LVwG T LVwG-2024/32/2621-3

LVwG-2024/32/2621-3Landesverwaltungsgericht09.12.2024

Regest

Beschuldigter war nicht Obmann des erhaltenden Vereines<br/>Höchstzahl Kinder<br/>Auskunft Verweigerung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/32/2621-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.32.2621.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde vom 04.10.2024 des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.09.2024, KB***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz

zu Recht:

1. Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurden mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.09.2024, KB***, vier Verwaltungsübertretungen nach dem Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz vorgeworfen. Erstens habe er als Obmann des Vereines „KINDERGRUPPE CC W“, Adresse 3, **** W (ZVR-Zahl: ***) welcher die Einrichtung Kinderkrippe CC, Adresse 4, **** W, führt/leitet, zu verantworten, dass die Kinderhöchstzahlen nach dem Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz überschritten worden seien. Zweitens habe er die erforderlichen Ermittlungen in Zusammenhang mit der Ausübung der Aufsicht durch die Landesregierung behindert und die Einsicht in die Aufzeichnungen verweigert. Drittens sei der Beschwerdeführer in seiner Funktion nach Aufforderung zur Übermittlung der in § 46 Abs 7 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz aufgezählten Daten einer Auskunftserteilung nicht nachgekommen. Viertens habe der Beschwerdeführer zu verantworten, dass die Kindergruppe trotz Verpflichtung zur Stilllegung weiterbetrieben worden sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung die rechtzeitige und zulässige Beschwerde vom 04.10.2024 an das Landesverwaltungsgericht Tirol. In dieser bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die in den vier Spruchpunkten erhobenen Vorwürfe nicht den Verein „Kindergruppe CC W“ (ZVR-Zahl: ***) betreffen, sondern diese vielmehr den Verein „Kinderkrippe CC W“ (ZVR-Zahl: ***) betreffen würden. Der Verein „Kinderkrippe CC W“ werde allerdings nicht durch den Beschwerdeführer als Obmann geführt, sondern vielmehr durch die Obfrau DD. Der unterjährige Betrieb der Kinderbetreuung erfolge durch den Verein „Kinderkrippe CC W“. Hingegen sei der Verein „Kinderkrippe CC W“ nur für die „Spiel mit mir Wochen“ in der Ferienzeit zuständig. Das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren sei daher einzustellen.

In der Stellungnahme der Abteilung Elementarbildung und allgemeines Bildungswesen des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 08.11.2024 teilte diese mit, dass die Kindergruppe CC am 28.12.2017 vom Verein „Kindergruppe CC W“ errichtet worden sei. Mit 01.01.2018 sei die bestehende Kindergruppe in eine Kinderkrippe umgewandelt worden, wobei der Verein „Kindergruppe CC W“ bestehen geblieben sei. Nach der Errichtung sei im Zuge einer Grunddatenmeldung vom 22.03.2018 ein Erhalterwechsel bei der Kinderkrippe zu entnehmen. Ab diesem Zeitpunkt sei der Verein „Kinderkrippe CC W“ Erhalter der Einrichtung Kinderkrippe W CC. Die Obfrau des Vereines „Kinderkrippe CC W“ sei DD. Diese sei auch gegenüber der Behörde immer als Ansprechperson zur Verfügung gestanden und sei die pädagogische Leitung der Kinderkrippe.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Obmann des Vereines „Kindergruppe CC W“ (ZVR-Zahl: ***) mit Sitz in Adresse 5, **** W.

Die Frau DD ist Obfrau des Vereines „Kinderkrippe CC W“ (ZVR-Zahl: ***) mit Sitz in Adresse 4, **** W.

Den unterjährlichen Betrieb der Kinderbetreuung in der Einrichtung Kinderkrippe CC erfolgt durch den Verein „Kinderkrippe CC W“. Seit der Grunddatenmeldung 22.03.2018, GZ ***, ist der Verein „Kinderkrippe CC W“ als Erhalter der Einrichtung Kinderkrippe W CC bekannt gegeben.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Vereinsregisterauszügen zu den Vereinen „Kindergruppe CC W“ (ZVR-Zahl: ***) und „Kinderkrippe CC W“ (ZVR-Zahl: ***).

Weiters aus der Stellungnahme vom 08.11.2024 der Abteilung Elementarbildung und allgemeines Bildungswesen des Amtes der Tiroler Landesregierung.

Mit der belangten Behörde wurde bezüglich des erhaltenden Vereins das Parteiengehör gewahrt. In diesem Zusammenhang erging seitens der belangten Behörde die Mitteilung vom 0.12.2024, dass der Beschuldigte während des vorgeworfenen Tatzeitraumes nicht Obmann des Vereins Kinderkrippe CC W war.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl Nr 48/2010 idF LGBl Nr 19/2023 lauten:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

[…]

(13) Erhalter ist eine natürliche oder juristische Person, die für

a) die Bereitstellung und Instandhaltung der für den Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung, einer Kinderspielgruppe oder der für die Tagesbetreuung notwendigen Gebäude, Räume und Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung,

b) die Beistellung des für die Betreuung der Kinder erforderlichen Fachpersonals sowie des für die Betreuung der Gebäude, Räume und Liegenschaften erforderlichen Hilfspersonals,

c) die Bereitstellung und Instandhaltung des Beschäftigungs- und Spielmaterials und

d) die Deckung des sonstigen Sachaufwandes

verantwortlich ist.

