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LVwG-2024/11/3072-2•LVwG T LVwG-2024/11/3072-2
LVwG-2024/11/3072-2Landesverwaltungsgericht16.12.2024
Beschlagnahme<br/>Sicherung des Verfalls<br/>Verdacht<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.11.2024, Zl ***, betreffend eine Beschlagnahme nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Anlässlich einer Zollkontrolle des Zollamtes Österreich, wurden am 14.11.2024 um 14:00 Uhr, in der Zollstelle Adresse 2, **** X, in einer an AA, Adresse 3, **** W, gerichteten Postsendung 14 Stück Kamagra 100mg Oral Jelly (Sildenafil), 2 Stück Vilitra 20 (Vardenafil), 2 Stück Vidalista 20 (Tadalafil) und 2 Stück Cenforce 100 (Sildenafil) vorgefunden. Dabei handle es sich um Arzneiwaren, welche unter die Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit c AWEG 2010) fallen, die rechtswidrig ohne Meldung in das Bundesgebiet verbracht worden seien. Die Zollbehörde erstattete Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und beschlagnahmte die angeführten Arzneiwaren vorläufig.
Mit Bescheid vom 18.11.2024, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y (in der Folge: die belangte Behörde) die für AA (in der Folge: der Beschwerdeführer), Adresse 3, **** W, bestimmten Arzneiwaren, nämlich 14 Stück Kamagra 100mg Oral Jelly (Sildenafil), 2 Stück Vilitra 20 (Vardenafil), 2 Stück Vidalista 20 (Tadalafil) und 2 Stück Cenforce 100 (Sildenafil), zur Sicherung der Strafe des Verfalls beschlagnahmt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.11.2024 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 25.11.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei der falsche Beschuldigte. Wie bei einem vergleichbaren Vorfall vor drei Jahren habe er die Arzneiwaren nicht bestellt. Warum solle er auch eine Bestellung abgeben und die Arzneiwaren an eine Adresse schicken lassen, bei der er seit über drei Jahren nicht mehr wohne. Er habe auch bei seiner alten Adresse Nachschau gehalten und kontrolliert, dass sein Name werde am alten noch einem anderen, nicht genutzten Briefkasten klebe. Es bestehe auch kein Nachsendeauftrag bei der Post.
Mit Schriftsatz vom 29.11.2024, Zl *** (beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 10.12.2024), legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. Die belangte Behörde verzichtete gleichzeitig auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung.
II.Sachverhalt:
Bei der Kontrolle am 14.11.2024 im Postverteilerzentrum **** X, Adresse 2, wurde eine aus V kommende Lieferung von Arzneiwaren – 14 Stück Kamagra 100mg Oral Jelly (Sildenafil), 2 Stück Vilitra 20 (Vardenafil), 2 Stück Vidalista 20 (Tadalafil) und 2 Stück Cenforce 100 (Sildenafil) – festgestellt. Versender dieser Lieferung war BB, Adresse 4, **** U.
Die Sendung mit der Nummer *** war an AA, Adresse 3, **** W, adressiert.
Die angeführten Arzneimittel zählen zu den unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur aufgelisteten Arzneiwaren (KN-Code ***). Eine Meldung zur Verbringung lag nicht vor.
Die angeführten Arzneiwaren wurden von der Zollbehörde vorläufig beschlagnahmt.
AA war vom 25.07.2006 bis 31.10.2022 an der Adresse 3, **** W mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 07.12.2022 ist er an der Adresse 1, Z mit Hauptwohnsitz gemeldet.
III.Beweiswürdigung:
Die durch das Zollamt Österreich am 14.11.2024 beim Postverteilzentrum **** X, Adresse 2, durchgeführte Kontrolle, die Feststellung einer aus V stammenden und an den Beschwerdeführer (an die Adresse 3, **** W) adressierten Lieferung von Arzneimitteln – 14 Stück Kamagra 100mg Oral Jelly (Sildenafil), 2 Stück Vilitra 20 (Vardenafil), 2 Stück Vidalista 20 (Tadalafil) und 2 Stück Cenforce 100 (Sildenafil) – sowie deren vorläufige Beschlagnahme sind durch die Anzeige des Zollamtes Österreich vom 14.11.2024, Zl *** dokumentiert. Die zollrechtliche Einstufung der Arzneiwaren unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur obliegt der hiezu zuständigen Zollbehörde und ergibt sich ebenfalls aus der Anzeige.
Die Feststellungen zu den gemeldeten Hauptwohnsitzen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Behördenabfrage aus dem Zentralen Melderegister (Auszug vom 11.12.2024).
Sämtliche Beweisergebnisse ergeben sich widerspruchsfrei aus den im Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts einliegenden Unterlagen.
IV.Rechtslage:
Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010 in der Fassung BGBl I Nr 194/2023:
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
[…]
[…]“
„§ 3
Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit
(1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.“
„§ 17
Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz
(1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.
(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.
