LVwG T LVwG-2024/47/1497-16

LVwG-2024/47/1497-16Landesverwaltungsgericht10.12.2024

Regest

Aufenthaltsbewilligung<br/>Student<br/>Studienerfolgsnachweis<br/>Bloß vorübergehender Hinderungsgrund<br/><br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/47/1497-16

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.47.1497.16

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, geb XX.XX.XXXX, StA Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB, CC, DD, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.04.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ist ihrem Antrag vom 08.04.2024 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung - Student“ mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr zu erteilen.

2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 53b AVG 1991 iVm § 76 Abs 1 AVG 1991 und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.09.2024, Zl LVwG-2024/47/1497-12, mit Euro 149,00 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen öffentlichen Verhandlungen am 05.09.2024 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 08.04.2024 bei der belangten Behörde einen Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung - Student“ samt Beilagen ein. Mit dem Antrag legte sie ein Schreiben der Dr. univ. med. EE, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 02.04.2024, eine Bestätigung des bisherigen Studienerfolges der Universität Y vom 13.03.2024, ein Studienblatt und eine Studienzeitbestätigung der Universität Y vom 13.03.2024 vor. Zudem wurden noch die Verlängerung des Benutzungsvertrages vom 14.12.2023 und Kontoumsatzlisten von April 2023 bis April 2024 vorgelegt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.04.2024, Zl IL-AnNA-00023368-03/1-2024, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs 2 NAG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin erst eine Prüfung aus der Studieneingangs- und Orientierungsphase des Bachelorstudiums Wirtschaftswissenschaften im Umfang von 7,5 ECTS–Punkten positiv absolviert habe und daher nicht von einem ersthaften Betreiben des Studiums ausgegangen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe das Studium nie zielstrebig verfolgt bzw begonnen, da sie bereits seit dem Jahr 2023 an einer psychischen Belastungssituation leide. Die von ihr geltend gemachte psychische Belastungssituation stelle keinen unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund dar. Zumal bis dato kein nennenswerter Studienerfolg erbracht worden sei und das Studium nur in geringem Ausmaß verfolgt worden sei, sei die Abweisung des Verlängerungsantrages auch iSd Art 21 Abs 7 der Forscher und Studenten Richtlinie (EU) 2016/801 verhältnismäßig.

Die Beschwerdeführerin ersuchte die belangte Behörde mit Eingabe vom 16.05.2024 um Mitteilung, bis wann sie eine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid einreichen könne, welchen sie am 03.05.2024 abgeholt habe.

Mit Schreiben vom 21.05.2024 (E-Mail) teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerde binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides, sohin bis 30.05.2024 einzubringen ist.

Mit E-Mail vom 30.05.2024 brachte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel vom 28.05.2024 gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid ein. In der Beschwerde wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht, dass der bisher ausgebliebene Studienerfolg nicht auf Unwillen oder mangelnder Ernsthaftigkeit gründe, sondern vielmehr auf eine verminderte Leistungsfähigkeit zurückzuführen sei. Zur Dauer des Hinderungsgrundes wurde ausgeführt, dass die psychische Belastungsstörung bei der Beschwerdeführerin erst im Jahr 2023 und sohin nach Aufnahme des Bachelorstudiums an der Universität Y am 29.09.2022 aufgetreten sei. Sie habe von Anfang 2022 bis zum Beginn des Studiums einen Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen positiv abgeschlossen.

Bei der psychischen Belastungsstörung handle es sich lediglich um einen vorübergehenden Hinderungsgrund. Die Beschwerdeführerin habe am 30.01.2024 eine Prüfung positiv absolviert und plane zwischen 12.07.2024 und 19.07.2024 weitere Prüfungen abzulegen. Zudem könne im vorliegenden Fall keinesfalls von einer geistigen Unfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, dies aufgrund der erfolgreichen Teilnahme am Vorstudienlehrgang sowie der Absolvierung einer Prüfung aus dem inskribierten Bachelorstudium im Rahmen von 7,5 ECTS-Punkten. Es wurde die Aufhebung des Bescheides und die Stattgabe des Antrages, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und in eventu die Behebung des Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde begehrt.

Mit Schreiben vom 10.06.2024, Zl LVwG-2024/47/1497-1, wurde die Landessanitätsdirektion Tirol um Abgabe einer Stellungnahme aus dortiger fachlicher Sicht ersucht, ob hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein dauerhafter oder ein bloß vorübergehender Hinderungsgrund, der zur Erfolglosigkeit des Studiums geführt hat, vorliegt.

