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LVwG-2024/22/2913-2Landesverwaltungsgericht04.12.2024
Präklusion<br/>Wohnhausanlage<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Frau AA und des Herrn BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der CC vom 30.9.2024, ***, mit dem die Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage auf der Gp. **1 KG ***** erteilt wurde,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang bzw Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 14.5.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 31.5.2024, hat die DDmit Sitz in **** Y, Adresse 2, um die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage, bestehend aus insgesamt drei Baukörpern (Haus A und Haus B sowie einem erdgeschoßigen Baukörper mit einem Fahrrad,- Müll- und Sportgeräteraum) auf der Gp. **1 KG *****, Adresse 3 und Adresse 4 angesucht. Eine genaue Baubeschreibung findet sich im angefochtenen Bescheid unter der Rubrik „Beschreibung des Vorhabens“, Bescheid S 1.
Mit Kundmachung der belangten Behörde vom 29.8.2024 wurde eine mündliche Bauverhandlung für den 24.9.2024 anberaumt. Darin wurde auf die Rechtsfolgen des § 42 Abs 1 AVG hingewiesen, soweit die Nachbarn nicht spätestens am Tag vor Beginn der Bauverhandlung während der Amtsstunden bei der CC oder während der Bauverhandlung Einwendungen erheben.
Die nunmehrigen Beschwerdeführer haben schriftliche Einwendungen, datiert mit 24.9.2024 erhoben, welche von den zur mündlichen Bauverhandlung erschienenen Beschwerdeführern persönlich dem Verhandlungsleiter übergeben wurden.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der CC vom 30.9.2024, ***, wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung diverser, näher angeführter, Nebenbestimmungen erteilt. In der Begründung dieses Bescheides wurden sämtliche Einwände der nunmehrigen Beschwerdeführer wiedergegeben und diese ausnahmslos als unzulässig zurückgewiesen bzw. auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Bescheid aus formellen und materiellen Gründen aufzuheben sei. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel der Antrag gestellt, den Bescheid aufzuheben sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerdeführer sind unter anderem Wohnungseigentümer des Gst. **2, KG *****, welches unmittelbar an den Bauplatz grenzt.
II.Beweiswürdigung
Die vorhin getroffenen Feststellungen gründen in unzweifelhafter Weise auf den dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalt.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erweist sich vor dem Hintergrund des § 24 Abs 4 VwGVG als entbehrlich. Die Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt ist zur Gänze geklärt. Im Gegenstandsfall war lediglich die Frage zu klären, inwiefern die Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung vom 24.9.2024 rechtserhebliche Einwendungen vorgebracht haben und ob die erfolgten Einwendungen von der belangten Behörde zurecht als unzulässig zurückgewiesen wurden und somit Präklusion der Beschwerdeführer eingetreten ist.
Einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zudem sind ausschließlich Rechtsfragen zu lösen.
III.Rechtliche Grundlagen:
Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl 44 idF LGBl 2023/64 (TBO 2022), von Relevanz:
„§ 33.
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5) Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Solche Nachbarn haben die Art und das Ausmaß der vom jeweiligen Betrieb ausgehenden zulässigen Emissionen durch entsprechende Nachweise zu belegen.
(…)
(8) Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.
(9) Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 44 Abs. 1) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“
IV.Rechtliche Erwägungen:
1. Vorab ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
Zur Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.
In einem Verfahren aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren ist jedoch das Verwaltungsgericht – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt – nur legitimiert, eine Rechtswidrigkeit innerhalb der den Beschwerdeführern zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten aufzugreifen (vgl VwGH 27.3.2019, Ra 2018/06/0264; uva).
2. Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass die Beschwerdeführer unter anderem Miteigentümer der Gst. **3, KG ***** sind, die sich unmittelbar angrenzend - nördlich - des Bauplatzes Gp. 913/20, KG ***** befindet, weshalb die Beschwerdeführer grundsätzlich sämtliche in § 33 Abs 3 TBO 2022 enthaltenen Nachbarrechte geltend machen können.
3. Das Mitspracherecht der Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt – in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv–öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152; 3.4.2008, 2007/06/0304 uva).
Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des § 33 Abs 3, 4 und 5 TBO 2022 beschränkt. Weiters muss aus dem Vorbringen eines Nachbarn erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.4.2012, 2009/05/0054).
4. Präklusionsfolgen spielen im gegenständlichen Fall eine zentrale Rolle, da die belangte Behörde im bekämpften Bescheid davon ausging, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten Bauverhandlung am 24.9.2024 keine subjektiv-öffentlichen Einwendungen im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2022 abgegeben haben.
Gemäß § 42 Abs 1 AVG tritt hinsichtlich der von den Nachbarn nicht rechtzeitig geltend gemachten Nachbarrechte Präklusion ein. Wird demnach von der Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt und der Betroffene – wie im Gegenstandsfall – zu dieser ordnungsgemäß geladen und über die Präklusionsfolgen belehrt, kann er die einzelnen Nachbarrechte gemäß § 33 Abs 3 und 5 TBO 2022 in einer späteren Beschwerde nur dann geltend machen, wenn er bereits in der mündlichen Verhandlung (oder spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde) entsprechende Einwendungen erhoben hat. Im vorliegenden Verfahren führte die belangte Behörde am 24.9.2024 eine mündliche Bauverhandlung durch. Wie oben festgestellt werden konnte, erschienen die Beschwerdeführer zu dieser Bauverhandlung und brachten eine Stellungnahme ein. Diese Stellungnahme enthält nun, von der belangte Behörde im angefochtenen Bescheid einzeln angeführt, ein umfangreiches, 8 Punkte umfassendes, Vorbringen, das gekennzeichnet ist von einem allgemeinen Protest gegen das Vorhaben, von Wünschen und Anträgen der Beschwerdeführer zur Projektabänderung, der Bezugnahme auf andere Verwaltungsverfahren (z.B. wasserrechtliches Verfahren) und zivil- und strafrechtlichen Aspekten rund um das Bauverfahren. Ein konkretes Vorbringen, welches subjektive Nachbarrecht durch das Bauvorhaben beeinträchtigt sein soll, ist dieser Stellungnahme nicht zu entnehmen.
Eine Einwendung im Rechtsinne liegt dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts durch das den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Ist eine Rechtsverletzung aus dem Vorbringen nicht erkennbar, liegt keine Einwendung im Rechtssinne vor (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 (2004) 444f und die dort zitierte reichhaltige Judikatur des VwGH, siehe zum Begriff der Einwendung auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 42, RZ 42ff (Stand 1.7.2005, rdb.at). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 24.3.1992, 88/05/0135 ausgeführt, dass auf Grund einer Einwendung jedenfalls erkennbar sein muss, welche Rechtsverletzung behauptet wird, mag der Nachbar auch nicht verpflichtet sein, seine Einwendungen zu begründen (Hinweis E 11.12.1984, 84/04/0129), und dass das Vorbringen eines Anrainers, mit dem Bauvorhaben nicht einverstanden zu sein, nicht ausreicht (Hinweis E 22.9.1967, 807/67, VwSlg 7179 A/1967). Ein Einspruch mit der Begründung, "dass das Baurecht und die Bauvorschriften nicht eingehalten werden", ist keine die Präklusion hintanhaltende Einwendung im Sinne des § 42 Abs 1 AVG.
Die Beschwerdeführer haben – wie oben erwähnt - keine subjektiv-öffentliche Rechtsverletzung eingewendet. So haben sie beispielsweise weder auf die Widmung noch auf eine allfällige Beeinträchtigung der Wohnqualität durch das Bauvorhaben noch einen allfälligen Widerspruch zum Bebauungsplan verwiesen.
5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführer keine zulässigen Einwendungen im vorhin aufgezeigten Sinne bis zur oder im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung vom 24.9.2024 erhoben haben, weshalb von einem Verlust der Parteistellung auszugehen ist und sich daher die Beschwerde als unzulässig erweist.
Folglich war auch auf das darüberhinausgehende Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer mangels Parteirechten nicht weiter einzugehen, und ist dem Landesverwaltungsgericht daher aus diesem Grund auch keine Prüfzuständigkeit zugekommen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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