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LVwG-2024/24/1924-1; LVwG-2024/24/1925-1; LVwG-2024/24/1926-1Landesverwaltungsgericht09.12.2024
Entsendung<br/>ZKO<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, ***** Z, gegen
A)das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.06.2024, ***
B)das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.06.2024, ***
C)das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.06.2024, ***
betreffend Übertretungen nach dem LSD-BG,
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat zu A), B) und C) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils Euro 400,00 (sohingehend insgesamt Euro 1.200,00) zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
A)Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.06.2024, ***:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.06.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: XX.XX.XXXX, XX:XX Uhr
Ort:**** X, BB
Sie haben als Verantwortlicher der Firma CC in Adresse 1, **** Z, diese ist Arbeitgeber, zu verantworten, dass folgende/r Arbeitnehmer beschäftigt wurde/n und die Meldung der Entsendung über die Arbeitsaufnahme dieser Person/en vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) nicht erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 die Meldung entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.
Sie haben die Meldung der Entsendung für folgende ArbeitnehmerInnen nicht erstattet:
Arbeitnehmer: DDgeb.: XX.XX.XXXX Staatsangehörigkeit: DEUTSCHLAND
Tätigkeit: SecurityArbeitsort: **** X, BB Arbeitsantritt: XX.XX.XXXX, XX:XX Uhr
Arbeitnehmerin: EE geb.: XX.XX.XXXXStaatsangehörigkeit: DEUTSCHLAND
Tätigkeit: Security Arbeitsort: **** X, BB Arbeitsantritt: XX.XX.XXXX, XX:XX Uhr
Arbeitnehmer FF geb.: XX.XX.XXXXStaatsangehörigkeit: ALBANIEN
Tätigkeit: Security Arbeitsort: **** X, BBArbeitsantritt: XX.XX.XXXX, XX:XX Uhr
Arbeitnehmer: GG
geb.: XX.XX.XXXXStaatsangehörigkeit: GRIECHENLAND
Tätigkeit: Security
Arbeitsort: **** X, BBArbeitsantritt: XX.XX.XXXX, XX:XX Uhr
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 1 Zif. 1 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021 § 19 Abs. 1 und Abs. 2 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2022 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 (EFS 1 Tag 8 Stunden) verhängt.
B)Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.06.2024, ***:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.06.2024 zu *** wurde dem Beschwerdeführer nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:XX.XX.XXXX, XX:XX Uhr
Ort:**** X, BB
Sie haben als Verantwortlicher der Firma CC mit Sitz in Adresse 1, **** Z, zu verantworten, dass die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen gemäß §§ 21,21a und 22, trotz nachweislicher Aufforderung vom 15.04.2024, um 15:09 Uhr, dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages, dies war der 17.04.2024 um 24:00 Uhr, abgesandt und somit nicht übermittelt wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt.
Folgende Unterlagen wurden nicht fristgerecht in deutscher oder englischer Sprache übermittelt:
SV-Unterlagen
Arbeitnehmer DD, geb.: XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: DEUTSCHLAND
Tätigkeit: Security; Arbeitsort: **** X, BB, Arbeitsantritt: XX.XX.XXXX, XX:XX Uhr, Kontrollzeit: 11:50 Uhr
Arbeitnehmerin: EEgeb.: XX.XX.XXXXStaatsangehörigkeit: DEUTSCHLAND
Tätigkeit: SecurityArbeitsort: **** X, BBArbeitsantritt: XX.XX.XXXX, XX:XX UhrKontrollzeit: 11:50 Uhr
Arbeitnehmer: FF
geb.: 02.06.1977, Staatsangehörigkeit: ALBANIEN
Tätigkeit: SecurityArbeitsort: **** X, BBArbeitsantritt: XX.XX.XXXX, XX:XX Uhr
Uhr; Kontrollzeit: 11:50 Uhr
Arbeitnehmer: GGgeb.: XX.XX.XXXXStaatsangehörigkeit: GRIECHENLAND
Tätigkeit: SecurityArbeitsort: **** X, BBArbeitsantritt: XX.XX.XXXX, XX:XX UhrKontrollzeit: 11:50 Uhr
2. Datum/Zeit:XX.XX.XXXX, XX:XX Uhr
Ort:**** X, BB
Sie haben als Verantwortlicher der Firma CC mit Sitz in Adresse 1, **** Z, zu verantworten, dass die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen gemäß §§ 21, 21a und 22, trotz nachweislicher Aufforderung vom 15.04.2024, um 15:09 Uhr, dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages, dies war der 17.04.2024 um 24:00 Uhr, abgesandt und somit nicht übermittelt wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt.