[…]“
„§ 19
Befugnisse der Organe der Zollverwaltung
(1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß § 3, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 und die Einfuhrbescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 162 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung vorläufig beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.“
„§ 21
Strafbestimmungen
§ 21 (1) Wer
1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder
2. bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß §§ 6 und 6a unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7, 8 oder 9 verbringt, oderbei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß Paragraphen 6 und 6a unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen Paragraphen 7,, 8 oder 9 verbringt, oder
[…]
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.“
V.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.11.2024 zugestellt. Die Beschwerde ist am 25.11.2024 und damit innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht worden. Die Beschwerde wurde daher fristgerecht erhoben.
2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Tatort gemäß § 27 Abs 1 VStG jener Ort, an dem die Bestellung abgegeben worden ist (vgl VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Bei der verfahrensgegenständlichen Lieferung von Arzneiwaren ist der Beschwerdeführer mit seiner früheren Adresse in **** W angeführt und besteht damit zumindest der Verdacht, dass dieser die Arzneiwaren auch bestellt hat. Dementsprechend ist die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme näher bezeichneter Arzneiwaren auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist (vgl VwGH 29.04.2002, 96/17/0431 mwN).
Dies schließt auch Einstufung des Beschwerdeführers als Besteller und Adressat der gegenständlichen Sendung von Arzneimitteln ein. Durch die korrekte Bezeichnung des Namens und der Anführung einer korrekten, wenn auch früheren Adresse besteht nämlich ein hinreichender Verdacht für die Täterschaft des Beschwerdeführers (die endgültige Verantwortung des Beschwerdeführers ist im weiteren Verlauf des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens zu klären).
Das Bestellen von Arzneiwaren ist der Einfuhr im Sinne des § 2 Z 4 iVm § 3 AWEG 2010 gleichzusetzen (vgl VwSlg 17.943 A/2010 zu einer vergleichbaren Konstellation nach dem Artenhandelsgesetz 2009; implizit auch VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Nichts Anderes kann aufgrund des eindeutigen Wortlautes von § 3 Abs 1 AWEG, der die Einfuhr und das Verbringen gleichsetzt, für das Verbringen von Arzneiwaren innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes gelten. Die Bestimmungen der §§ 3 Abs 1 und 17 Abs 1 AWEG 2010 stehen zueinander nicht im Verhältnis von genereller zu spezieller Norm, zumal die Rechtsfolge (Unzulässigkeit) in beiden Fällen ident ist. Ein Verhalten, das § 3 Abs 1 AWEG 2010 sowie § 17 Abs 1 AWEG 2010 verwirklicht, ist im Grunde des § 21 Abs 1 AWEG 2010 strafbar, auch wenn ein Verstoß gegen § 17 Abs 1 AWEG 2010 nicht mit Strafe bedroht ist (so ausdrücklich VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004).
Bei der Lieferung der verfahrensgegenständlichen Arzneimittel – es handelt sich dabei um Waren der Position 3004 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl Nr L256 vom 07.09.1987, und damit um Arzneiwaren gemäß § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010 – ohne Meldung besteht jedenfalls der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 1 Z 2 iVm § 3 AWEG 2010.
§ 21 Abs 3 AWEG 2010 sieht unter näher genannten Voraussetzungen für Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 dieser Bestimmung den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren vor. Die belangte Behörde war daher zur Beschlagnahme der von den Organen der Zollverwaltung am 14.11.2024 vorläufig abgenommenen Waren berechtigt.
Die Beschlagnahme ist gegenüber dem Beschuldigten, jedenfalls aber auch gegenüber dem Eigentümer der verfallsbedrohten Sache, auszusprechen. Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter des von der belangten Behörde eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens. Schon aus diesem Grund erfolgte die an ihn ergangene Zustellung zu Recht.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlagnahmebescheides vom 18.11.2024 heißt es ausdrücklich:
„In der Beschwerde kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden.“
Der Beschwerdeführer hat in seiner am 25.11.2024 eingebrachten Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme näher bezeichneter Arzneiwaren auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte daher gemäß § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.
Im gegenständlichen Fall waren die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 VStG iVm § 21 Abs 3 AWEG 2010 erfüllt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war folglich als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, inwieweit die beschlagnahmten Arzneiwaren endgültig für verfallen erklärt werden, nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist, sondern ebenso wie die weitergehende Verantwortung des Beschwerdeführers (einschließlich seines Vorbringens, dass er weder Besteller noch Adressat der Lieferung der gegenständlichen Arzneiwaren ist und er an der gegenständlichen Adresse bereits seit 2022 nicht mehr gemeldet ist) im weiteren Verlauf des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens zu klären ist.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevante Rechtsfrage anhand des § 39 Abs 1 VStG unter Berücksichtigung des AWEG 2010 zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmungen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG nicht abgewichen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision gemäß Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Klaus Wallnöfer, LL.M.
(Präsident)
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