LVwG T LVwG-2024/19/1226-8

LVwG-2024/19/1226-8Landesverwaltungsgericht13.12.2024

Regest

Hinreichend gesicherter Lebensunterhalt<br/>Haushaltsgemeinschaft mit Eltern<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/19/1226-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.19.1226.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, geb XX.XX.XXXX, StA Z, vertreten durch RA BB in **** Y, Adresse 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19.03.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Am 08.08.2022 beantragte die Beschwerdeführerin sowie deren Vater, CC, bei der belangten Behörde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mit Bescheiden vom 19.03.2024, Zl *** und ***, wies die belangte Behörde diese Anträge jeweils gemäß „§ 10 Abs 1 Z 7 und Abs 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985“ ab. In der Begründung der Bescheide kommt die belangte Behörde sowohl in Bezug auf DD als auch in Bezug auf CC zum Ergebnis, dass der Lebensunterhalt nicht ausreichend gesichert sei und daher das Verleihungshindernis des § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 5 StbG vorliege.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Vater rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, der Vater der Beschwerdeführerin sei aufgrund seines geringen Einkommens nicht in der Lage, sich selbst, seine Ehefrau und die Beschwerdeführerin zu erhalten. Zum einen liege beim Vater der Beschwerdeführerin ein Fall des § 10 Abs 1 Z 7 zweiter Fall StbG vor, da seine Fähigkeiten am Erwerbsleben teilzunehmen aufgrund seiner geistigen Einschränkung eingeschränkt sei und er daher ohne sein Verschulden nicht in der Lage sei, so viel mehr zu verdienen, dass sein Lebensunterhalt und der der Beschwerdeführerin in ausreichendem Maß gesichert sei. Diese Unfähigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin schlage auch auf die Beschwerdeführerin durch. Zum anderen würden die erwachsenen Geschwister der Beschwerdeführerin alle sehr gut verdienen und seien dem Vater der Beschwerdeführerin und dessen Ehefrau gegenüber gemäß § 234 Abs 1 ABGB zum Unterhalt verpflichtet. Sie würden diesen Unterhalt in Form von Naturalunterhalt leisten. Sie lebten alle in einem gemeinsamen Haushalt und das gemeinsame Haushaltseinkommen würde ausreichen.

Mit Schreiben vom 06.05.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.

II.Sachverhalt:

Mit Antrag vom 08.08.2022 ersuchte die Beschwerdeführerin, DD, geboren am 01.01.2003 in X/Z, bei der belangten Behörde um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 11a Abs 6 Z 1 StbG an.

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 06.05.2013 im Bundesgebiet aufhältig. Sie war zumindest im Zeitraum vom 09.10.2018 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung an der Adresse in **** Y, Adresse 2, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die genannte Unterkunft wurde seit dem XX.XX.XXXX weiters von ihren Eltern EE und FF und den Geschwistern GG (geboren am XX.XX.XXXX) und JJ (geboren am XX.XX.XXXX), sowie seit dem 13.03.2020 auch von KK (geboren am XX.XX.XXXX), bewohnt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2014, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin der Status als Asylberechtigte hinsichtlich des Herkunftsstaates Z zuerkannt. Auch den Eltern der Beschwerdeführerin kam – von der Beschwerdeführerin abgeleitet – bis zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status als Asylberechtigte zu.

Die Beschwerdeführerin hat einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbracht.

Die Beschwerdeführerin befand sich bis zum Zeitpunkt der Beantragung der österreichischen

Staatsbürgerschaft (sowie im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung) in einer Schul- oder Berufsausbildung. Mit geringfügiger Unterbrechung war die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 18.09.2020 bis zum 02.07.2021 als arbeitslos gemeldet und besuchte einen Berufskundlichen Mittelschulkurs beim LL. In dieser Zeit bezog die Beschwerdeführern vom Beihilfen vom AMS. Vom 25.07.2022 bis zumindest zum Zeitpunkt der Antragstellung ging sie einer Beschäftigung nach. Das daraus erzielte monatliche Einkommen lag in diesem Zeitraum jeweils unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Pensionsbezieherinnen iSd § 293 ASVG. Die Beschwerdeführerin war sohin bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht selbsterhaltungsfähig. Aktuell besucht die Beschwerdeführerin eine Abendschule, um dort in rund eineinhalb Jahren die Matura abzulegen. Im Anschluss möchte die Beschwerdeführerin ein Hochschulstudium absolviere.

Die haushaltszugehörigen Geschwister der Beschwerdeführerin waren ab Dezember 2021 alle selbsterhaltungsfähig – KK ab September 2018, GG ab September 2019 und bei JJ ab Dezember 2021.

