LVwG T LVwG-2024/36/2009-5

LVwG-2024/36/2009-5Landesverwaltungsgericht05.12.2024

Regest

Lebensmittelpunkt<br/>Freizeitwohnsitz<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/36/2009-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.36.2009.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der CC vom 03.06.2024, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 1.200,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Kaufvertrag vom 23.06.2010 hat AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) das Gst **1 KG ***** erworben.

Mit Bescheid des DD vom 17.01.2011, ***, wurde dem von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann (EE) beantragten Neubau des verfahrensgegenständlichen Wohngebäudes mit Carport auf dem Gst **1 KG ***** die Baubewilligung erteilt.

In diesem Baubewilligungsbescheid wird auf der ersten Seite folgender beabsichtigter Verwendungszweck des Gebäudes angeführt:

„Wohnhaus mit Carport für den Eigenbedarf, nur als Hauptwohnsitz verwendbar.“

Zudem wird unter Punkt E) dieses Baubewilligungsbescheides folgender Hinweis angeführt:

„Der Bauwerber wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auf Grund der Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf.“

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens der Baubehörde zur Klärung der Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes wurde dann mit Bescheid des DD vom 21.03.2024, ***, ua auch der Beschwerdeführerin die weitere Benützung des verfahrensgegenständlichen Objekts mit der Adresse 1, **** Z, als Freizeitwohnsitz untersagt.

Dieser Bescheid blieb von der Beschwerdeführerin unbekämpft.

Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren erging ua die Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 19.04.2024 und brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin dazu die Stellungnahme vom 14.05.2024 ein.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft CC vom 03.06.2024, ***, wurde der Beschwerdeführerin nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:05.01.2023 - 21.03.2024

Ort:**** Z, Adresse 1

Sie haben zumindest im Zeitraum vom 05.01.2023 bis zum 21.03.2024 einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude, unter der Adresse 1, **** Z auf Grundstück Nummer **1, KG *****, als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 vorliegt.

Das Gebäude diente nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses, sondern wurde zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes bzw. sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 13a Abs. 1 lit. a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 - TROG 2022, LGBl. Nr. 43/2022 in der Fassung LGBl. Nr. 85/2023“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 13a Abs 3 TROG 2022 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 6.000,00 verhängt und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 2 Stunden festgelegt.

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens nach § 64 VStG in der Höhe von Euro 600,00 vorgeschrieben.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 05.07.2024, in der - nach Darlegung des Sachverhalts - jeweils mit näheren Ausführungen zusammengefasst insbesondere Folgendes vorgebracht wird:

Die Beschwerdeführerin habe das verfahrensgegenständliche Objekt nie als Freizeitwohnsitz, sondern als Hauptwohnsitz genutzt. Die Beschwerdeführerin sei freiberuflich als Coach für Führungskräfte tätig und würden die von ihr veranstalteten Online-Seminare von **** Z aus abgehalten. Die beiden Söhne seien auf internationalen Schulen und verbringe die Familie ihre Ferien zu einem überwiegenden Teil in Spanien (Ibiza). Ihr Ehemann sei ebenfalls freiberuflich in Deutschland tätig, besuche jedoch seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, an Wochenenden regelmäßig an ihrem Hauptwohnsitz in Tirol. Dass getrennte Wohnsitze von verheirateten Partnern grundsätzlich möglich seien, habe des Landesverwaltungsgericht Tirol bereits so entschieden. Die Eltern der Beschwerdeführerin leben auch an der Adresse 3, ***** X. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie seien bei den durchgeführten Kontrollen durchaus öfter angetroffen worden. Im Übrigen lasse sich aus dem Umstand, dass eine Person bei mehreren Kontrollbesuchen nicht anwesend war, nicht eine Nutzung der Wohnung als Freizeitwohnsitz ableiten. Ergänzend wird zu den durchgeführten Kontrollen angeführt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie von den Kontrollorganen nie darauf hingewiesen worden seien, dass ihr persönliches Erscheinen an der Tür notwendig sei. Nach den allgemeinen Grundsätzen, dürften sich aus einer nicht nachgewiesenen Freizeitwohnsitznutzung keine negativen Rechtsfolgen für den Eigentümer oder Verfügungsberechtigen ergeben, da keine Beweislastumkehr normiert sei („In dubio pro reo“). Die Adresse 1 in **** Z stelle für die Beschwerdeführerin den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dar. Die Zusatznutzung bzw Besuche durch Ehegatten und Kinder sei immer dann möglich, solang zumindest eine Person die betreffende Wohnung zulässigerweise als Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Die Beschwerdeführerin kümmere sich zudem regelmäßig um ihre minderjährige Nichte, welche in **** W das Gymnasium besucht. Für die Annahme der Freizeitwohnsitznutzung fehle jede Grundlage. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie sei an keinem anderen Ort als in ***** Z sozial mehr integriert. Gehe man - unzutreffend - von einer Freizeitwohnsitznutzung aus, so sei der Beschwerdeführerin jedoch kein Verschulden anzulasten, weshalb die Verhängung einer Geldstrafe auch aus Gründen der subjektiven Tatseite verfehlt sei.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde am 27.11.2024 in gegenständlichen sowie im Verfahren zu Zahl *** (betreffend das Verwaltungsstrafverfahren in derselben Angelegenheit gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin) eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihres Ehemanns und deren Rechtsvertretung sowie einer Vertreterin der Gemeinde ***** Z durchgeführt. Dabei wurden von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann weitere - zum Teil widersprüchliche - Angaben gemacht.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl *** samt Unterlagen der Baubehörde der Gemeinde **** Z.

Aus dem Akt ergibt sich widerspruchsfrei, dass der Beschwerdeführerin die weitere Benützung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes als Freizeitwohnsitz mit Bescheid des DD 21.03.2024, ***, rechtskräftig untersagt wurde. Dies wurde auch in keiner Lage des Verfahrens von Seiten der Beschwerdeführerin bestritten.

Die Beschwerdeführerin ist seit 23.09.2011 mit Hauptwohnsitz an der Adresse 1, **** Z, gemeldet.

Gleichzeitig war sie auch in Deutschland in ***** X an der Adresse 3 seit 15.09.2020 gemeldet. Erst nach dem angelasteten Tatzeitraum ist dann - nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin - im April 2024 in ***** X eine Abmeldung erfolgt.

Sie lebte im angelasteten Tatzeitraum - so wie auch nach wie vor - in aufrechter Ehe mit ihrem Ehemann EE, der ebenfalls an der Adresse 3 in ***** X seit 15.09.2020 gemeldet ist.

Von den beiden minderjährigen Söhnen besucht der jüngere eine internationale Schule in ***** X. Der ältere Sohn war vom Jahr 2020 bis zum Schulende im Jahr 2024 in einer Schule mit Internat in der Schweiz und lebt nunmehr wieder in ***** X, wo er sich auf das Abitur vorbereitet.

Der jüngere Sohn sowie die beiden Eltern der Beschwerdeführerin (FF) haben im angelasteten Tatzeitraum ebenfalls an derselben Adresse in Deutschland gelebt (Adresse 3 in ***** X) - so wie auch nach wie vor.

Die Beschwerdeführerin ist freiberuflich ua als Coach für Führungskräfte tätig.

Sie ist Inhaberin und Geschäftsführerin der Firma GG, die ihren Sitz in Deutschland (Berlin) hat.

Zudem ist die Beschwerdeführerin auch für die Firma „JJ“ tätig.

Auf der beruflichen Homepage der Beschwerdeführerin unter „www.AA.Com“ ist als Kontaktadresse ebenfalls die Adresse 3 in ***** X angeführt und als Kontakttelefonnummer eine deutsche Telefonnummer angegeben.

