LVwG T LVwG-2024/30/1268-12

LVwG-2024/30/1268-12Landesverwaltungsgericht05.12.2024

Regest

Eintragung einer Eheschließung<br/>Afghanistan<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/30/1268-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.30.1268.12

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch RA BB, Adresse 3, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 21.02.2024, Zl ***, betreffend die Eintragung einer im Ausland erfolgten Eheschließung im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) nach dem Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben und ist dem Antrag des Beschwerdeführers folgend die am XX.XX.XXXX in Y erfolgte Eheschließung des Beschwerdeführers AA, geb am XX.XX.XXXX, und dessen Ehefrau DD, geb am XX.XX.XXXX, beide zum Zeitpunkt der Eheschließung X Staatsangehörige, im ZPR einzutragen.

2. Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol die Kosten des bei der Beschwerdeverhandlung auf Antrag des Beschwerdeführers beigezogenen Dolmetschers in der Höhe von Euro 218,60, zu erstatten.

Die Einzahlung hat laut der als Anlage angeschlossenen Zahlungsanweisung an das Amt der Tiroler Landesregierung, Landesrechnungsdienst, IBAN: ***, und unter Anführung des angegebenen Verwendungszweckes zu erfolgen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sacherverhalt und rechtliche Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat laut dem vorgelegten Personenstandsakt der belangten Behörde am 23.03.2023 um die Neubeurkundung/Neuerfassung (Eintragung) der am XX.XX.XXXX religiös, das heißt nach islamischen Ritus, mit der Xn Staatsbürgerin DD, geb am XX.XX.XXXX in W/V, X, geschlossenen Ehe, im ZPR angesucht.

Die belangte Behörde hat die beantragte Eintragung im Personenstandsregister abgewiesen und zusammenfassend damit begründet, dass die formelle Rechtsgültigkeit der Ehe im Verfahren nicht nachgewiesen wurde und von keiner Wirksamkeit der am XX.XX.XXXX in Y geschlossenen Ehe auszugehen und daher der Antrag auf Neubeurkundung (Eintragung) der Ehe im Zentralen Personenstandsregister abzuweisen sei.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„Der Beschwerdeführer erhebt gegen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 21.2.2024 zu ZPR *** EB, zugestellt am 23.2.2023, sohin binnen offener Frist, nachstehende

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Der angefochtene Bescheid wird in vollem Umfang bekämpft und zu den Gründen der Rechtswidrigkeit wie folgt ausgeführt:

Der Beschwerdeführer hat am 23.3.2023 die Neubeurkundung / Neuerfassung der am 16.8.2017 mit der Xn Staatsbürgerin DD, geb. am XX.XX.XXXX geschlossenen Ehe im Zentralen Personenstandsregister angesucht. Mit dem bekämpften Bescheid wurde dieser Antrag abgewiesen, dies zusammengefasst aus folgenden Gründen:

a)Es fehle der Nachweis, ob der Beschwerdeführer seine „Eheschließungsvertreterin“ mit der Vertretung bei der religiösen Eheschließung bevollmächtigt hat;

b)Außerdem sei der Urkunde über die Registrierung der Ehe nicht zu entnehmen, vor welchem religiösen Trauorgan die Ehe geschlossen wurde;

c)Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die in der Urkunde über die Registrierung der Eheschließung namentlich genannten Zeugen auch bei der religiös vollzogenen Eheschließung persönlich anwesend waren;

d)Weil der Beglaubigungsvermerk durch den Obersten Gerichtshof in Y oder durch eines seiner Büros in den Provinzen fehle, sei davon auszugehen, dass die Ehe nicht registriert worden sei;

e)Darüber hinaus sei die Urkunde über die Registrierung der Ehe nicht mit der Überbeglaubigung durch die für den Staat X zuständige Österreichische Botschaft in U versehen, wodurch die Beweiskraft einer ausländischen öffentlichen Urkunde nicht bestehe.

1)Allgemeines:

Im Allgemeinen ist vorauszuschicken, dass die belangte Behörde das maßgebliche ausländische Recht zu ermitteln gehabt hätte und Feststellungen dazu hätte treffen müssen, ob die Ehe nach diesem ausländischen Recht gültig geschlossen wurde.

Aus dem bekämpften Bescheid geht aber nicht klar hervor, welches Recht sie für maßgeblich gehalten hat. Auf Seite 14 des Bescheides wird ausgeführt, dass ausgehend vom Personalstatut des Mannes, das zum jetzigen Zeitpunkt Österreich sei, die Gültigkeit der Ehe nicht gegeben sei, weil die Eheschließung nicht vor einem Standesbeamten stattgefunden habe. Andererseits befasst sich die belangte Behörde im weiteren mit den Xn Regeln zur Eheschließung, ausgehend vom Personalstatut der Ehefrau (X).

Der Beschwerdeführer ist jedenfalls der Ansicht, dass das X Recht das maßgebliche Recht ist, um die Gültigkeit der vorliegenden Ehe zu beurteilen. Gemäß § 16 Abs. 2 IPRG genügt die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung, hier also X. Ist also die Ortsform erfüllt, so ist die nach dem Personalstatut maßgebende Formvorschrift unbeachtlich (VwGH Ra 2018/18/0094, RIS-Justiz RS0127050).

