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LVwG-2024/18/2560-12•LVwG T LVwG-2024/18/2560-12
LVwG-2024/18/2560-12Landesverwaltungsgericht11.12.2024
Landesumweltanwalt<br/>Kompensationsmaßnahme<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes von Tirol, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt B des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.07.2024,Zl *** (mitbeteiligte Partei: AA, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y), betreffend die Erteilung einer Bewilligung gemäß Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) für die Durchführung von Maßnahmen zur Baureifmachung der **1, KG X,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass in Spruchpunkt B des Bescheides
-bei den maßgeblichen Bestimmungen „§ 2 lit d der Verordnung der Landesregierung vom 5. Oktober 2004 über die Erklärung eines Teiles des Tiroler Lechtales und seiner Seitentäler zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Tiroler Lech), LGBl Nr 32/2007, iVm § 29 Abs 2 lit c Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 73/2024“ und
-bei den signierten und einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Einreichunterlagen die mit Schreiben vom 11.11.2024 vorgelegte und gleichzeitig zum Antragsgegenstand erhobene Projektsänderung „Konzept zur Errichtung von Laubfroschtümpeln als Kompensationsmaßnahme“, erstellt von Dr. CC im Oktober 2024 samt Mitteilung vom 05.12.2024
ergänzt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang/Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei (Konsenswerberin) ua die naturschutzrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt B) für die Durchführung von Maßnahmen zur Baureifmachung der **1, KG X, erteilt.
Dagegen erhob der Landesumweltanwalt fristgerecht Beschwerde.
Nach Beschwerdeeinbringung wurden Gespräche zwischen dem Landesumweltanwalt und dem Konsenswerber hinsichtlich weiterer Kompensationsmaßnahmen aufgenommen. Daraufhin hat der Konsenswerber mit Schreiben vom 11.11.2024 ein „Konzept zur Errichtung von Laubfroschtümpeln als Kompensationsmaßnahme“, erstellt von Dr. CCim Oktober 2024, vorgelegt und gleichzeitig zum Antragsgegenstand erhoben. Dieses sieht die Errichtung von zwei Gewässern (Grundwassertümpel) durch Aushubarbeiten auf der **2, KG W, welche im Naturpark Tiroler Lech (auch Naturschutz- und Natura 2000-Gebiet liegt, vor. Der Konsenswerber hat sich außerdem mit Schreiben vom 05.12.2024 verpflichtet, die im Konzept enthaltenen Begleitmaßnahmen zumindest für die Dauer von 10 Jahren durchzuführen.
In weiterer Folge wurde die naturkundefachliche Amtssachverständige damit befasst. Diese erstattete mit Schreiben vom 18.11.2024 eine gutachterliche Stellungnahme, aus welcher im Wesentlichen zusammengefasst hervorgeht, dass die im Behördenverfahren getroffenen Feststellungen zu den Beeinträchtigungen der Schutzgüter des TNSchG 2005 trotz der zusätzlichen Kompensationsmaßnahme unverändert aufrecht bleiben. Aus fachlicher Sicht handelt es sich daher bei der vorgenommenen Projektsergänzung in Hinblick auf das gesamte Vorhaben um eine nicht wesentliche Änderung. Trotzdem werden die Maßnahmen aus fachlicher Sicht aus folgenden Gründen positiv bewertet:
-Die Laubfroschtümpel werden in einem Bereich errichtet, auf dem sich schon eine kleinflächige Schlaglichtung befindet, diese Schlaglichtung ist über einen bestehenden Rückeweg erreichbar. Die Maßnahmenfläche ist randlich mit einigen Laubgehölzen, aber auch Fichten bewachsen, von denen insgesamt 9 Stück entnommen werden müssen. Die bestehenden Laubgehölze und stehendes Totholz werden geschont. Die Tümpel werden als Grundwassertümpel ausgeführt, es ist somit keine künstliche Abdichtung notwendig.Aus fachlicher Sicht sind Fichten in einem Auwald „standortsfremd“, normalerweise sollten hier nur Weich- bzw. Hartholzauwaldarten wachsen. Das Herausschneiden dieser Fichten wirkt sich – neben der Errichtung der Laubfroschtümpel - somit auch positiv für die Auwaldgesellschaft aus.
-In der Xer Au kommen insgesamt fünf Amphibienarten vor, darunter auch der in Tirol stark gefährdete Laubfrosch. Die nächst gelegenen Reproduktionsgewässer dieser Zielart liegen in ca 170 m nördlicher Entfernung in W und 600m weiter südlich in X, Hinterbichl. In beiden Bereichen wurden im Rahmen des letzten LIFE-Projektes umfangreiche Lebensraumverbesserungen durchgeführt, welche zu einem deutlichen Anstieg der lokalen Laubfroschpopulation führten. Die neue Maßnahmenfläche in gegenständlicher Projektsergänzung führt zu einer besseren Vernetzung der vorhandenen Teilpopulationen. Da generell die Landlebensraumsituation für den Laubfrosch in der gesamten Xer Au als günstig zu beurteilen ist und weiters keine Barrieren in Form von Straßen bzw. Siedlungsgebieten vorhanden sind, ist mit einer schnellen Kolonisierung der neuen Gewässer zu rechnen.