Mit Schriftsatz vom 09.07.2024 wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Vollmacht bekannt gegeben.

Aus dem amtsärztlichen Gutachten der Landessanitätsdirektion vom 09.07.20242, Zl ***, geht auf das Wesentlichste zusammengefasst hervor, dass bei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen sei. Nach erfolgreich therapierter depressiver Episode vor circa fünf Jahren, habe es sich bei jener im Jänner 2023 aufgetretenen Symptomatik um eine zweite depressive Episode gehandelt, welche auf die zwischenzeitlich eingeleitete fachgerechte Behandlung gut angesprochen habe, sodass zum Zeitpunkt der Untersuchung ein voll remittiertes Zustandsbild in Bezug auf die depressive Symptomatik vorliege. Bei dem aktuell voll remittierten Zustand sei abschließend die Fragestellung, ob ein dauerhafter oder ein bloß vorübergehender Hinderungsgrund vorliegt, der zur Erfolgslosigkeit des Studiums geführt hat, mit der fachlichen Expertise zu beantworten, dass von einem vorübergehenden Hinderungsgrund auszugehen sei, der derzeit fachgerecht therapiert erscheine. Dies mache sich in Bezug auf das Studium insofern bereits bemerkbar, als die Beschwerdeführerin seit der eingeleiteten Behandlung positiv abgelegte Prüfungen vorweisen könne und in ihrem klinischen Zustandsbild einen stabilen und motivierten Eindruck darlege.

Mit Schriftsatz vom 26.08.2024 teilte der Rechtsvertreter mit, dass die Beschwerdeführerin für ihre Einvernahme in der mündlichen Verhandlung einen Dolmetscher für die Sprache Farsi benötige.

Mit Eingabe vom 02.09.2024 und 18.09.2024 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weitere Urkunden vor. Die nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Urkunden (Versicherungsdatenauszug und Kontoumsatzliste) wurden der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben. Die belangte Behörde, welche auch an der Verhandlung nicht teilgenommen hat, hat keine Stellungnahme dazu abgegeben.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, das amtsärztliche Gutachten vom 09.07.2024, LSD-*** einen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, die Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 05.09.2024, die Einsichtnahme in eine Rechnung für einen Deutschintensivkurs vom 26.08.2024, eine Bestätigung der Teilnahme an einen psychotherapeutischen Erstgespräch vom 25.08.2024, einen Studienerfolgsnachweis der Universität Y vom 26.08.2024, eine Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin, eine Bestätigung und eine Honorarnote für eine psychotherapeutische Behandlung vom 30.08.2024, einen Sozialversicherungsdatenauszug vom 16.09.2024 und eine Kontoumsatzlist, einen Strafregisterauszug und einen Sozialversicherungsdatenauszug vom 10.12.2024.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Zische Staatsbürgerin. Sie ist am XX.XX.XXXX in X (Z) geboren.

Der Beschwerdeführerin wurde am 14.04.2022 erstmalig der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung – Student“, gültig von 14.04.2022 bis 14.04.2023, erteilt. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung – Student“ wurde der Beschwerdeführerin am 15.04.2023 mit einer Gültigkeitsdauer bis 14.04.2024 verlängert und den verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrag brachte sie am 08.04.2024 bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdeführerin lebt seit 2022 in Österreich und wurde am 02.03.2022 als Studentin des Universitätslehrgangs „Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“ an der Universität Y zugelassen. Im Rahmen dieses Universitätslehrganges absolvierte sie Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 69 ECTS-Anrechnungspunkten. Drei Prüfungen wurden am 06.07.2022 positiv absolviert. An einer undatierten Lehrveranstaltung nahm sie mit Erfolg teil. Seit 29.09.2022 ist die Beschwerdeführerin laufend im Bachelorstudium „Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics“ gemeldet. Das Vollzeit-Bachelor-Studium umfasst 180 ECTS-Anrechnungspunkte und die Studiendauer beträgt sechs Semester.

