LVwG T LVwG-2024/38/2861-3

LVwG-2024/38/2861-3Landesverwaltungsgericht05.12.2024

Regest

Landeskulturfonds<br/>Interessentenverfahren<br/>Hangsicherungsinvestionen <br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/38/2861-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.38.2861.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerden des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, und des Herrn BB, Adresse 2, **** Z, beide vertreten durch Herrn CC, Adresse 3, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.10.2024, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Grundverkehrsanzeige vom 17.07.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.07.2023, beantragte Herr BB (infolge Beschwerdeführer) die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb des Grundstückes **1, in EZ ****, KG Z. Das Grundstück hat ein Flächenausmaß von 5807 m² und ist laut dem gültigen Flächenwidmungsplan als Freiland gewidmet.

In weiterer Folge wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y (infolge belangte Behörde) ein Interessentenverfahren durchgeführt, da von Seiten des Beschwerdeführers in keiner Lage des Verfahrens behauptet worden ist, dass er Landwirt ist. Da sich ein Interessent im Rahmen dieses Verfahrens gemeldet hat, wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung mit Bescheid vom 08.10.2024, Zl ***, versagt.

Daraufhin erhoben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der sie zusammengefasst vorbringen, dass der DD zu Unrecht als Interessent iSd Versagungsgrundes des § 7 Abs. 1 lit e TGVG gewertet worden sei. Wie bereits in der Stellungnahme vom 15.01.2024 vorgebracht, habe der DD nicht glaubhaft machen können, dass das Gst Nr. **1 für die Aufgaben und Zwecke nach § 1 des Gesetzes über den DD verwendet werde, nämlich zur Erfüllung der Aufgaben als Siedlungsträger, zur Weiterveräußerung an geeignete Personen, zur Unterstützung bodenreformatorischer Maßnahmen oder zur rechtzeitigen Vorratshaltung von Grundstücken und Tauschflächen für Infrastruktur- bzw. Siedlungsprojekte von öffentlichem Interesse sowie für Betriebsansiedlungen, jedoch nur, insoweit diese land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen würden. Das Gst **1 sei für eine Weiterveräußerung an geeignete Personen nicht tauglich. Aus den der Beschwerde beiliegenden Rechnungen sei ersichtlich, dass bereits in der Vergangenheit für Sicherungsmaßnahmen enorme Kosten entstanden seien. Es liege auf der Hand, dass auch in Zukunft immer wieder diesbezügliche Überprüfungen und Maßnahmen notwendig werden würden. Die Kosten mit der laufenden Hangprüfung und Sicherung würden bei Weitem den Nutzen, den das Grundstück einen Landwirt bringen würde, überschreiten. Ganz im Gegenteil stelle der Besitz dieses Grundstücks eine große Belastung für jeden Landwirt dar. Aus diesem Grund könne auch der Zweck der Vorratshaltung durch den DD nicht verwirklicht werden, denn während des Zeitraums der Vorratshaltung des Gstes **1 würden dem DD zu viele Schutz- und Schadensminderungspflichten zukommen. Dieser Aspekt sei weder im agrarfachlichen Gutachten noch im Versagungsbescheid berücksichtigt worden. In der Feststellung im agrarfachlichen Gutachten, dass mit der Grundstücksfläche eine Großvieheinheit versorgt werden könne, werde der Umstand, dass sich einerseits mehrere, horizontal als auch vertikal verlaufende Wasserwaale, andererseits im nördlichen Bereich die vorerwähnten Hangsicherungsbauten befinden würden, bestritten. Der Feststellung des agrarfachlichen Sachverständigen am Ende seines Gutachtens, dass das Grundstück von wirtschaftlicher Bedeutung sei, mangle es an ausreichender Konkretisierung. Die wirtschaftliche Bedeutung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes für einen landwirtschaftlichen Betrieb sei äußerst gering, zumal es aufgrund der starken Hangneigung nur teilweise mit einem Motormäher befahrbar sei und teilweise auch von Hand gemäht werden müsse. Der Ertrag, der durch einmal jährlich erfolgende, anstrengende Mahd und eine nachfolgende Beweidung erzielbar sei, stehe zu den Kosten und dem Aufwand, den der Besitz mit sich bringe, in keinem Verhältnis. Das Grundstück könne daher vom DD nicht für seine Zwecke verwendet werden.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, den Versagungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.10.2024 zu GZ *** aufzuheben und den angezeigten Rechtserwerb zu genehmigen; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückzuverweisen.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Schenkungsvertrag vom 24.06.2023 Herr BB das Freilandgrundstück **1, in EZ ****, KG Z, erworben hat. Das Grundstück weist eine Freilandwidmung auf und hat ein Ausmaß von 5807 m². Das Grundstück liegt auf einer Seehöhe von 1030 m und grenzt in nord-, ost- und südliche Richtung an landwirtschaftlich genutzte Grundstücke an. In westlicher Richtung grenzt der Kaufgegenstand an bebaute Grundstücke.

