LVwG T LVwG-2024/20/1077-8

LVwG-2024/20/1077-8Landesverwaltungsgericht11.12.2024

Regest

Entziehung der Lenkberechtigung<br/>gesundheitliche Eignung <br/>amtsärztliches Gutachten<br/>Verkehrspsychologische Stellungnahme<br/>Ärztliche Bestätigung<br/>Beobachtungsfahrt<br/>keine Eignung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/20/1077-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.20.1077.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 27.03.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.03.2024, Zl ***, über die Beschwerde der Frau AA, **** Z, vertreten durch die RA BB, **** Y, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.01.2024, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Lenkberechtigung auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen wird.

2. Es gelangen die Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 90/2024 zur Anwendung.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit einem Bescheid vom 17.01.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft X die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B aufgrund mangelnder gesundheitlichen Nichteignung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung wurde auf ein ärztliches Gutachten nach § 8 Führerscheingesetz der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft X (CC) vom 03.01.2024 verwiesen, in welchem die Beschwerdeführerin als nicht geeignet zum Lenken eines Kraftfahrzeuges beurteilt wurde. In diesem Gutachten verwies die Amtsärztin auf das neurologische Gutachten (des Facharztes für Neurologie DD) vom 20.11.2023.

Gegen diesen Bescheid hat Frau AA mit Schreiben vom 19.01.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben und verwies auf eine „Fahrtauglichkeitsprüfung“ vom 20.12.2023 bei der Fahrschule EE in W. Sie hätte diese laut Psychologin bestanden.

Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft X FF gab im gegenständlichen Verfahren eine (weitere) amtsärztliche Stellungnahme zur Führerscheineignung vom 06.03.2024 ab. Auch sie führte aus, dass eine Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A und B bestünde. Aus ihrer Sicht könnte die zwischenzeitlich durchgeführte Testung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen inklusive Fahrverhaltensbeobachtung durch das Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation vom 06.12. und vom 20.12.2023 die von neurologischer Seite ausgesprochene Nichteignung zum Lenken nicht aushebeln.

Mit einer Beschwerdevorentscheidung vom 05.03.2024 hat die Bezirkshauptmannschaft X die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde insbesondere auf die amtsärztlichen Gutachten sowie auf das das neurologisches Gutachten des DD verwiesen.

Mit einem Schriftsatz vom 27.03.2024 hat die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gestellt. In diesem hat sie auf eine Beurteilung („Bestätigung‘“) des die Beschwerdeführerin behandelnden Arztes an der Universitätsklinik V GG vom 20.03.2024 verwiesen. GG habe aus onkologischer Sicht keine Bedenken in Bezug auf die Fahrtauglichkeit.

Mit einem Schreiben vom 17.04.2024, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht am 22.04.2024, wurde der Akt von der Bezirkshauptmannschaft X dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Dieses führte in der Zwischenzeit umfangreiche Ermittlungen durch. Es wurde der amtsärztliche Dienst der Bezirkshauptmannschaft X um Vorlage aller für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin maßgeblichen Schriftstücke sowie um Abgabe einer ergänzenden amtsärztlichen Beurteilung unter Einbeziehung der Bestätigung des GG gebeten.

In der Folge hat die belangte Behörde das neurologische Gutachten des DD vom 20.11.2023 und die verkehrspsychologische Stellungnahme des Instituts für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation vom 29.12.2023 an das Verwaltungsgericht übermittelt. In der ergänzenden Stellungnahme des amtsärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 25.04.2024 wurde ausgeführt, dass die „Bestätigung“ des GG vom 20.03.2024 nicht die Kriterien eines fachärztlichen Gutachtens zur Führerscheineignung erfülle, was beim ausführlichen Gutachten des DD vom 20.11.2023 sehr wohl der Fall sei. Die verkehrspsychologische Untersuchung samt einer Fahrverhaltensbeobachtung sei bereits am 06.12.2023 bzw. 20.12.2023 durchgeführt worden und erscheine eine Wiederholung derselben nicht zielführend.