Nach dem Abschluss des „Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“ am 06.07.2022 absolvierte die Beschwerdeführerin am 31.01.2024 eine Prüfung im Bachelor-Studium „Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics“ („Wirtschaftsenglisch 1“) im Ausmaß von 7,5 ECTS-Anrechnungspunkten positiv. Zu insgesamt neun weiteren Prüfungen ist die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 31.01.2023 bis 29.01.2024 angetreten, welche sie allesamt nicht bestanden hat. Zwischen dem 26.02.2024 und dem 09.08.2024 absolvierte die Beschwerdeführerin insgesamt fünf Prüfungen im Rahmen des Bachelor-Studium „Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics“ („VO Social Skills“, „ECON 3000 – Managerial Economics“, „HIST 2991.3 – Human Rights“, „VO über die Sprachen der Welt“ und „PS Einführung in die Betriebswissenschaft“) im Gesamtausmaß von 17 ECTS-Anrechnungspunkten positiv. Insgesamt kann die Beschwerdeführerin einen Studienerfolgt im Ausmaß von 24,5 ECTS-Anrechnungspunkten für das Studienjahr 2023/2024 aufweisen.

Bei der Beschwerdeführerin wurde bereits im Alter von 19 Jahren wurde eine depressive Episode diagnostiziert, welche erfolgreich therapiert wurde. Die Beschwerdeführerin leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung. Dabei können wiederkehrende depressive Episoden mit einem – zwischen den Erkrankungsphasen – symptomfreien Intervall von mindestens zwei Monaten auftreten. Im Jänner 2023 sind Symptome einer zweiten depressiven Episode aufgetreten, welche zwischenzeitlich fachgerecht behandelt wurden. Die Beschwerdeführerin hat gut auf diese Behandlung angesprochen und es liegt nun ein voll remittiertes Zustandsbild in Bezug auf die depressive Symptomatik vor. Bei dem aktuell voll remittierten Zustand der Beschwerdeführerin ist von einem vorübergehenden Hinderungsgrund auszugehen, welcher sie zwischenzeitlich an der Erbringung des Studienerfolgs gehindert hat. Die Beschwerdeführerin wird fachgerecht therapiert und legt in ihrem klinischen Zustandsbild einen stabilen und motivierten Eindruck dar. Aus medizinischer Sicht ist bei der Beschwerdeführerin aber eine kontinuierliche engmaschige fachärztlich-psychiatrische wie auch psychotherapeutische Behandlung und Begleitung dringend indiziert. Die Beschwerdeführerin ist ständig in psychotherapeutischer Behandlung, sie ist medikamentös eingestellt uns konsultiert in regelmäßigen Abständen eine Psychiaterin.

Von 21.03.2024 bis 08.07.2024 war die Beschwerdeführerin bei der FF beschäftigt und erzielte ein durchschnittliches monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.270,-. Derzeit geht die Beschwerdeführerin keiner Beschäftigung nach, da sie über keine Beschäftigungsbewilligung des AMS verfügt.

Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Konto bei der Tiroler Sparkasse mit einem Kontostand per 16.09.2024 in Höhe von Euro 1.816,53. Sie wird durch regemäßige Zahlungen von Ihren Eltern unterstützt. Monatlich erhält sie zwischen € 1.500,- und € 2.000,-.

Die Beschwerdeführerin ist mit Hauptwohnsitz in *** W, Adresse 2, gemeldet. Sie bewohnt ein Zimmer im Studentenwohnheim, für welches sie monatlich Euro 373,80 bezahlt. Sie ist seit dem 06.09.2024 laufend bei der ÖGK selbstversichert.

Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Zischen Reisepass mit einer Gültigkeit bis 19.07.2026.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen zu den bisherigen Aufenthaltstiteln der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem eingeholten Auszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister.

Auf die Studienbestätigungen und die Studienerfolgsnachweise der Universität Y stützen sich die Feststellungen zum Studium der Beschwerdeführerin, insbesondere zu den von ihr absolvierten Prüfungen.

Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Benützungsvertrag mit dem Campus Hotel W geht hervor, dass die Beschwerdeführerin für das gemietete Einzelzimmer monatlich € 373,80 bezahlt.

Auf den aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug stützt sich die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin laufend bei der ÖGK selbstversichert.

Die Feststellungen zum Vermögen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten unbedenklichen Bankunterlagen, der vorgelegten Kontoübersicht und den diesbezüglich glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hinsichtlich der finanziellen Unterstützung durch ihre Eltern.

