LVwG T LVwG-2023/27/2608-11

LVwG-2023/27/2608-11Landesverwaltungsgericht09.12.2024

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Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/27/2608-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.27.2608.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.09.2023, ***, wegen Übertretung des Tiroler Schischulgesetzes 1995, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 13.01.2023 -15.01.2023

Ort: Y, CC

Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch die BB Rechtsanwälte GmbH in **** Z, Adresse 1, hat es als Obmann und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ des Tourismusverbandes Y, Adresse 2 in **** Y, zu verantworten, dass er im Namen des Tourismusverbandes Y - wie durch Aufsichtsorgane des Tiroler Schilehrerverbandes festgestellt wurde - in derzeit vom 13.1.2023 bis 15.01.2023 beim Sprungstadion/Langlaufzentrum Y unter dem Motto „CC“ gewerbsmäßig eine Langlauf-Schischule betrieben hat, indem selbständig und erwerbsmäßig Personen in den Fertigkeiten des Langlaufens einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen bezüglich Langlaufen unterwiesen wurden, konkret wurden am 13.01.2023 von 13.30 - 16.00 Uhr Kurse Langlauf Klassisch für Anfänger Leichtfortgeschritten, Fortgeschritten, Technik spezifisch mit Begleitung durch DD, Kurse Langlauf Skating für Anfänger Leichtfortgeschritten, Fortgeschritten, Technik spezifisch mit Begleitung durch EE, Langlauf-Runde beide Techniken für Fortgeschritten mit Begleitung durch FF inkl. „Tipps-vom-Profi-Kurs“ für Fortgeschrittene, Langlaufworkshops ca. 1-2 h mit GG, am 14.01.2023 von 09.30- 12.00 Uhr Langlauf Klassisch für Anfänger, Leichtfortgeschritten, Fortgeschritten, Technik spezifisch, Runde mit Begleitung durch JJ, vom 14.30 - 16.30 Uhr Langlauf Skating für Anfänger, Leichtfortgeschritten, Fortgeschritten, Technik spezifisch, Runde, sowie am 15.01.2023 von 09.30 - 12.00 Langlauf Klassisch für Anfänger, Leichtfortgeschritten, Fortgeschritten, Technik spezifisch mit Begleitung durch Athleten, Langlauf Skating für Anfänger, Leichtfortgeschritten, Fortgeschritten, Technik spezifisch mit Begleitung durch Athleten, Langlauf-Runde beide Techniken für Fortgeschritten mit Begleitung durch Athleten gegen Entgelt (Wochenendpass für Erwachsene zum Preis von € 120,00, für Kinder zum Preis von € 50,00, inkludiert Verleih der Langlaufausrüstung, drei Kurse nach Wahl, Loipennutzung und Rahmenprogramm) durchgeführt, obwohl Herr AA nicht im Besitze einer Schischulbewilligung für die Sparte Langlauf gemäß § 5 Abs 1 Tiroler Schischulgesetz 1995 war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 57 Abs 1 lit a erster Teilsatz i.V.m. § 5 Abs 1 Tiroler Schischulgesetz 1995

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 150,00

1 Tage(n) 12 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 57 Abs 1 Tiroler

Schischulgesetz 1995

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch

mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 165,00“

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass kein Schischulunterricht abgehalten worden sei bzw eine Ausnahme vom Geltungsbereich des Schischulgesetzes nach § 2 Abs 1 lit c Schischulgesetz 1995 vorliege.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts sowie durch Einvernahme der Zeugen KK, LL, MM und NN.

II.Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Obmann und damit nach außen vertretungsbefugtes Organ des Tourismusverbandes Y, Adresse 2, **** Y.

