LVwG T LVwG-2023/15/1736-14; LVwG-2023/15/1737-14

LVwG-2023/15/1736-14; LVwG-2023/15/1737-14Landesverwaltungsgericht05.12.2024

Regest

Bodenaushubdeponie<br/>Landesumweltanwalt<br/>Antragsänderung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/15/1736-14; LVwG-2023/15/1737-14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.15.1736.14

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei AA, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 04.05.2023, ***, betreffend abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie in **** Y,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dem nachstehenden Abänderungsantrag der mitbeteiligten Partei Folge gegeben wird:

1. Die letzten 310 m der Deponiezufahrt und die veränderlichen Wege in der Deponie werden nicht asphaltiert. Bei trockenen Verhältnissen werden die entsprechenden Abschnitte der Zufahrt bzw. die Fahrwege zur Staubfreihaltung mittels Spritzwagen bewässert.

2. Die Parzellen Gst **1 und **2, beide KG *****, im Ausmaß von ca. 8.000 m² werden für die Dauer von 60 Jahren ab Beginn der Deponieeinrichtungsmaßnahmen außer Nutzung gestellt.

3. Konkretisierend zu den Nebenbestimmungen B II 10. und 11. des Bescheides des Landeshauptmannes vom 04.05.2023, *** werden folgende Maßnahmen gesetzt:

a.Der Umbau der Ausgleichsflächen zu einem klimafitten Mischwald wird innerhalb von 5 Jahren (ab Beginn des Deponiebetriebs) umgesetzt. Nach Ablauf von 5 Jahren werden die jeweiligen neu angepflanzten Laubbaumarten mehr als 60% des Gesamtbaumbestandes bilden. Die Umsetzung wird anhand von Bildern und Orthofotos dokumentiert und der Stand der Umsetzung der Behörde in den ersten 5 Jahren ab Beginn des Deponiebetriebs durch einen Bericht jährlich zur Kenntnis gebracht. Dieser Nachweis kann auch durch die jährlichen Zwischenberichte der ökologischen Baubegleitung erfolgen.

b.Die Nistkästen (zumindest 3) für den Waldkauz werden binnen 3 Wochen ab Beginn der Errichtung der Deponie an den dafür vorgesehenen Stellen angebracht (nach Maßgabe der Planbeilage CC vom 27.10.2022, Plannr. ***; vgl. Bescheid vom 04.05.2023, ***, Spruchpunkt B, II., NB 10 und 11). Die Standorte der Nistkästen des Waldkauzes werden der Behörde von der Antragstellerin spätestens nach einem Jahr nach Beginn der Errichtung bekannt gegeben. Dieser Nachweis kann auch über den ersten Zwischenbericht der ökologischen Baubegleitung erfolgen.

c.Nach 5, 10, 15 und 20 Jahren wird eine fachkundige Kontrolle der angebrachten Nistkästen in Bezug auf eine mögliche Brut des Waldkauzes erfolgen und das Ergebnis der jeweiligen Kontrolle der Behörde bekannt gegeben. Diese Kontrolle und Meldung an die Behörde kann auch durch die ökologische Baubegleitung erfolgen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann als zuständige Behörde nach dem AWG 2002 der AA die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie in **** Y auf den Grundstücken Nr **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, alle KG *****, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Gleichzeitig wurde der Antragstellerin auch in einem gesonderten Spruchpunkt die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Umsetzung des Vorhabens erteilt. Nach der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Beschreibung der Anlage ist ein Deponiebetrieb über 20 Jahre beabsichtigt. Die Deponie hat eine Gesamtfläche von 33.150 m², das Gesamtvolumen beträgt ca. 476.300 m3.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel des Landesumweltanwaltes.

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde auf Grund des Beschwerdevorbringens eine ergänzende Stellungnahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen eingeholt. Diese Stellungnahme wurde an den Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde übermittelt. Die belangte Behörde hat dazu mit Schriftsatz vom 17.01.2024 Stellung genommen. Die mitbeteiligte Partei hat mit Schriftsatz vom 13.06.2024 ein weiteres Vorbringen zu den für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen erstattet.

Nach Übermittlung dieser Stellungnahme der mitbeteiligten Partei an die weiteren Parteien des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 02.09.2024 mitgeteilt, dass derzeit Gespräche mit der mitbeteiligten Partei betreffend weitere Kompensationsmaßnahmen geführt würden und gleichzeitig ersucht, bis zum Abschluss dieser Gespräche die mündliche Verhandlung noch nicht anzuberaumen.

Daraufhin wurde mit Schriftsatz vom 07.11.2024 durch die mitbeteiligte Partei eine Antragsänderung vorgenommen. Mit Schriftsatz vom 14.11.2024 wurde die Vollmachtserteilung durch die AA an die BB nachgewiesen.

