LVwG T LVwG-2023/39/0240-29

LVwG-2023/39/0240-29Landesverwaltungsgericht06.12.2024

Regest

Kostenbescheid

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/39/0240-29

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.39.0240.29

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des/der

1. AA, Adresse 1, **** Z,

2. BB, Adresse 2, **** Z,

3. CC, Adresse 3, **** Z,

gegen den mit Bescheid vom 15.12.2022, ***, getroffenen Kostenspruch

zu Recht:

1. Den Beschwerden zu 1., 2. und 3. wird Folge gegeben und der Kostenspruch aufgehoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit Bescheid vom 15.12.2022 wurde den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung für die Änderung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 10.10.2016, ***, bewilligten Bauvorhabens auf Gst **1, KG Z, nach näher genannten Planunterlagen vom 28.04.2022 erteilt.

Mit diesem Bescheid erging auch ein Kostenspruch, mit welchem den Beschwerdeführern eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 550,00 nach der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 sowie Barauslagen für den beigezogenen hochbautechnischen Bausachverständigen DD in der Höhe von Euro 3.596,95 gemäß § 76 Abs 1 AVG, gesamt sohin Euro 4.146,95, zur Zahlung vorgeschrieben wurden. Unter Position „Hinweis“ wurde darüber hinaus den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass mit Zustellung dieser Erledigung gemäß § 11 Abs 1 Z. 1 Gebührengesetz 1957 näher aufgelistete Bundesgebühren von gesamt Euro 196,30 anfallen. Das Einzahlungskonto bei der Marktgemeinde Z wurde mitgeteilt.

Mit vorliegender Beschwerde wurde „gegen den Kostenspruch im Bescheid der Marktgemeinde Z vom 15.12.2022“ vorgegangen. Zusammengefasst vorgebracht wird unrechtmäßige Kostenvorschreibung aus Gründen fehlender Beeinflussung der rechtskräftigen Baugenehmigung (Bescheid vom 10.10.2016 und Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 09.12.2020, LVwG-2019/36/1532-39) durch die nachfolgend bewilligten Änderungen, vorgebracht wird weiters die Einleitung des Ermittlungsverfahrens über eine nachbarliche Anzeige und die in diesem Zuge von der Behörde beauftragte Einbringung eines Bauansuchens, womit der verfahrenseinleitende Antrag nicht von den Bauwerbern ausgelöst worden wäre und damit auch die daraus resultierenden Barauslagen, Gutachtenskosten etc von der verfügenden Behörde zu tragen wären. Die Bestellungsbescheide der diesem Ermittlungsverfahren beigezogenen drei nichtamtlichen Sachverständigen wären den Beschwerdeführern unter Missachtung des Parteiengehörs nicht zugestellt und deshalb auch deren Kosten für die Gutachtenserstellung im Korrekturbescheid vom 26.03.2020 den Bauwerbern nicht vorgeschrieben worden. Anstatt der neuerlichen Erlassung dieses Korrekturbescheides nach Wiedereinsetzung des ursprünglichen Bescheides (vom 10.10.2016) wären weitere Gutachten durch als baupolizeiliche Aufträge zu wertende Verbesserungsaufträge der Behörde ergangen, wäre dafür EE herangezogen, eine bescheidmäßige Bestellung den Beschwerdeführern jedoch nicht zugestellt worden. Im Baubewilligungsverfahren als Projektgenehmigungsverfahren wäre die Erbringung von Ausführungsnachweisen hingegen nicht vorgesehen. Infolge Nichtvorschreibung der Sachverständigengebühren als Barauslagen im ersten Rechtsgang des baupolizeilichen Ermittlungsverfahrens (zum Bescheid vom 26.03.2020) werde von einer Unmöglichkeit einer Vorschreibung auch im zweiten Rechtsgang mit unveränderten Voraussetzungen ausgegangen. Beantragt werde die Aufhebung des Kostenspruchs mangels Begründung weder zur Höhe noch zum Anspruch, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Übernahme der Gebühren und Barauslagen von Amts wegen. Auf die Durchführung einer Verhandlung wurde verzichtet.

