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LVwG-2024/35/2880-7Landesverwaltungsgericht11.12.2024
Gewerbeberechtigung<br/>Geschäftsführer<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.10.2024, ***, betreffend eine Übertretung der GewO 1994,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Zum angefochtenen Straferkenntnis vom 14.10.2024, ***:
Aufgrund einer telefonischen Anfrage und der dabei gegenüber der belangten Behörde getätigten Aussagen von Herrn CC, Adresse 3, **** W, wurde von der belangten Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren gegenüber der DD wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 eingeleitet.
Nachdem dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Geschäftsführer der DD die Gelegenheit gegeben worden war, sich hinsichtlich des genannten Verdachts zu rechtfertigen, und ein Zeuge des Vorfalls im Rechtshilfeweg einvernommen und dem Beschwerdeführer die – ungenützt gelassene – Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu gegeben worden war, wurde Herrn AA von der belangten Behörde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 27.09.2023 - 15.10.2023
Ort: **** X, Adresse 4
Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der DD in **** X, Adresse 4 im Zeitraum vom 27.09.2023 bis 15.10.2023 auf dem Standort **** W, Adresse 3 am Einfamilienhaus des CC Dachdecker- und Spenglerarbeiten selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl Sie dafür keine Gewerbeberechtigung besitzen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 370 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 iVm § 366 Abs. 1 Ziffer 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022 iVm § 94 Ziffer 11 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
5 Tage(n) 20 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 366 Abs. 1 Ziffer 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022“
Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des bisherigen Verfahrensgangs und nach Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts und der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen wie folgt aus:
„Unbestritten ist, dass der Beschuldigte der gewerberechtliche Geschäftsführer der DD mit Anschrift **** X, Adresse 4 ist.
Wie aus der Zeugenvernehmung des CC vom 17.09.2024 zu entnehmen ist, führten Mitarbeiter der Fa. DD die in Auftrag gegebenen Dachdecker- und Spenglerarbeiten durch.
Wie der handschriftlichen Bestätigung über den Erhalt des Bargeldes in der Höhe von € 8.000,00 zu entnehmen ist, wurde im Briefkopf die Fa. ‚DD, Adresse 4, Tür 2, **** X‘ angeführt.
Nachdem laut Auszug aus dem Gewerbeinfomationssystem Austria der Beschuldigte als gewerberechtlicher Geschäftsführer der DD mit Sitz **** X, Adresse 4, aufscheint, hat dieser die im spruchgemäß zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.
In Ermangelung dessen, dass der Beschuldigte weder von der Aufforderung zur Rechtfertigung, noch von der Möglichkeit zum Vorläufigen Ergebnis von der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch machte, liegen keine Umstände vor, die ein mangelndes Verschulden der inneren Tatseite glaubhaft machen, weshalb der der Beschuldigte die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts Anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines ‚Ungehorsamsdeliktes‘ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschuldigte konnte gegenständlich keine maßgeblichen Umstände ins Treffen führen, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Im Gegenstandsfall war daher jedenfalls fahrlässige Tatbegehung anzunehmen.
Im Ergebnis hat der Beschuldigte daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten.“
Hinsichtlich der Strafbemessung wurde von der belangten Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
„Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung ist als nicht unerheblich anzusehen, weil ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, das reglementierte Gewerbe nur durch befugte Gewerbetreibende ausgeübt werden.
Im Hinblick auf den vorgegebenen Strafrahmen bei Übertretungen nach § 366 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, Geldstrafen bis 3.600,00, bewegt sich die verhängte Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens und erscheint dem Unrechtsgehalt der Übertretungen angepasst und schuldangemessen zu sein, um den Beschuldigten vor weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Strafen konnten jedenfalls aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht geringer bemessen sein.
Beim Verschulden war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Als mildernd war die bisherige Unbescholten des Beschuldigten zu werten.
Das zur Anwendung angebrachte Strafausmaß erscheint jedenfalls schuld- und tatangemessen, wenn man für den Beschuldigten durchschnittliche Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt.“
Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde das im vorliegenden Fall angefochtene Straferkenntnis Herrn AA am 15.10.2024 zugestellt.
Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr AA, vertreten durch die BB, Beschwerde, welche mit Email vom 12.11.2024 an die belangte Behörde übermittelt und mit der insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wurde.
Begründet wurde diese Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
„1.1. Der Beschwerdeführer ist seit 14.6.2022 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer und Alleingesellschafter der DD (die ‚Gesellschaft‘). Er hat die Geschäftsanteile an der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt von EE übernommen, der diese Anteile am 16.7.2021 von FF erworben hatte.