Weiters ist die Beschwerdeführerin für die Schulmediation ***** X tätig.

Auf die Beschwerdeführerin ist in Österreich kein Handy angemeldet.

Die Beschwerdeführerin ist nach ihren eigenen Angaben auch nur in Deutschland steuerpflichtig und krankenversichert.

Bei den insgesamt 21 durchgeführten Kontrollen wurden ca bei der Hälfte jemand angetroffen.

Der Wasserverbrauch für das gegenständliche Einfamilienhaus betrug in den Jahren von 2018 bis 2023 zwischen 26 m³ - 50 m³. Im gegenständlich ua wesentlichen Jahr 2023 betrug der Wasserverbrauch nur 26 m3.

Der durchschnittliche Wasserverbrauch beträgt allerdings ca 130 Liter pro Tag - sohin pro Person im Jahr ca fast 50 m3.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann konnten auch im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erklären, warum die Wasserverbrauchsdaten für das gegenständliche Wohnhaus mit Garten derartig niedrig sind, obwohl von ihrer Seite behauptet wird, dass im Tatzeitraum das Wohnhaus von ihnen beiden als Hauptwohnsitz genutzt worden sei und sie zudem Besuche von Familienmitgliedern hatten.

Weiters ist auf die Beschwerdeführerin in Österreich kein Fahrzeug zugelassen.

Nach eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin ein Firmenfahrzeug, das in Deutschland zugelassen war (amtliches Kennzeichen: D ***) gefahren, dass aber nach Angaben der Beschwerdeführerin seit 2022/2023 abgemeldet ist.

Somit konnte - wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan - in gebotener Gesamtbetrachtung der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im angelasteten Tatzeitraum ihren Lebensmittelpunkt nicht in ***** Z hatte und sie das gegenständliche Objekt unzulässigerweise als Freizeitwohnsitz verwendet hat.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungswesentlich:

Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 - TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 85/2023:

„§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

(…)

§ 13a

Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wie er

a) einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;

(…)

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 40.000,00 Euro Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3000,00 Euro zu bestrafen.

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Mit dem gegenständlich bekämpften Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zusammengefasst zur Last gelegt, dass sie im angelasteten Tatzeitraum das verfahrensgegenständliche Gebäude unzulässigerweise als Freizeitwohnsitz genutzt hat.

Gemäß der Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zur Freizeitwohnsitznutzung ausführt, ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen (vgl VwGH 26.11.2010, 2009/02/0345; VwGH 30.09.2015, Zl Ra 2014/06/0026; VwGH 26.11.2010, Zl 2009/02/0345; ua).

2. Der Verwaltungsgerichtshof führt zu dieser Bestimmung des § 13 Abs 1 TROG 2022 in ständiger Rechtsprechung aus, dass von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden kann, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056).

In seiner jüngsten Rechtsprechung (vgl VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089) führt der Verwaltungsgerichtshof zu § 13 TROG 2022 aus, dass die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teiles eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran anknüpft, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält.

Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betreffenden Person(en) liegt. Selbst der Umstand, dass sich zum Beispiel eine Person, wie im Anlassfall dieser höchstgerichtlichen Entscheidung gegeben, die Hälfte der Tage pro Jahr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufhält, vermag daher für sich genommen nicht auszuschließen, dass eine Nutzung bloß „zeitweilig zu Erholungszwecken“ im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 erfolgte, und die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente.

Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auch nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist demnach nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt.

Wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Beziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Lebensmittelpunkts der Lebensbeziehungen.

Liegt jedoch die Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen.

3. Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des DD vom 17.01.2011, ***, dem von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann (EE) beantragten Neubau des verfahrensgegenständlichen Wohngebäudes mit Carport auf dem Gst **1 KG ***** die Baubewilligung erteilt.

