LVwG T LVwG-2024/32/2144-9

LVwG-2024/32/2144-9Landesverwaltungsgericht09.12.2024

Regest

Unzulässige Nutzung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/32/2144-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.32.2144.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.07.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe, wonach bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) die Tatzeit auf 28.03.2023 bis 31.10.2023 und 01.06.2024 bis 06.06.2024 eingeschränkt wird sowie es anstelle des Ausdrucks „(vermietet) und auch teilweise selbst benützt“ richtig „(gewerblich vermietet“) zu lauten hat, insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 2000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) auf Euro 1200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten mit Euro 120,00 neu festgesetzt

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 09.07.2024 wurde dem Beschuldigten wie folgt vorgeworfen:

„Datum/Zeit:23.03.2023 -06.06.2024

Ort:**** W, Gst. **1, KG ***** W

Sie haben im oben angeführten Zeitraum als Eigentümer des Almgebäudes „CC“ in der KG W (KG *****), auf Gst. **2, dieses anderen zur Benützung überlassen (vermietet) und auch teilweise selbst benützt, obwohl für diese bauliche Anlage weder Baubewilligungen, Bauanzeigen noch Feststellungsbescheide vorliegen. Die gegenständliche Almhütte unterliegt der baurechtlichen Bewilligungspflicht.

Bauliche Anlagen, welche im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet wurden dürfen weder benützt noch anderen zur Benützung überlassen werden.“

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs. 1 lit. j Z 1 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 64/2023, begangen und wurde über ihn daher gemäß § 67 Abs. 1 lit. j Z 1 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 64/2023, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) verhängt.

Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Dagegen hat der Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt:

„(…)

3. Gründe für die Rechtswidrigkeit:

Das vorliegende Straferkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und ausgeführt wie folgt:

Die Behörde führt in der Begründung aus, dass sich einerseits aus dem baupolizeilichen Akt der Baubehörde ergibt, dass die für die bauliche Anlage erforderlichen Baubewilligungen, Bauanzeigen/Feststellungsbescheide nichtvorliegen. Der Beschwerdeführer habe das Gebäude trotzdem vermietet, dies würde sich auch aus dem GISA-Auszug ergeben, der Beschwerdeführer habe mit 28.3.2023 die Gewerbeberechtigung für die Beherbergung von Gästen erhalten.

Die Behörde hat es unterlassen, die für die Bestrafung erheblichen Erhebungen durchzuführen und geht sohin von einem unrichtig festgestellten Sachverhalt aus. Weiters wurden wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen, sodass die Strafverfügung aus mehrfacher Hinsicht mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.

a.Die Behörde hat sich mit der Verantwortung des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt und wesentliche Ermittlungsmaßnahmen unterlassen.

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er vom 28.3.2023 bis 6.6.2024 die bauliche Anlage, trotz fehlender Baubewilligung, benützt und anderen zur Benützung überlassen hat. Hinsichtlich des pauschal angenommenen, inkriminierten Zeitraumes fehlen jedoch wesentliche Ermittlungsmaßnahmen. Tatsächlich verhält es sich so, dass das Gebäude in den Wintermonaten einer Benützung überhaupt nicht zugänglich ist.

Die „CC" befindet sich auf ca 1.900 m Seehöhe. In den Wintermonaten ist der zur Alm führende Weg nicht benutzbar. Die Alm war im inkriminierten Zeitraum größtenteils nur zu Fuß oder mit den Skiern zu erreichen. Auch wegen der vorherrschenden Lawinengefahr ist eine Vermietung in den Wintermonaten überhaupt nicht vorgesehen. Warum nun eine Bestrafung für den Zeitraum vom 28.3.2023 bis 6.6.2024 erfolgt, begründet die belangte Behörde nicht.

b.Zur Strafbemessung:

Fest steht, dass die vorliegenden konsenslosen bewilligungspflichtigen Änderungen nicht vom Beschwerdeführer selbst vorgenommen wurden, sondern von seinem Rechtsvorgänger. Vom Beschwerdeführer selbst wurden keinerlei Baumaßnahmen vorgenommen und hatte er auch keine Kenntnis davon, dass die angeführten baulichen Bewilligungen nicht vorliegen. Es gab auch seitens der Baubehörde keinerlei Hinweise. Daher hatte der Beschwerdeführer auch keine Veranlassung allfällige Nachforschungen zu betreiben. Eine Erkundungspflicht kann man aus der TBC) nicht entnommen werden.