Im Übrigen wäre aber für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der im Jahr 2017 geschlossenen Ehe ohnehin das damals geltende Personalstatut des Beschwerdeführers heranzuziehen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war der Beschwerdeführer nämlich noch Xr Staatsbürger.

  1. Zu den Abweisungsgründen im Einzelnen:

Zu a) Eheschließungsvertreterin

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH und auch des Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG-2020/30/0220-6), dass die Stellvertreterehe nicht den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung entgegensteht und deshalb die Anwendung ausländischen Rechts (hier des Xn Rechts) nicht ausgeschlossen wird.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Heiratsurkunde, dass der Beschwerdeführer durch eine Stellvertreterin seinen Willen zur Eheschließung bekundet hat. Die belangte Behörde bemängelt nun aber, dass kein Nachweis der Bevollmächtigung seiner Stellvertreterin vorliege.

Ein solcher Nachweis ist auch gar nicht erforderlich, weil die belangte Behörde davon ausgehen muss, dass dieses Erfordernis von den Xn Behörden bei Erstellung der Eheurkunde und Registrierung der Ehe geprüft wurde. Ohne Nachweis der Bevollmächtigung hätte eine Registrierung der Ehe nicht stattfinden können.

Der Nachweis dieser Bevollmächtigung muss zudem nicht zwingend schriftlich vorliegen, sondern hätte auch leicht durch Einvernahme des Beschwerdeführers festgestellt werden können. Die belangte Behörde hat aber Ermittlungen in diese Richtung nicht durchgeführt.

Zu b) Religiöses Trauorgan:

Die belangte Behörde führt selbst auf Seite 9 des Bescheides aus, dass die Eheschließung nach dem religiösen, islamischen Ritus oft in den privaten Räumlichkeiten der Eheleute stattfindet und oft auf die Mitwirkung eines religiösen Trauungsorgans verzichtet wird. Dies abhängig von der jeweiligen Glaubensgruppe.

Beginnend mit Seite 11 des bekämpften Bescheides listet die belangte Behörde auf, welche Eintragungen aus einer Xn Eheurkunde nach den Erfahrungen der Behörde bzw. aus in anderen Verfahren eingeholter Rechtsauskünfte hervorgehen müssen. In dieser Auflistung kommt die Nennung des religiösen Trauorgans nicht vor.

Es erschließt sich auch nicht, weshalb dies für die Beurteilung der Gültigkeit erforderlich sein

sollte.

Die Rechtswirksamkeit der gegenständlichen Ehe des Beschwerdeführers wurde schließlich von der Direktion für Registrierung von Urkunden und Grundbesitzen des ersten Bezirks der Stadt Y zu Eintragungsnummer *** bestätigt. Die Nennung des religiösen Trauorgans ist in der Registrierungsurkunde nicht vorgesehen.

Zu c) Persönliche Anwesenheit der Trauzeugen:

Auch hierzu gilt, dass die Rechtswirksamkeit der gegenständlichen Ehe des Beschwerdeführers von der Direktion für Registrierung von Urkunden und Grundbesitzen des ersten Bezirks der Stadt Y zu Eintragungsnummer *** bestätigt wurde. Darin wurden die beiden Trauzeugen ausdrücklich angeführt und deren Identität sogar mit Lichtbild und Fingerabdruck belegt. Eine extra Erwähnung in der Registrierungsurkunde, dass diese Zeugen persönlich bei der Eheschließung anwesend waren, ist nicht erforderlich.

Die Registrierungsbehörde hat die Voraussetzungen der Gültigkeit der vorliegenden Ehe vor Erstellung der Heiratsurkunde genau geprüft, andernfalls sie die Registrierung nicht durchgeführt hätte. Deshalb hat sogar die X Botschaft in T und S die Gültigkeit der Ehe ausgesprochen. Weshalb davon abweichend die belangte Behörde weitergehende Voraussetzungen für die Gültigkeit der gegenständlichen Ehe verlangt, ist nicht nachvollziehbar.

Zu d) Beglaubigungsvermerk durch Obersten Gerichtshof in Y:

Es trifft nicht zu, dass eine nach Xm Recht zwingend eine Registrierung der Ehe vorzunehmen und bei Fehlen der Registrierung von der Unwirksamkeit der Ehe auszugehen wäre.

Es gibt in X zwei mögliche Formen der Eheschließung: jene nach religiösen Riten und die Eheschließung durch Registrierung entsprechend der standesamtlichen Heirat in Österreich. Im vorliegenden Fall liegt sogar beides vor: die Ehe wurde vor einem religiösen Trauorgan geschlossen und danach registriert. Nun fehle nach Ansicht der belangten Behörde aber noch eine Beglaubigung durch den Obersten Gerichtshof in X. Eine solche Beglaubigung kennt nicht einmal das österreichische Recht für in Österreich geschlossene Ehen; auch hierzulande reicht die Ausstellung der Eheurkunde durch das Standesamt.