Die Feststellungen zur Beschäftigung bei der FF ergeben sich aus dem vorgelegten Abrechnungsbeleg vom März 2024 und den diesbezüglichen Zahlungseingängen auf der Kontoumsatzliste.

Von der Amtssachverständigen wurde im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens vom 09.07.2024, LSD***, schlüssig und nachvollziehbar das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin erläutert. Die Amtssachverständige erörterte ihr Gutachten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und legte widerspruchsfrei dar, dass es sich bei der Erkrankung der Beschwerdeführerin um einen vorübergehenden Hinderungsgrund handelt. Die Feststellungen zur laufenden Therapie der Beschwerdeführerin ergeben sich auch aus den von ihr vorgelegten Bestätigungen.

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht legte die Beschwerdeführerin einen weiteren Studienerfolgsnachweis vor, welchem zu entnehmen ist, dass sie zwischen Jänner und August 2024 erfolgreich Prüfungen im Rahmen ihres Studiums absolviert ist. Dieser nachgewiesene Studienerfolgt korreliert auch mit den Angaben der Amtsärztin zur erfolgreichen Therapie der letzten depressiven Episode.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG 2005), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 206/2021 (§ 11 NAG), BGBl I Nr 153/2022 (§ 20 NAG), BGBl I Nr 56/2018 (§ 64 NAG), lauten auszugsweise wie folgt:

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

2a.gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“

„Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und

2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,

es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

(2a) Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Inhaber eines Visums C gemäß § 24 FPG beginnt die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels frühestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums.

(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

(4a) Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.

(5) Abs. 4 gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU, wenn

1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder

2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und

er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.“

„Studenten

§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und

2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,

3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,

4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,

5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,

6. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder

7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

(3) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium oder eine Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41, 42 oder 43c anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung als Student im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen.

(5) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen der §§ 41, 42, 43c oder 47 Abs. 2 zulässig.

(6) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.

(7) Die Aufenthaltsbewilligung als Student ist an Drittstaatsangehörige, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Z 22) teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.“

Die wesentlichen Bestimmungen der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl II Nr 451/2005, idF BGBl. II Nr 55/2024 (§ 8 NAG-DV), lauten auszugsweise wie folgt.

„Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen

§8.

(…)

8. für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:

a)Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;

b)im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;

c)im Fall eines erstmaligen Antrages nach § 64 Abs. 1 Z 7 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG, einen Nachweis über die Aufnahme zu einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung sowie im Fall eines Verlängerungsantrages einen Nachweis über einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschrift;

d)im Fall eines Verlängerungsantrages nach § 64 Abs. 4 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung gemäß § 64 Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 NAG;

e)gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen oder das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen;

(…)“

Die wesentlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002), BGBl. I Nr 120/2002, idF BGBl I Nr 93/2021 (§ 52 UG) und BGBl I Nr 93/2021 (§ 74 UG), lauten auszugsweise wie folgt:

„Einteilung des Studienjahres

§ 52. (1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, das am 1. Oktober beginnt und am 28. bzw. 29. Februar endet, und dem Sommersemester, das am 1. März beginnt und am 30. September endet, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu erlassen.

(2) An den Medizinischen Universitäten bzw. an den Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, kann der Senat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende des Klinisch-Praktischen Jahres im Rahmen des Studiums der Humanmedizin (§ 35a) erlassen, wobei während der Dauer des Klinisch-Praktischen Jahres keine lehrveranstaltungsfreie Zeit möglich ist.

(3) An den Medizinischen Universitäten kann der Senat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende des Zahnmedizinisch-Klinischen Praktikums im Rahmen des Studiums der Zahnmedizin (§ 35b) erlassen, wobei während der Dauer des Zahnmedizinisch-Klinischen Praktikums keine lehrveranstaltungsfreie Zeit möglich ist.“

„Zeugnisse

§ 74. (1) Die Beurteilung von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.

(2) Die Zeugnisse sind vom Senat festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1. die ausstellende Universität und die Bezeichnung des Zeugnisses;

2. die Matrikelnummer;

3. den Familiennamen und die Vornamen;

4. das Geburtsdatum;

5. die Bezeichnung des Studiums;

6. die Bezeichnung der Prüfung oder das Fach und die erfolgte Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;

7. das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten und die Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;

8. den Namen der Prüferin oder des Prüfers, das Prüfungsdatum und die Beurteilung;

9. den Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers.