In der Zeit vom 13.01.2023 bis 15.01.2023 fand in Y das „CC“ statt. Dieses wurde vom Tourismusverband unter dem Aspekt veranstaltet, dass mittels eines großen Sportartikelhändlers aus Deutschland neue Kunden in die Region gebracht werden sollten und das Langlaufgebiet werden sollte. Bezweckt war, dass die Kunden in Y nächtigen, weshalb die Teilnahme an drei Tage gebunden war, damit nicht nur die Personen als Tagesbesucher kommen. Aus dem auf der Homepage www.Y.com/CC ergibt sich, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein riesiges Testangebot von sämtlichen Herstellern aus dem OO-Sortiment erwartet. Das Wochenende sei von einem umfangreichen Rahmenprogramm, welches Langlaufkurse, geführte Runden auf Tirols X oder auch ein Head-to-Head Knockaut-Race beinhaltet. Neben zahlreichen Herstellern und Schimodellen gebe es auch Kleidung, Stöcke und weiteres Equipment zum Ausleihen. Gemeinsam mit Industrie-Ausstellern und den Servicefachleuten von OO werde sichergestellt, dass jeder das passende Gear für sich entdecke. Das Langlaufkurs- und Rundenprogramm mit 30 hochkarätigen Guides umfasse Sessions und Techniktrainings für alle Könnerstufen, sowohl im klassischen als auch Skatingstil. Für die Kleinen (ab 8 Jahren) gebe es neben Langlaufkursen auch ein Kinderprogramm auf der Loipe. Am Abend am Samstag finde ein Nachtlanglauf unter Flutlicht und mit Stirnlampen statt und gebe es einen kleinen Markt mit reichlich tiroler Kulinarik, Glühwein und guter Musik. Die genaue Programmeinteilung zeigt, dass am Freitag, 13.01.2023 zwischen 13.30 Uhr und 16.00 Uhr Kurse Langlauf Klassisch sowie Kurse Langlauf Skating, jeweils für Anfänger, leicht Fortgeschrittene, Fortgeschrittene und Technik spezifisch angeboten worden waren und bis 18.30 Uhr Material umgetauscht oder zurückgegeben werden konnte. Am Samstag, 14.01.2023, fand in der Zeit von 09.30 Uhr bis 12.00 Uhr Langlauf Klassisch mit Begleitung durch zwei näher genannte Personen sowie von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr Langlauf Skating statt. Am Sonntag, 15.01.2023, war von 09.30 Uhr bis 12.00 Uhr Langlauf klassisch bzw Langlauf Skating und Langlauf Runde, beide Techniken (nur Fortgeschrittene) jeweils in Begleitung durch Athleten, vorgesehen. Der Wochenendpass kostete für Erwachsene Euro 120,00 und für Kinder Euro 50,00, wobei in diesem Preis laut Angaben Verleih, Kurse, Loipennutzung und Rahmenprogramm inkludiert waren und der Wochenendpass zur Teilnahme am CC und an drei Kursen nach Wahl berechtigt hatte. In den Leistungen waren nicht nur das Testangebot von Schi, Kleidung, Stöcken, usw von sämtlichen Herstellern aus dem OO Sortiment inkludiert, sondern auch das umfangreiche Rahmenprogramm, die Langlaufkurse mit rund 30 hochkarätigen Guides, geführte Runden auf Tiroler X und 100 Meter Head-to-Head Knockout Race. Aus der Homepage von OO ergibt sich, dass im Rückblick auf das CC die teilnehmenden Kurse bei ehemaligen und aktiven Profis absolvieren konnten und für die 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmer es möglich gewesen sei, langzulaufen, Material zu testen, Kulinarik zu genießen und von Langlauf- und Biathlon-Stars wertvolle Tipps zu bekommen.

Am 13.01.2023 fand sodann eine Kontrolle durch den Tiroler Schilehrerverband statt, wobei von den als Kontrolleuren eingesetzten Personen, KK und MM auch Fotos angefertigt wurden, die unter anderem eine Einteilung in „Klassisch Anfänger“ sowie „Skating Anfänger“ und auch Gruppen, die in einem Kreis bzw Halbkreis aufgestellt sind, zeigen. Anlässlich der Kontrolle wurde von Herrn KK auch ein Protokoll angefertigt, wobei sich aus diesem ergibt, dass die Aufsichtsorgane feststellen, dass beobachtet worden sei, dass es wie Langlaufunterricht ausschaue. OO habe mit dem CC nur bezüglich Material zu tun, ansonsten sei die Organisation vom Tourismusverband geregelt. Der Tourismusverband bezahle auch die Langlauflehrer. Auch per Lautsprecher werde von Langlaufkursen gesprochen. Es fand eine Gruppeneinteilung statt und wurde auch beobachtet, wie Anfängerübungen durchgeführt wurden und dabei die Stemmstellung unterrichtet wurde und auch Bremsübungen und Balanceübungen ausgeführt wurden, was auch im Lehrplan für Langlauflehrer so vorgesehen ist.