Der Bruder der Beschwerdeführerin, MM, ist verheiratet und Vater von drei Kindern. Er lebte im hier maßgeblichen Zeitraum nicht im gemeinsamen Haushalt und ist seit Juli 2017 selbsterhaltungsfähig.

Die Beschwerdeführerin sowie die angeführten haushaltzugehörigen Familienangehörigen haben innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung vom 01.08.2016 bis zum 30.06.2018 Sozialhilfeleistungen bezogen.

Zur Beurteilung des für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erforderlichen gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs 1 Z 7 und Abs 5 StbG hat die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung sowie im Rahmen der Unterlagennachreichung durch ihre rechtsfreundliche Vertretung vom 23.01.2023 Einkommensnachweise ihres Vaters, CC, der Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 (Einkommensteuerbescheide und Lohnzettel), Einkommensnachweise der Geschwister KK, GG und JJ für denselben Zeitraum, Nachweise der an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Leistungen des Arbeitsmarktservice, Nachweise der an die Mutter FF ausbezahlten Familienbeihilfe sowie Nachweise der monatlichen Wohnkosten (Mietvertrag des Vaters CC samt monatlicher Miet- und Betriebskostenzahlungen) vorgelegt. Des Weiteren hatten laut Auskunft des Kreditschutzverbandes zum Stichtag 21.07.2022 bzw 22.07.2022 weder die Beschwerdeführerin noch ihre Eltern Kreditrückzahlungen zu leisten.

Zu den monatlichen Wohnkosten ist festzuhalten, dass die Mietkosten in der Höhe von monatlich Euro 1.145,00 Mietzins plus Euro 245,00 Betriebskosten im Zeitraum vom 01.08.2019 bis 31.07.2022 überwiegend durch den Vater der Beschwerdeführerin beglichen wurden. Dazu war dieser laut vorgelegtem Mietvertrag als Mieter der „Familienwohnung“ gegenüber der Vermieterin auch verpflichtet. Insgesamt zehn Monatsmieten in den Jahren 2020 und 2021 wurden von den Geschwistern der Beschwerdeführerin, MM und GG, an die Vermieterin überwiesen. Die Stromkosten in der Höhe von monatlich Euro 136,00 bis 167,00 wurden im angeführten Zeitraum – mit Ausnahme der durch KK getätigten Überweisungen für die Monate Mai und Juli 2022 – ebenfalls durch den Vater der Beschwerdeführerin beglichen.

Aufgrund der vorgelegten Nachweise über das Einkommen der Beschwerdeführerin, ihrer Eltern (samt bezogener Familienbeihilfe) sowie über die finanziellen Verbindlichkeiten, haben die Ermittlungen zu der Frage, ob die Beschwerdeführerin über einen hinreichend gesicherten Lebensunterhalt im Sinne des § 10 Abs 1 Z 7 und Abs 5 StbG verfügt, ergeben, dass das von den genannten Personen bezogene Familieneinkommen abzüglich der Aufwendungen den Durchschnitt der heranzuziehenden Haushaltsrichtsätze in Höhe von monatlich Euro 1.817,83 um durchschnittlich Euro 1.250,87 pro Monat unterschritten hat. In dieser Berechnung werden die Einkünfte der Geschwister – mangels gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung (vgl hierzu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt V.) – nicht mitberücksichtigt und die Miet-, Betriebs- und Stromkosten gänzlich als regelmäßige Aufwendungen des Vaters der Beschwerdeführerin berücksichtigt.

Unter Berücksichtigung der von den Geschwistern der Beschwerdeführerin getätigten Miet- und Betriebskostenüberweisungen wird der angeführte durchschnittliche Haushaltsrichtsatz um durchschnittlich Euro 898,04 pro Monat unterschritten.

Der festgestellte, nicht gesicherte Lebensunterhalt durch die Eltern der Beschwerdeführerin ist nicht auf deren mangende oder eingeschränkte Erwerbsfähigkeit auf Grund einer – durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesenen – Behinderung oder dauerhaften schwerwiegenden Krankheit zurückzuführen.

III.Beweiswürdigung:

Die hier getroffenen Feststellungen wurden bereits von der belangten Behörde aufgrund von nachvollziehbaren beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid getroffen. Diese Feststellungen blieben im gesamten Verfahren von der Beschwerdeführerin unbestritten. Sie stehen zudem mit dem Akteninhalt, insbesondere mit den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen (konkret, dem Mietvertrag, Versicherungsdatenauszug; AMS-Bestätigungen; Mitversicherungsbestätigung; Bezugsbestätigung Familienbeihilfe; Lebenslauf; Kontoauszüge; Erkenntnis des BVwG vom 08.05.2014, Zl W167 1436938-1/5E, allesamt im gegenständlichen Akt der belangten Behörde sowie im Akt der belangten Behörde betreffend den Antrag des Vaters der Beschwerdeführerin zur do Zl S30.3224 einliegend) in Einklang. In der mündlichen Verhandlung wurde kein gegenteiliges Vorbringen erstattet.