Im Übrigen hat der OGH zu 4 Ob 85/23p ausgesprochen, dass die Formvorschriften des Xn Zivilgesetzbuches über die Registrierung der Ehe praktisch totes Recht sind. Nur 5 % aller Ehen in X werden registriert.

Zu e) Überbeglaubigung durch die Botschaft:

Die Einholung einer Überbeglaubigung durch das österreichische Außenministerium ist für den Beschwerdeführer nicht möglich, weil die Beglaubigung Xr Urkunden durch österreichische Vertretungsbehörden derzeit ausgesetzt ist.

Es gibt daher keinen Grund, die Beweiskraft der Heiratsurkunde als öffentliche Urkunde anzuzweifeln.

Insgesamt ergibt sich, dass die von der belangten Behörde vorgebrachten Gründe, weshalb die Eheschließung des Beschwerdeführers in X nicht rechtswirksam sein solle, für die Abweisung des Antrages nicht hinreichend sind.

Vielmehr ist aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, insbesondere seiner Heiratsurkunde, davon auszugehen, dass die Eheschließung rechtswirksam erfolgt ist.

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau DD die in X geschlossene Ehe auch leben. Sie wohnen gemeinsam hier in Österreich im selben Haushalt; im Jahr 2019 und 2021 kamen die beiden gemeinsamen Kinder zur Welt.

Zum Beweis des oben Ausgeführten wird die Aufnahme nachstehender Beweise beantragt:

Einvernahme des Zeugen EE, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 2, **** R., zum Beweis der Bevollmächtigung der „Eheschließungsvertreterin“

Einvernahme des Zeugen FF, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 3, **** Q, zum Beweis der Bevollmächtigung der „Eheschließungsvertreterin“

Einvernahme des Beschwerdeführers

Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers, DD, p.A. des Beschwerdeführers

Aus diesen Gründen werden gestellt die

Anträge:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

1. eine mündliche Verhandlung durchführen und

2a. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung im Zentralen Personenstandsregister der im Ausland geschlossenen Ehe stattgegeben wird;

in eventu

2b. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.“

Nach der Beschwerdeeinbringung wurde mit ergänzender Urkundenvorlage vom 23.04.2024 mitgeteilt, dass es dem Antragsteller nunmehr gelungen sei, die Vollmacht des Antragstellers an Frau GG, Tochter des JJ, und Bestätigungen von der bevollmächtigten GG und dem Zeugen KK, Sohn des LL, und des Zeugen MM, Sohn NN, zu erhalten. Die angeführten Unterlagen waren dem Schriftsatz als Beilagen angeschlossen.

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Personenstandsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde am 23.10.2024 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung sind der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreterin, ein Vertreter der belangten Behörde und die Zeugen FF, EE, DD sowie ein Dolmetscher für die X Sprache erschienen.

In der Beschwerdeverhandlung wurden die mit Schriftsatz vom 23.04.2024 vorgelegten Urkunden dargetan. Mit dem angeführten Schriftsatz wurden drei Bestätigungen in Kopie vorgelegt. Die Bestätigungen sind in der Sprache Dari abgefasst und enthalten darunter jeweils eine handschriftliche Übersetzung. Laut Beschwerdeführer wurde die Übersetzung privat angefertigt und handschriftlich darunter vermerkt.

Der anwesende Dolmetscher für die X Sprache hat sich diese drei Vollmachtsangaben angeschaut. Die erfolgten handschriftlichen Übersetzungen entsprechen sinngemäß dem Inhalt der in Dari abgefassten Bestätigungen.

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auf Befragung Folgendes an:

„Zu den drei Schriftstücken, die ich am 23.04.2024 vorgelegt habe, gebe ich an, dass ich von Österreich aus Kontakt aufgenommen habe mit den drei in X lebenden Personen. Es handelt sich um Frau GG, sie war meine Vertreterin bei der religiösen Hochzeit, und weiters habe ich Kontakt aufgenommen mit den beiden Zeugen bei der Eheschließung und zwar Herrn KK und Herrn MM. Ich habe diese drei Personen ersucht, dass sie mir eine handschriftliche Bestätigung senden mögen, aus der hervorgeht, dass sie diese Funktion bei der Eheschließung am XX.XX.XXXX wahrgenommen haben. Ich selbst war ja bei der Eheschließung nicht anwesend. Ich selbst bin Ende 2012 nach Österreich gekommen. Die Einreise war legal, meine beiden Eltern waren bereits in Österreich als anerkannte Flüchtlinge aufhältig und so war der Nach- bzw Zuzug zu meinen Eltern möglich. Ich erhielt dann auch relativ unverzüglich nach der Einreise ein Konventionsreisedokument als anerkannter Flüchtling im Rahmen einer Familienzusammenführung. Im Jahre 2021 wurde mir dann die österreichische Staatsbürgerschaft auf Antrag verliehen. Die Ehe mit meiner Ehefrau fand im Jahre 2017 statt. Bei der religiösen Eheschließung in X konnte ich nicht dabei sein. Eine Einreise nach X war mir auch als Flüchtling verwehrt. Ich selbst war abwesend, meine Ehefrau war bei der Eheschließung anwesend. Ich habe mich bei der Eheschließung vertreten lassen durch meine Tante GG. Es handelt sich um die traditionelle Eheschließung in X. Nach der kirchlichen Eheschließung sind wir traditionsgemäß und üblicher Weise, wie das bei uns so stattfindet, mit dem Nachweis der kirchlichen Eheschließung zum staatlichen Standesamt gegangen und haben dort die Registrierung beantragt. Es war aber erforderlich, dass ich, da ich nicht bei der Hochzeit anwesend war, zur Xn Botschaft nach T fahre und ich musste dort eine Vollmacht abgeben für meine Vertreterin, die mich dann bei der Registrierung bei der Xn Behörde vertritt. Dieser Verfahrensschritt wurde durchgeführt. Die Unterlagen wurden von der Xn Botschaft in T nach X gesendet. Dort wurden nochmals die Trauzeugen hinzugezogen. Es wurde die Eheschließung im Prinzip nochmals durchgeführt vor der staatlichen Behörde und dann wurde nach diesem Prozess dann auch von staatlicher Seite eine X Heiratsurkunde ausgestellt. Meine Ehefrau ist dann im Jahre 2019 zu mir nach Österreich im Rahmen einer Familienzusammenführung gekommen. Sie erhielt einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ aufgrund der Heirat mit mir. Im Rahmen des Aufenthaltsverfahrens hat es noch Probleme mit der Aufenthaltsbehörde gegeben und musste ich auf Anleitung der Aufenthaltsbehörde dann noch einmal zu einer Xn Botschaft fahren. Nach X konnte ich nicht reisen. Ich habe dann bei der Xn Botschaft in U nochmals vorsprechen müssen. Dort musste ich auf dem Ehezeugnis meine Fingerabdrücke anbringen. Das habe ich dann auch gemacht. Das habe ich zusammen mit meiner Ehefrau gemacht, die auch nach U gereist ist. Wir erhielten auch eine Bestätigung von der Xn Botschaft in U, dass wir dort gewesen sind und dass die Heiratsurkunde korrekt und original ist. Danach hat meine Frau dann auch für den Familiennachzug den beantragten Aufenthaltstitel erhalten. Meine Frau ist dann eben nach Österreich eingereist. In Österreich sind zwischenzeitlich zwei gemeinsame Kinder im Jahre 2019 und 2021 geboren. Die beiden Kinder wurden in Österreich von mir zusätzlich, obwohl es nach meiner Einschätzung eigentlich eheliche Kinder sind, anerkannt. Im Jahre 2021 wurde auch meinen beiden Kindern im Rahmen eines Erstreckungsverfahrens die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Meine Ehefrau geht keiner Beschäftigung nach, sie besitzt immer noch einen Aufenthaltstitel. Nachdem ich nunmehr österreichischer Staatsbürger bin, hat sie jetzt einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ als Ehegattin eines österreichischen Staatsbürgers. Meine Ehefrau besitzt einen Xn Reisepass und dieser wurde in X ausgestellt. Als Name ist der eheliche Familienname AA eingetragen.

Ich möchte festhalten, dass mein Bruder OO, der etwas früher nach Österreich zu unseren Eltern gekommen ist, genau gleich die Ehe in X geschlossen hat und dass bei meinem Bruder die Eintragung ins Personenstandsregister trotz gleicher Eheschließung im Ausland problemlos durchgeführt wurde. Ich zeige eine Kopie der Heiratsurkunde des Standesamtes der Stadt Z vom 07.06.2022 vor. Die Kopie wird zur Verhandlungsschrift genommen. Wir haben sogar am gleichen Tag, nämlich dem XX.XX.XXXX, in Y im Adresse 4 geheiratet. Dem Vertreter der belangten Behörde wird eine Kopie der Heiratsurkunde ausgehändigt. Ich möchte festhalten, dass ich meine Ehefrau auch schon vor der Ausreise nach Österreich kannte. Wir waren damals Kinder. Dass wir heiraten, haben wir beide selbst vereinbart und ausgemacht. Wir hatten Kontakt über elektronische Medien. Die Entscheidungsfindung, ob wir heiraten sollten oder nicht, trafen wir beide zusammen. Erst dann wurden unsere Eltern miteingebunden. Das Arrangement und die Abwicklung der Eheschließung sind dann natürlich über die Eltern erfolgt, das ist so Tradition in X. Nach der Eheschließung konnte ich meine Frau in X nie besuchen. Nach meiner Ausreise aus X und nach der Eheschließung habe ich meine Ehefrau dann erstmalig bei der Vorsprache auf der Xn Botschaft in U getroffen. Das Eheleben hat dann erst richtig begonnen, als die Einreise nach Österreich möglich war. Wir leben seit der Einreise nach Österreich in einer eigenen Wohnung und haben zwei gemeinsame Kinder. Ich lege weiter als Beweismittel die Geburtsurkunden und die Staatsbürgerschaftsnachweise meiner beiden Kinder vor. Kopien werden zur Verhandlungsschrift genommen. Ich zeige nochmals meine Heiratsurkunde vor. Auf Seite 10 ist eine Bestätigung der Xn Botschaft in T mit Datum 16.12.2022 angebracht. Darin wird Folgendes bestätigt (Übersetzung des anwesenden Dolmetschers):