Seitens des Tourismusverbandes hat man versucht, neue Gäste in die Region zu bringen, wobei insbesondere der deutsche Gast mit neuen Kundengruppen gewonnen werden sollte. OO war aus Sicht des Tourismusverbandes der einzige in dieser Größe, der es zu dieser Jahreszeit schaffen konnte, die gesamte Langlaufindustrie vor Ort zu bekommen mit Spezialisten und Profis, die ihre Produkte vorführen und zum Testen und danach zum Verkauf dem Kunden anbieten. Ein positiver Effekt war, dass auch Exprofis vor Ort waren und sollten die Langlauflehrerinnen und Langlauflehrer den Gästen die 256 km lange Langlaufloipe zeigen. Die Langlauflehrer haben die Anwesenden beraten und auch geführt.

III.Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Aktes, insbesondere aufgrund der darin einliegenden Lichtbilder sowie des Aktenvermerks der Kontrollorgane und den Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeugen KK und LL getroffen werden. Der Zeuge KK hat angegeben, dass er deutlich die Anfängerübungen festgestellt hat. Auch die Einteilung in die Gruppen hat er wahrgenommen. Der Zeuge LL hat angegeben, dass der Langlauflehrer die Anwesenden beraten und geführt haben. Sofern er angegeben hat, dass aus seiner Sicht Langlaufunterricht nicht erteilt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Kontrollorgane andere Wahrnehmungen gemacht haben und auch auf der Homepage des Tourismusverbandes im Zusammenhang mit dem „CC“ immer von Langlaufkursen gesprochen wird. Die Einteilung in unterschiedliche Leistungsgruppen mag der Organisation dienen, ist aber gleichzeitig auch ein Kennzeichen für Langlaufkurse.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Schischulgesetzes 1995, LGBl Nr 15/1995 idF LGBl Nr 85/2023, lauten:

„§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist, für

a) das erwerbsmäßige Erteilen von Schiunterricht und

b) das erwerbsmäßige Führen oder Begleiten von Personen auf Schitouren und Abfahrten im freien Schiraum im Rahmen des Betriebes von Schischulen.

(2) Schiunterricht im Sinn dieses Gesetzes ist das Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Schilaufens einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über das Schilaufen. Er umfasst alle dafür in Betracht kommenden Unterrichtsmethoden, wie die Erklärung, Demonstration und Korrektur von Bewegungsabläufen sowie die Anwendung methodischer Übungsreihen, sportmotorischer Bewegungsaufgaben und allgemeiner methodischer Übungsgrundsätze. Dazu zählt insbesondere auch das schulmäßige Spurfahren.

(3) Das Schilaufen im Sinn dieses Gesetzes umfasst alle Arten des Schilaufens, bei denen eine Fortbewegung auf Schnee mit Schiern, Snowboards oder schi- und snowboardähnlichen Geräten erfolgt, wie insbesondere das alpine Schilaufen, das Snowboardfahren und das Langlaufen.

(4) Eine Tätigkeit nach Abs. 1 ist erwerbsmäßig, wenn sie gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt wird.“

„§ 2

Ausnahmen vom Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 im Rahmen

a) des Dienstes des Bundesheeres und der Bundespolizei,

b) des Unterrichtes inländischer Schulen im Sinn der Art. 14 und 14a B-VG und ausländischer Schulen, die solchen inländischen Schulen vergleichbar sind,

c) einer sonstigen von einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes innerhalb ihres Aufgabenbereiches durchgeführten Ausbildung im Schilaufen,

d) des satzungsmäßigen Zweckes inländischer und ausländischer Jugendorganisationen, Sportvereine und alpiner Vereine, wenn

1. eine solche Tätigkeit ausschließlich für Mitglieder und ausschließlich durch Mitglieder der betreffenden Jugendorganisation oder des betreffenden Vereines ausgeübt wird und

2. weder den Mitgliedern, die eine solche Tätigkeit ausüben, noch der betreffenden Jugendorganisation oder dem betreffenden Verein ein den Aufwand übersteigendes Entgelt zukommt.