Folgende Unterlagen wurden nicht fristgerecht in deutscher oder englischer Sprache übermittelt:
Lohnunterlagen (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend der Lohneinstufung)
Arbeitnehmer: DDgeb.: XX.XX.XXXXStaatsangehörigkeit: DEUTSCHLAND
Tätigkeit: SecurityArbeitsort: **** X, BBArbeitsantritt: XX.XX.XXXX, XX:XX UhrKontrollzeit: 11:50 Uhr
Arbeitnehmerin: EEgeb.: XX.XX.XXXXStaatsangehörigkeit: DEUTSCHLAND
Tätigkeit: SecurityArbeitsort: **** X, BBArbeitsantritt: XX.XX.XXXX, XX:XX Uhr
Kontrollzeit: 11:50 Uhr
Arbeitnehmer: FFgeb.: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: ALBANIEN
Tätigkeit: SecurityArbeitsort: **** X, BB
Arbeitsantritt: XX.XX.XXXX, XX:XX Uhr
Uhr; Kontrollzeit: 11:50 Uhr
Arbeitnehmer: GGgeb.: XX.XX.XXXXStaatsangehörigkeit: GRIECHENLAND
Tätigkeit: SecurityArbeitsort: **** X, BBArbeitsantritt: XX.XX.XXXX, XX:XX UhrKontrollzeit: 11:50 Uhr
Der Beschwerdeführer habe jeweils eine Verwaltungsübertretung nach je § 27 Abs. 1 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/2021 i.V.m. § 12 Abs. 1 Zif. 3 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2022 begangen und und wurde über ihn je eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (EFS je 8 Stunden) verhängt.
C)Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.06.2024, ***:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.06.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:XX.XX.XXXX, XX:XX Uhr
Ort:**** X, BB
Sie haben als Verantwortlicher der Firma CC mit Sitz in Adresse 1, **** Z, diese ist Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1, zu verantworten, dass die angeführtem Arbeitnehmer, dessen Entsendung nicht länger als 48 Stunden im Bundesgebiet angedauert hat, beschäftigt wurden und für diese kein Arbeitsvertrag/Dienstzettel und keine Arbeitszeitaufzeichnungen in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitgehalten und auch den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form nicht zugänglich gemacht wurde/n, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer bei der Entsendung von Arbeitnehmern, die nicht länger als 48 Stunden dauern und nicht mobile Arbeitnehmer betreffen, abweichend von Abs. 1 während des Zeitraums der Entsendung den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen nicht bereithält oder diese den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form nicht zugänglich macht.
Sie haben für folgende Arbeitnehmer keine Unterlagen (Arbeitsvertrag/Dienstzettel und keine Arbeitsaufzeichnungen am Arbeits(Einsatz)ort bereitgehalten bzw. elektronisch zugänglich gemacht:
Arbeitnehmer DD
geb.: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: DEUTSCHLAND
Tätigkeit: Security
Arbeitsort: **** X, BB
Arbeitsantritt: XX.XX.XXXX, XX:XX Uhr
Kontrollzeit: 11:50 Uhr
Arbeitnehmerin: EE
geb.: XX.XX.XXXXStaatsangehörigkeit: DEUTSCHLAND
Tätigkeit: Security
Arbeitsort: **** X, BB
Arbeitsantritt: XX.XX.XXXX, XX:XX Uhr
Kontrollzeit: 11:50 Uhr
Arbeitnehmer: FF
geb.: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: ALBANIEN
Tätigkeit: Security
Arbeitsort: **** X, BB
Arbeitsantritt: XX.XX.XXXX, XX:XX Uhr
Kontrollzeit: 11:50 Uhr
Arbeitnehmer: GG
geb.: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: GRIECHENLAND
Tätigkeit: Security
Arbeitsort: **** X, BB
Arbeitsantritt: XX.XX.XXXX, XX:XX Uhr
Kontrollzeit: 11:50 Uhr
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Zif. 1 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021 i.V.m. § 22 Abs. 1b i.V.m. Abs. 1 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2022, begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 (EFS 1 Tag 8 Stunden) verhängt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Straferkenntnisse, ***, *** und ***, fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammenfassend aus, die angeführten Straferkenntnisse würden nicht den Formvorschriften für Straferkenntnisse entsprechen. Es sei weder der „Geltungsbereich der darin angeführten Gesetze“, der „Vollmachtgeber“ noch die „Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes“ genannt. Das Entscheidungsorgan habe die Straferkenntnisse jeweils nicht eigenhändig unterschrieben. Der „Geschädigte“ sei nicht namentlich in den Straferkenntnissen erwähnt und dessen Berechtigung auf Geltendmachung eines materiellen Schadens ebenso nicht. Es sei richtig, dass er der Aufforderung der Behörde zu einer schriftlichen Stellungnahme nicht nachgekommen sei.