In diesem Bewilligungsbescheid wird auf der ersten Seite folgender beabsichtigter Verwendungszweck des Gebäudes angeführt:

„Wohnhaus mit Carport für den Eigenbedarf, nur als Hauptwohnsitz verwendbar.“

Zudem wird unter Punkt E) dieses Baubewilligungsbescheides folgender Hinweis angeführt:

„Der Bauwerber wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auf Grund der Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf.“

Das gegenständliche Gebäude scheint auch nicht im Freizweitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde ***** Z auf. Das Bestehen einer in § 13 TROG 2022 normierten gesetzlichen Ausnahme liegt gegenständlich auch nicht vor und wurde dies im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, weshalb darauf nicht jeweils weiter im Detail einzugehen war.

Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass das gegenständliche Gebäude nicht als Freizeitwohnsitz genutzt werden darf.

4. Die Beschwerdeführerin war im angelasteten Tatzeitraum mit Hauptwohnsitz im verfahrensgegenständlichen Objekt gemeldet, was sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergeben hat, und ist dies auch nach wie vor.

Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, so auch in seiner Entscheidung vom 19.05.2023, Ra 2022/06/0076, dass das Meldegesetz bzw die Meldung im Zentralen Melderegister nicht ausschlaggebend ist, da das Tiroler Raumordnungsgesetz in seinem § 13 Abs 1 eine Definition von Freizeitwohnsitzen enthält (im Gegensatz zum Meldegesetz), und somit von den Bestimmungen des TROG und der TBO auszugehen ist.

5. Im gegenständlichen Fall ergibt sich hinsichtlich der familiären Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin Folgendes:

Zusätzlich zum Wohnsitz in ***** Z war die Beschwerdeführerin im angelasteten Tatzeitraum auch in ***** X in der Adresse 3 gemeldet. Das an dieser Adresse in ***** X befindliche Wohnhaus steht jeweils im Hälfteeigentum der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns.

Sie lebte zum angelasteten Tatzeitraum, und auch nach wie vor, in aufrechter Ehe mit ihrem Ehemann EE, der an dieser Adresse in ***** X (Adresse 3) ebenfalls gemeldet ist.

Von den beiden zT minderjährigen Söhnen besucht der jüngere eine internationale Schule in ***** X und war der Ältere von 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2024 in einer Schule mit Internat in der Schweiz und lebt zwischenzeitlich auch wieder in ***** X, wo er sich auf sein Abitur vorbereitet.

Die beiden Eltern der Beschwerdeführerin (FF) leben ebenfalls an dieser Adresse in ***** X (Adresse 3) sowie auch immer der jüngere Sohn und zwischenzeitlich nun auch wieder der ältere Sohn.

Demgegenüber leben nur eine Schwägerin und eine Nichte der Beschwerdeführerin in Tirol.

6. Zusammengefasst ergibt sich sohin ganz eindeutig, dass die engste Familie der Beschwerdeführerin (Ehemann, Söhne, Eltern) in ***** X gemeldet sind und auch dort leben, und wo auch die Beschwerdeführerin bis April 2024 - sohin auch im angelasteten Tatzeitraum - mit Wohnsitz gemeldet war. Die Beschwerdeführerin ist auch - gemeinsam mit ihrem Ehemann - Hälfteeigentümerin dieser Liegenschaft in ***** X, an der auch ihre Eltern leben.

Der private Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin - insbesondere aufgrund des engsten Familienkreises samt schulpflichtiger Kinder (bzw im angelasteten Zeitraum des minderjährigen jüngsten Sohnes) und mit zwischen den Eltern und Großeltern aufgeteilten Betreuungszeiten, ist daher in Deutschland und nicht in Tirol gegeben.

7. Zur beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich weiter Folgendes:

Die Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben freiberuflich ua als Coach für Führungskräfte tätig.