Die Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens wurden der Rechtsvertretung mit Schreiben vom 06.05.2024 zur Kenntnis gebracht. Die Rechtsvertretung bezog dazu mit Schreiben vom 21.05.2024 Stellung. In dieser Stellungnahme wurde ausgeführt, dass ein Gutachten im eigentlichen Sinn bei GG nicht in Auftrag gegeben worden sei. Die Beschwerdeführerin habe ihn um seine Einschätzung ersucht, da er sie seit vielen Jahren begleitet und regelmäßige Kontrollen durchgeführt habe. Es handle sich daher bei GG um jenen Arzt, der die kognitiven Entwicklungen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin am besten einschätzen könne, da es sich einerseits um einen Facharzt handle und andererseits er die Beschwerdeführerin von den vielen Untersuchungen her bestens kenne. Demgegenüber habe DD die Beschwerdeführerin (lediglich) einmal gesehen. Er habe ein Gutachten erstellt ohne Rücksprache mit der Universitätsklinik für KK, welche die Beschwerdeführerin ständig betreue.

In der Folge ersuchte das Landesverwaltungsgericht die Landessanitätsdirektion Tirol um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens, in welchem die Frage beantwortet werden möge, inwieweit bei der Beschwerdeführerin eine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorliege. Von der Landessanitätsdirektion (JJ) wurde bezugnehmend darauf ein umfassendes amtsärztliches Gutachten vom 28.09.2024 erstellt. Darin wird das fachärztliche Gutachten des DD als „insgesamt nachvollziehbar und schlüssig“ angesehen. Die ärztliche „Bestätigung“ des GG sei nicht geeignet, die fachärztliche Beurteilung abzuschwächen. Allerdings erscheine es angezeigt, die fachärztliche Beurteilung im Hinblick auf die (danach erstellte) verkehrspsychologische Stellungnahme zu ergänzen.

Das Landesverwaltungsgericht ersuchte daraufhin Herrn DD mit Schreiben vom 02.10.2024, seine fachärztliche Beurteilung unter Einbeziehung der verkehrspsychologischen Stellungnahme und der „Bestätigung“ des GG zu ergänzen. Diesem Ersuchen kam DD mit einer Ergänzung seines neurologischen Gutachtens vom 25.10.2024 nach. Mit Schreiben vom 11.11.2024 wurde die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin von den Ermittlungsergebnissen informiert und wurde der Schriftverkehr des Landesverwaltungs-gerichtes mit der Landessanitätsdirektion bzw mit DD mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 02.12.2024 wurde von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin dazu eine Stellungnahme abgegeben. Es wurde darauf Bezug genommen, dass DD in seinem Gutachten vom 25.10.2024 auf die Auflagen der verkehrspsychologischen Testung verweise und die Beschwerdeführerin mit diesen Auflagen durchaus einverstanden wäre, um damit die Besorgungen des täglichen Lebens selbständig erledigen zu können. Auch mit engmaschigen neurologischen Kontrollen bzw einer neuerlichen verkehrspsychologischen Überprüfung samt Beobachtungsfahrt mit anschließenden Gutachten wäre die Beschwerdeführerin einverstanden.

II.Sachverhalt:

II.1.

Die im Jahr **** geborene und in Z, wohnhafte Beschwerdeführerin war am 03.07.2023 um 10.04 Uhr in **** U als Lenkerin an einen Verkehrsunfall ursächlich beteiligt. Dabei kam es zu einem Einschreiten der Polizei. Im Zuge der Amtshandlung konnte die Beschwerdeführerin den Angaben bzw. Anweisungen der Polizeibeamten nicht folgen. Sie machte einen äußerst verwirrten Eindruck. Der mehrfach ausgesprochenen Aufforderung eines Polizeiorganes, den Führerschein sowie die Fahrzeugdokumente auszuhändigen, ist die Beschwerdeführerin erst nach 10 Minuten nachgekommen, wobei sie den Beamten zunächst andere Papiere wie zB ein Medikamenten-Rezept übergab. Dabei glaubte sie, dass dies das geforderte Dokument sei. Eine Überprüfung der Atemluft hat erst nach 10 Minuten durchgeführt werden können, da die Beschwerdeführerin den Angaben der einschreitenden Polizisten nicht folgen und das Gerät nicht bedienen konnte. Den Polizisten fiel auch der unkontrollierte Gang der Beschwerdeführerin (von ihrem PKW zum Dienst-KFZ) auf. Sie wirkte äußerst unsicher. Sie hatte auch Schwierigkeiten beim Ausparken und deutlich mehr Versuche benötigt, als unter normalen Umständen zu erwarten wäre.

II.2.

Bei der Beschwerdeführerin besteht eine neurologische Beeinträchtigung nach der Diagnose eines anaplastischen Oligodendroglioms, WHO Grad III temporal links 2006 und anschließender Teil- und Nachresektion sowie Radiochemotherapie bis Jänner 2007. Das Gehirn wurde dabei irreversibel geschädigt.