In zwei Ergänzungsschreiben zur Beschwerde betonten die Beschwerdeführer neuerlich, lediglich dem baupolizeilichen Auftrag zur Einleitung eines Änderungsverfahrens nachgekommen zu sein, stellten sie ihre Kostentragungspflicht in Abrede und sahen diese Pflicht vielmehr bei der Behörde.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 15.12.2022 wurde die Bewilligung für vom Baukonsens (Bescheid vom 10.10.016 und Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 09.12.2020) vorgenommene bauliche Änderungen nachträglich erteilt. Im Zuge dieses Verfahrens wurden Gutachten durch den nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen DD erstellt.

Die mittels Gebührennote vom 16.05.2022 des nichtamtlichen Sachverständigen DD in der Höhe von Euro 3.596,95 gelegten Kosten wurde von der belangen Behörde am 25.05.2022 an den Sachverständigen bezahlt.

Die Gebühr für die Tätigkeit des nichtamtlichen Sachverständigen DD wurde nicht mittels Bescheides nach § 53a Abs 2 AVG bestimmt.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 02.12.2024, LVwG-2023/39/024-28, wurde das Bauansuchen vom 23.11.2018 (ergänzende Erklärung 03.12.2019) in der Fassung der zuletzt eingebrachten Pläne des Bmstr. FF vom 28.04.2022 und der Vermessungsurkunde der GG vom 28.04.2022, GZL: ***, gemäß § 34 Abs 2 TBO 2022 iVm § 17 VwGVG und § 13 Abs 3 AVG aus Anlass der von Nachbarn gegen den Baubescheid vom 15.12.2022 erhobenen Beschwerden zurückgewiesen.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die behördlichen Bauakten.

Das Unterlassen eines schriftlichen Bestimmungsbescheides gemäß § 53a Abs 2 AVG ergibt sich aus der Aktenlage sowie auch aus der – über entsprechende Nachfrage durch das erkennende Gericht – erstatteten Mitteilung der belangten Behörde vom 14.11.2023, dass ein solcher Bescheid (Bestimmung der Kosten) nicht erlassen wurde. Die Gebühren wären der Marktgemeinde Z vom Sachverständigen in Rechnung gestellt worden. Die Bezahlung der Sachverständigengebühren wären vom Beschwerdeführer AA dem Sachbearbeiter der Marktgemeinde Z persönlich zugesagt worden. Die Behörde legte auch ein an die Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben vom 02.12.2022 vor, mit welchem zu den Sachverständigengebühren in der Höhe von insgesamt Euro 3.596,95 Parteiengehör gewahrt und gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass im Falle der Nichtabgabe einer Stellungnahme die Vorschreibung der Gebühren als Barauslagen nach § 76 AVG ohne weitere Anhörung weitergeführt und abgeschlossen werde.

Die Bezahlung der Sachverständigenkosten in der Höhe von Euro 3.596,95 durch die belangte Behörde an den Sachverständigen DD am 25.05.2022 ergibt sich aus dem von der belangen Behörde dazu gelegten entsprechenden Einzelbeleg.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich damit aufgrund der Aktenlage sowie der Nachfrage bei der belangten Behörde zur Existenz eines Bescheides nach § 53a Abs 2 AVG. Bei diesem evidenten Sachverhalt beschränkte sich die Klärung der Rechtssache auf die Lösung einer Rechtsfrage, wobei deren Klärung lediglich von beschränkter Natur und geringer Komplexität war, welche damit auch nicht zu einer Verhandlungspflicht führte. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch ausdrücklich verzichtet.

IV.Rechtslage:

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 (WV) idF BGBl I Nr 88/2023, lautet auszugsweise:

„§ 53a

Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen

(1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

[…]

§ 76

(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

[….]“

Das Tiroler Verwaltungsabgabengesetz 2019, LGBl Nr 32/2019 idF LGBl Nr 59/2020, lautet auszugsweise:

„§ 1

(1) In den Angelegenheiten der Landesverwaltung und in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung und aus dem Bereich der Bundesvollziehung) haben die Parteien für

a) die Verleihung von Berechtigungen durch eine Behörde oder das zuständige Verwaltungsgericht und

Verwaltungsabgaben zu entrichten, soweit die Freiheit von solchen Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgelegt ist.

