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LVwG-2024/26/2822-1Landesverwaltungsgericht03.12.2024
Strafverfahren<br/>Missachtung eines baupolizeilichen Auftrages<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.10.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung der Tiroler Bauordnung 2022 zufolge Missachtung eines baupolizeilichen Auftrages,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise und insoweit Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag und 9 Stunden herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass
a.die verletzte Rechtsnorm mit „§ 46 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2022, LBGl Nr 44/2022“ sowie die Strafsanktionsnorm mit „§ 67 Abs 1 lit o Z 1 erster Tatbestand Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 64/2023“ konkretisiert werden und
b.der Schuldspruch wie folgt zu lauten hat:
„Sie sind vom 30.06.2022 bis zumindest 16.08.2024 einem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachgekommen, indem Sie entgegen dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.06.2021, Zl **, bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.12.2021, Zl LVwG-2021/32/1790-2, das widerrechtlich auf Gst 1 KG Z errichtete Objekt „“ nicht abgetragen und gänzlich entfernt haben.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom 02.10.2024 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Folgendes zum Vorwurf gemacht:
„1.Datum: 16.08.2024
Ort: *** auf Gst. **1, EZ ***1, GB ***** Z
Sie sind bis zumindest 16.08.2024 einem Auftrag zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes nicht nachgekommen, indem Sie entgegen dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.06.2021, AZ **, das widerrechtlich auf Gst Nr. 1, KG Z, errichtete Objekt "" nicht abgetragen und gänzlich entfernt haben, obwohl gemäß § 67 Abs. 1 lit o TBO 2022 derjenige, der einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach § 46 Abs. 1, 2 oder 4 die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen wird, eine Verwaltungsübertretung begeht und von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 36.300,- zu bestrafen ist.“
Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 46 Abs 1 iVm § 67 Abs 1 lit o der Tiroler Bauordnung 2022 iVm dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.06.2021, AZ ***, begangen, weswegen über ihn eine Geldstrafe im Betrag von Euro 3.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen) verhängt wurde.
Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde wurde mit Euro 360,00 festgesetzt.
Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sachverhaltsmäßig unstrittig sei, dass der Beschuldigte dem ihm erteilten baupolizeilichen Auftrag nicht nachgekommen sei, die auf Gst 1 KG Z widerrechtlich errichtete „*“ abzutragen und gänzlich zu entfernen.
Insoweit der Beschuldigte vorbringe, dass die Hütte bereits 1995 bewilligt hätte werden müssen, ist er darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um die vorherige „“ gehandelt habe, welche bereits im Jahr 2013 abgerissen worden sei. Die nunmehr verfahrensgegenständliche „“ habe der Beschuldigte erst 2014 ohne Baubewilligung errichtet.
Was das Ansuchen des Beschuldigten auf baurechtliche Bewilligung des Abbruches und der Wiedererrichtung der „“ anbelange, so sei dieses Ansuchen bescheidmäßig am 09.02.2022 abgewiesen worden, dies mit der Begründung, dass eine „“ in der Widmungskategorie Freiland nicht zulässig sei.
Der Beschuldigte sei uneinsichtig und seit mehreren Jahren nicht gewillt, den gesetzesmäßigen Zustand herzustellen. Insoweit sei beim Beschuldigten sehr wohl von einem schuldhaften Verhalten auszugehen.
Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass die bisherige Unbescholtenheit strafmildernd berücksichtigt worden sei. Die verhängte Strafe sei notwendig, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen derselben Art wirksam abzuhalten und ihn insbesondere dazu zu bewegen, die widerrechtlich errichtete „***“ abzutragen.
Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die aufschiebende Wirkung seiner vorgebrachten Beschwerde beantragt wurden.
Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass bereits sein Vater im Jahr 1979 eine „***“ auf dem Gst **1 KG Z zur Verrichtung der notwendigen Erntearbeiten errichtet habe, so wie damals üblich ohne Bauanzeige bzw Bauansuchen.
Im Jahr 1995 habe die Möglichkeit einer rechtlichen Sanierung des konsenslos ausgeführten Gebäudes bestanden und habe sein Bruder auch ein nachträgliches Bauansuchen eingebracht. Mit diesem Vorhaben sei er damals nicht einverstanden gewesen und seien letztlich alle Bauansuchen seines Bruders negativ beschieden worden.
Am 29.01.2013 sei ein Abbruchbescheid erlassen worden, worauf sein Bruder die betreffende Hütte abgerissen habe, dies ohne seine Zustimmung.