Außer der ausgeprägten apathischen Störung (Sprachstörung, Frau AA kann nicht mehr sprechen) mit Paraphasien sowie einer Sprachverständnisstörung liegt auch eine deutliche apraktische Störung (eine Unfähigkeit, zielgerichtete Bewegungen und Handlungen sinnvoll und geordnet auszuführen) und eine Funktionsstörung des Frontalhirns vor. Diese Defizite haben negative Auswirkungen auf die Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug zu lenken bzw sich im Straßenverkehr zB bei einem Verkehrsunfall oder einer polizeilichen Kontrolle adäquat zu verhalten (siehe oben Punkt II.1.).

Eine Besserung dieser Situation nicht möglich. Aufgrund der Strahlentherapie ist eine Schädigung der weißen Substanz des Gehirns erfolgt und ist auf Grund der zunehmenden Leukenzephalopathie mit einer weiteren Verschlechterung im Verlauf zu rechnen.

II.3.

Der Vorfall vom 03.07.2023 (siehe oben Punkt II.1.) begründete bei den einschreitenden Polizisten Bedenken in Bezug auf die Lenkeignung der Beschwerdeführerin und wurde deshalb eine Meldung vom 25.09.2023 an die Bezirkshauptmannschaft X gerichtet.

Am 07.12.2023 langte bei der belangten Behörde das neurologische Gutachten des DD vom 20.11.2023 ein. Als Grundlagen dieser Begutachtung dienten die ausführliche klinische neurologische Untersuchung mit detaillierter Anamneseerhebung am 20.11.2023 in der Privatordination dieses Facharztes sowie die Vorbefundung und der ambulante Befund der Universitätsklinik für KK vom 01.08.2023. In Bezug auf die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges führte der Amtsarzt aus, dass aufgrund der ausgeprägten aphatischen Störung mit Paraphasien sowie Sprachverständnisstörung, deutlicher apraktischer Störung und von dahin Frontalhirnzeichen keine Befürwortung in Bezug auf das Lenken eines kraftfahrzeuges abgegeben werden könne.

Die Beschwerdeführerin unterzog sich am 06.12.2023 einer verkehrspsychologischen Untersuchung. Dabei ging es insbesondere um die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen. Im Zuge der testpsychologischen Untersuchung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Übungsphase mit den Zweihand-Koordination-Tests nicht zu Recht gekommen ist. Sie erzielte im kraftfahrspezifischen Leistungsbereich der konzentrierten gezielten Beobachtung ein im unteren Normbereich liegendes bis durchschnittliches Resultat.

Aufgrund der teilweise unterdurchschnittlichen Ergebnisse in den Leistungsbereichen Reaktionsvermögen, Überblicksgewinnung und der Defizite bei der Zweihand-Koordination wurde im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin eine psychologische Fahrverhaltensbeobachtung durchgeführt. Eine solche Beobachtungsfahrt wurde in Anwesenheit eines Fahrlehrers am 20.12.2023 absolviert. Seitens der Verkehrspsychologin wurde zusammengefasst festgestellt, dass aufgrund der psychologischen Fahrverhaltens-beobachtung bei der Beschwerdeführerin eine Kompensationsfähigkeit der testdiagnostisch festgestellten Leistungsmängel bestehe, sodass für Fahrten um den Wohnort von einer risikoarmen und unauffälligen Verkehrsteilnahme ausgegangen werden könne. Im Ergebnis wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt insgesamt über noch ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 verfüge. Es wurde ergänzend die Empfehlung abgegeben, regelmäßig fachärztliche Kontrolltermine zu absolvieren bzw ein Nachtfahrverbot, ein Verbot des Lenkens auf Autobahnen und Schnellstraßen sowie eine räumliche Beschränkung auf Fahrten im Umkreis vom Wohnort als Auflagen vorzuschreiben.

Die amtsärztliche Beurteilung vom 03.01.2024 erfolgte unter Einbeziehung des fachärztlichen Gutachtens des DD, nicht jedoch auf der Grundlage der am 02.01.2024 bei der belangten Behörde eingelangten verkehrspsychologischen Stellungnahme. In der ergänzenden Stellungnahme der Amtsärztin der belangten Behörde vom 29.01.2024 wurde ausgeführt, dass der Amtsärztin das (negative) fachärztliche Gutachten des DD erst nach Absolvierung der Fahrprobe zur Kenntnis gelangt sei. In einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 06.03.2024 wurde auf die verkehrspsychologische Stellungnahme (insbesondere der Fahrverhaltensbeobachtung) Bezug genommen und ausgeführt, dass diese die vom Facharzt festgestellte Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht ausheben würde.