[…]“

„§ 10

Gruppengröße

(1) Die zulässige Zahl der Kinder beträgt, soweit in den Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist,

a) in Kinderkrippengruppen mindestens acht und höchstens zwölf, abweichend davon jedoch höchstens sechs, wenn mindestens drei Kinder unter neun Monaten und höchstens zehn, wenn mindestens zwei Kinder unter eineinhalb Jahren ohne den Einsatz von Stützstunden zu betreuen sind,

b) in Kindergarten- und Hortgruppen mindestens zehn und höchstens 20,

c) in Integrationskinderkrippengruppen mindestens sechs und höchstens zehn, darunter höchstens drei Kinder mit erhöhtem Förderbedarf oder Kinder, denen Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz gewährt werden,

d) in Integrationskindergarten- und Integrationshortgruppen mindestens acht und höchstens 15, darunter höchstens drei Kinder mit erhöhtem Förderbedarf oder Kinder, denen Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz gewährt werden.“

„§ 41

Rechtliche und pädagogische Aufsicht

[…]

(4) Die Erhalter und das Personal haben die Ausübung der Aufsicht durch die Landesregierung zu ermöglichen. Insbesondere haben sie den Aufsichtsorganen und sonstigen Beauftragten der Landesregierung

a) alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen,

b) die erforderliche Einsicht in Unterlagen und elektronisch geführte Aufzeichnungen zu gewähren,

c) den Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung zu gewähren,

d) die Beobachtung des Betriebs zu ermöglichen; dies schließt insbesondere auch Gespräche mit den Kindern, den Eltern und den Betreuungspersonen mit ein.“

„§ 46

Verarbeitung personenbezogener Daten

[…]

(10) Die Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen haben dem Amt der Landesregierung über Aufforderung für Zwecke nach Abs. 5 die im Abs. 7 aufgezählten Daten zu übermitteln. Die Auskunftserteilung hat in der vom Land Tirol vorgegebenen Form zu erfolgen.

[…]“

„§ 14

Stilllegung

[…]

(2) Der Erhalter hat die Kinderbetreuungseinrichtung stillzulegen, wenn eine der gesetzlich oder durch Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung, insbesondere in pädagogischer, personeller, organisatorischer oder räumlicher Hinsicht, weggefallen ist. Der Erhalter hat die Stilllegung unverzüglich der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.

[…]“

„§ 48

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

[…]

b) als Erhalter

1.

ohne Anzeige nach § 10 Abs. 5, vor dem Ablauf der im § 10 Abs. 5 vorgesehenen Frist oder trotz Untersagung die zulässige Kinderhöchstzahl nach § 10 Abs. 1 überschreitet,

[…]

f) als Erhalter eine Kinderbetreuungseinrichtung nach der Stilllegung (§ 14 Abs. 1), entgegen der Verpflichtung zur Stilllegung (§ 14 Abs. 2) oder trotz des Entzuges der Genehmigung (§ 42 Abs. 3) weiter betreibt,

[…]

als Erhalter entgegen § 41 Abs. 4 den mit der Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und Liegenschaften der Kinderbetreuungseinrichtung verweigert, die erforderlichen Ermittlungen durch diese Organe behindert oder die Einsicht in die Aufzeichnungen oder die Erteilung von Auskünften verweigert,

[…]

p) als Erhalter der Verpflichtung zur Datenübermittlung nach § 46 Abs. 10 nicht nachkommt,

[…]

(2)

Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind mit einer Geldstrafe zu bestrafen:

a) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis p mit einer Geldstrafe bis zu 700,- Euro,

[…]“

V.Erwägungen

Gemäß § 2 Abs 13 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz ist Erhalter eine natürliche oder juristische Person, die für

a) die Bereitstellung und Instandhaltung der für den Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung, einer Kinderspielgruppe oder der für die Tagesbetreuung notwendigen Gebäude, Räume und Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung,

b) die Beistellung des für die Betreuung der Kinder erforderlichen Fachpersonals sowie des für die Betreuung der Gebäude, Räume und Liegenschaften erforderlichen Hilfspersonals,

c) die Bereitstellung und Instandhaltung des Beschäftigungs- und Spielmaterials und

d) die Deckung des sonstigen Sachaufwandes

verantwortlich ist.

Alle vier hier in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen sind dem Erhalter vorzuwerfen. Aus der gegenständlichen Beschwerde und der Stellungnahme der Abteilung Elementarbildung und allgemeines Bildungswesen des Amts der Tiroler Landesregierung geht zweifelsfrei hervor, dass der Verein „Kinderkrippe CC W“ für den unterjährigen Betrieb der Einrichtung Kinderkrippe W CC zuständig ist und somit als Erhalter im Sinn des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz auftritt.

Dieser Verein wurde während den vorgeworfenen Tatzeiten von Frau DD als Obfrau geführt und nicht vom Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer ist daher nicht der zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 Abs 1 VStG des Erhalters und ist daher nicht zu bestrafen.

Folglich war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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