Im Jahr 2014 habe er wiederum auf dem Gst **1 KG Z eine Hütte errichtet, wobei es auch in diesem Zuge wiederum verabsäumt worden sei, eine Baubewilligung einzuholen bzw eine Bauanzeige zu erstatten.
Mit Bescheid vom 07.06.2021 sei ihm der Auftrag erteilt worden, die „“ bis längstens 30.11.2021 abzutragen. Sein nachträgliches Ansuchen um Abbruch und Wiedererrichtung der „“ sei mit Bescheid vom 09.02.2022 abgewiesen worden.
Er benötige die verfahrensgegenständliche Hütte für die Bewirtschaftung der Bergmähder im Gegenstandsbereich. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb im Jahr 1995 eine Genehmigung möglich gewesen wäre, dies aber heute nicht mehr der Fall sei.
Seit geraumer Zeit liebäugle er damit, in die Imkerei einzusteigen und die strittige „“ als Bienenhaus zu verwenden, wobei Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche im Freiland ausgeführt werden dürften. Die Abmessungen der streitverfangenen „“ würden in diesem Zusammenhang also passen. Eine diesbezügliche Bauanzeige habe er bereits eingebracht.
Er sei guter Hoffnung, dass die verfahrensgegenständliche „***“ als Bienenhaus genehmigungsfähig sei und somit der Abbruch des Gebäudes verhindert werden könne.
II.Sachverhalt:
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Verwaltungsstrafsache wegen einer Übertretung der Tiroler Bauordnung 2022.
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2014 auf dem Gst 1 KG Z ohne Bauansuchen und auch ohne Bauanzeige eine sogenannte „*“ in Holzbauweise errichtet, dies mit ausladendem Vordach und angeschlossener Terrasse. Diese Hütte ist mit Fenstern und Eingangstür ausgestattet und dient dem Aufenthalt von Menschen.
Das Gst **1 KG Z ist im ausgewiesenen Freiland gelegen.
Nachdem die in Rede stehende „***“ über keinen Baukonsens verfügt, aber baugenehmigungspflichtig ist, hat der Bürgermeister der Gemeinde Z mit Bescheid vom 07.06.2021
-unter Spruchpunkt I. dem Beschwerdeführer auf der Rechtsgrundlage des § 46 Abs 1 TBO 2018 den baupolizeilichen Auftrag erteilt, die widerrechtlich errichtete „***“ bis längstens 31.11.2021 abzutragen und gänzlich zu entfernen, sowie
-unter Spruchpunkt II. dem Rechtsmittelwerber die weitere Benützung der „***“ untersagt, dies gemäß § 46 Abs 6 lit a/lit b TBO 2018.
Die vom Rechtsmittelwerber gegen diesen baupolizeilichen Bescheid vom 07.06.2021 eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.12.2021 als unbegründet abgewiesen, wobei verschiedene Spruchverbesserungen erfolgten und die Beseitigungsfrist längstens bis zum 15.06.2022 neu festgesetzt wurde.
Mit dem weiteren Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.02.2022 wurde das (nachträgliche) Bauansuchen des Beschwerdeführers für die konsenslose „***“ auf dem Gst **1 KG Z abgewiesen, dies mit der Begründung, dass das Bauvorhaben in der Widmungskategorie Freiland nicht zulässig sei.
Das gegen diese abweisliche Entscheidung eingebrachte Rechtsmittel des Beschwerdeführers blieb erfolglos, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.06.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und damit die abweisliche Entscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z bestätigt. Die Zustellung dieser Rechtsmittelentscheidung an den Beschwerdeführer erfolgte am 29.06.2022.
Dem baupolizeilichen Beseitigungsauftrag in Bezug auf die verfahrensgegenständliche „**“ auf Gst 1 KG Z ist der Beschwerdeführer bislang, jedenfalls bis zum 16.08.2024 nicht nachgekommen, er hat die streitverfangene „“ nicht abgetragen und entfernt.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der soeben festgestellte Sachverhalt zweifelsfrei aus der vorliegenden Aktenlage entnehmen lässt.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt lassen sich damit bestens in Einklang bringen.
Dieser bestreitet gar nicht, dass die verfahrensgegenständliche „***“ über keinen Baukonsens verfügt, diese entsprechend einem baupolizeilichen Auftrag zu entfernen ist und er bislang diesem ihm erteilten Beseitigungsauftrag nicht nachgekommen ist.