„Obwohl die offizielle Heiratsurkunde nicht vorhanden ist, aufgrund der Anwesenheit der Zeugen wird diese (vorliegende) Heiratsurkunde bestätigt.“

Die Seite 10 der Heiratsurkunde wird nochmals in Kopie zur Verhandlungsschrift genommen. Es wird seitens des Beschwerdeführers festgehalten, dass nur das Siegel von der Xn Botschaft in T angebracht wurde und der Datumsstempel 16.12.2022. Der übersetzte Text ist im Heiratsurkundebuch vorgedruckt. Der Vordruck der übersetzt wurde, hat mit der Bestätigung durch die Botschaft in T nichts zu tun. Die Botschaft hat mir gegenüber mitgeteilt, dass falls eine Bestätigung über die Gültigkeit der Ehe benötigt wird, dies von der österreichischen Behörde nachgefragt werden müsste. Es wird noch die zwischenzeitlich wiedererlangte Vollmacht, die ich am 18.03.2018 abgegeben habe, dass mich meine Tante GG bei der Eheschließung bevollmächtigt vertritt, vorgezeigt. Diese Vollmacht wurde bei der Xn Botschaft in T abgegeben. Als Zeugen waren mein Vater EE und Herr FF bei. Diese Vollmacht wurde dann nach X weitergeleitet, damit die Registrierung der Ehe durchgeführt werden kann. Das ist dann auch so geschehen. Die Vollmacht samt Übersetzung wird in Kopie zur Verhandlungsschrift genommen. Eine Kopie wird dem anwesenden Vertreter der belangten Behörde ausgehändigt.“

Der Zeuge EE gab als Zeuge wahrheitsbelehrt Folgendes an:

„Ich bin der Vater des anwesenden Beschwerdeführers.

Ich bin anerkannter Flüchtling und besitze immer noch die X Staatsbürgerschaft. Ich besitze ein Konventionsreisedokument der Republik Österreich. Als ich erfahren habe, dass mein Sohn heiraten möchte, habe ich auch mitbekommen, dass dies alles offiziell organisiert werden muss, damit die Heirat dann auch ordnungsgemäß durchgeführt wird und dann auch die Anerkennung in Österreich stattfinden kann. Wenn man selbst nicht in X anwesend sein kann, muss man eine bevollmächtigte Person namhaft machen, dass überhaupt eine Hochzeit in Abwesenheit des Bräutigams stattfinden kann. Es wurde dann entschieden, dass meine Schwester, die vor Ort in X anwesend ist, als Vertreterin meines Sohnes bei der Eheschließung bevollmächtigt wird. Es war dann notwendig, dass ich und ein weiterer Zeuge mit meinem Sohn nach T zur Xn Botschaft fahren und dort bestätigen, dass meine Schwester als bevollmächtigte Vertreterin meines Sohnes dort die Eheschließung durchführt. Mir wird die Kopie der Vollmachtsurkunde vom 13.03.2018 gezeigt. Auf der Kopie der Originalurkunde bin ich unten rechts am Lichtbild abgebildet. Ich habe die Vollmacht auch unterschrieben. Bei der Vollmachtsabgabe auf der Botschaft waren mein Sohn, Herr FF und ich sowie ein Botschaftsmitarbeiter anwesend.

Auf Nachfrage durch den Vertreter der belangten Behörde, gebe ich an, dass ich beim Zutritt zur Xn Botschaft mit meinem österreichischen Konventionsreisedokument, das für alle Staaten außer X grundsätzlich gilt, keine Probleme hatte.“

Der Zeuge FF gab in der Beschwerdeverhandlung wahrheitsbelehrt Folgendes an:

„Ich bin im Jahre 2011 als Flüchtling nach Österreich gekommen. 2015 wurde dann mein Asylantrag positiv entschieden. Seit 2022 bin ich österreichischer Staatsbürger. Ich bin ein langjähriger und guter Freund des anwesenden Beschwerdeführers. Ich kenne ihn schon glaublich seit dem Jahre 2014. Ich habe auch mitbekommen, dass mein Freund in X heiratet und dass Vorbereitungsarbeiten notwendig waren. Ich wurde dann auch gefragt, dass ich mit ihm glaublich im Jahre 2018 zur Xn Botschaft nach T fahren soll, um dort als Zeuge seine Identität zu bestätigen. Wir sind dann nach T gefahren. Es waren auch noch der Vater des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer selbst und auch noch sein Bruder dabei. Die Vollmacht war fürs Heiraten notwendig. Ich musste bestätigen, dass es sich um einen Xn Staatsbürger beim Beschwerdeführer handelt. Dies ist deshalb notwendig, da er nur einen Konventionsreisepass hatte und daher nicht nach X reisen konnte. Mir wird die Kopie der Vollmachtsurkunde gezeigt. Bei den drei Lichtbildern bin ich unten links abgebildet. Die Adresse war damals, wie auf der Übersetzung der Urkunde angeführt noch in **** Z, Adresse 5.