Das gegenständliche Grundstück, wie für die Region üblich, wird als Mähwiese/-weide bewirtschaftet, ist steil und weist eine Hangneigung von über 40 % auf und das Relief ist unregelmäßig. Aufgrund der Hangneigung und des unregelmäßigen Reliefs kann das gegenständliche Grundstück nur mit bergtauglichen Maschinen bewirtschaftet werden. Die angrenzenden Gste **2 und **3 gleichen dem vertragsgegenständlichen Grundstück hinsichtlich Bewuchs, Bodenbeschaffung und Neigung. Sie sind derzeit mit Mehrfachantrag bei der EE als Mähwiesen/-weiden mit zwei Nutzungen gemeldet und werden als solche bewirtschaftet. Das Grundstück weist ein für Grünland typisches Pflanzengerüst auf. Eine maschinelle Bewirtschaftung ist nur mit Bergmaschinen möglich.

Das vertragsgegenständliche Grundstück wurde im heurigen Jahr als Mähwiese mit einem Schnitt und einem darauffolgenden Weidegang bewirtschaftet. Bei einer durchschnittlichen Bewirtschaftung ist die Fläche geeignet, eine Großvieheinheit zu versorgen. Beim Bestand handelt es sich um einen grasreichen, der auch gut für die Produktion von Heu geeignet ist. Das Grundstück ist für einen landwirtschaftlichen Betrieb von wirtschaftlicher Bedeutung.

Der Erwerber ist kein Landwirt im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen betreffend den Zustand des gegenständlichen Grundstückes resultieren aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des bereits im behördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Agrarwirtschaft vom 23.07.2024, Zl ***. Dieses Gutachten wurde auch im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens erörtert und konnte durch das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien nicht erschüttert werden.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), LGBl Nr. 61/1996 iddgF LGBl Nr. 33/2024, lauten wie folgt:

„§ 1

Grundsätze und Geltungsbereich

(1) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:

a)die Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol, dies durch

1. die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,

2. die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und

3. die Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen,

jeweils unter besonderer Förderung kleinbäuerlicher Betriebe und der Bewirtschaftung durch den Eigentümer selbst,

b)[…]

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.

(2) […]

(6) Interessenten sind

a)Landwirte, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über den landwirtschaftlichen Betrieb oder das landwirtschaftliche Grundstück abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass

1. die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist,

2. der Erwerb den im § 1 Abs. 1 lit. a Z 1 genannten Grundsätzen dient und

3.

aa)im Fall des Erwerbes von landwirtschaftlichen Grundstücken ihr landwirtschaftlicher Betrieb einer Aufstockung bedarf und sie die Absicht haben, das Grundstück im Rahmen dieses Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften oder

bb)im Fall des Erwerbes von landwirtschaftlichen Grundstücken, die in den letzten zehn Jahren im Rahmen desselben landwirtschaftlichen Betriebes mitbewirtschaftet wurden und für den Betrieb des Pächters von wesentlicher Bedeutung im Sinn des § 7a Abs. 9 sind, sie die pachtweise Bewirtschaftung durch den Landwirt, der diese Grundstücke zuletzt bewirtschaftet hat, weiterhin für die Dauer von mindestens zehn Jahren gewährleisten;

b)der DD, wenn er bereit ist, anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über den landwirtschaftlichen Betrieb oder das landwirtschaftliche Grundstück abzuschließen und er glaubhaft macht, dass

1. die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist und

2. der Betrieb oder das Grundstück für die Aufgaben und Zwecke nach § 1 Abs. 1 lit. k des Gesetzes über den DD, LGBl. Nr. 65/2005, in der jeweils geltenden Fassung verwendet wird, für Infrastruktur- bzw. Siedlungsprojekte von öffentlichem Interesse und für Betriebsansiedelungen jedoch nur, insoweit diese land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen;

c)[…]

§ 6

Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a nicht widerspricht.

(2) […]

(4) Wenn kein Interessent im Sinn des § 2 Abs. 6 vorhanden ist, sind Rechtserwerbe an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb durch eine Person, die nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist, zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im § 1 Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.

(5) […]

§ 7

Besondere Versagungsgründe

(1) Im Sinn der im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn

a)[…]

e)der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist und zumindest ein Interessent im Sinn des § 2 Abs. 6 vorhanden ist.