Damit liegen weder maßgebliche Sachverhaltsbestreitungen vor noch widersprüchliche Beweisergebnisse, die im Rahmen der Beweiswürdigung aufzulösen wären. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht unstrittig fest und konnten daher die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen auf sehr sicherem Boden getroffen werden.
IV.Rechtslage:
Die belangte Behörde hat die angefochtene Strafentscheidung auf die Bestimmungen des § 46 Abs 1 sowie des § 67 Abs 1 lit o der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 in der Fassung LGBl Nr 64/2023, gestützt.
Diese Rechtsvorschriften haben folgenden Inhalt:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2) …“
Nach § 67 Abs 1 lit o Z 1 der Tiroler Bauordnung 2022 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm ua nach § 46 Abs 1 der Tiroler Bauordnung die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufgetragen wird. Wer eine solche Verwaltungsübertretung begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,00 zu bestrafen.
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat die ihm von der belangten Strafbehörde vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Bauordnung 2022 sowohl in objektiver Hinsicht als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht, wozu wie folgt auszuführen ist:
In objektiver Hinsicht steht fest, dass der Rechtsmittelwerber einen baupolizeilichen Auftrag zur Beseitigung der konsenslos auf dem Gst 1 KG Z errichteten „*“ erhalten hat und er diesem Auftrag bislang nicht entsprochen hat.
Der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend gar nicht, dass er entgegen dem erteilten Beseitigungsauftrag seine „“ bisher nicht entfernt hat, vielmehr bringt er vor, diese „“ künftig als Bienenhaus nutzen zu wollen.
Damit ist klar, dass die Verwaltungsübertretung der Missachtung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages – objektiv gesehen – vom Beschwerdeführer gesetzt wurde.
Aber auch in subjektiver Hinsicht ist dem Rechtsmittelwerber ein Verschulden an der Verwirklichung der angelasteten Übertretung vorwerfbar, hat er doch als Bescheidadressat des baupolizeilichen Beseitigungsauftrages gemäß dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.06.2021, bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.12.2021, zweifelsohne Kenntnis über seine Verpflichtung, die konsenslos erbaute „***“ bis längstens 15.06.2022 abzutragen.
Dies stellt der Beschwerdeführer auch gar nicht in Abrede, ebenso wenig den Umstand, dass er entgegen seiner Beseitigungsverpflichtung bislang seine „***“ auf Gst **1 KG Z unverändert stehen hat lassen.
Solcherart kommt klar hervor, dass der Beschwerdeführer es ernstlich für möglich gehalten haben muss, gegen eine Rechtspflicht – nämlich gegen den Beseitigungsauftrag – zu verstoßen und auf diese Art gegen das Gesetz zu verstoßen. Offenkundig hat er sich damit abgefunden, womit ihm vorsätzliche Tatbegehung vorzuwerfen ist.
Infolgedessen war die in Beschwerde gezogene Strafentscheidung grundsätzlich zu bestätigen, dies mit Ausnahme der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die belangte Behörde.
In Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe war dem Beschwerdeführer insofern ein Beschwerdeerfolg beschieden, als die Ersatzarreststrafe viel zu hoch festgelegt wurde.
Die Ersatzfreiheitstrafe wurde nämlich bei einer Höchststrafe von 14 Tagen (vgl § 16 Abs 2 VStG) mit eben der Höchststrafe ausgemessen. Diese Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe im höchstmöglichen Ausmaß steht in einem auffallenden Missverhältnis zur Höhe der Geldstrafe, die nur mit rd 9,91 % der Höchststrafe festgesetzt wurde. Eine Begründung für diese Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß der möglichen Höchststrafe ist dem angefochtenen Straferkenntnis nicht zu entnehmen, obwohl eine solche Begründung nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes notwendig wäre (vgl etwa VwGH 06.09.2016, Ra 2016/09/0056).
Da für das entscheidende Verwaltungsgericht eine entsprechende Begründung für dieses Missverhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe im Gegenstandsfall nicht ersichtlich ist, war die Ersatzfreiheitsstrafe zu mindern und in ein angemessenes Verhältnis zur Geldstrafe zu bringen.
Infolge dieses Beschwerdeerfolges in Ansehung der vorgesehenen Ersatzfreiheitsstrafe war dem Rechtsmittelwerber kein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.
Außerdem sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol zu den nachfolgenden Spruchverbesserungen veranlasst:
a)
Mit Blick auf das Gebot des § 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0113) waren die durch die Tat verletzte Rechtsvorschrift und die anzuwendende Strafsanktionsnorm unter Zitierung der entsprechenden Normen im Spruch anzuführen, mithin deren richtige „Fundstellen“ anzugeben, zumal die belangte Strafbehörde dies unterlassen hat.
