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LVwG-2024/50/2504-5•LVwG T LVwG-2024/50/2504-5
LVwG-2024/50/2504-5Landesverwaltungsgericht16.12.2024
Leerstandsabgabe unzulässig
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, Adresse 1, *** Z, gegen den Bescheid des BB (belangte Behörde) vom 5.9.2024, Zl ***, betreffend Festsetzung der Leerstandsabgabe für das Jahr 2023, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Leerstandsabgabe für das Objekt Adresse 2, **** Y, auf Basis einer Nutzfläche von 36m² mit dem Betrag von Euro 1.200,00 für das Jahr 2023 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die gegenständliche Wohnung im Jahr 2023 vermietet gewesen sei.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.9.2024 wurde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht unter Hinweis auf § 262 BAO zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 1.10.2024, Zl *** wurde beim Beschwerdeführer nachgefragt, wie hoch die Miete im Jahr 2023 war.
Außerdem wurde nachgefragt, ob der vorgelegte Mietvertrag im gesamten Jahr 2023 aufrecht war und wie viele Nächtigungen im Jahr 2023 in der verfahrensgegenständlichen Wohnung durch die Mieterin stattgefunden haben.
Mit Schreiben vom 13.10.2024 antwortete der Beschwerdeführer und übermittelte ua eine Liste mit den von der Mieterin in der Wohnung getätigten Nächtigungen im Jahr 2023.
Am 10.12.2024 fand beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
II.Sachverhalt
Das Objekt Adresse 2, **** Y hat eine Nutzfläche von 36m² und steht im Eigentum des Beschwerdeführers.
Das Objekt wurde laut dem im Akt befindlichen Mietvertrag an die Firma CC im Jahr 2023 für einen Mietzins von Euro 1.700,00 vermietet. Geschäftsführer dieser Firma ist der Schwiegersohn des Beschwerdeführers, DD.
DD nutzte die gemietete Wohnung im Jahr 2023 für berufliche, aber auch für Freizeitzwecke gemeinsam mit seiner Familie.
In der Wohnung besteht ein Wasserschaden im Bereich einer Balkontüre.
III.Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Abgabenakt samt der ergänzend eingeholten Stellungnahme des Beschwerdeführers, sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen DD in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
So gab der Zeuge DD in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wahrheitserinnert und unter expliziten Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht (§ 171 BAO) an, dass die gemietete Wohnung für berufliche, aber auch für private Freizeitzwecke genutzt wird. Im Jahr 2023 fanden laut dem Zeugen rd 20 private Nächtigungen statt.
Das in der Wohnung ein Wasserschaden besteht, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst und des Zeugen DD.
IV.Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 6 Abs 1 Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandabgabegesetz (kurz TFLAG) ist für Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), eine Leerstandsabgabe zu erheben.
Als Wohnsitz gelten:
a) der Hauptwohnsitz nach § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021,
b) ein Freizeitwohnsitz nach § 1 Abs. 2,
c) Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Ausübung eines Berufes als Wohnsitz verwendet werden, oder
d) Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer des Besuches lehrplanmäßiger Veranstaltungen von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten als Wohnsitz verwendet werden. – vgl § 6 Abs 2 leg cit.
Nach § 7 TFLAG sind von der Abgabenpflicht nach § 6 Abs. 1 ausgenommen Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden,
a) die aus rechtlichen, bautechnischen oder vergleichbaren sonstigen Gründen nicht gebrauchstauglich oder nutzbar sind;
b) mit bis zu zwei Wohnungen, in denen der bzw. die Eigentümer des Gebäudes in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz hat bzw. haben;
c) die für gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder berufliche Zwecke verwendet werden, wie insbesondere Ordinationen, Büros, Kanzleien, Privatzimmervermieter und Geschäftslokale;
d) die von den Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können;
e) die trotz geeigneter Bemühungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht zum ortsüblichen Mietzins vermietet werden können;
f) die betriebstechnisch notwendig sind, Wohnungen im Rahmen land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe sowie Dienst- und Naturalwohnungen;
g) für die ein zeitnaher Eigenbedarf besteht.
Die gegenständliche Wohnung wird aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol aber als Wohnsitz nach § 6 Abs 2 TFLAG genützt. Der Zeuge DD (Geschäftsführer der Mieterin) gab selbst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft an, dass die Wohnung beruflich, aber auch zu Freizeitzwecken genutzt wird, weshalb die Vorschreibung der Leerstandsabgabe im Jahr 2023 aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol unzulässig war. Für den Nachweis der beruflichen Nächtigungen wurde eine Liste vorgelegt, die privaten Nächtigungen für Freizeitzwecke bezifferte der Zeuge mit rd 20 Nächtigungen im Jahr 2023.
Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 7 TFALG war daher nicht mehr zu prüfen.
Ob gegebenenfalls ein anderer Abgabentatbestand als jener der Leerstandsabgabe erfüllt ist, ist von der belangten Behörde neuerlich zu prüfen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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