In Bezug auf die weiteren zur Beurteilung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungen sei auf Punkt I. (Verfahrensgang) verwiesen.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurden aufgenommen insbesondere durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichtes.

Von der Polizeiinspektion W wurde an die Bezirkshauptmannschaft X eine Meldung vom 25.09.2023 erstattet, in welcher das Verhalten der Beschwerdeführerin im Zuge einer Amtshandlung am 03.07.2023 (wegen eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden) näher beschrieben wird. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die in dieser Meldung enthaltene Schilderung unrichtig ist. Das darin geschilderte Verhalten der Beschwerdeführerin lässt sich mit dem ärztlicherseits festgestellten Krankheitsbild gut in Einklang bringen.

Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin gründet sich insbesondere auf die Ausführungen des Facharztes für Neurologie DD in seinem Gutachten samt Ergänzung sowie auf das ausführliche Gutachten des Amtsarztes der Landessanitätsdirektion (nunmehr Abteilung Öffentliche Gesundheit). Deren Ausführungen erscheinen jeweils schlüssig und nachvollziehbar. In Bezug auf das fachärztliche Gutachten des DD ist zu berücksichtigen, dass dieses (im Gegensatz zur Stellungnahme des die Beschwerdeführerin an der Universitätsklinik für Neurologie in V behandelnden Arztes GG) speziell im Hinblick auf die Lenkeignung erstellt wurde, wobei DD die Beschwerdeführerin auch am 20.11.2023 persönlich untersuchte. Laut „Bestätigung“ des GG vom 20.03.2024 bestünden aus onkologischer Sicht keine Einwände gegen die Verlängerung der Lenkberechtigung bestünden, jedoch wäre ergänzend eine Fahrtauglichkeitsuntersuchung durch das Kuratorium für Verkehrssicherheit oder durch eine Fahrschule durchzuführen. Dieser „Bestätigung“ ist nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin zuletzt von diesem Arzt untersucht wurde und ergibt sich auch kein Hinweis darauf, dass in der Klinik Untersuchungen und gutachterliche Beurteilungen im Hinblick auf die hier maßgebliche Eignung, ein Kraftfahrzeug zu lenken, erfolgt wären.

IV.Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) BGBl I Nr 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 154/2021 lautet samt Überschrift:

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

§ 25 Abs 2 Führerscheingesetz (FSG) BGBl I Nr 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 15/2005 regelt die Dauer der Entziehung und lautet wie folgt:

Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

§ 3 Abs 1 FSG zuletzt geändert durch BGBl I Nr 74/2015 lautet samt Überschrift:

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

V.Rechtliche Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall geht es um die Frage, ob die Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht oder beschränkt geeignet ist. Dabei geht es vor allem darum, inwieweit das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung, insbesondere unter Berücksichtigung der dabei durchgeführten Beobachtungsfahrt geeignet ist, die Beschwerdeführerin als beschränkt geeignet zu beurteilen.

§ 8 FSG 1997 sieht für die Erteilung der Lenkberechtigung sowie für deren Entziehung und Einschränkung ein ärztliches Gutachten (iSd § 1 Z 1 FSG-GV 1997) über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vor. Im gegenständlichen Fall erfolgten amtsärztliche Beurteilungen durch Amtsärztinnen der belangten Behörde sowie im Beschwerdeverfahren durch den Amtsarzt der Landessanitätsdirektion. Die amtsärztlichen Beurteilungen bauten dabei jeweils zentral auf der fachärztlichen (neurologischen) Beurteilung des DD auf.

Nach Ausführungen einer Amtsärztin der belangten Behörde gelangte ihr dieses fachärztliche Gutachten erst verspätet zur Kenntnis, sodass es trotz der negativen Beurteilung in diesem fachärztlichen Gutachten zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung samt einer Beobachtungsfahrt gekommen ist. In der nachfolgend erstellten verkehrspsychologischen Stellungnahme wurden die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen als noch ausreichend beurteilt und näher angeführte Einschränkungen (regelmäßige fachärztliche Kontrolltermine, Nachtfahrverbot, Verbot des Lenkens auf Autobahnen und Schnellstraßen sowie eine räumliche Beschränkung auf Fahrten im Umkreis vom Wohnort) empfohlen. Eine (grundsätzlich) positive Beurteilung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ergibt sich auch aus der „Bestätigung“ des die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren an der Universitätsklinik V behandelnden Arztes GG.