Weiters ist zu berücksichtigen, dass das gegenständliche Gebäude (CC) in den Wintermonaten bzw. ab dem Zeitpunkt, ab welchen in einer Höhe von 1.900 m Schnee fällt, überhaupt nicht mehr benützt werden kann. Eine Zufahrt war in den Wintermonaten nicht gestattet, sodass davon auszugehen ist, dass zumindest im Zeitraum vom November 2023 bis Mai 2024 eine — wie von der Behörde vorgeworfene — Benützung überhaupt nicht möglich ist.

Zudem ist der Beschwerdeführer unbescholten. In Zusammenschau ist die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,00 jedenfalls überhöht. In Anbetracht des Sachverhaltes wäre die Situation des Beschwerdeführers insgesamt als mildernd zu berücksichtigen gewesen. Und wäre es nach § 45 Abs I Z 4 VStG zudem völlig ausreichend, dem Beschwerdeführer eine Mahnung zu erteilen, um ihn vor einer weiteren Begehung strafbarer Handlungen dieser Art abzuhalten. Mit dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer den Bescheid der Baubehörde erhielt, hat er unverzüglich die Vermietung eingestellt und sämtliche Nächtigungen storniert. Auch dies zeigt, dass bereits die Kenntnis des bewilligungslosen Zustandes ausreichte, um den Beschwerdeführer vor der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

Aus diesem Grunde wird gestellt der

Antrag

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und

1. gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und

2. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen;

in eventu:

es aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, sowie aufgrund des geringen Verschuldens bei einer Ermahnung bewenden zu lassen;

in eventu:

die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

(…)“

Mit Eingabe vom 30.10.2024 hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausdrücklich verzichtet.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer ist Eigentümer des Almgebäudes auf der Gp **2 KG V. Seit dem 28.03.2023 hat er das freie Gastgewerbe iSd § 111 Abs 2 Z 4 GewO 1994 inne. Dies berechtigt zur Beherbergung von Gästen in einem kleineren Umfang. Seitens der Gemeinde W wurde bestätigt, - dass wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - die gegenständliche Liegenschaft während der Monate November 2023 bis Mai 2024 aufgrund der exponierten Lage nicht zugänglich war. Mit dem Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde W vom 06.06.2024 wurde wegen fehlender Baubewilligung ua die Benützung von Teiles des Gebäudes und weiterer im Zusammenhang stehender baulicher Anlagen untersagt; im Übrigen wurde die Benützung des verbleibenden Gebäudes für die gewerbliche Vermietung untersagt. Seit der Entstehung der Gewerbeberechtigung bis zur behördlichen Untersagung wurde - ausgenommen der Zeitraum November 2023 bis Mai 2024 - das Gebäude gewerblich vermietet.

III.Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der dem behördlichen Akt und dem Akt des Landesverwaltungsgericht Tirol Akt einliegenden Aktenbestandteile treffen. Zudem wurde Einsicht genommen in den bezüglichen Bauakt.

Auf die Durchführung einer zunächst beantragten mündlichen Verhandlung wurde seitens des Beschwerdeführers ausdrücklich verzichtet.

IV.Rechtslage:

Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 64/2023:

§ 67

„Wer

j) als Eigentümer oder Bauberechtigter eine bauliche Anlage oder einen Teil davon benützt oder anderen zur Benützung überlässt, obwohl

1. diese(r) im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne die erforderliche Baubewilligung oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz errichtet oder geändert wurde oder

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.

…“

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 88/2023:

„§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

§ 64

(1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

…“

V.Erwägungen:

Nach § 67 Abs 1 lit j Z 1 TBO 2022 begeht ua eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 36.300,00 zu bestrafen ist, wer als Eigentümer eine bauliche Anlage benützt oder anderen zur Benützung überlässt, obwohl diese im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet oder geändert wurde.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des gegenständlichen Gebäudes. Dem vorausgehenden baupolizeilichen Bescheid vom 06.06.2024 ist entnehmen, dass einige Gebäudeteile über keine Baubewilligung verfügen, weshalb deren Benützung untersagt wurde. Für die übrigen Gebäudeteile wurde die gewerbliche Nutzung untersagt, zumal diesbezüglich eine Baubewilligung nicht zu erkennen ist. Insofern war die Benützung des gesamten gegenständlichen Gebäudes zur gewerblichen Beherbergung jedenfalls nicht zulässig, da zum Teil keine Baubewilligung vorliegt, im Übrigen eine gewerbliche Nutzung nicht konsensgemäß war.