Ebenfalls von der Beschwerdeführerin unbestritten blieben die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zum durchschnittlichen Familieneinkommen betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Eltern. Diese Feststellungen beruhen auf im Akt einliegenden und nachvollziehbaren Berechnungen der belangten Behörde auf Basis der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Einkommensnachweise von sich und ihren Eltern samt der bezogenen Familienbeihilfe sowie den sonstigen Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse. In diese Berechnung hat die belangte Behörde, wie von dieser im angefochtenen Bescheid auch offengelegt, die Einkommen der selbsterhaltungsfähigen Geschwister der Beschwerdeführerin nicht miteinbezogen. Der festgestellte durchschnittliche Haushaltsrichtsatz pro Monat beruht auf den nachvollziehbaren, im Akt einliegenden Berechnungen der belangten Behörde auf Basis der vorgelegten Einkommensnachweise der Geschwister der Beschwerdeführerin, der Mitversicherungsbestätigung sowie der Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe. Darauf beruhen auch die Feststellungen zur Selbsterhaltungsfähigkeit der haushaltszugehörigen Geschwister der Beschwerdeführerin. Auch diese Feststellungen blieben von der Beschwerdeführerin unbestritten. Insofern, als sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde gegen die Nichtberücksichtigung des Einkommens ihrer Geschwister wendet bzw vorbringt, dass die vorgebliche Unfähigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin, seinen Lebensunterhalt wegen einer eingeschränkten Fähigkeit am Erwerbsleben teilzunehmen, auf diese durchschlage, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt V. verwiesen.

Dass der nicht gesicherte Lebensunterhalt durch die Eltern der Beschwerdeführerin nicht auf deren mangende oder eingeschränkte Erwerbsfähigkeit auf Grund einer – durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesenen – Behinderung oder dauerhaften schwerwiegenden Krankheit zurückzuführen ist, folgt bereits aus dem Umstand, dass weder in Bezug auf den Vater der Beschwerdeführerin noch in Bezug auf die Mutter der Beschwerdeführerin im Verfahren ein „ärztliches Gutachten“ vorgelegt worden ist, das zur Frage, ob bei diesen eine Behinderung oder dauerhaft schwerwiegende Krankheit vorliegt, welche deren Erwerbsfähigkeit einschränkt, Ausführungen enthält. So wurde von der Beschwerdeführerin, welche bereits im Verfahren vor der belangten Behörde rechtsfreundlich vertreten war, in Bezug auf ihren Vater ausschließlich ein Privatgutachten vom 07.02.2023 „über die dauerhafte Unfähigkeit des 52-jährigen CC, geb. XX.XX.XXXX, Deutsch in Sprache und Schrift zu lernen: auf B1“ vorgelegt. Bei der Gutachtenserstellerin handelt es sich jedoch – wie bereits aus den Angaben zu deren Fachgebieten am Deckblatt des Gutachtens folgt – um keine Ärztin, die das Doktorat der gesamten Heilkunde erworben hat. Zudem trifft das Privatgutachten keinerlei Ausführungen dazu, ob das medizinische Leistungskalkül des Vaters der Beschwerdeführerin auf Grund einer (durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen) Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit derart eingeschränkt ist, dass der Vater der Beschwerdeführerin deswegen seinen Lebensunterhalt (und den seiner Ehefrau und Tochter) nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern könne. In Bezug auf die Mutter der Beschwerdeführerin legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung lediglich einen ärztlichen Befundbrief einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vor, in dem die Diagnose „chronischer Spannungskopfschmerz“ getroffen worden ist. Schließlich hat der Vater der Beschwerdeführerin nach Antragsstellung die Arbeitsstelle gewechselt, bei der er nun nach dessen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung monatlich rund Euro 1.850,00 netto plus Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld verdient. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist dem Vater der Beschwerdeführerin somit gelungen, eine besser bezahlte Arbeit (als vor Antragstellung) zu finden.