[…]“

§ 2

(1) Die Landesregierung hat das Ausmaß der Verwaltungsabgaben (Tarife) nach festen Sätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein müssen, durch Verordnung festzusetzen. …

[…]“

Die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, LGBl Nr 31/2007 idF LGBl Nr 17/2014 lautet auszugsweise:

„§ 1

Ausmaß der Gemeindeverwaltungsabgaben

(1) Für das Ausmaß der nach dem Tiroler Verwaltungsabgabengesetz in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden aus dem Bereich der Landesvollziehung und aus dem Bereich der Bundesvollziehung zu entrichtenden Gemeindeverwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.

[…]“

V.Erwägungen:

1. Zu den vorgeschriebenen Barauslagen:

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat gemäß § 76 Abs 1 AVG dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

Gemäß § 53a Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren.

Gemäß § 53a Abs 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen beigezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

Die zuständige Behörde hat somit über den Antrag auf Zuerkennung einer Gebühr mittels verfahrensrechtlichem Bescheid abzusprechen. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung kommt eine Überwälzung der Sachverständigengebühr auf die Partei gemäß § 76 AVG erst dann in Betracht, wenn sie bescheidmäßig festgesetzt und tatsächlich bereits bezahlt wurde, weil sie erst damit der Behörde im Sinne des § 76 Abs 1 erster Satz AVG „erwachsen“ ist (vgl etwa VwGH 19.10.2001, 98/02/0129; 25.06.2003, 2001/03/0066). Diese Voraussetzung liegt nur dann vor, wenn die Behörde die Gebühr dem Sachverständigen gegenüber sowohl im Sinne des § 53a AVG bescheidmäßig festgesetzt als auch bezahlt hat (vgl etwa VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658; 26.09.2006, 2001/06/0033). Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, liegen keine Barauslagen im Sinne des § 76 Abs 1 AVG vor und ist die Vorschreibung des Kostenersatzes somit verfrüht und damit bereits aus diesem Grunde nicht zulässig (vgl VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282).

Mit Datum 16.05.2022 (eingelangt am 17.05.2022) legte der nichtamtliche hochbautechnische Sachverständige DD eine Gebührennote in der Höhe von Euro 3.596,95.

Der bereits aus der Aktenlage hervortretende Umstand, dass eine bescheidmäßige Gebührenbestimmung nach § 53a AVG durch die Behörde nicht vorliegt, bestätigte sich durch entsprechende Nachfrage bei der Behörde.

Die Sachverständigengebühr wurde zwar durch die belangte Behörde an den nichtamtlichen Sachverständigen bezahlt (25.05.2022), eine bescheidmäßige Festsetzung im Sinne des § 53a Abs 2 AVG dem Sachverständigen gegenüber erfolgte jedoch nicht. Damit sind im Sinne des Gesetzes und einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur die Barauslagen aber der Behörde nicht erwachsen und fehlte es somit an einer wesentlichen Voraussetzung für eine zulässige Kostenüberwälzung an die Partei.

Die belangte Behörde hat ihren Kostenausspruch hinsichtlich der Barauslagen auf der Rechtsgrundlage des § 76 Abs 1 AVG getroffen. Da der Kostenausspruch bereits unter dieser Hinsicht – wie aufgezeigt - rechtwidrig ergangen ist, war den Beschwerden damit Folge zu geben und der Ausspruch über die Entrichtung der Barauslagen zu beheben. Die Einwendungen der Beschwerdeführer bezogen auf die Rechtmäßigkeit zur Heranziehung des § 76 Abs 1 AVG zur Vorschreibung sowie die weiteren Einwendungen der Sache nach brauchen bei bereits dieser Entscheidungslage nicht weiter behandelt und erörtert werden.