(2) Für die Ausübung von Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 im Fall des Abs. 1 lit. d gelten jedoch § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5 und 6 sinngemäß.“

„§ 3

Schischulvorbehalt

(1) Das erwerbsmäßige Erteilen von Schiunterricht ist außer im Fall des Ausflugsverkehrs nach dem 2. Abschnitt nur im Rahmen bewilligter Schischulen nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig.

…“

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 19/2006 idF LGBl Nr 85/2023, lauten:

„§ 1

Errichtung, Änderung

(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung flächendeckend für das gesamte Landesgebiet regionale Tourismusverbände zu errichten. In einer solchen Verordnung sind das Verbandsgebiet, der Name und der Sitz des Tourismusverbandes festzulegen. Die Anzahl der Tourismusverbände sowie die Abgrenzung der Verbandsgebiete haben sich am Ziel der Schaffung leistungsfähiger Tourismusverbände zu orientieren. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

(2) Tourismusverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

…“

„§ 3

Aufgaben

(1) Den Tourismusverbänden obliegen die Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen und regionalen Belange des Tourismus unter Bedachtnahme auf seine ökonomischen, sozialen, kulturellen, ethischen und ökologischen Auswirkungen. Die Tourismusverbände haben eine verantwortungsvolle, nachhaltige und ressourcenschonende Entwicklung des Tourismus sicherzustellen und sich dabei an den Erfordernissen der Regionalität, eines sachgerechten Ausgleichs von Markt- bzw. Wettbewerbsinteressen und den Bedürfnissen der einheimischen Bevölkerung sowie der Raumverträglichkeit der touristischen Angebote, wie sie in tourismusstrategischen Grundlagenarbeiten und Strategiepapieren von landesweiter Tragweite zum Ausdruck kommen, zu orientieren. Die Tourismusverbände haben ihre Aktivitäten nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung ihrer Mitglieder auszurichten, sodass den Mitgliedern die Teilnahme an gemeinsamen Marketingmaßnahmen unter denselben Bedingungen zu ermöglichen ist.

(2) Den Tourismusverbänden obliegen insbesondere:

a) die tourismusstrategische Planung für ihr Verbandsgebiet, einschließlich einer regionalen Nachhaltigkeitsstrategie, unter Berücksichtigung der Leitlinien tourismusstrategischer Grundlagenarbeiten und Strategiepapiere von landesweiter Tragweite,

b) das touristische Marketing, insbesondere Marktforschung, Angebotsgestaltung, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung und Vertrieb, sowie die laufende Überprüfung der Marketingmaßnahmen auf ihren Erfolg,

c) die Förderung des Verständnisses der Bevölkerung für die gesamtwirtschaftliche Bedeutung des Tourismus, dies sowohl durch verbandsinterne Kommunikation als auch durch partizipative Prozesse unter Beteilung der Bevölkerung,

d) die Unterstützung und Koordinierung der Tätigkeiten der Mitglieder und der öffentlichen Einrichtungen bei der Gestaltung eines marktgerechten und den Zielen und Grundsätzen nach Abs. 1 entsprechenden Angebots,

e) sonstige Maßnahmen der Gästebetreuung, insbesondere im Bereich des Veranstaltungsmanagements,

f) die Weiterbildung der Mitglieder, der Funktionäre und der Bediensteten des Tourismusverbandes,

g) die Führung einer leistungsfähigen Geschäftsstelle zur Betreuung der Gäste und der Mitglieder,

h) die Information der Mitglieder über das laufende Verbandsgeschehen unter Zuhilfenahme zeitgemäßer Kommunikationsmittel im Interesse einer verbesserten Transparenz des Verbandsgeschehens,

i) die Mitwirkung im Verband der Tiroler Tourismusverbände.

