LVwG T LVwG-2024/48/2889-2

LVwG-2024/48/2889-2Landesverwaltungsgericht11.12.2024

Regest

Feststellung der Bewilligungspflicht<br/>Mängelbehebung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/48/2889-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.48.2889.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.10.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit Eingabe vom 06.05.2024 zeigte die Beschwerdeführerin das Bauvorhaben der Errichtung einer Böschungsmauer samt Geländeanpassung auf der Liegenschaft Gst. Nr **1, in EZ ***1 KG ***** Z, unter Anschluss der Bauunterlagen in zweifacher Ausfertigung an. Mit E-Mail vom 23.05.2024 übermittelte die Baubehörde der Beschwerdeführerin ein Schreiben des Straßenverwalters, wonach dieser dem Bauvorhaben nicht zustimmt.

Mit Bescheid vom 11.09.2024 erteilte die Baubehörde der Beschwerdeführerin den Auftrag zur Verbesserung der vorgelegten Einreichpläne. Gegen jenen Bescheid behängt beim LVwG unter der GZ LVwG-2024/40/2613 ein Beschwerdeverfahren.

Am 26.09.2024 beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 30 Abs 4 TBO 2022 die Aushändigung einer mit entsprechenden Vermerk versehenen Ausfertigung der als Bauanzeige eingereichten Bauunterlagen. Mit dem nun hier bekämpften Bescheid vom 14.10.2024 stellte die Baubehörde fest, dass die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens gemäß § 28 Abs 1 TBO 2022 einer Bewilligung bedarf. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde in der die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter vorbrachte, dass das angestrebte Bauvorhaben der Errichtung von Stützmauern und Einfriedungen nach § 28 Abs 2 TBO 2022 keiner Baubewilligung bedürfe, sondern lediglich einer Bauanzeige. Selbiges gelte für die angezeigte Geländeanpassung. Selbst wenn man von einer Bewilligungspflicht des Bauvorhabens ausgehe, sei die Baubehörde gemäß § 30 Abs 3 TBO 2022 verpflichtet gewesen, dies binnen zwei Monaten ab Vorliegen der Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Aufgrund der Verbesserung der Bauanzeige mit Vorlage der entsprechenden Unterlagen am 14.05.2024 sei die zweimonatige Frist ausgelöst worden und habe am 14.7.2024 geendet. Die Feststellung der Bewilligungspflicht durch den Bescheid vom 14.10.2024, sohin nach Ablauf der zweimonatigen Frist des § 30 Abs 3 TBO 2022, sei unzulässig. Der Bescheid vom 14.10.2024 sei daher inhaltlich falsch, rechtswidrig erlassen und vom angerufenen Gericht ersatzlos zu beheben.

II.Sachverhalt:

Mit der Bauanzeige vom 06.05.2024 zeigte die Beschwerdeführerin entlang der westlichen und südlichen Grenze des Grundstückes Gst. Nr **1, in EZ ***1, KG ***** Z, die Errichtung einer Stützmauer und Absturzsicherung mit der Höhe von mehr als 2 m Höhe. Die Geländeaufschüttungen der Stützmauer verläuft in einer Höhe von 89 cm bis 150 cm, darüber hinaus ist die Absturzsicherungen von mindestens 100 cm aus dem Plänen zu erkennen.

Die Gesamthöhe des geplanten Bauvorhabens beträgt teilweise mehr als 2 m.

Die angezeigte bauliche Anlage mit dieser Höhe bedarf für die Statik und Standfestigkeit der Geländeaufschüttungen jedenfalls wesentliche bautechnische Erfordernisse.

In den Schnitten der Planunterlagen ist zwar die Höhe der Geländeaufschüttungen eingetragen, nicht aber die Höhe der notwendigen Absturzsicherung. Die genaue Gesamthöhe der zu errichtenden Stützmauer kann den vorgelegten Planunterlagen nicht entnommen werden.

III.Beweiswürdigung:

Beweise wurden aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des Bürgermeisters der Gemeinde Z als belangte Behörde zum Aktenzeichen ***.

Die Feststellung der Höhe der geplanten Grenzmauer, ohne Absturzsicherung gründet sich auf die von der Beschwerdeführerin erstattete Bauanzeige und Bauunterlagen.

Die Feststellungen zu den Höhen der geplanten Grenzmauer samt Absturzsicherung war aufgrund der Planunterlagen teilweise zu entnehmen und wird vom widerspruchsfreien Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen bestätigt. Dieser führt darin schlüssig aus, dass eine Absturzsicherung am Plateau oberhalb der Stützmauer gemäß OIB-RL 4 zumindest 100 cm hoch zu sein. Hieraus war zu schließen, dass das geplante Bauvorhaben in seiner Gesamthöhe teilweise zumindest 2 m hoch sein soll. Gegenteilige Beweise liegen nicht vor und sind im Übrigen aufgrund der eingereichten Bauunterlagen auch nicht nachvollziehbar. Eine Stützmauer in Form einer Geländeaufschüttung und einer Absturzsicherung in dieser Höhe über 2 m erfordert jedenfalls wesentlich bautechnische Erfordernisse hinsichtlich der Statik und des Aufbaus. Gegenteilige Ausführung der Beschwerdeführerin, dass keine bautechnischen Erfordernisse benötigt würden, wurde weder belegt, noch ist diese Behauptung nachvollziehbar, da zumindest die festgestellten Maße aus den Bauunterlagen zu entnehmen sind. Dass sohin die Stützmauer mit der Einfriedigung teilweise mehr als 2 m Höhe aufweist, ergibt sich unzweifelhaft aus den Planunterlagen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte unterbleiben, da der Sachverhalt unzweifelhaft aus dem Akt zu entnehmen war.