Für das gegenständliche Verfahren ergab sich somit die Frage, inwieweit die im fachärztlichen Gutachten des DD vom 20.11.2023 ausgesprochene negative Beurteilung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen trotz der angeführten verkehrspsychologischen Stellungnahme und der erwähnten ärztlichen „Bestätigung“ aufrecht bleibt.

Der Amtsarzt der Landessanitätsdirektion setzte sich in seinem Gutachten vom 28.09.2024 ausführlich mit der verkehrspsychologischen Stellungnahme aber auch mit dem Vorfall vom 03.07.2023 und den ärztlichen Befunden auseinander. Er führte dabei auch aus, dass dem Facharzt DD das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung zum Zeitpunkt der neurologischen Gutachtenserstellung noch nicht bekannt gewesen sei, sodass eine Ergänzung dieses Gutachtens unter Einbeziehung der verkehrspsychologischen Stellungnahme angezeigt erscheine. Soweit die Verneinung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auch unter Berücksichtigung des Befundes der verkehrspsychologischen Untersuchung weiter aufrecht bleibe, sei von einer Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auszugehen. Soweit der Facharzt eine Lenkeignung für möglich halte, müsste zur Ausräumung diesbezüglicher Zweifel allenfalls ein neurologisches Zweitgutachten angefordert werden.

Der Facharzt hat sich daraufhin in seinem ergänzenden Gutachten vom 25.10.2024 mit den Ergebnissen der verkehrspsychologischen Stellungnahme und mit der „Bestätigung“ des GG auseinander. In Bezug auf die verkehrspsychologische Stellungnahme merkte er an, dass die Formulierungen wage und vorsichtig wären. So wären etwa die Worte „scheinen“ (etwa bezogen auf die Kompensationsfähigkeit unstrittiger Defizite), „vermutlich“ oder „aller Voraussicht nach“ verwendet worden. In Bezug auf die „Bestätigung“ des GG führte er aus, dass sich die Ausführungen lediglich auf die Diagnose und etwaige Vorbefunde stützen würden und nicht bekannt sei, wann er die Beschwerdeführerin zuletzt neurologisch untersucht habe.

Zusammenfassend führte der Facharzt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.10.2024 aus, dass die Entscheidung hinsichtlich der Fahreignung (in letzter Instanz) vom Amtsarzt zu treffen sei, dies unter Bedachtnahme der vorliegenden Gutachten. Er selbst halte an seiner Beurteilung vom 20.11.2023 weiterhin fest, dies unter dem Gesichtspunkt eines bereits erfolgten Unfalls (unter fehlenden Stressbedingungen beim Parken), dem Wissen, dass sich die Symptome innerhalb von zwei Jahren verschlechtert hätten, dem erhobenen neurologischen Befund und letztlich dem wage formulierten verkehrspsychologischen Gutachten, das zwischenzeitlich ein Jahr alt sei. Der von DD angeführte letzte Satz („Ansonsten würden sich die oben genannten Auflagen ergeben.“) ist im gegebenen Zusammenhang eindeutig dahingehend verstehen, dass wenn der aus seiner Sicht zur Letztbeurteilung berufene Amtsarzt von seiner (negativen) Beurteilung der Fahreignung abweichen würde, jedenfalls die angeführten Auflagen vorzuschreiben wären.

DD ist somit in seiner ergänzenden Beurteilung, in welche die Verkehrspsychologische Stellungnahme und die ärztliche „Bestätigung“ des GG eingeflossen sind, bei seiner ursprünglich getroffenen negativen Beurteilung der Fahreignung geblieben. Der Amtsarzt der Landessanitätsdirektion hat in seinem Gutachten für diesen Fall (ebenfalls) eine Beurteilung im Sinne einer Nichteignung getroffen. Da bei der Beschwerdeführerin erhebliche gesundheitsbedingten Defizite wie etwa eine deutliche apraktische Störung (eine Unfähigkeit, zielgerichtete Bewegungen und Handlungen sinnvoll und geordnet auszuführen) festgestellt wurden und diese Defizite, wie sich beim Vorfall am 03.07.2023 gezeigt hat, in grundsätzlicher Weise und nicht nur bei Fahrten außerhalb der gewohnten Umgebung oder in der Nacht gegeben sind, liegt bei der Beschwerdeführerin, wie dies in den vorerwähnten Gutachten nachvollziehbar und schlüssig zum Ausdruck kommt, eine Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vor. Dementsprechend war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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