IV.Rechtslage:

Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl Nr 311/1985 idF BGBl I Nr 221/2022, lautet auszugsweise:

„Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

[…]

(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

[…]

(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

§ 11a. […]

(6) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1. er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oder

2. […]“

V.Rechtliche Beurteilung:

1. Die belangte Behörde hat den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß „§ 10 Abs 1 Z 7 und Abs 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985“ abgewiesen. In der Begründung des Bescheides geht die belangte Behörde davon aus, dass für den gesicherten Lebensunterhalt der (im Zeitpunkt der Antragstellung volljährigen) Beschwerdeführerin das Haushaltseinkommen der unterhaltspflichtigen, mit der Beschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen entsprechend § 10 Abs 5 StbG – wonach die Höhe der nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG anknüpft – den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 ASVG zu erreichen hat, da sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung noch in einer Schul- und Berufsausbildung befunden hat. Die belangte Behörde ist auf Grund der vorgelegten Unterlagen zum Ergebnis gelangt, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin nicht ausreichend gesichert sei, da das errechnete durchschnittliche Monatseinkommen den errechneten Durchschnitt der Richtsätze um Euro 1.250,87 unterschreite und daher das Verleihungshindernis des § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 5 StbG vorliege. Dabei berücksichtigte die belangte Behörde über einen Zeitraum von 36 Monaten vor Antragstellung – entsprechend den vorgelegten Nachweisen – auf der einen Seite das Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit, die Familienbeihilfe, welche der Mutter der Beschwerdeführerin zugeflossen ist sowie das Einkommen der Beschwerdeführerin, das dieser zeitweise seitens des AMS zugeflossen ist, und auf der anderen Seite die Miet- und Betriebskosten sowie die regelmäßigen Stromkosten für die gemeinsame Wohnung zu Gänze. Selbst unter Berücksichtigung der von zwei Geschwistern der Beschwerdeführerin (wovon einer nicht im gemeinsamen Haushalt lebte) getätigten Miet- und Betriebskostenüberweisungen für insgesamt zehn Monate in den Jahren 2020 und 2021 sowie Stromkostenüberweisungen für zwei Monate im Jahr 2022 werde der angeführte durchschnittliche Haushaltsrichtsatz um durchschnittlich Euro 898,04 pro Monat unterschritten.

2. Die Beschwerdeführerin zweifelt die von der belangten Behörde konkret angestellte Berechnung zum Lebensunterhalt und den Richtsätzen nicht an. Sie führt in der Beschwerde vielmehr selbst aus, dass ihr Vater aufgrund seines geringen Einkommens nicht in der Lage sei, sie und ihre Mutter zu erhalten. Er sei vielmehr auf die Unterstützung durch seine volljährigen Kinder angewiesen.

Allerdings vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass ihr Vater und (ergänzt in der mündlichen Verhandlung auch) ihre Mutter ihren Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihnen nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht in ausreichendem Maße sichern könnten und sohin die Ausnahme des § 10 Abs 1 Z 7 zweiter Fall StbG zur Anwendung käme. In einem vorgelegten Privatgutachten werde ihrem Vater attestiert, dass dieser nur über einen unterdurchschnittlichen Intelligenzquotienten verfüge und eine kognitive Störung vorliege. Er könne deshalb keinen normalen Schulabschluss erreichen und es liege eine dauerhafte Unfähigkeit zum Erlernen der deutschen Sprache auf Niveau B1 vor. Aufgrund dieser geistigen Einschränkung sei seine Fähigkeit am Erwerbsleben teilzunehmen eingeschränkt. Daher sei er ohne sein Verschulden nicht in der Lage, einer besser bezahlten Arbeit nachzugehen. Die Mutter der Beschwerdeführerin, so das Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, sei seit ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet nicht erwerbsfähig. Sie leide seit ihrer Jugend an schweren Kopfschmerzen, weiters an Bluthochdruck sowie an Wirbelsäulenbeschweren. In diesem Zusammenhang wurde in der mündlichen Verhandlung ein ärztlicher Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 11.08.2021 vorgelegt, indem die Diagnose „chronischer Spannungskopfschmerz“ gestellt worden ist. Die Eltern der Beschwerdeführerin könnte daher ihren Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihnen nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht in ausreichendem Maße sichern (§ 10 Abs 1 Z 7 zweiter Fall StbG). Ein ausreichender Lebensunterhalt dürfe von ihnen daher nicht als Erteilungsvoraussetzung gefordert werden. Dies schlage auch auf die Beschwerdeführerin, die einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern habe, durch. Von dieser dürfe in Anwendung des § 10 Abs 1 Z 7 zweiter Fall StbG ebenfalls kein gesicherter Lebensunterhalt gefordert werden.

Zudem bringt die Beschwerdeführerin vor, dass das Familieneinkommen unter Berücksichtigung der Einkommen ihrer Geschwister jedenfalls für einen gesicherten Lebensunterhalt ausreichend sei.

3. Kein Anwendungsfall des § 10 Abs 1 Z 7 StbG zweiter Fall:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilt die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung zu § 10 Abs 1 Z 7 zweiter Fall StbG nicht. Nach der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol kommt es vorliegend nicht auf eine allfällige Behinderung oder dauerhafte schwerwiegende Krankheit der Eltern der Beschwerdeführerin, die der hinreichenden Sicherung deren eigenen Lebensunterhalts und einem Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin ihnen gegenüber entgegensteht, an und zwar aus folgenden Gründen:

§ 10 Abs 1 Z 7 StbG sieht zwei (alternative) Verleihungsvoraussetzungen vor: So darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist (erster Fall) oder (alternativ) der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann (zweiter Fall; arg.: „oder“).