Auf Nachfrage, ob ich weiß, um was es bei dieser Bevollmächtigung ging, gebe ich an, dass seine Tante bevollmächtigt werden sollte, damit das Formelle für die Eheschließung alles durchgeführt werden kann. Ich habe damals schon gewusst, dass die religiöse Hochzeit schon davor stattgefunden hat. Das haben wir auch besprochen, nämlich dass er bereits verheiratet war und dass er eine Heiratsurkunde will. Den Zeugen für eine Heiratsurkunde braucht man, damit man die Frau nach Österreich nachziehen lassen kann. Ich wusste, dass mein Freund auch seine Ehefrau nach Österreich nachbringen wollte.“

Die als Zeugin einvernommene Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau DD, wurde über ihre Entschlagungsrechten belehrt. Die Zeugin wollte aussagen und gab Folgendes an:

„Ich bin die Ehefrau des anwesenden Beschwerdeführers und wurde hinsichtlich meiner Entschlagungsrechte belehrt. Ich will aussagen. Befragt nach meiner Eheschließung mit dem anwesenden Beschwerdeführer gebe ich an, dass wir beide weitschichtig verwandt sind. Wir kennen uns schon lange. So ab dem Jahre 2015 oder 2016 haben wir telefonisch Kontakt aufgenommen, bevor wir uns zur Eheschließung entschieden haben. Die Entscheidung der Eheschließung war unsere Entscheidung, es wurden aber auch beide Familien miteingebunden. Es wurde dann eine traditionelle religiöse Hochzeit durchgeführt. Es waren, wie das üblich ist, die erforderlichen Zeugen anwesend. Ich war natürlich auch anwesend. Da mein Mann nicht nach X einreisen konnte, wurde er bei der Hochzeit durch seine Tante GG vertreten. Als wir die offizielle Heiratsurkunde beantragen wollten, habe ich meinen Ehemann kontaktiert. Es mussten dann über das Außenministerium Erledigungen durchgeführt werden, und dann wurde schlussendlich beim Rathaus in Y die offizielle Heiratsurkunde ausgestellt. Mir wurde die Originalheiratsurkunde, die bei meinem Mann am Tisch liegt, ausgehändigt. Ich habe auch die Fingerabdrücke in der Urkunde angebracht. Da mein Mann nicht nach X reisen konnte und noch seine Fingerabdrücke fehlten, wurde uns vorgeschlagen, dies bei der Xn Botschaft in U in S nachzuholen. Dies ist dann auch geschehen. Wir haben uns dann in U getroffen und haben beide bei der Botschaft vorgesprochen. Danach erhielt ich auch das für die Einreise erforderliche Visum und bin dann im Februar 2019 nach Österreich eingereist. Wir leben in aufrechter Ehe zusammen in Österreich und zwischenzeitlich sind zwei gemeinsame Kinder im Jahre 2019 und im Jahre 2021 zur Welt gekommen. Ich bin weiterhin X Staatsbürgerin. Ich besitze einen Xn, gültigen Reisepass. Mein Xr Reisepass wurde in Y ausgestellt auf meinen Namen DD, also auf meinen Namen nach der Eheschließung. Mein Mädchenname war PP. Mit der Eheschließung habe ich auch meinen Familiennamen geändert und führe den Familiennamen meines Ehemannes. Unsere Kinder führen ebenfalls den gemeinsamen Familiennamen AA. Der Reisepass wurde vor ca einem Jahr bei der Xn Botschaft in T für weitere fünf Jahre verlängert. Ich besitze zurzeit einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit vom 14.01.2023 bis 14.01.2026. Ich zeige auch noch die Personalausweise meiner beiden Kinder QQ und EE vor.

Auf Nachfrage durch den Vertreter der belangten Behörde gebe ich an, dass ich meinen Ehemann nach der Eheschließung erstmals im November 2018 bei dem Termin bei der Xn Botschaft in U getroffen habe.“

In der Beschwerdeverhandlung wurde der vorgelegte Verwaltungsakt dargetan. Auf ein Verlesen wurde verzichtet. Der Verhandlungsschrift wurde eine beglaubigte Übersetzung einer Vollmacht des Beschwerdeführers an die bevollmächtigten GG, EE und FF, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 13.03.2018 bei der Xn Botschaft in T Frau GG rechtlich und islamisch zur Beantragung und zum Erhalt einer Heiratsurkunde bevollmächtigte. Die Vollmacht wurde bei der Botschaft der Islamischen Republik X in T verfasst und unterschrieben. Die Inhaltsrichtigkeit wurde behördlich mit Unterschrift und Stempel bestätigt.