Nachdem nicht mit einer für die Bestrafung notwendigen Sicherheit feststeht, dass der Beschwerdeführer jene baulichen Anlagen bzw Gebäudeteile selbst benutzt hat, für die sich im baupolizeilichen Verfahren herausgestellt hat, dass diese über keine Baubewilligung verfügen, erfolgt mit dem gegenständlichen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol dahingehend eine Einschränkung bei der als erwiesen angenommenen Tat.

Hinsichtlich der Überlassung zur Benützung hatte die belangte Behörde, wie sich aus der Begründung des Straferkenntnisses ergibt, die gewerbliche Beherbergung vor Augen und wurde diese Art der Benützung damit auch verfolgt, weshalb diesbezüglich auch eine die Tat einschränkende Spruchkorrektur ergehen konnte.

Insofern hat der Beschwerdeführer als Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt, indem er die Almhütte im Rahmen einer gewerblichen Vermietung anderen zur Benützung überlassen hat.

Was im Rahmen der Strafbemessung jedenfalls zu berücksichtigen ist, ist der Umstand, dass sich der Tatzeitraum verkürzt hat, da die bauliche Anlage während der Wintermonate tatsächlich nicht benützt werden konnte.

Zu subjektiven Tatseite:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dies ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen.

Ein entschuldbarer Irrtum liegt schon deshalb nicht vor, da sich der Beschwerdeführer nicht an geeigneter Stelle erkundigt hat, inwieweit die Überlassung des gegenständlichen Gebäudes im Rahmen der gewerblichen Vermietung zulässig war.

Es ist daher von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers hierzu ist von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind erheblich.

Die Überprüfung auf die Einhaltung insbesondere der bautechnischen Erfordernisse wie Brandschutz, Nutzungssicherheit (Fluchtwege) im Rahmen eines baurechtlichen Verwaltungsverfahrens (Baubewilligungsverfahren) ist ebenso erforderlich, wie die Überprüfung auf die Einhaltung der raumordnungsrechtlichen Vorgaben (Flächenwidmung).

Selbstredend ist der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen gewerblichen Benützung des Gebäudes, welches über keine entsprechende Baubewilligung verfügt, erheblich.

Mildernd ist jedenfalls die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Ebenso steht fest, dass er die Tat als solche nicht in Abrede gestellt hat.

Erschwerend ist zu sehen, dass durch die unzulässige Benützung ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt wurde.

Als Verschuldensgrad war - wie bereits erwähnt - von Fahrlässigkeit auszugehen.

In Ansehung all dieser Strafzumessungsgründe kann die nunmehr verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) keinesfalls als überhöht angesehen werden, wird doch der gesetzliche Strafrahmen von Euro 36.300,00 damit zu lediglich knapp über 3,3 % ausgeschöpft.

Insbesondere wird dabei der nunmehr eingeschränkten Tatzeit Rechnung getragen. Ebenso wird berücksichtigt, dass die als erwiesen angenommenen Tat auch hinsichtlich der vorgeworfenen Art der Benützung eingeschränkt wurde.

Für eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 letzter Absatz VStG besteht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes kein Raum. Hier ist auf die im Hinblick auf Vorgängerbestimmung (§ 21 VStG 1991, BGBl I Nr 52/1991) entwickelte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dem angesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 17.04.1996, 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall kann jedoch bei keiner Verwaltungsübertretung von einem geringfügigen Unrechtsgehalt gesprochen werden, noch haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt, als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm. Selbst für einen Laien haben sich Anhaltspunkte ergeben, dass eine gewerbliche Benützung nicht ohne Weiters erfolgen darf. Insofern wäre vom Beschwerdeführer zumindest zu erwarten gewesen, sich diesbezüglich bei der Baubehörde oder an anderer geeigneter Stelle zu erkundigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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