1.2. FF ist die Ehefrau von GG, der die verfahrensgegenständlichen Dachdecker- und Spenglerarbeiten gemeinsam mit seinem Vater und einer weiteren Person im Namen der Gesellschaft verrichtet haben soll. GG war wohl zu der Zeit, als die Geschäftsanteile von seiner Frau gehalten wurden und die alleinige Geschäftsführung der Gesellschaft offiziell von seiner Frau durchgeführt wurde, als ‚faktischer Geschäftsführer‘ der Gesellschaft tätig.
1.3. In jedem Fall versucht GG seit dem Verkauf der Geschäftsanteile der Gesellschaft von seiner Frau an EE und in weiterer Folge an den Beschwerdeführer, weiterhin in scheinbar betrügerischer Absicht Geschäfte im Namen der Gesellschaft, jedoch auf eigene Rechnung zu machen. Die Vorgehensweise, über die Webseite ‚***‘ Kunden im Namen von DD zu akquirieren, die Aufträge jedoch ohne Kenntnis des Beschwerdeführers oder anderer für DD tätiger Personen auf eigene Rechnung abzuwickeln. Meist geschieht dies, indem er die Zahlungen der Kunden ‚schwarz‘ (= ohne Rechnungsausstellung) fordert bzw. gab es auch Fälle, in denen er einen gefälschten Rechnungsbeleg lautend auf DD ausstellte, auf diesem Beleg jedoch seine private Kontoverbindung anführte. In jedem Fall handelt es sich um strafrechtlich relevantes Handeln des GG, das mit Gesellschaft selbst oder dem Beschwerdeführer als deren gewerberechtlichem Geschäftsführer keinen Zusammenhang hat.
1.4. Dieses Verhalten von GG ist amtsbekannt und war bereits Gegenstand mehrfacher kriminalpolizeilicher Ermittlungen.
1.5. GG hat sich auch im gegenständlichen Fall wieder als Mitarbeiter von DD ausgegeben, ohne jedoch hierzu berechtigt gewesen zu sein. Ohne Kenntnisse der Gesellschaft wurde hier scheinbar ein Auftrag und Zahlungen durch GG in betrügerischem Vorgehen übernommen.
1.6. Im gegenständlichen Fall kann dem Beschwerdeführer kein Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung vorgeworfen werden, da
(i) er keinerlei Informationen von dem angeblich der Gesellschaft erteilten Auftrag auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle hatte;
(ii) die auf dieser Baustelle tätigen Personen nie bei DD beschäftigt und auch nie in deren Auftrag tätig waren;
(iii) DD die genannten Arbeiten weder übernommen noch durchgeführt und/oder abgerechnet hatte;
(iv) die handelnden Personen offensichtlich in strafrechtlich relevanter Betrugsabsicht agiert haben.“
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerde in näher beschriebener Weise zu ergänzen.
Diesem Auftrag kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5.12.2024 nach und führte darin wie folgt aus:
„1. Von Seiten des Beschwerdeführers bzw. der DD und/oder deren weiteren Mitarbeitern wurden bei unterschiedlichen Polizeikommissariaten regelmäßig Aussagen und Anzeigen gegen GG zu Protokoll gegeben. Der Beschwerdeführer ist bemüht, über die in dieser Ergänzung genannten Unterlagen weitere Protokolle vorzulegen und Akten anzuführen.
2. Wie dem Personalstand der Gesellschaft entnommen werden kann, wurde GG in Zusammenhang mit der Übertragung der Geschäftsanteile an der Gesellschaft von seiner Frau auf den Käufer als Mitarbeiter der Gesellschaft abgemeldet und dessen Anstellungsverhältnis sowie jegliche Zusammenarbeit zwischen der Gesellschaft und GG endgültig beendet. JJ und KK waren nach Kenntnis des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt bei DD beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat zu diesen Personen weder Kontakt noch Kenntnis von deren diesbezüglichen Daten.
3. Der als Zeuge genannte LL ist seit 16.7.2021 durchgehend bei DD beschäftigt und mit sämtlichen Geschäftstätigkeiten sowie insbesondere auch der gegenständlichen Problematik mit dem betrügerischen Vorgehen von GG betraut. Er kann zum verfahrensgegenständlichen Thema umfassend aussagen.
4. DD hat zu keinem Zeitpunkt Inserate über die Internet-Plattform ‚***‘ geschalten oder in Auftrag gegeben. Die Gesellschaft ist kaum bis gar nicht für Konsumenten tätig; ihr Geschäftsbereich liegt in der Erbringung von Bauleistungen im Rahmen von Sub-Auftragen für Großbaustellen. Aufgrund der Kenntnis von entsprechenden Schaltungen, die GG im Namen der Gesellschaft über diese Plattform geschalten haben dürfte, hat die Gesellschaft die Schließung eines solchen Kontos beantragt und die Plattform über das betrügerische Handeln von GG aufgeklärt.“
Beigeschlossen wurden diesem Schreiben das Protokoll über eine Einvernahme von Herrn LL durch die Landespolizeidirektion Steiermark vom 15.5.2024, eine Personalliste der DD seit Anteilsübernahme im Jahr 2019, wonach etwa Herr GG seit 9.6.2021 nicht mehr bei der DD beschäftigt ist, sowie diverse Email-Kommunikation mit der Plattform „“, aus der unter anderem hervorgeht, dass am 23.8.2022 MM über die Löschung des Kontos informiert wurde, und ein Schreiben vom 13.8.2024, wonach keine Beziehung zwischen der DD und „“ bestünde.