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die sofortige Einstellung des Verfahrens wegen Formnichtigkeit der Straferkenntnisse.
II.Sachverhalt:
Zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in den Strafantrag des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei JJ, vom 18.04.2024, Finanzpolizei-AZ: *** samt Personalblatt Finpol JJ, die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 07.05.2024, ***, die Straferkenntnisse vom 19.06.2024, ***, *** und *** sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 18.07.2024.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04 hat der EGMR dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/9 ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten. Insofern konnte von der Durchführung einer solchen abgesehen werden.
2. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der CC mit Sitz in **** Z, Adresse 1 und damit die gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. I Nr. 3/2008 i.d.g.F. zur Vertretung nach außen berufene Person dieser Gesellschaft.
Am 14.04.2024 um 11:50 Uhr fand eine Kontrolle auf der W in **** X beim „BB“ auf Einhaltung der Bestimmungen des LSD-BG, durch Organe der Finanzpolizei JJ des Amtes für Betrugsbekämpfung, statt.
Es wurden von den Organen zunächst Arbeiter der LL bei deren Funktion als Securitymitarbeiter am BB angetroffen und gemäß § 3 Z 2 ABBG kontrolliert.
Der Einsatzleiter für die Durchführung des Sicherheitseinsatzes auf dem „BB“ war KK. Er teilte den Kontrollorganen der Finanzpolizei mit, die Securitymitarbeiter seien teilweise von der LL und teilweise auch vom Unternehmen MM vor Ort beschäftigt. Es wurde den Organen die Telefonnummer von Herrn NN als Ansprechperson der MM bekannt gegeben.
Herr NN wurde von den Organen gleich im Anschluss telefonisch kontaktiert. Er teilte diesen mit, er selbst habe das Unternehmen CC mit Sitz in Deutschland als Subunternehmer für die Durchführung des Sicherheitseinsatzes an der W für den 14.04.2024 beauftragt, er selbst habe keine Sicherheitskräfte vor Ort. Herr NN gab den Organen die Kontaktdaten des Unternehmens sowie dessen Ansprechpartner, Herrn AA, bekannt.
Die Kontrollorgane der Finanzpolizei forderten Herrn NN im Zuge der Kontrolle auf, die jeweiligen Auftragsvergaben per E-Mail nachzureichen.
Die Organe kontaktierten Herrn AA daraufhin und trafen diesen anschließend am Konzertgelände an. Herr AA gab gegenüber den Organen an, Geschäftsführer der CC mit Sitz in **** Z zu sein. Für die Veranstaltung habe er vier seiner Mitarbeiter zu Security-Tätigkeiten mitgebracht. Er nannte die vier Mitarbeiter namentlich. Diese wurden durch die Kontrollorgane am Konzertgelände aufgesucht und angetroffen. Es handelte sich dabei um folgende Personen:
DD
EE
FF
GG
Es wurde von den vier Arbeitnehmern ein Personenblatt ausgefüllt und alle vier gaben an, für die CC am BB tätig zu sein. Aus den Angaben der Arbeitnehmer ging hervor, dass sie alle unterschiedlich lange bei der CC in Deutschland beschäftigt sind und alle nach Österreich entsendet wurden. Es konnte weiters durch die Kontrollorgane festgestellt werden, dass die Arbeitnehmer einen Lohn in Höhe von Euro 12,40 brutto/Stunde für ihre Tätigkeit als Security-Mitarbeiter von der CC auf dem BB erhalten würden.