Weiters wurden die Geburtsurkunden und die Staatsbürgerschaftsnachweise der im Jahre 2019 und 2021 geborenen gemeinsamen ehelichen Kinder, die beide über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen, vorgelegt und der Verhandlungsschrift angeschlossen.

Ebenfalls wurde die vom Standesamt Z am 07.06.2022 ausgestellte Heiratsurkunde des Bruders des Beschwerdeführers, Herrn OO, in Kopie vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, dass der Bruder des Beschwerdeführers am gleichen Tag und am gleichen Ort dessen Ehefrau RR ehelichte. Die diesbezügliche in Y erfolgte Eheschließung wurde zwischenzeitlich bereits von der belangten Behörde im ZPR registriert und in weiterer Folge eine österreichische Heiratsurkunde am 07.06.2022 ausgestellt. Eine Farbkopie der in der Verhandlung vorgelegten Original-Heiratsurkunde wurde ebenfalls zur Verhandlungsschrift genommen.

Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme beantragte der Vertreter der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid wurde verwiesen.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verwies ihrerseits auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Es wurde beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die beantragte Eintragung im Personenstandsregister vorgenommen werden möge. Beide Parteienvertreter beantragten die Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolls und stimmen einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung ausdrücklich zu.

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und dem Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist im Jahre 2012 als Xr Staatsbürger nach Österreich zugewandert. Die Einreise war legal, da sich beide Elternteile des Beschwerdeführers bereits in Österreich als anerkannte Flüchtlinge aufhielten. Der Beschwerdeführer erhielt dann nach kurzer Zeit ebenfalls den Status als anerkannter Flüchtling und wurde dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisedokument ausgestellt. Im Jahre 2021 erhielt der Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

Der Beschwerdeführer hat am XX.XX.XXXX die X Staatsangehörige DD, geb XX.XX.XXXX, im Adresse 4 der Stadt Y nach religiösem Ritus geheiratet. Der Beschwerdeführer wurde bei der Eheschließung von seiner hierfür bevollmächtigten Tante GG vertreten. Die Ehegattin des Beschwerdeführers war bei der religiösen Hochzeit persönlich anwesend. Die Rechtswirksamkeit der gegenständlichen Ehe des Beschwerdeführers wurde von der Direktion für Registrierung von Urkunden und Grundbesitz des 1. Bezirks der Stadt Y zur Eintragungsnummer *** bestätigt und wurde eine entsprechende Heiratsurkunde, die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung im Original vorgezeigt wurde, ausgestellt. Die Abteilung für konsularische Angelegenheiten des Außenministeriums der islamischen Republik X hat unter der Nummer *** am 07.07.2018 die Richtigkeit und Echtheit von Stempel und Unterschriften des Berufungsgerichts Y auf der Heiratsurkunde bestätigt. Die für die Eheschließung erforderlichen Unterschriften und Fingerabdrücke vom Beschwerdeführer bzw den Zeugen und der für die Eheschließung bevollmächtigten Person wurden beigebracht.

Laut der im Behördenakt einliegenden beglaubigten Übersetzung wurde von der Xn Botschaft in U (S) bestätigt, dass die Fingerabdrücke vom Beschwerdeführer und dessen Frau in deren Anwesenheit in der Botschaft zur Heiratsurkunde Nr ***, aufgestellt an den Beschwerdeführer und dessen Frau von den zuständigen Justizbehörden der Islamischen Republik X, entgegengenommen wurden. Es wurde auch bestätigt, dass daher die Heiratsurkunde korrekt und original ist.

Im gegenständlichen Fall lag aufgrund des durchgeführten Verfahrens und der vorgelegten Dokumente eine nach Xm Recht durchgeführte und von den Xn Behörden und Gerichten bestätigte Eheschließung vor, bei der der in Österreich lebende Ehegatte (Beschwerdeführer) nicht persönlich anwesend war und sich durch eine bevollmächtigte Vertreterin vertreten ließ. Die Ehegattin war bei der Eheschließung persönlich anwesend.

Diese im österreichischen Eherecht nicht, aber sehr wohl im heranzuziehenden Xn Eherecht zulässige Möglichkeit der Vertretung bei der Eheschließung führt für sich allein betrachtet noch nicht zu einem Eingreifen der Vorbehaltsklauseln des § 6 IPRG. Im Verfahren konnte glaubhaft dargetan werden, dass keine der für eine Anwendung der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG erforderlichen Fakten, wie zum Beispiel eine Mehrfachehe, eine Kinderehe oder eine Zwangsverehelichung, die den österreichischen Grundwerten jedenfalls widersprechen würde, im gegenständlichen Fall vorlagen. Diesbezügliches wurde auch von der belangten Behörde weder behauptet noch dargetan oder nachgewiesen. Der Beschwerdeführer und dessen Ehegattin kannten sich bereits vor der erfolgten Eheschließung und ging der Ehebeschluss von beide Ehepartnern aus. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Eheschließung 20 Jahre und seine Ehefrau 23 Jahre alt. Es gibt aufgrund des durchgeführten Verfahrens und der durchgeführten Einvernahmen auch keinerlei Hinweise, dass das Eheversprechen grundsätzlich nicht freiwillig abgegeben wurde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sind glaubhaft und nachvollziehbar. Auch nach der erfolgten Eheschließung ist der Kontakt und die Ehe aufrechterhalten worden. Der Familiennachzug der Ehefrau zum Beschwerdeführer nach Österreich erfolgte im Jahre 2019. In der Ehe wurden zwischenzeitlich zwei Kinder geboren, die im Jahre 2019 und im Jahre 2021 in Österreich zur Welt kamen und die wie der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

Nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol liegt im gegenständlichen Fall betreffend die im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nachgewiesene Eheschließung nach Xm Recht kein Sachverhalt vor, der die Anwendung der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG rechtfertigen würde. Die Anwendung des heranzuziehenden fremden Rechts führt gerade im gegenständlichen Fall zu keinem Ergebnis, dass mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Laut Rechtsprechung des VfGH führt der bloße Widerspruch der Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung allein eben nicht zur ordre-publik-Widrigkeit, sondern es muss die „Unerträglichkeit des konkreten Ergebnisses im Einzelfall“ vorliegen. Eine solche geforderte Unerträglichkeit des konkreten Ergebnisses im gegenständlichen Verfahren und auch im davor durchgeführten aufenthaltsrechtlichen Verfahren nach dem NAG liegt laut Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol jedenfalls nicht vor.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol kam daher im gegenständlichen Verfahren zum Ergebnis, dass die Anwendung des fremden Rechts und somit die vorliegende „Stellvertreter-Ehe“ nicht den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung im Sinn des § 6 IPRG entgegensteht. Es war daher nicht erforderlich und geboten, an derer Stelle die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechts anzuwenden.

Festgehalten wird, dass die belangte Behörde, also der Bürgermeister der Stadt Z, bereits in dem dem gegenständlichen Personenstandsverfahren vorausgehenden aufenthaltsrechtlichen Verfahren als zuständige Aufenthaltsbehörde nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) aufgrund der erfolgten Abgabe der Fingerabdrücke vor der Xn Botschaft ins U von einer Gültigkeit der Ehe ausgegangen ist und den für die Familienzusammenführung beantragten und erforderlichen Aufenthaltstitel nach dem NAG aufgrund der Anerkennung der Gültigkeit der Ehe im Jahre 2019 erteilt hat. In weiterer Folge hat auch das mit dieser Aufenthaltstitelverleihung befasste BMI nach Durchsicht des Aufenthaltsaktes von der Nichtigkeitserklärung Abstand genommen (siehe Schreiben des BMI vom 16.9.2020 an das Amt der Tiroler Landesregierung im Behördenakt). Auch seitens der Xn Behörden (zB X Botschaften in U und T) wird von einer rechtswirksamen und gültigen Ehe-Schließung ausgegangen und wird der im Rahmen der Eheschließung von der Ehefrau des Beschwerdeführers angenommene gemeinsame Familienname AA zum Beispiel auch bei der Ausstellung von Reisedokumenten verwendet und eingetragen. Auch die österreichische Botschaft in U ist bei der Vorlage des Aufenthaltsantrages im Jahre 2018 vom Verdacht ausgegangen, dass es sich um eine Aufenthalts-, Schein-, Zwang- und, oder Zweckehe handeln dürfte. Dass es sich um eine „Nichtehe“ oder nicht gültige Ehe handeln würde, wurde von der österreichischen Botschaft in U nicht angenommen und auch nichts Diesbezügliches bei der Antragsvorlage ausgeführt.

Gemäß § 36 Abs 3 PStG 2013 sind Eintragungen im Ausland erfolgter Personenstandsfälle ohne weiteres Verfahren vorzunehmen, wenn die zu Grunde liegenden ausländischen Urkunden keinen Anlass zum Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen lassen.

Es wird diesbezüglich auch darauf hingewiesen, dass es bei der Eintragung der Ehe des Bruders des Beschwerdeführers, Herrn OO, im ZPR, die Zeit- und Ortsgleich ebenfalls am XX.XX.XXXX in Y, Adresse 4, in X geschlossen wurde, diesbezüglich keinen Anlass zu Zweifel bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Bruder vorgelegten ausländischen Urkunden durch die belangte Behörde gab.

Zusammenfassend ergeben sich aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens, der vorgelegten Unterlagen und der erfolgten Einvernahmen in der Beschwerdeverhandlung und insbesondere auch aufgrund des bereits in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens der belangten Behörde und des Verhaltens der Xn Behörden kein Anlass zu Zweifel bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit der dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden ausländischen Urkunden.

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Eintragung der im Ausland erfolgten Eheschließung im österreichischen ZPR stattzugeben.

Die im Beschwerdeverfahren angefallenen Barauslagen für den bei der Beschwerdeverhandlung auf Antrag des Beschwerdeführers beigezogenen Dolmetschers waren dem Beschwerdeführer spruchgemäß vorzuschreiben.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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