Gemäß § 10 Abs 1b StbG hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist. Die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 Z 7 StbG kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch bei minderjährigen Verleihungswerbern zur Anwendung (vgl idS VwGH 03.09.2018, Ro 2017/01/0004, Rn 16, mwN; 09.11.2020, Ra 2020/01/0372).

Nach der bereits zu § 10 Abs 1b StbG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Staatsbürgerschaftsbehörde ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. Fasching, Staatsbürgerschaftsrecht im Wandel (2014), 13, FN 46). Durch die demonstrative Aufzählung in § 10 Abs 1b StbG werde klargestellt, wann solche Gründe iSd § 10 Abs 1 Z 7 zweiter Fall StbG vorliegen, die der Fremde nicht zu vertreten hat. Entscheidend sei dabei, dass der Gesetzgeber eine spezifische Ausnahmeregelung für besonders berücksichtigungswürdige Situationen schaffen wollte. Sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes müssten der in § 10 Abs 1b StbG angeführten Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit in ihrer Bedeutung vergleichbar sein. Für diese Tatbestände habe der Gesetzgeber festgehalten, dass nur Personen, die aufgrund ihres Behinderungsgrades oder Krankheitsbildes tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung gelangen (vgl. VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0169; 15.11.2016, Ra 2016/01/0034; 19.8.2019, Ra 2019/01/0240, Rn. 20, und 8.6.2020, Ra 2020/01/0055, Rn. 19, mwN, unter anderem auf die Erläuterungen zu dieser Bestimmung in RV 2303 BlgNR 24. GP, 7).

Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs 1b StbG hat der Verleihungswerber seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt dann nicht zu vertreten, wenn eine Behinderung oder dauerhafte schwerwiegende Krankheit des Verleihungswerbers dafür ursächlich ist (arg.: „auf ... beruht“) (VwGH 04.05.2022, Ra 2020/01/0238).

Ausgenommen von der Voraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts sind nach (der vom Gesetzgeber geschaffenen spezifischen Ausnahmeregelung des) § 10 Abs 1b StbG somit nur besonders berücksichtigungswürdige Situationen.

Der Umstand, dass ein Verleihungswerber als unmündig Minderjähriger weder faktisch noch rechtlich wie eine volljährige Person am Erwerbsleben teilnehmen kann, stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine besonders berücksichtigungswürdige Situation dar, welche in ihrer Bedeutung sowohl dem Grunde als auch der Nachweisbarkeit nach den Tatbeständen des § 10 Abs 1b StbG (einer mangelnden Erwerbsfähigkeit auf Grund einer durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisenden Behinderung oder dauerhaften schwerwiegenden Krankheit) vergleichbar ist (VwGH 09.11.2020, Ra 2020/01/0372 mit Hinweis auf VfGH 08.06.2020, E 3890/2019-5, zum Fehlen diesbezüglicher verfassungsrechtlicher Bedenken).

Darauf aufbauend hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass es keinen mit einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit gemäß § 10 Abs 1b StbG vergleichbaren Grund darstellt, wenn das Haushaltseinkommen der Eltern eines minderjährigen Antragstellers im maßgeblichen Berechnungszeitraum nach § 10 Abs 5 StbG nicht den maßgeblichen „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs 1 ASVG erreicht (vgl VwGH 09.11.2020, Ra 2020/01/0372, mwN).

Ebenso wenig hat der Verwaltungsgerichtshof eine Konstellation, in der die gesetzlichen Unterhaltsansprüche einer minderjährigen Verleihungswerberin gegenüber ihren leiblichen Eltern zum Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts gemäß § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 5 StbG nicht ausreichen, als einen mit einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit gemäß § 10 Abs 1b StbG vergleichbaren Grund anerkannt (VwGH 29.01.2021, Ra 2020/01/0243).