(3) Tourismusverbände dürfen nur dann eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder sich an einem erwerbswirtschaftlichen Unternehmen beteiligen, wenn und solange

a) dies zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes zweckmäßig ist,

b) die Aufgaben durch andere, insbesondere durch Private, nicht besser besorgt werden können und

c) das damit verbundene finanzielle Risiko in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Tourismusverbandes steht.

d) die Unterstützung und Koordinierung der Tätigkeiten der Mitglieder und der öffentlichen Einrichtungen bei der Gestaltung eines marktgerechten und den Zielen und Grundsätzen nach Abs. 1 entsprechenden Angebots,

e) sonstige Maßnahmen der Gästebetreuung, insbesondere im Bereich des Veranstaltungsmanagements,

f) die Weiterbildung der Mitglieder, der Funktionäre und der Bediensteten des Tourismusverbandes,

g) die Führung einer leistungsfähigen Geschäftsstelle zur Betreuung der Gäste und der Mitglieder,

h) die Information der Mitglieder über das laufende Verbandsgeschehen unter Zuhilfenahme zeitgemäßer Kommunikationsmittel im Interesse einer verbesserten Transparenz des Verbandsgeschehens,

i) die Mitwirkung im Verband der Tiroler Tourismusverbände.

(3) Tourismusverbände dürfen nur dann eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder sich an einem erwerbswirtschaftlichen Unternehmen beteiligen, wenn und solange

a) dies zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes zweckmäßig ist,

b) die Aufgaben durch andere, insbesondere durch Private, nicht besser besorgt werden können und

c) das damit verbundene finanzielle Risiko in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Tourismusverbandes steht.“

V.Erwägungen:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass seinerzeit tatsächlich Langlaufunterricht erteilt wurde. Gemäß § 1 Abs 2 Tiroler Schischulgesetz 1995 ist Schiunterricht im Sinne des Gesetzes das Unterweisen von Personen in Fertigkeiten des Schilaufs, einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über das Schilaufen. Er umfasst alle dafür in Betracht kommenden Unterrichtsmethoden, wie die Erklärung, Demonstration und Korrektur von Bewegungsabläufen sowie die Anwendung methodischer Übungsreihen, sportmotorische Bewegungsaufgaben und allgemeiner methodischer Übungsgrundsätze. Gemäß Abs 3 dieser Bestimmung umfasst das Schilaufen im Sinne dieses Gesetzes alle Arten des Schilaufens, bei denen eine Fortbewegung auf Schnee mit Schiern und Ähnlichem erfolgt, wie insbesondere auch das Langlaufen.

Abgesehen davon, dass für das „CC“ ausdrücklich Langlaufkurse beworben wurden, wurde aber auch eine Gruppeneinteilung vorgenommen, wo insbesondere auch Anfängergruppen erfasst waren, und ist vom Zeugen KK deutlich festgestellt worden, dass Anfängerübungen im Langlaufen durchgeführt wurden. Dabei wurde die Stemmstellung unterrichtet und auch das Bremsen sowie auch Balanceübungen.

Damit wurde zweifelsfrei Unterricht im Sinn des Tiroler Schischulgesetzes 1995 erteilt. Nicht von Bedeutung ist dabei, ob für sämtliche Teilnehmerinnen und Teilnehmer am „CC“ Langlaufunterricht erteilt wurde oder nur für einen Teil. Auch wenn nur eine einzige Person Langlaufunterricht erhalten hätte, wäre jedenfalls von Schiunterricht im Sinn des Tiroler Schischulgesetzes 1995 auszugehen.

§ 2 Abs 1 lit c Tiroler Schischulgesetz 1995 nimmt jedoch Tätigkeiten nach § 1 Abs 1 dieses Gesetzes im Rahmen einer sonstigen von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts innerhalb ihres Aufgabenbereichs durchgeführten Ausbildung im Schilaufen von der Anwendbarkeit des Tiroler Schischulgesetzes 1995 aus.

Der Tourismusverband Y ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 1 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006. § 3 Abs 2 Tiroler Tourismusverbandgesetz 2006 legt fest, dass den Tourismusverbänden, insbesondere auch sonstige Maßnahmen der Gästebetreuung, insbesondere im Bereich des Veranstaltungsmanagements, obliegen.

Allgemein versteht man unter Veranstaltungsmanagement die Planung, Organisation, Durchführung und auch Nachbereitung von Veranstaltungen.

