aufenthalts im Juli 2022 kein Krankengeld bezogen hat. Für die acht Tage ihres stationären Aufenthalts hat die Beschwerdeführerin demnach einen Anspruch in der Höhe von Euro 40,38 und hinsichtlich der übrigen 23 Tage stehen ihr Leistungen in der Höhe von Euro 544,18 zu. Dies ergibt einen Gesamtanspruch für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 TMSG im Leistungszeitraum Juli 2022 in der Höhe von Euro 584,56.
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin eine einmalige Aufzahlung zur Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts im Leistungszeitraum in der Höhe von Euro 179,52 zugesprochen. Diese Leistung wurde jedoch zur Gänze einbehalten und mit dem Überbezug gegenverrechnet. Zumal von der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel lediglich der Abzug des von der ÖGK nicht bezahlten Sonderkrankengeldes im Leistungszeitraum Juli 2022 moniert wurde, war nur dies Gegenstand der Beschwerde. Der Einbehalt von Euro 179,52, mit welchem der Überbezug gegenverrechnet wurde, blieb unbekämpft.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 18.08.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin für den Leistungszeitraum Juli 2022 eine einmalige aufzahlende Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 405,04 zugesprochen. Dies ergibt insgesamt einen Betrag von Euro 584,56, welcher der Beschwerdeführerin für den Leistungszeitraum Juli 2022 zur Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts zugesprochen wurde. Dieser Betrag deckt sich mit dem der Beschwerdeführerin gemäß § 5 TMSG zustehenden Gesamtanspruch für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts Leistungszeitraum Juli 2022.
Neben dem Anspruch auf Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts hat die Beschwerdeführerin auch Anspruch auf Unterstützung für Wohnbedarf. Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben (§ 6 Abs 1 TMSG). Mit rechtskräftigem Bescheid vom 27.06.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin zunächst gemäß § 6 TMSG für den Leistungszeitraum Juli 2022 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 103,20 gewährt. Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde gemäß § 6 TMSG für den Leistungszeitraum Juli 2022 eine einmalige aufzahlende Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 220,55 zugesprochen. Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin für ihre Mietwohnung im Juli 2022 Euro 579,75 bezahlte und Euro 156,00 an Mietzinsbeihilfe erhielt. Dies ergibt einen Anspruch in der Höhe von Euro 423,75. Der Beschwerdeführerin wurde sohin mit Bescheid vom 27.06.2022 und dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der ihr zustehende Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs gemäß § 6 TMSG zur Gänze gewährt.
Zumal der Beschwerdeführerin mit rechtskräftigen Abänderungsbescheid vom 18.08.2022, Zl ***, die ihr zustehenden zusätzlichen Leistungen gemäß §§ 5 und 9 TMSG für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts zugesprochen wurden, ist die Beschwerdeführerin nicht mehr beschwert und ihr Rechtsmittel war sohin als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
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Dr.in Keplinger
(Richterin)
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