In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass diese im Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig (19 Jahre und 7 Monate) gewesen ist. In dem hier für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes maßgeblichen Zeitraum – 36 Monate vor der Antragstellung – war die Beschwerdeführerin jedoch noch zeitweise minderjährig. Zudem lebte die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum mit ihren Eltern (und zweitweise mit drei bzw vier ihrer volljährigen Geschwister) in einem gemeinsamen Haushalt, befand sich bis zur Antragstellung in einer Schul- bzw Berufsausbildung und war nicht selbsterhaltungsfähig und ihren Eltern gegenüber unterhaltsberechtigt. Im Lichte dessen ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, dass sie für die Beurteilung des gesicherten Lebensunterhaltes der – im Zeitpunkt der Antragstellung volljährigen – Beschwerdeführerin auf das Einkommen ihrer unterhaltspflichtigen Eltern (zuzüglich der Beihilfen des AMS, die die Beschwerdeführerin für Bildungsmaßnahmen bezog) abstellte. Das von der Beschwerdeführerin und ihren Eltern im Berechnungszeitraum bezogene Einkommen abzüglich der Aufwendungen für die monatlichen Miet-, Betriebs- und Stromkosten hat den Durchschnitt der heranzuziehenden Richtsätze in der Höhe von Euro 1.817,93 um durchschnittlich Euro 1.250,87 pro Monat unterschritten. Folgerichtig ist die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin iSd § 10 Abs 1 Z 7 erster Fall iVm Abs 5 StbG nicht hinreichend gesichert ist.

Die Beschwerdeführerin selbst war im 36-monatigen Durchrechnungszeitraum zeitweise noch minderjährig und hat (jedenfalls) bis zur Antragstellung eine Schul- bzw Berufsausbildung absolviert. Aus diesem Grund ist sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Dass die Beschwerdeführerin selbst an einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit leidet bzw im 36-monatigen Durchrechnungszeitraum an einer solchen gelitten hat, wurde von dieser zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht. Vielmehr beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass ihre Eltern wegen einer dauerhaft schwerwiegenden Krankheit nicht in der Lage gewesen seien, ihren eigenen Lebensunterhalt sowie ihren Unterhaltsanspruch ausreichend zu sichern. Dazu ist jedoch auf die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Ausnahebestimmung des § 10 Abs 1b zweiter Fall StbG nur dann zur Anwendung kommt, „wenn eine Behinderung oder dauerhafte schwerwiegende Krankheit des Verleihungswerbers [für den nicht gesicherten Lebensunterhalt] ursächlich ist“. Vorliegend ist jedoch – nach dem Beschwerdevorbringen – gerade nicht eine Behinderung oder dauerhafte schwerwiegende Krankheit in der Person der Beschwerdeführerin für ihren nicht gesicherten Lebensunterhalt ursächlich. Dass es keinen mit einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit gemäß § 10 Abs 1b StbG vergleichbaren Grund darstellt, wenn das Haushaltseinkommen der Eltern eines minderjährigen Antragstellers im maßgeblichen Berechnungszeitraum nach § 10 Abs 5 StbG nicht den maßgeblichen „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs 1 ASVG erreicht, geht ebenfalls aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervor (VwGH 09.11.2020, Ra 2020/01/0372, mwN). Dass dies nicht auch dann gelte, wenn die gegenüber ihren Eltern unterhaltsberechtigte Verleihungswerberin – wie vorliegend – im Antragzeitpunkt bereits volljährig ist, ist nicht erkennbar. Schließlich wäre eine mangelnde Erwerbsfähigkeit auf Grund einer Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit von unterhaltsverpflichtenden Eltern in der vorliegenden Konstellation auch dem Grunde nach mit einer eben solchen mangelnden Erwerbsfähigkeit, welche in der Person der Verleihungswerberin selbst begründet ist, nicht vergleichbar, ist doch von einer uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit der über einen Mittelschulabschluss verfügenden, volljährigen Beschwerdeführerin auszugehen, welcher jedenfalls nach Abschluss der Schul- und Berufsausbildung in Form der angestrebten Matura die Möglichkeit offen steht, den gesicherten Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften.

Bereits im Lichte dieser Ausführungen kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass auf die Beschwerdeführerin nicht die Ausnahme vom gesicherten Lebensunterhalt gemäß § 10 Abs 1 Z 7 zweiter Fall iVm Abs 1b StbG zur Anwendung kommt.

Darüber hinaus ist der festgestellte nicht gesicherte Lebensunterhalt durch die Eltern der Beschwerdeführerin nicht auf deren mangende oder eingeschränkte Erwerbsfähigkeit auf Grund einer – durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesenen – Behinderung oder dauerhaften schwerwiegenden Krankheit zurückzuführen.

In Bezug auf den Vater der Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerde vorgebracht, in einem vorgelegten Privatgutachten werde ihrem Vater attestiert, dass dieser nur über einen unterdurchschnittlichen Intelligenzquotienten verfüge und eine kognitive Störung vorliege. Er könne deshalb keinen normalen Schulabschluss erreichen und es liege eine dauerhafte Unfähigkeit zum Erlernen der deutschen Sprache auf Niveau B1 vor. Aufgrund dieser geistigen Einschränkung hätte die belangte Behörde auch von Amts wegen zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Vater der Beschwerdeführerin zwar nicht gänzlich arbeitsunfähig sei, jedoch dessen Fähigkeiten am Erwerbsleben teilzunehmen eingeschränkt seien. Daher sei er ohne sein Verschulden nicht in der Lage, einer besser bezahlten Arbeit nachzugehen. Die Mutter der Beschwerdeführerin, so das Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, sei seit ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet nicht erwerbsfähig. Sie leide seit ihrer Jugend an schweren Kopfschmerzen, weiters an Bluthochdruck sowie an Wirbelsäulenbeschweren.

Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs 1b StbG verlangt das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 Z 7 zweiter Fall StbG den Nachweis durch ein ärztliches Gutachten, dass der nicht hinreichend gesicherte Lebensunterhalt auf einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht. Dieser Nachweis wurde jedoch, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, weder durch das vorgelegte Privatgutachten, welches von einer Sachverständigen mit Studium Pädagogik/Psychologie und Studium Gesundheitswissenschaften und zum Zweck des Beweises, dass der Vater der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht in der Lage sei, die Nachweise nach § 7 Abs 2 Z 2 IntG und die Prüfung über Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung abzulegen, erstellt worden ist, noch mit der Vorlage eines ärztlicher Befundberichtes einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 11.08.2021, wonach bei der Mutter der Beschwerdeführerin die Diagnose „chronischer Spannungskopfschmerz“ gestellt worden ist, erbracht.

Auch aus diesem Grund dringt die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, auf sie sei die Ausnahme vom gesicherten Lebensunterhalt gemäß § 10 Abs 1 Z 7 zweiter Fall iVm Abs 1b StbG – vermittelt durch die vorgebrachte (teilweise) Erwerbsfähigkeit ihrer unterhaltsverpflichteten Eltern – anzuwenden, nicht durch.

4. Zu § 10 Abs 1 Z 7 erster Fall iVm § 10 Abs 5 StbG:

Neben dem Beschwerdevorbringen, wonach von der Beschwerdeführerin in Anwendung des § 10 Abs 1 Z 7 zweiter Fall StbG ein hinreichend gesicherter Lebensunterhalt nicht als Erteilungsvoraussetzung verlangt werden dürfe, bringt die Beschwerdeführerin weiters vor, dass das Haushaltseinkommen ohnehin völlig ausreichend sei, da ihre erwachsenen Geschwister, welche alle über ein sehr gutes Einkommen verfügten, sie und ihre Eltern unterstützen. Der Vater der Beschwerdeführerin habe gemäß § 234 Abs 1 ABGB einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen erwachsenen Kindern. Da diese ihrer gesetzlichen Verpflichtung ohnehin nachkämen, habe dieser gegen seine Kinder keine Unterhaltsklage eingebracht.

Gegenüber der belangten Behörde führte die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 01.03.2023 aus, dass nach hier anwendbarem Z Zivilrecht eine Unterhaltspflicht der Geschwister gegenüber den gemeinsamen Eltern, welche in weiterer Folge auch die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber der der Beschwerdeführerin umfasse, bestehe.

Diesbezüglich führte die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid Folgendes aus:

„Hierzu ist festzuhalten, dass Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts-, oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen, seit dem 18.06.2011 nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUnterhaltsVO) zu beurteilen sind. Gemäß Art 15 EuUnterhaltsVO bestimmt sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht für die Mitgliedstaaten, die durch das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUP 2007) gebunden sind, nach jenem Protokoll. Das HUP 2007 ist jedoch in der Gemeinschaft (mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs) seit dem 18.06.2011 auch aufgrund des Ratsbeschlusses vom 30.11.2009 anwendbar, (vgl. ua OGH 22.02.2017, 30b234/16g). Gemäß Art. 3 Abs. 1 HUP 2007 ist - soweit im Protokoll nichts anderes bestimmt ist - für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wechselt die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthaltes anzuwenden (Abs. 2 leg.cit.).

Besondere Regeln sieht Art. 4 HUP 2007 unter anderem für Unterhaltspflichten der Kinder gegenüber ihren Eltern vor:

-Kann die berechtigte Person nach dem in Art. 3 vorgesehenen Recht von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten, so ist das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht anzuwenden (Abs. 2 leg.cit.).

  • Hat die berechtigte Person die zuständige Behörde des Staates angerufen, in dem die verpflichtete Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, so ist ungeachtet des Art. 3 das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht anzuwenden.

Kann die berechtigte Person jedoch nach diesem Recht von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten, so ist das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der berechtigten Person anzuwenden. (Abs. 3 leg.cit.)

  • Kann die berechtigte Person nach dem in Art. 3 und in den Abs. 2 und 3 vorgesehenen Recht von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten, so ist gegebenenfalls das Recht des Staates anzuwenden, dem die berechtigte und die verpflichtete Person gemeinsam angehören. (Abs. 4 leg.cit.)