Lediglich zum Vorwurf der unterlassener Zustellung des Bestellungsbescheides des Sachverständigen an die Beschwerdeführer und dazu unterlassenem Parteiengehör sei an dieser Stelle der Erklärung halber festgehalten, dass ein solcher Anspruch bzw eine solche Rechtsposition den Beschwerdeführern nicht zukommt. Wird ein nichtamtlicher Sachverständiger bestellt, so wird damit zwar über dessen verfahrensrechtliche Rechtsstellung rechtsgestaltend abgesprochen und ist ein Bestellungsbescheid dem Sachverständigen gegenüber ein im Instanzenzug anfechtbarer Bescheid, die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Parteien des Verwaltungsverfahrens wird dadurch aber nicht berührt. Gegenüber den Parteien kommt der „Heranziehung“ (§ 52 Abs 2 AVG) nichtamtlicher Sachverständiger vielmehr der Charakter einer nicht selbständig anfechtbaren Verfahrensanordnung zu. Ein Bescheid, mit dem ein nichtamtlicher Sachverständiger bestellt wird, ergeht nur gegenüber diesem, nicht aber gegenüber den Verfahrensparteien (vgl etwa VwGH 91/07/0017, 12.03.1991; 93/05/0188, 07.09.1993; 96/04/0007, 30.01.1996)

2. Zu der vorgeschriebenen Verwaltungsabgabe:

Die Abgabenpflicht gemäß § 1 Abs 1 Tiroler Verwaltungsabgabengesetz 2019 in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung) besteht nach dessen lit a für die Verleihung von Berechtigungen durch die Behörde. Das Ausmaß der zu entrichtenden Gemeindeverwaltungsabgaben bestimmt sich nach dem der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 angeschlossenen Tarif.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 02.12.2024 wurde das Bauansuchen vom 23.11.2018 zurückgewiesen. Eine Berechtigung zur Ausführung des Bauvorhabens besteht damit nicht mehr, gleichwenig wie damit aber in weiterer Konsequenz auch eine Verpflichtung zur Leistung einer dafür anfallenden Verwaltungsabgabe.

3. Der angefochtene Bescheid enthält den (bloßen) Hinweis, dass näher benannte Eingaben und Unterlagen nach dem Gebührengesetz zu vergebühren sind. Das Gebührengesetz sieht unter anderem Gebühren für Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises vor, die Privatinteressen der Einschreiter betreffen. Bis zum Abgabenänderungsgesetz 2001 waren die sogenannten Stempelgebühren mit der Überreichung bzw Übersendung des Schriftstückes an die Behörde zu entrichten. Nunmehr erfolgt die Vergebührung mit Zustellung des verfahrensabschließenden Bescheides. Mit diesem Bescheid ist der Partei die Höhe der Gebühren entsprechend den Bestimmungen des Gebührengesetzes bekanntzugeben. Da die Organe der Gemeindeverwaltung keine Behörden nach dem Gebührengesetz sind, ist der Partei (dem Gebührenschuldner) die Höhe der Gebühr in der Entscheidung lediglich mitzuteilen. Weiters ist die Partei aufzufordern, die anfallenden Gebühren binnen angemessener Frist zu entrichten. Die von der Behörde vereinnahmten Gebühren sind sodann an den Bund abzuführen.

Der Gebührenhinweis ist somit nicht normativer Teil des Kostenspruchs des bekämpften Bescheides. Es besteht damit auch keine diesbezügliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts. Mit Beschwerde wird ausdrücklich der „Kostenspruch“ angefochten. Auch in Gesamtschau der Beschwerde ergibt sich somit eine Anfechtung der vorgeschriebenen Verwaltungsabgabe und der Barauslagen für den hochbautechnischen Sachverständigen als Inhalt des Kostenspruchs, nicht jedoch auch eine Anfechtung des vom Kostenspruch auch schriftbildlich separierten bloßen Hinweises auf die Bundesgebühren (Stempelgebühren).

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Ein Ausspruch zur beantragten aufschiebenden Wirkung erübrigte sich aufgrund vorliegender Entscheidung.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Mair

(Richterin)

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