Die Organe forderten Herrn AA im Zuge der Kontrolle am 14.04.2024 auf, die entsprechenden Unterlagen aufgrund der EU-Entsendung vorzulegen. Eine ZKO3-Meldung, Lohnunterlagen, Arbeitsverträge/Dienstzettel sowie Arbeitsaufzeichnungen konnten von ihm nicht vorgelegt werden. Eine Nachforderung der Unterlagen wurde nachweislich an die E-Mail-Adresse von Herrn AA (@.com) übermittelt. Es wurden folgende Unterlagen vom Arbeitgeber nachgefordert:
Unterlagen nach § 12 Abs 1 Z 3 LSD-BG iVm §§ 21, 21a, 22 LSD-BG:
-Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskräfte zur Sozialversicherung
-Behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitsgebers
-Lohnunterlagen (Arbeitsvertrag, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise, Banküberweisungsbelege, Arbeitsaufzeichnungen, Unterlagen betreffend die Lohneinstufung)
Die Frist für die Nachreichung endete am 17.04.2024 um 24:00 Uhr. Bis zur Erstattung der Anzeige wurden keine Unterlagen übermittelt. Damit steht fest, dass die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen gemäß §§ 21, 21a und 22 LSD-BG, trotz nachweislicher Aufforderung vom 15.04.2024, dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages, dies war der 17.04.2024, abgesandt und somit fristgerecht übermittelt wurden. Diese Aufforderung wurde an Herrn AA um 15:09 Uhr am 14.04.2024 per E-Mail übermittelt. Am 15.05.2024 wurde der Erhalt der E-Mail von Herrn AA schriftlich bestätigt.
Der Nachforderung der FinPol70 wurde nicht entsprochen und es wurde keine ZKO3-Meldung nachträglich erstattet.
Zum Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der MM:
Das Unternehmen LL beauftragte das Unternehmen MM den Security Einsatz am „BB“ am 14.04.2024 auf der W in **** X durchzuführen.
Die MM beschäftigt selbst keine Securitymitarbeiter. Es wurden aus diesem Grund Subunternehmen mit der Securitytätigkeit für die Veranstaltung beauftragt.
Der Inhaber der MM (Herr NN) beauftragte dabei unter anderem die CC mit Sitz in Z in Deutschland. Es kam zwischen der CC und der MM dadurch ein Werkvertrag zustande. Herr NN nannte als Ansprechpartner der CC deren Geschäftsführer AA.
AA gab der Finanzpolizei im Zuge der Kontrolle am 14.04.2024 an, dass die vier Security-Mitarbeiter, welche oben bereits namentlich genannt wurden, Arbeitnehmer der CC sind. Er war am 14.04.2024 selbst in **** X vor Ort und beim Security-Einsatz auf der W dabei. Auch die vier Arbeitnehmer selbst gaben den Organen der Finanzpolizei an, dass sie bei der CC beschäftigt sind.
III.Beweiswürdigung:
Zunächst wird auf die bei den Feststellungen in Klammer angeführten Beweismittel verwiesen.
Die wesentlichen Feststellungen zu den Unternehmensstrukturen und der Vertretung ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere aus dem Strafantrag der Finanzpolizei, JJ, vom 18.04.2024, ***, *** und *** samt beigelegten Personalblättern.
Was die Beweiswürdigung anlangt, so wurden zur Sachverhaltsfeststellung der Inhalt der des Strafantrages der Finanzpolizei JJ vom 18.04.2024 herangezogen. Dass die oben genannten Personen Arbeitnehmer der CC waren, ergibt sich aus den Angaben der Personen gegenüber der Finanzpolizei sowie den damit übereinstimmenden Angaben des Herrn AA vor Ort. Er gab an, er habe die vier Personen zum Einsatz als Security-Mitarbeiter für das „BB“ aus Deutschland mitgebracht. Die telefonischen Angaben des Herrn NN am 14.04.2024 ergaben zudem die Feststellung, dass die CC als Subunternehmerin von seinem Unternehmen „MM“ auf der W am 14.04.2024 beauftragt wurde. Die betreffende Auftragsvergabe wurde am 15.04.2024 durch Übermittlung der Unterlagen durch Herrn NN dem Amt für Betrugsbekämpfung bestätigt.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl I Nr 44/2016, idF BGBl I Nr 174/2021, lauten auszugsweise wie folgt:
„Erhebungen des Amtes für Betrugsbekämpfung
§ 12.