Da sowohl die asylberechtigte Verleihungswerberin als auch ihre haushaltszugehörigen asylberechtigten Eltern und Geschwister im geltend gemachten Einkommenszeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten, bestimmen sich die Unterhaltspflichten der Geschwister gegenüber den Eltern nach Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 und 3 HUP 2007 ausschließlich nach österreichischem Recht. Eine allfällige Anknüpfung an das „gemeinsame Heimatrecht" scheitert daran, dass Art. 4 Abs. 4 HUP 2007 auf Flüchtlinge und Staatenlose nicht anwendbar ist (vgl. ua Verschraegen in Rummel/Lukas/Gero/dinger, ABGB4 Art 4 HUP Rz 25 [Stand 01.03.2023, rdb.at]; Weberin Geroldinger/Neumayr, IZVR Rz 14).

Die Heranziehung des Z Rechts zur Beurteilung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches der Eltern der Verleihungswerberin gegenüber den Geschwistern der Verleihungswerberin ist folglich nicht möglich und sind allfällige Unterhaltsansprüche im bemessungsrelevanten Zeitraum ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen.“

Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich diesen rechtlichen Überlegungen – denen die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist – an und geht, wie die belangte Behörde, davon aus, dass die Beurteilung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches der Eltern der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin selbst gegenüber den Geschwistern der Beschwerdeführerin im hier maßgeblichen Durchrechnungszeitraum nach österreichischem Recht zu erfolgen hat.

Wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt, sieht das österreichische Recht keine Unterhaltspflichten von Geschwistern untereinander vor. Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht auch keine Unterhaltspflicht eines Kindes gegenüber den Eltern dafür, dass diese ihrer Unterhaltspflicht gegenüber einem anderen Kind nachkommen können (vgl zB OGH 26.06.2001, 8Ob79/87).

Demzufolge kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf das Bestehen von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegenüber ihren Geschwistern berufen. Insofern, als die Beschwerdeführerin von ihren Geschwistern im maßgeblichen Durchrechnungszeitraum tatsächlich Unterstützung erhalten hat, handelte es sich sohin um freiwillige Unterstützungsleistungen, auf welche kein Rechtsanspruch besteht, und die somit nicht als Einkünfte im Sinne des § 10 Abs 5 StGB angesehen werden können (vgl zB VwGH 29.01.2021, Ra 2020/01/0243 mwN). Aus diesem Grund sind auch die von zwei Geschwistern der Beschwerdeführerin übernommen Mietkosten für insgesamt zehn Monate und Stromkosten für zwei Monate als nicht als Einkünfte bzw als verminderte Ausgaben zu berücksichtigen.

Somit sind bei der Berechnung des hinreichend gesicherten Unterhaltes die von der Beschwerdeführerin und ihren unterhaltspflichtigen Eltern im Berechnungszeitraum bezogenen Einkünfte (Einkommen des Vaters, Familienbeihilfe sowie AMS-Beihilfen für die Beschwerdeführerin) abzüglich der regelmäßigen Aufwendungen für die monatlichen Miet-, Betriebs- und Stromkosten zu berücksichtigen. Wie festgestellt unterschreitet dieses im Durchrechnungszeitraum den Durchschnitt der heranzuziehenden Richtsätze in der Höhe von Euro 1.817,93 um durchschnittlich Euro 1.250,87 pro Monat. Selbst bei Berücksichtigung der freiwilligen Leistungen der Geschwister der Beschwerdeführerin im nachgewiesenen Umfang wird der festgestellte durchschnittliche Haushaltsrichtsatz im Durchrechnungszeitraum um durchschnittlich Euro 898,04 pro Monat unterschritten.

Der zu erreichende Haushaltsrichtsatz wird selbst dann beträchtlich unterschritten, konkret um durchschnittlich Euro 481,01 pro Monat (bzw Euro 128,18, bei Berücksichtigung der von den Geschwistern übernommenen Miet- und Stromkosten), wenn im Durchrechnungszeitraum – ungeachtet dessen, dass die vertragliche Verpflichtung die Miete zu entrichten alleine den Vater der Beschwerdeführerin traf – die Miet-, Betriebs- und Stromkosten nur im Umfang der auf die Beschwerdeführerin und ihre Eltern entfallenen Kopfanteile als regelmäßige Aufwendungen berücksichtigt werden.

Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin somit nicht nachgewiesen, dass sie im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren, wobei jedenfalls die letzten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt zu berücksichtigen sind, über feste und regelmäßige eigene Einkünfte verfügte, welche der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 ASVG der letzten drei Jahre entsprechen.

Folgerichtig ist die belangte Behörde daher zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin iSd § 10 Abs 1 Z 7 erster Fall iVm Abs 5 StbG nicht hinreichend gesichert ist.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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