Nach den Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen LL wurde das „CC“ vom Tourismusverband Y geplant und organisiert und im Wesentlichen auch durchgeführt. Bei der Durchführung hat der Tourismusverband Y auch Schilehrerinnen und Schilehrer für die dreitägige Veranstaltung bezahlt, die den teilnehmenden Personen beratend zur Seite stehen sollten, diese aber auch über die Loipen begleiten sollten und erkennbar auch Unterricht erteilt haben. Der Tourismusverband Y hat sich diesbezüglich an das deutsche Unternehmen OO gewandt, da man davon ausgegangen ist, dass dieses Unternehmen die wichtige Langlaufindustrie nach Y bringen könne und auch Exprofis beistellen konnte, die ebenfalls vor Ort mit Rat und Tat zur Seite standen. Überdies wurde von den Angestellten der Firma OO die Ausgabe des Testmaterials, das von diesem Unternehmen bereitgestellt wurde, sowie auch entsprechende Beratung zu diesem Material durchgeführt. Im Rahmen des „CC“ konnte nicht nur die Schiausrüstung, sondern auch Bekleidung und anderes getestet werden, wobei gerade der Bekleidungstest eine Besonderheit dieser Veranstaltung darstellte.

Der Beschwerdeführer hat auch angegeben, dass es das Ziel war, Gäste auch zum Übernachten in die Region zu bringen, weshalb eine dreitägige Veranstaltung gewählt wurde, damit nicht nur Tagestouristen teilnehmen sollten. Der Wochenendpass kostete für Erwachsene Euro 120,00, für Kinder Euro 50,00 und inkludierte neben dem Verleih des Materials auch die Loipennutzung und Rahmenprogramme sowie eben auch Kurse, die auch als „Langlaufkurse mit rund 30 hochkarätigen Guides“ angepriesen worden waren.

Der Zeuge LL gab an, dass neue Gäste geworben werden sollten, weshalb man sich auch für die Zusammenarbeit mit der Firma OO entschieden hat, damit insbesondere Personen aus dem süddeutschen Raum in die Region Y gebracht würden.

Die Veranstaltung eines derartigen Events ist aber jedenfalls als Maßnahme der Gästebetreuung insbesondere im Bereich des Veranstaltungsmanagements gelegen, sodass es sich dabei um eine von einem Tourismusverband durchzuführende Aufgabe handelt.

Insofern liegt somit eine sonstige, von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, innerhalb ihres Aufgabenbereichs durchgeführte Ausbildung im Schilaufen in dem Umfang vor, der im gegenständlichen Fall festgestellt wurde.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass zweifellos nicht bei sämtlichen teilnehmenden Personen Schikurse durchgeführt wurden. Jedenfalls ist Derartiges nicht aus den Feststellungen erschließbar. Auch die Zeugen KK und MM haben angegeben, dass sie nur Wahrnehmungen hinsichtlich der Gruppeneinteilung und auch der Durchführung eines Anfängerlanglaufunterrichts selbst wahrgenommen haben. Hinsichtlich (leicht) Fortgeschrittener haben sie diesbezüglich keine direkten Wahrnehmungen wiedergeben können.

Insofern ist davon auszugehen, dass die Erteilung von Langlaufunterricht im Rahmen des „CC“ jedenfalls innerhalb des Aufgabenbereichs des Tourismusverbandes Y durchgeführt wurde.

Es wurde somit nicht ein Schiunterricht in gleicher Art und Weise wie durch eine Schischule für alle Anwesenden angeboten und durchgeführt, sondern lediglich im Zusammenhang mit der Testung von Schimaterial und Schibekleidung für einen Teil der anwesenden Gäste Schiunterricht im Sinn des Tiroler Schischulgesetzes 1995 erteilt. Eine Ausbildung im Schilaufen im Rahmen einer derartigen Veranstaltung unterliegt nicht dem Tiroler Schischulgesetz 1995.

Dabei ist von Bedeutung, dass die gegenständliche Veranstaltung vom Aufgabenbereich des Tourismusverbands Y umfasst war und nicht etwa allgemeiner Langlaufunterricht in Konkurrenz zu bestehenden Schischulen erteilt worden ist und auch nicht erteilt werden sollte.

Da sohin eine Ausnahme vom Geltungsbereich des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gegeben war, kam eine Bestrafung nach diesem Gesetz nicht in Betracht. Dies gilt jedoch im vorliegenden Fall zunächst nur in festgestelltem Umfang.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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