(1) Das Amt für Betrugsbekämpfung ist berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den
§§ 21 und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) im Sinne des § 29 erforderlichen Erhebungen durchzuführen. Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sind berechtigt, Das Amt für Betrugsbekämpfung ist berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den Paragraphen 21, und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) im Sinne des Paragraph 29, erforderlichen Erhebungen durchzuführen. Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sind berechtigt,
[…]
3. in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 21, 21a und 22) Einsicht zu nehmen, Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und – soweit kein Einsatz mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 oder von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vorliegt – die Übermittlung dieser Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen dem Amt für Betrugsbekämpfung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen
[…]“.
„Formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz
Meldepflicht bei Entsendung oder Überlassung aus einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
§ 19.
(1) Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden (Änderungsmeldung). Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Abs. 2 und 3 als Arbeitgeber.Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Absatz 3, oder Absatz 4, sind unverzüglich zu melden (Änderungsmeldung). Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Absatz 2, und 3 als Arbeitgeber.
(2) Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs. 1 ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs. 9) ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Arbeitgeber haben im Fall einer Entsendung der Ansprechperson nach § 23 oder, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
[…]“
„Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung
§ 26.
(1)Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 11. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
2. in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder
3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
[…]“
„Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle
§ 27.
(1) Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 14 Abs. 2 oder 15 Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.
[…]“
„Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen
§ 28. Wer als
1. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält,
[…]
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, zu bestrafen.“
V.Erwägungen:
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer das zur Vertretung nach außen hin berufene Organ der CC mit Sitz in ***** Z und sohin nach § 9 VStG strafrechtlich Verantwortlicher für das vorangeführte Unternehmen ist.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugtes Organ der CC, die bei ihr im Folgenden genannten beschäftigten Arbeiter nach Österreich entsandt hat.
-DD
-EE
-FF
-GG
Es wurden anlässlich der Kontrolle am 14.04.2024 um 11:50 Uhr die notwendigen Unterlagen in Papierform nicht bereitgehalten.
Es steht fest, dass die Meldungen der Entsendung über die Arbeitsaufnahme der angetroffenen Security-Mitarbeiter vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) durch die CC nicht rechtzeitig erstattet wurden. Die Arbeitnehmer wurden von Deutschland nach Österreich entsendet und in Österreich am BB auf der W in **** X beschäftigt, ohne dass die Meldungen der Entsendung über die Arbeitsaufnahme der genannten Personen vor der Arbeitsaufnahme der ZKO erstattet wurden. Diesbezüglich wurden auch keine Meldungen bei der ZKO nachgereicht.
Weiters steht fest, dass die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen- und zwar einerseits die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers und weiters die notwendigen Lohnunterlagen - trotz nachweislicher Aufforderung vom 15.04.2024 um 15:09 Uhr, dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages, dies war der 17.04.2024 um 00:00 Uhr, abgesandt und somit nicht fristgerecht übermittelt wurden, weshalb die objektiven Tatbestände der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen (Punkt B)) ebenfalls erfüllt sind.
Schließlich steht auch fest, dass die CC als Arbeitgeberin der oben genannten Arbeitnehmer für deren Entsendung nach Österreich, welche weniger als 48 Stunden angedauert hat, die notwendigen Unterlagen vor Ort auf der W in **** X nicht bereitgehalten hat. Als notwendige Unterlagen hätten die Arbeitsverträge/Dienstzettel sowie Arbeitszeitaufzeichnungen in deutscher und englischer Sprache am Arbeits- bzw. Einsatzort bereitgehalten werden und den Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort im Zeitpunkt der Kontrolle in elektronischer Form zugänglich gemacht werden müssen. Der Geschäftsführer, als nach außen befugter Verantwortlicher der CC, konnte den Organen vor Ort keine der notwendigen Unterlagen vorweisen. Aus diesem Grund ist der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung (Punkt C)) ebenfalls erfüllt.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes steht somit fest, dass der Beschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher das Tatbild der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht erfüllt hat.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Im Zusammenhang mit Ungehorsamsdelikten iSd § 5 Abs 1 VStG wie dem hier vorliegenden, bei welchem gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz leg cit von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) besteht, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (VwGH 19.12.2012, 2012/08/0260; 9.10.2013, 2013/08/0183; 28.3.2014, 2014/02/0004). Den Beschuldigten trifft (nur) dann kein Verschulden, wenn nicht erkennbar ist, welche "tauglichen und zumutbaren" Maßnahmen er zur Verhinderung der entsprechenden Verwaltungsübertretung hätte treffen sollen (VwGH 16.5.2011, 2009/17/0185). Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.