Nach Übermittlung dieser Unterlagen an die belangte Behörde teilte diese mit Email vom 9.12.2024 mit, dass aufgrund neuer Ermittlungen die Ausführungen des Beschwerdeführers als zutreffend eingeschätzt würden und dass davon auszugehen sei, dass dieser die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen habe.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Beschwerde auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994 (§§ 1, 94, 366 und 370) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Die Veröffentlichung über eine den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit in Registern gilt nicht als Ausübung, wenn die Veröffentlichung auf Grund von gesetzlichen Verpflichtungen erfolgt.
(5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.
(6) (…)“
„1. Reglementierte Gewerbe
§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
(…)
„Strafbestimmungen
§ 366. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer
1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Z 10 oder § 367 Z 8 anzuwenden sind;
„§ 370. (1) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
(1a) (…)“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Vor diesem Hintergrund konnte mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen vom Landesverwaltungsgericht als erwiesen angesehen und musste nicht näher geprüft werden, dass im Zeitraum 27.9.2023 bis 15.10.2023 am Standort **** W, Adresse 3, beim Einfamilienhaus von Herrn CC Dachdecker- und Spenglerarbeiten selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt wurden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
Ebenfalls unbestritten steht fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma DD in **** X, Adresse 4, ist, als solcher gemäß § 9 Abs 1 VStG für diese Firma strafrechtlich verantwortlich ist und die genannte Firma keine Gewerbeberechtigung für die durchgeführten Dachdecker- und Spenglerarbeiten hat.
Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war nun allerdings zu prüfen, ob die genannten Arbeiten der Firma DD zugeordnet werden können.
Dies wird vom Beschwerdeführer insofern bestritten, als Herr GG zu Unrecht im Namen der Firma DD gehandelt habe.
Dieses Vorbringen erscheint dem Landesverwaltungsgericht glaubwürdig. So zeigt die Personalliste der Firma DD, dass keine jener Personen, die den gegenständlichen Auftrag laut den von CC vorgelegten Unterlagen tatsächlich durchgeführt haben, also niemand der Herren GG, JJ und KK, zum angenommenen Tatzeitpunkt in einem Dienstverhältnis zur DD stand. Auch wurde vom Meldungsleger CC in seiner Einvernahme vom 17.09.2024 ausgesagt, dass die genannten Personen nicht mit Firmenfahrzeugen, sondern mit privaten PKW zur gegenständlichen Baustelle kamen. Auch der übermittelte Email-Verkehr mit der Internet-Plattform „“, über die der gegenständliche Auftrag zustande kam, ist ein starkes Indiz dafür, dass das dort auf den Namen DD lautende Konto gar nicht von Verantwortlichen dieser Firma eröffnet und betrieben wurde. Dies wurde einerseits von der DD in einer Email so gegenüber „“ artikuliert, und zeigt auch der Umstand, dass weder die DD noch das Landesverwaltungsgericht auf erstmalige Anfrage nähere Daten zu jenen Personen erhielten, die tatsächlich für die entsprechende Eröffnung eines auf die DD lautenden Kundenkontos verantwortlich waren, dass dieses Kundenkonto nicht der DD zuordenbar ist.
Auch die Einvernahme von LL durch die Landespolizeidirektion Steiermark vom 15.5.2024 lässt es glaubwürdig erscheinen, dass es in der Vergangenheit öfters und auch im konkreten Fall dazu kam, dass im Namen der DD Aufträge ausgeführt wurden, die dieser Firma gar nicht zugeordnet werden können.
Letztlich führte zudem die belangte Behörde selbst mit Email vom 9.12.2024 aus, dass der Beschwerdeführer entgegen dem angefochtenen Straferkenntnis die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat.
Aufgrund der obigen Ausführungen steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass die gegenständlichen Dachdecker und Sprenglerarbeiten nicht der Firma DD zugeordnet werden können. Insofern ist der Beschwerdeführer aber auch nicht strafrechtlich dafür verantwortlich, dass diese Arbeiten ohne entsprechende Gewerbeberechtigung durchgeführt wurden.
Das angefochtene Straferkenntnis war daher ersatzlos zu beheben und das diesbezüglich geführte Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, da der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Tat nicht begangen hat.
Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.
3. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Nach § 44 Abs 2 VwGVG entfällt eine Verhandlung dann, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Letzteres ist im vorliegenden Zusammenhang der Fall.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Y für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Y, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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