Wie sie in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht ua auch angab, macht sie ihre Arbeit meistens in Form von Coachings, vor allem in Form einer Onlineberatung. Derzeit betreut sie drei bis vier Kunden und im letzten Jahr war sie sehr viel für *** in der Nordpfalz tätig, wo sie wochenweise entsprechende Coachings durchgeführt hat und dafür in einem Hotel untergebracht war. Sie hat ua in ***** Y bei ***** X ein Coaching einmal in der Woche abgehalten.

Weiters gab sie an, dass sie ungefähr 7,5 Stunden in der Woche mit Coaching beschäftigt ist und derzeit zudem Recherche für ein Buch betreibt.

8. Nach eigenen Angaben und der Internet-Recherche ergibt sich weiters, dass die Beschwerdeführerin für die Firma „JJ“ tätig ist.

Weiters ist sie Inhaberin und Geschäftsführerin der Firma GG, die ihren Sitz ebenfalls in Deutschland (Berlin) hat.

Weiters ist unter der beruflichen Internet-Adresse „www.AA.Com“ die Wohnadresse der Beschwerdeführerin in Deutschland und als Kontakt-Telefonnummer auf der Homepage eine deutsche Telefonnummer angeführt.

9. Hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, dass es eigentlich egal ist, von wo aus sie ihre Tätigkeit ausführt, da sie ihre Tätigkeit ca 80 % online am Laptop macht. Es ist daher egal, ob sie in ***** X oder im verfahrensgegenständlichen Gebäude in **** Z ist.

Sie gab an, dass sie es aber überwiegend in **** Z bzw bei Kunden vor Ort macht.

Die Beschwerdeführerin ist aber nach ihren eigenen Angaben nur in Deutschland steuerpflichtig und auch krankenversichert.

Auf die Beschwerdeführerin ist in Österreich auch kein Handy angemeldet, sondern nur in Deutschland.

10. Zudem ist die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben bei der Schulmediation in ***** X tätig.

In Tirol ist sie in keinen Vereinen tätig.

Auf die Beschwerdeführerin ist in Österreich auch kein Fahrzeug zugelassen, jedoch in Deutschland - nach eigenen Angaben - ein Firmenfahrzeug, das nach Angaben der Beschwerdeführerin 2022/2023 abgemeldet wurde.

11. Bei den durchgeführten insgesamt 21 Kontrollen wurde nur bei der Hälfte der Kontrollen jemand angetroffen.

12. Den von der Beschwerdeführerin für sich selbst sowie auch ihrer Familienmitgliedern vorgebrachten Aufenthaltsdauern in ***** Z sind insbesondere auch die Verbrauchsdaten entgegenzuhalten.

Der Wasserverbrauch für das gegenständliche Einfamilienhaus betrug in den Jahren von 2018 bis 2023 zwischen 26 m³ und 50 m³ im Jahr.

Im angelasteten Tatzeitraum ergibt sich ua für das Jahr 2023 nur ein Wasserverbrauch von 26 m³.

Der durchschnittliche Wasserverbrauch beträgt jedoch ca 130 Liter pro Tag sohin ca fast 50 m3 pro Person im Jahr.

Damit bestätigt sich - selbst bei wassersparendem Verbrauch und Aufenthalten bei Kunden oder privaten Urlauben zB in Spanien - keinesfalls das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung, dass sie 85% ihrer Zeit in **** Z ist, zumal sie ja dort dann auch ausschließlich im gegenständlichen Haus arbeitet.

Zudem gab die Beschwerdeführerin - in Übereinstimmung mit ihrem Ehemann an, dass bis zu dessen Abmeldung am 15.04.2024 - sohin nach dem angelasteten Tatzeitraum - auch ihr Ehemann im gegenständlichen Gebäude in **** Z gewohnt haben soll und die Kinder insbesondere auch in den Winterferien und an manchen Wochenenden zu Besuch gekommen sind und auch Familienfeste dort gefeiert wurden.

Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann konnten auch im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erklären, warum die Wasserverbrauchsdaten für das verfahrens-gegenständliche Wohnhaus mit Garten derartig niedrig sind, obwohl von ihrer Seite behauptet wird, dass im Tatzeitraum das Wohnhaus als Hauptwohnsitz genutzt worden sei.

13. Zudem gab die Beschwerdeführerin in der Verhandlung an, dass sie in ***** Z nicht nur berufstätig ist, sondern auch Freizeit hat.

Dazu ergibt sich ua aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, dass sie auch im angelasteten Tatzeitraum die Saisonskarte der lokalen Bergbahnen hatten und sie viel in der Natur und in den Bergen unterwegs sind - sohin jedenfalls auch eine Freizeitnutzung erfolgte.

14. In gebotener Gesamtbetrachtung hat sich sohin nicht ergeben, dass der Mittelpunkt der privaten und beruflichen Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin in ***** Z liegt, sondern vielmehr insbesondere hinsichtlich ihrer familiären Lebensbeziehungen ein deutliches Übergewicht in ***** X gegeben ist. Aber auch in Bezug auf die berufliche Tätigkeit ist ein Übergewicht in Deutschland gegeben, wo die Beschwerdeführerin auch ausschließlich steuerpflichtig und krankenversichert ist.

15. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat das Ermittlungsverfahren sohin ergeben, dass der gegenständliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin somit nicht dem ganzjährigen Wohnbedürfnis und dem Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen dient, sodass eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung durch die Beschwerdeführerin gegeben ist.

Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund vorstehender Erwägungen, dass die Beschwerdeführerin die objektiver Tatseite der ihr angelasteten Übertretung verwirklicht hat.

16. Hinsichtlich der subjekiven Tatseite ist weiter auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Fall eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit im gegenständlichen Fall insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin aber nicht gelungen und war daher zumindest bereits ex lege Fahrlässigkeit gegeben.

Von der belangten Behörde wurde hinsichtlich des Verschuldens Vorsatz angenommen.

Dazu ist auszuführen, dass aufgrund der ausdrücklichen Ausführungen und Hinweise im Baubescheid des von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann neu errichteten verfahrensgegenständlichen Gebäudes zur Unzulässigkeit der Freizeitwohnsitznutzung von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden konnte.

In diesem Zusammenhang ist zudem auch auf die Ausführungen im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht betreffend den mit der Gemeinde geschlossenen Raumordnungsvertrag hinzuweisen.

17. Zur Strafbemessung ergibt sich weiter Folgendes:

Gemäß § 13a TROG 2022 begeht eine Verwaltungsübertretung wer unzulässigerweise einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 40.000,- zu bestrafen.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

18. Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich.

Hinsichtlich des Verschuldensgrades war bedingter Vorsatz gegeben.

Die Beschwerdeführerin hat zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälliger Sorgepflichten keine Angaben gemacht. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte (vgl VwGH 21.10.1992, Zl 92/02/0145; ua).

Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit war - entgegen der Annahme der belangten Behörde - gegenständlich auch nicht gegeben.

Andere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (vgl VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen (vgl VwGH 27.4.2000, 98/10/0003).

Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.

19. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich sohin gegen die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 6.000,- keine Bedenken ergeben.

Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen des § 13a TROG 2022 von bis zu Euro 40.000,- im Ausmaß von 15 % ausgeschöpft. Diese Geldstrafe ließe sich im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch mit allfälligen unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen.

Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um die Beschwerdeführerin künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Personen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.

Die Bestrafung war daher jedenfalls tat- und schuldangemessen.

20. Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen, dass der gegenständlichen Beschwerde keine Berechtigung zugekommen ist und daher als unbegründet abzuweisen war.

21. Abschließend ist auszuführen, dass der Ausspruch über den von der Beschwerdeführerin weiters zu leistenden Kostenbeitrag für das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG stützt, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafen, mindestens jedoch Euro 10,- zu leisten ist.

Von der Beschwerdeführerin sind sohin Euro 1.200,- zusätzlich als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu leisten.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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