Nach Übermittlung der Antragänderung vom 07.11.2024 hat der Landesumweltanwalt mit Schreiben vom 18.11.2024 mitgeteilt, dass er sich aufgrund der nunmehr rechtsverbindlich eingebrachten ergänzenden Kompensationsmaßnahmen nicht mehr im Rechtsmittelumfang als beschwert erachtet.

Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 04.12.2024 auf den angefochtenen Bescheid verwiesen und ausgeführt, dass nach ihrer Sicht die Beschwerde abzuweisen sei. Die Antragsmodifikation werde zur Kenntnis genommen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass es für den Vollzug wichtig sei, dass Nebenbestimmungen nicht länger andauern, als der Deponiebetrieb, oder zumindest –nach Schließung der Deponie – diese keinen Prüfaufwand für die Behörde verursachen.

II.Sachverhalt:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie. Die belangte Behörde hat dabei – wie durch das AWG 2002 vorgesehen – in einem gesonderten Spruchpunkt die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt.

Die mitbeteiligte Partei hat im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Antrag dahingehend ergänzt, dass weitere Kompensationsmaßnahmen, wie insbesondere die Außernutzungsstellung von Waldflächen, in ihren Konsensantrag aufgenommen werden. Außerdem wurden Vorschläge betreffend eine nähere Konkretisierung von ohnedies bereits in den Nebenbestimmungen zur naturschutzrechtlichen Bewilligung vorgesehenen Maßnahmen vorgenommen. Zum konkreten Inhalt des Abänderungsantrages wird auf den Spruch des vorliegenden Erkentnisses verwiesen. Der Beschwerdeführer hat daraufhin mitgeteilt, dass er sich vor diesem Hintergrund nicht mehr im Rechtmittelumfang für beschwert erachtet.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, der Antragsänderung vom 07.11.2024 sowie der Äußerung des Landesumweltanwaltes vom 18.11.2024.

IV.Rechtslage:

AWG 2002

„Konzentration und Zuständigkeit

§ 38

(1)(Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.

[…]

Parteistellung und nachträgliches Überprüfungsrecht

§ 42.

(1)Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 haben

[…]

8. der Umweltanwalt; der Umweltanwalt kann die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften im Verfahren geltend machen; dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben,

[…]“

V.Erwägungen:

Zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 04.12.2024 wird darauf hingewiesen, dass schon mit Schriftsatz der mitbeteiligten Partei an die belangte Behörde vom 28.10.2023 ausdrücklich eine Umstellung der Waldnutzung im an die Deponie angrenzenden Wald zum Antragsgegenstand erklärt wurde. Dort wurde – ohne weitere zeitliche Eingrenzung – unter anderem ein Belassen von Totholz, ein Belassen von ca 60% Überschirmung, ein Belassen von einzelnen Altbäumen und eine Nutzung nur zwischen 15.8. und 15.2. zum Antragsgegenstand erklärt.

Durch die nunmehr ergänzend erklärte Außernutzungsstellung für 60 Jahre werden somit die schon vor der belangten Behörde beantragten und von dieser mit dem Projekt genehmigten, zeitlich unbefristeten, Kompensationsmaßnahmen zeitlich nicht weiter ausgeweitet. Das von der belangten Behörde vorgebrachte Interesse wird somit in Bezug auf den angefochtenen Bescheid durch die vorgenommene Projektergänzung nicht verletzt. Gleiches gilt für die ergänzenden Berichte betreffend die fachkundigen Kontrollen der angebrachten Nistkästen, welche nicht länger andauern, als der auf 20 Jahre beantragte Deponiezeitraum.

Zum Verzicht der Asphaltierung der Deponiezufahrt sowie der veränderlichen Wege in der Deponie wird auf Spruchpunkt A III f) 3. des angefochtenen Bescheides verwiesen, wonach die Ausführung dieser Wege ohne Asphaltierung bereits Gegenstand der behördlichen Prüfung gewesen ist. Eine neuerliche Befassung eines emissionstechnischen Sachverständigen dazu war daher entbehrlich.

Zumal der Landesumweltanwalt erklärt hat, dass aufgrund der nunmehr projektsgemäßen und damit rechtsverbindlich eingebrachten ergänzenden Kompensationsmaßnahmen (Überwachung Dokumentation der Maßnahmen, geänderte Ausführung der Zufahrt und darin näher definierte Außernutzungsstellung von Waldflächen) er sich nicht mehr im Rechtsmittelumfang für beschwert erachtet, war die Beschwerde des Landesumweltanwaltes unter Vornahme einer Anpassung des beantragten Konsenses als unbegründet abzuweisen, da nach dieser Projektmodifikation eine Beschwer beim Landesumweltanwalt nicht mehr vorliegt.

Vor diesem Hintergrund konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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