Der Vertreter des beschwerdeführenden Landesumweltanwaltes hat mit Schreiben vom 18.11.2024 mitgeteilt, dass bei Umsetzung der Maßnahmen von keinen (erheblichen) Beeinträchtigungen auf das Natura 2000-Gebiet auszugehen ist. Vielmehr wird eine tierökologische Verbesserung durch die Ansiedelung des nach Anhang IV FFH-RL und Anlage 5 TNSchVO 2006 geschützten Laubfrosches und somit eine Aufwertung des Schutzgebietes erwartet. Durch das vorgesehene Pflegekonzept und Neophytenmanagement können Begleitmaßnahmen bei Bedarf durch versierte Fachpersonen gesetzt werden, die über die klassische Erfolgskontrolle des Amphibiengewässers hinausreichen. Der Landesumweltanwalt befürwortet daher eingebrachte Projektsergänzung und sieht seine Mandantin „Natur/Umwelt“ durch diese ökologische Kompensationsmaßnahme nicht mehr im Rechtsmittelumfang beschwert.
Die Zustimmungserklärung der Eigentümerin der von der Kompensationsmaßnahme betroffenen Grundparzelle liegt vor.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen sind allesamt unstrittig und ergeben sich aus den zitierten Dokumenten, welche sich einerseits im Akt der belangten Behörde finden, andererseits im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingebracht wurden. Die Dauer der Begleitmaßnahmen sowie die Zustimmung der von der Kompensationsmaßnahme betroffenen Grundeigentümerin resultieren aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 05.12.2024.
III.Rechtslage:
§ 2 der Verordnung der Landesregierung vom 5. Oktober 2004 über die Erklärung eines Teiles des Tiroler Lechtales und seiner Seitentäler zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Tiroler Lech), LGBl Nr 32/2007, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind verboten:
[…]
d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 73/2024, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 29
Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
[…]
[…]
c) für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 1, 25a Abs. 1 und 27 Abs. 4 festgesetzten Verboten
darf nur erteilt werden,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.
[…]
§ 36
Landesumweltanwältin bzw. Landesumweltanwalt
(1) Die Landesregierung hat nach Anhören des Naturschutzbeirates eine Person für die Amtsdauer des Naturschutzbeirates mit Bescheid zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt zu bestellen. Zur Landesumweltanwältin bzw. zum Landesumweltanwalt darf nur eine Person bestellt werden, die über die hiefür erforderliche persönliche Eignung und über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügt. Für die Landesumweltanwältin bzw. den Landesumweltanwalt ist in gleicher Weise eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen, die/der die gleichen Voraussetzungen erfüllen muss wie die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt hat auch nach dem Ablauf ihrer/seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Landesumweltanwältin bzw. des neuen Landesumweltanwaltes weiterzuführen. Die Landesregierung hat die neue Landesumweltanwältin bzw. den neuen Landesumweltanwalt so rechtzeitig zu bestellen, dass sie/er am Tag nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Landesumweltanwältin bzw. des früheren Landesumweltanwaltes ihre/seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem Landeshauptmann die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.
[…]
(8) Der Landesumweltanwältin bzw. dem Landesumweltanwalt kommt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu. Sie/Er hat bei der Ausübung ihrer/seiner Parteienrechte auf andere öffentliche Interessen, auch auf wirtschaftliche Interessen, Bedacht zu nehmen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist berechtigt, sich in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzbehördlichen Verfahren durch die Naturschutzbeauftragte bzw. den Naturschutzbeauftragten (§ 37) vertreten zu lassen sowie Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 6 und sonstige Maßnahmen im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 anzuregen. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist weiters berechtigt, zum Schutz jener öffentlichen Interessen, deren Wahrnehmung ihr/ihm gesetzlich aufgetragen ist, gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
[…]
IV.Erwägungen:
Im Zuge des durchgeführten Beschwerdeverfahrens wurde seitens der Konsenswerberin eine weitere Kompensationsmaßnahme als Projektsergänzung zum Antragsgegenstand erhoben.
Gemäß § 13 Abs 8 AVG iVm § 17 VwGVG sind Antragsänderungen (etwa Projektänderungen) auch im Beschwerdeverfahren in dem Umfang zulässig, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird. Die Entscheidungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz ist nämlich jedenfalls auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens (Spruchs) beschränkt. Geringfügige Ausweitungen eines Projekts sind im Rechtsmittelverfahren jedoch zulässig [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 43ff].
Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses ist davon auszugehen, dass die gegenständlich vorgenommene Ergänzung einer Kompensationsmaßnahme lediglich eine geringfügige Ausweitung des Gesamtprojektes mit sich bringt. Dies unterstreicht auch die Stellungnahme der naturkundefachlichen Amtssachverständigen, wonach dich festgestellten Beeinträchtigungen des Vorhabens unverändert aufrecht bleiben. Trotzdem wird die ergänzende Maßnahme aus fachlicher Sicht im Sinne des Naturschutzes als zielführend ist erachtet.
Einen ähnlichen Standpunkt vertritt der beschwerdeführende Landesumweltanwalt. Dieser befürwortet die Antragsmodifikation und erachtet sich bei rechtsverbindlicher Vorschreibung im Umfang seiner Interessen und dem erhobenen Rechtsmittel nicht mehr als beschwert.
Aus diesen Gründen war die vorgenommene Projektsmodifikation durch das Landesverwaltungsgericht Tirol in den Konsens miteinzubeziehen und gleichzeitig der damit verbundene Bewilligungstatbestand, welcher sich aus der Lage der Kompensationsmaßnahme im Naturschutzgebiet Tiroler Lech ergibt, im Spruch zu ergänzen.
In Hinblick auf dieses Ergebnis wurde mit Schreiben vom 21.11.2024 ein Parteiengehör gewahrt, Rückmeldung langte dazu keine ein. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr handelt es sich im vorliegenden Fall um eine einzelfallbezogene Sachverhaltsfrage.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
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