(3) Zeugnisse über Prüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über die Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten hat die Beurteilerin oder der Beurteiler, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, Zeugnisse über Studienabschlüsse hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ auszustellen.

(4) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 115, BGBl. I Nr. 93/2021)

(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.

(7) Erfolgreich absolvierte Studien gemäß § 58 Abs. 11 sind im studienabschließenden Zeugnis durch einen Hinweis auf die mit Bescheid modifizierten Anforderungen zu kennzeichnen.“

V.Erwägungen:

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt. Beginn der Abholfirst war der 01.05.2024. Sie hat den Bescheid am 03.05.2024 behoben.

Gemäß § 17 Abs 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Der beschwerdegegenständliche Bescheid wurde gemäß § 17 Abs 3 ZustG am 01.05.2024 zugestellt.

Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG beginnt gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG dann, wenn der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs 1 AVG durch gesetzliche Feiertage nicht behindert. Beginn des Fristenlaufs der vierwöchigen Beschwerde war am 01.05.2024.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Beschwerdefrist endete demnach am 29.05.2024.

Das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel der Beschwerdeführerin wurde am 30.05.2024 und sohin dem Grunde nach verspätet bei der belangten Behörde eingebracht.

Aus dem verwaltungsbehördlichen Akt geht jedoch hervor, dass der zum damaligen Zeitpunkt unvertretenen Beschwerdeführern mit E-Mail vom 21.05.2024 von der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass die Rechtsmittelfrist am 30.05.2024 ende. Rechtsmittelfristen sind gesetzliche Fristen, welche im Allgemeinen unveränderlich und nicht erstreckbar sind. Dieser Grundsatz wird jedoch durchbrochen, wenn die Erstbehörde auch außerhalb des Bescheides einer anwaltlich nicht vertretenen Partei gegenüber in Schriftform eine falsche Auskunft betreffend die Rechtsmittelfrist erteilt. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kommt dieser Auskunft sodann die Wirkung einer Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu (VwGH 27.11.2021, 2021/10/0134).

Die von der Beschwerdeführerin am 31.05.2024 bei der belangten Behörde innerhalb der „verlängerten“ Rechtsmittelfrist eingebrachte Beschwerde ist sohin rechtzeitig.

Zur Sache:

Verfahrensgegenständlich ist der Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vom 08.04.2024 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung - Student“. Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde mit der Begründung abgewiesen, dass sie gemäß § 64 Abs 2 NAG den erforderlichen Studienerfolgsnachweis nicht erbracht habe.

Dient der Aufenthalt eines Drittstaatsgehörigen der Durchführung eines ordentlichen Studiums, ist gemäß § 64 Abs 2 NAG die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder pädagogischen Hochschule erbringt.

Zu beurteilen ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH der Studienerfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr (VwGH 20.08.2023, 2022/22/0028), welches von 01.10.2023 bis 30.09.2024 dauerte.

Gemäß § 8 Z 8 lit b NAG-DV ist im Falle eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs 6 UG sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienzeitbestätigung vorzulegen.

Die Universität hat gemäß § 76 UG einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seit September 2022 im Bachelorstudium „Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics“ an der Universität Y inskribiert ist. Im Verlängerungsverfahren vor der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin lediglich einen Nachweis im Ausmaß von 7,5 ECTS-Anrechnungspunkten vorgelegt und sohin keinen Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften der Universität erbracht.

Das vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin im jüngst abgelaufenen Studienjahr 2023/2024 insgesamt sechs Prüfungen zu gesamt 24,5 ECTS-Anrechnungspunkten positiv absolviert hat. Sie hat sohin den erforderlichen Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs 6 UG erbracht.

Selbst wenn die Voraussetzungen für die positive Erledigung eines Verlängerungsantrages nicht vorliegen, kann gemäß § 64 Abs 2 NAG trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Keinen unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund im Sinne des § 64 Abs 2 NAG stellen gesundheitliche Probleme oder länger andauernde Erkrankungen dar. Es kann nur von einem unabwendbaren oder unvorhersehbaren Hinderungsgrund die Rede sein, wenn dieser nicht dauerhaft ist. Konnte wegen einer Erkrankung in zwei Studienjahren kein ausreichender Studienerfolg erbracht werden, kann von einem bloß vorübergehenden Hindernis im Sinn des § 64 Abs 2 leg cit nicht die Rede sein (VwGH 31.07.2019, Ra 2019/22/0145).