Der Beschwerdeführer gab bei Kontrolle gegenüber der Finanzpolizei am 14.04.2024 an, er sei zuletzt 2008 mit seinem Unternehmen in Österreich tätig gewesen und habe sich über die aktuellen gesetzlichen Verpflichtungen nicht erkundigt. Auch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 08.05.2024 nutzte er nicht, um glaubhaft zu machen, dass ihn an den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu A), B) und C) kein Verschulden trifft. In der Beschwerde vom 18.07.2024 wurde ebenfalls kein Vorbringen zur Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens erstattet.
Es wäre am Beschwerdeführer als Geschäftsführer bzw. Verantwortlicher der CC gelegen, dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche LSD-BG-relevanten Unterlagen, welche für eine Entsendung aus Deutschland nach Österreich notwendig sind, für den Einsatz auf der W am 14.04.24, vorliegen.
Der Entsender hat dafür eigenständig Sorge zu tragen, dass sämtliche LSD-BG-relevanten Urkunden an den Entsendeort mitgeführt werden und sohin schon ab der Einreise nach Österreich bereitgehalten und anlässlich einer Kontrolle vorgezeigt werden können. Es wäre dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der CC möglich gewesen, sich vorab zu informieren, welche erforderlichen Unterlagen nach LSD-BG für eine Entsendung notwendig werden und die hier in Rede stehenden erforderlichen Unterlagen in Folge nach Österreich zum Einsatzort gesammelt mitzubringen sowie vorab die relevanten ZKO3-Meldungen vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu A), B) und C) auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Er hat die Meldungen der Entsendung der genannten Personen bei der ZKO über die Arbeitsaufnahme vorab nicht erstattet. Weiters wurden die erforderlichen Unterlagen bei der Kontrolle nicht vorgelegt und auch nicht nach Aufforderung dem Amt für Betrugsbekämpfung in offener Frist bis zum 17.04.2024 um 00:00 Uhr übermittelt. Es wurden vom Arbeitgeber die oben genannten Arbeitnehmer nach Österreich entsandt und am 14.04.2024 beschäftigt, ohne dass für diese ein Arbeitsvertrag/Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen am Arbeits- bzw. Einsatzort bereitgehalten wurden. All dies wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen. Als Verantwortlicher und Geschäftsführer der Gesellschaft ist es seine Aufgabe, die für eine Entsendung bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen zu überprüfen, die notwendigen Unterlagen vorzubereiten sowie Meldungen vorzunehmen. Es ist somit von zumindest grobem Verschulden auszugehen.
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand zu werten.
Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängten Geldstrafen keine Bedenken ergeben. Geldstrafen in dieser Höhe waren jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen hinreichend Rechnung zu tragen.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Straferkenntnisse zu ***, *** und *** würden nicht den Formvorschriften für Straferkenntnisse entsprechen:
Für Straferkenntnisse gelten die Formvorschriften für Bescheide nach dem Allgemeinen Verwaltungsgesetz (AVG). Bescheide sind als solche zu bezeichnen und haben einen Spruch und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Zudem sind Bescheide zu begründen. Schriftliche Ausfertigungen haben die Bezeichnung der Behörde, das Datum des Bescheides und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Der Genehmigende kann den Bescheid selbst unterzeichnen oder der Bescheid kann von der Kanzlei durch eine Amtssignatur beglaubigt werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die obgenannten Straferkenntnisse würden nicht den Formvorschriften entsprechen, da die „Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes“, der „Geltungsbereich der angeführten Gesetze“ und der „Vollmachtgeber“ in diesen nicht angeführt seien, geht ins Leere. Auch die eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden ist aufgrund der durchgeführten Amtssignatur nicht notwendig. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, die namentliche Nennung eines „Geschädigten“ und dessen „Berechtigung zur Geltendmachung eines materiellen Schadens“ fehle in den oben genannten Straferkenntnissen. Es handelt sich bei den angeführten Straferkenntnissen zu ***, *** und *** um Verwaltungsstrafbescheide. Innerhalb eines Verwaltungsstrafverfahrens gibt es keinen Geschädigten, sondern das Verfahren wird zwischen einer bescheiderlassenden Behörde und einem Beschuldigten aufgrund dem Vorwurf von Verwaltungsübertretungen nach dem Verwaltungsstrafgesetz geführt. Die Straferkenntnisse zu A), B) und C) haben somit den Formerfordernissen nach dem AVG entsprochen.
Die Beschwerden sind daher als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
zusätzlicher Hinweis:
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
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