(2) […]“

V.Rechtliche Beurteilung:

Mit dem gegenständlichen Schenkungsvertrag soll ein als Freiland gewidmetes Grundstück im Ausmaß von 5807 m² an den Schenkungsnehmer übertragen werden. Der Schenkungsnehmer ist kein Landwirt, was er überdies in keiner Lage des Verfahrens vorgebracht hat. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde zu Recht im gegenständlichen Fall das Interessentenverfahren durchgeführt, im Rahmen dessen sich schließlich der DD als Interessent angeboten hat.

Von Seiten des Beschwerdeführers wird zunächst ausgeführt, dass der DD im gegenständlichen Fall kein zulässiger Interessent sei, da das Gst **1, KG Z, nicht für die Aufgaben und Zwecke des DD verwendet werden könne. Aufgrund von beiliegenden Rechnungen sei für die Beschwerdeführer erwiesen, dass laufend Hangsicherungen und Hangprüfungen durchgeführt werden müssten, sodass der Besitz dieses Grundstückes für jeden Landwirt nur eine große Belastung darstelle.

Diesbezüglich wurden als Beweis auch mehrere Rechnungen vorgelegt.

Aus den Rechnungen ist zunächst abzuleiten, dass die Rechnungen aus dem Zeitraum von 2012 bis 2018 nicht direkt an den bisherigen Eigentümer gegangen sind, sondern bereits damals vom nunmehr von der Schenkung Begünstigten und dessen Betrieb zu begleichen waren. Aus den Rechnungen resultiert, dass es einmal zu einer Felsvernetzung gekommen ist. Weiters wurde eine Hangentwässerung durchgeführt. Schließlich wurden Steine im Bach gesprengt, eine Fundierung einer Brücke durchgeführt und ein Widerlager für dieselbe errichtet.

Zu diesen Rechnungen ist zunächst auszuführen, dass eine Kausalität der Maßnahmen maximal aus der Rechnung vom 26.05.2015, die von einer Absturzsicherung und einer Hangentwässerung spricht, für die landwirtschaftliche Nutzung gegeben ist. Die Errichtung einer Brücke oder die Sprengung von Steinen kann sicher nicht im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Nutzung gesehen werden. Auch wenn der Beschwerdeführer ausgeführt hat, dass er die Brücke zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung errichtet hat, ist dies nicht glaubwürdig, da er zum Zeitpunkt der Errichtung nicht Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes war und er nicht verpflichtet gewesen wäre, eine Erschließung durchzuführen. Darüber hinaus hat der agrarwirtschaftliche Sachverständige ausgeführt, dass im Fall der fehlenden Zufahrt ein Notweg nach dem GSLG möglich wäre.

Aus den Rechnungen ergibt sich vielmehr für das Landesverwaltungsgericht Tirol, dass die Maßnahmen für den Betrieb des FF notwendig waren. bzw hier auch ein Grundstück für den Betrieb des Geschenknehmers zur Verfügung gestellt werden soll. Dies alles lässt den Schluss zu, dass die vorgelegten Rechnungen nicht im Zusammenhang mit der Landwirtschaft stehen. Somit kann nicht davon gesprochen werden, dass laufend Investitionen in das gegenständliche Grundstück notwendig sind. Auch von Seiten des Sachverständigen konnte eine ständige Investition in Hangsicherungsmaßnahmen nicht nachvollzogen werden.

Das gegenständliche Grundstück stellt, wie sich schlüssig sowohl aus dem Gutachten des agrarfachlichen Sachverständigen, als auch aus seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergeben hat, ein ortsübliches Grundstück dar, das zwar maschinell nur erschwert bearbeitet werden kann. Allerdings handelt es sich um ein örtlich typisches, wenn auch etwas feuchtes Grundstück. Auch kann nicht nachvollzogen werden, warum das gegenständliche Grundstück den Zwecken des § 1 des Gesetzes über den DD widersprechen soll. Der DD benötigt zur Erfüllung seiner Aufgaben teilweise Tauschflächen um seine gesetzlich vorgesehenen Ziele zu erreichen. Das Grundstück stellt ein regional durchschnittliches, wenn auch feuchtes Grundstück dar, sodass er entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers dieses Grundstück als Interessent zur Erfüllung seiner Zwecke auch tatsächlich erwerben kann.

Da sich somit ein zulässiger Interessent iSd Tiroler Grundverkehrsgesetzes im Rahmen des Interessentenverfahrens gemeldet hat und auch seine finanziellen Möglichkeiten nachgewiesen hat, liegt im gegenständlichen Fall der zwingende Versagungsgrund des § 7 Abs. 1 lit e TGVG 1996 vor, sodass die gegenständlichen Beschwerden als unbegründet abzuweisen waren.

Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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