Bei jeder Entscheidung über die Entziehung oder Nichtverlängerung eines Aufenthaltstitels sind jedenfalls die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt werden. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob es um verhältnismäßig wäre, ungeachtet der Nichterfüllung der nationalen Vorgaben (mangelnder Nachweis des Studienerfolgs) einen ausreichenden Studienerfolg zu verneinen (vgl VwGH 03.06.2020, Ra 2020/22/0044; 15.09.2020, Ra 2020/22/0173).

Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten Hinderungsgrundes hat das durchgeführte Beweisverfahren hervorgebracht, dass die rezidivierende depressive Störung der Beschwerdeführerin und die zweite depressive Episode im Jänner 2023 lediglich einen vorübergehenden Hinderungsgrund dargestellt haben. Es lag sohin ein bloß vorübergehender Hinderungsgrund iSd § 64 Abs 2 NAG vor, welcher der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar ist. Bei Vorliegen eines solchen vorübergehenden Hinderungsgrundes kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Beschwerdeführerin aber ohnehin den erforderlichen Studienerfolgsnachweis erbracht und sohin die Voraussetzungen für die Verlängerung des beantragten Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Student“ iSd § 64 Abs 1 NAG erfüllt.

Zu prüfen ist nunmehr, ob die die Voraussetzungen des ersten Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs 2 Z 2 NAG vorliegen und ob der Verlängerung des beantragten Aufenthaltstitels ein Erteilungshindernis entgegensteht.

Gemäß § 11 Abs 2 Z 3 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nachgewiesen, dass sie über einen alle Risiken Abdeckung Krankversicherungsschutz verfügt, da sie laufend bei der ÖGK selbstversichert ist.

Gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist, dass der Beschwerdeführerin ausreichend Unterhaltsmittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen. Als Einkommen zählt dabei jede Geldleistung, die der Beschwerdeführerin zu Verfügung steht. Bei der Berechnung sind Durchschnittswerte im Sinne einer Prognoseentscheidung heranzuziehen sind. Um ein Einkommen heranziehen zu können, muss es sich gemäß § 11 Abs 5 NAG um feste und regelmäßige Einkünfte handeln, welche geeignet sind, den für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels zu erwartenden Lebensbedarf in Österreich zu sichern. Aus § 11 Abs 5 NAG ergibt sich, dass der Nachweis des Vorhandenseins der für einen Fremden notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen von Unterhaltsansprüchen erbracht werden kann. Der Unterhaltsanspruch kann sowohl aus einem gesetzlichen, etwa familienrechtlichen, als auch aus einem vertraglichen Titel herrühren (VwGH 12.10.2010, 2007/21/0091). Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin mit den von ihr dargelegten Vermögensnachweisen (Kontoauszüge) und den Angaben zur regemäßigen finanziellen Unterstützung durch ihre Eltern den Nachweis erbracht, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 2 Z 4 NAG erfüllt ist und der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Es sind auch keine Erteilungshindernisse hervorgekommen, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind – wie das Beweisverfahren hervorgerbacht hat – erfüllt und der Beschwerdeführerin war sohin der beantragte Aufenthaltstitel gemäß § 20 Abs 1 NAG mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr zu erteilen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung eines Dolmetschers zur Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 05.09.2024 war erforderlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch beantragt. Der Dolmetscher hat seine Gebühren mit Gebührennoten vom 10.09.2024 geltend gemacht. Mit Beschluss vom 12.09.2024, Zl LVwG-2024/47/1964-10, wurden die Gebühren in der vom Dolmetscher korrekt beantragten Höhe von Euro 149,00 bestimmt und es wurden diese Gebühren dem Dolmetscher zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, war der Ersatz dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühren gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG 1991 vorzuschreiben, da sich im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 keine Vorschriften finden, wonach die im Verfahren anfallenden Dolmetscherkosten von Amts wegen zu tragen wären.

Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Die Dolmetschergebühren wurden von der Beschwerdeführerin bereits direkt an den Dolmetscher angewiesen. Die Gebühren wurden unter Spruchpunkt 2. lediglich noch formal vorgeschrieben. Eine Überweisung der Barauslagen an das Landesverwaltungsgericht ist sohin nicht mehr erforderlich.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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