IV.Rechtslage:

In diesem Verfahren sind insbesondere folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022 idF LGBl. Nr. 73/2024 maßgeblich:

„§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

[…]

f) die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:

[…]

b) die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;

[…]

(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:

[…]

c) die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;

[…]“

„§ 30

Bauanzeige

[…]

(2) Der Bauanzeige sind die Bauunterlagen (§ 31) bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.

(3) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Bauunterlagen auszuhändigen.

[…]“

V.Erwägungen:

1. zur Bewilligungspflicht:

Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass ihr Bauvorhaben lediglich angezeigt werden müsse und nicht eines Bauansuchens bedürfe.

Der Tiroler Landesgesetzgeber regelt in § 28 TBO 2022, welche Bauvorhaben einer Baubewilligung, einer Bauanzeige oder weder noch bedürfen. § 28 Abs 2 lit b TBO 2022 normiert unter anderem eine Anzeigepflicht für Errichtung von Stützmauern samt Absturzsicherung bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine über 2 m hohe Stützmauer samt Absturzsicherung bewilligungspflichtig ist. Die Gesamthöhe der zu errichtenden Stützmauer samt Absturzsicherung überschreitet jedenfalls die Höhe von 2 m, weswegen von einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage auszugehen ist.

Für fach- und sachgerechte Errichtung Stützmauern in dieser Höhe sind jedenfalls bautechnische Kenntnisse wesentlich berührt, um dies statisch derart zu errichtet, dass es standfest ist und nicht abrutscht.

2. Zur Zulässigkeit der Bescheiderlassung

Die Beschwerdeführerin brachte zudem vor die Baubehörde wäre verpflichtet gewesen, binnen zwei Monaten nach Verbesserung der Bauanzeige die Bewilligungspflicht des Bauvorhabens mit schriftlichem Bescheid festzustellen.

Gemäß § 30 Abs 3 zweiter Satz TBO 2022 sei ein Untersagungsbescheid innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige zu erlassen. Nach diesem Zeitpunkt sei die Behörde zur bescheidmäßigen Untersagung nicht mehr berechtigt (vgl. VwGH 25.09.2007, 2003/06/0175; 21.06.2005, 2003/06/0087), vielmehr dürfe nach § 30 Abs 4 erster Satz TBO 2022 das angezeigte Bauvorhaben ab diesem Zeitpunkt ausgeführt werden. Angemerkt sei, dass hieraus jedoch nicht geschlossen werden darf, dass durch bloßen Fristablauf ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben zu einem anzeigepflichtigen würde und damit keiner Baubewilligung mehr bedürfte (etwa VwGH 26.11.1992, 90/06/0076 mit Hinweis auf VwGH 22.02.1990, 89/06/0065; Bundschuh-Rieseneder in Weber/Rath-Kathrein TBO3 § 30 E 5). Die Zweimonatsfrist des § 30 Abs 3 TBO 2022 beginnt erst nach Einlangen der vollständigen Projektunterlagen - und nicht bereits mit Einlangen der Bauanzeige – zu laufen (VwGH 21.06.2005, 2003/06/0087).

Die Beschwerdeführerin zeigte ihr Bauvorhaben am 06.05.2024 an. Mit Bescheid vom 11.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin ein Verbesserungsauftrag derart erteilt, dass sie zu ihrem Bauansuchen verbesserte Einreichpläne vorzulegen habe. Auch nach der Verbesserung durch die Vorlage der verbesserten Einreichpläne am vom 14.05.2024 wurden die Bauunterlagen nicht vervollständigt und daher die Bauanzeige der Beschwerdeführerin nicht als vollständig im Sinne des § 30 Abs 3 TBO 2022 anzusehen. Die zweimonatige Frist des § 30 Abs 3 fünfter Satz TBO 2022 hat daher noch nicht zu laufen begonnen.

Im Übrigen ist die Erlassung des Feststellungsbescheides durch die belangte Behörde auch nach Ablauf der zwei Monatsfrist nach der Vorlage der vollständigen Unterlagen zulässig und kann ab dieser Feststellung das Bauvorhaben nicht mehr ausgeführt werden (VwGH 15.12.2023, Ra 2022/16/0121). Auch dahingehend liegt keine Rechtswidrigkeit vor.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

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