Bei der anzuwendenden Strafsanktionsnorm hat die belangte Behörde nicht einmal die maßgebliche Ziffer angegeben, obschon der Straftatbestand des § 67 Abs 1 lit o TBO 2022 gleich mehrere verschiedene unter Strafe gestellte Fehlverhalten umfasst, die allesamt darin bestehen, (unterschiedlichen) behördlichen Aufträgen nicht nachzukommen.
Das Bestimmtheitserfordernis des § 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 gebietet die genaue Angabe der anzuwendenden Strafsanktionsnorm, demnach auch die Angabe der relevanten Ziffer des gesetzlichen Straftatbestandes.
b)
Der Schuldspruch war dahingehend zu verbessern, dass der mit „obwohl“ beginnende Nebensatz aus dem Schuldspruch zu entfernen war, zumal es sich dabei bloß um die Wiedergabe der gesetzlichen Strafsanktionsnorm handelte. Im Schuldspruch ist dies überflüssig, weshalb sich das entscheidende Verwaltungsgericht zur Entfernung des mit „obwohl“ beginnenden Nebensatzes entschied.
Hingegen war im Schuldspruch anzuführen, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.06.2021 mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.12.2021 bestätigt wurde, zumal die Rechtspflicht des Beschwerdeführers zur Beseitigung seiner „***“ letztlich auf der gerichtlichen Entscheidung gründet.
Letztlich war der Tatzeitraum zu präzisieren, dies durch Angabe des Beginnes der Verwaltungsübertretung, zumal die belangte Strafbehörde nur durch die Ausführung im Schuldspruch „bis zumindest 16.08.2024“ die zeitliche Dimension des Fehlverhaltens des Rechtsmittelwerbers erfasst hat, also in Bezug auf den Tatzeitbeginn zu unkonkret.
Zunächst hat der Bürgermeister der Gemeinde Z die Beseitigungsfrist mit 30.11.2021 festgelegt, was vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 13.12.2021 abgeändert wurde, dies durch Festsetzung der Leistungsfrist mit 15.06.2022, womit das strafbare Verhalten des Rechtsmittelwerbers mit 16.06.2022 begonnen hätte.
Zu diesem Zeitpunkt war das (nachträgliche) Baubewilligungsverfahren des Beschwerdeführers für seine „***“ auf dem Gst **1 KG Z anhängig, und zwar hatte der Bürgermeister der Gemeinde Z mit Bescheid vom 09.02.2022 das Ansuchen bereits abgewiesen, wogegen der Rechtsmittelwerber mit Beschwerdeerhebung vorging.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag während der Anhängigkeit eines Verfahrens über eine nachträgliche Baubewilligung nicht vollstreckt werden und es besteht auch keine Strafbarkeit, wenn dem Beseitigungsauftrag nicht entsprochen wird (vgl VwGH 23.09.2010, 2010/06/0007, und 31.03.2008, 2007/05/0091).
In Beachtung dieser Rechtsprechung des Höchstgerichts war vom erkennenden Verwaltungsgericht im Gegenstandsfall der Beginn des strafbaren Fehlverhaltens des Rechtsmittelwerbers mit 30.06.2022 festzusetzen, zumal am 29.06.2022 dem Beschwerdeführer das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.06.2022 zugestellt worden war und mit dieser Rechtsmittelentscheidung die abweisliche Entscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.02.2022 über das nachträgliche Bauansuchen bestätigt wurde.
Die vom Beschwerdeführer gegen die Strafentscheidung vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, sein Rechtsmittel zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen noch Folgendes auszuführen ist:
a)
Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz umfangreich die Vorgeschichte der nunmehr strittigen „***“ dargetan hat, dass schon sein Vater eine solche auf dem Gst **1 KG Z errichtet habe, welche nach erfolglosen Versuchen einer baurechtlichen Sanierung schließlich von seinem Bruder in Entsprechung eines Abbruchbescheides im Jahr 2013 beseitigt worden sei, ist er vom entscheidenden Verwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass diese Vorgeschichte nicht rechtserheblich ist.
Es geht vorliegend auch nicht darum, dass sich der Rechtsmittelwerber offenkundig angesichts des Umstandes, dass seit 1979 auf dem Gst 1 KG Z bereits eine „“ bestanden hat, wenn auch konsenslos, berechtigt gesehen hat, wiederum im Jahr 2014 eine neue „**“ anstelle der vormals bestandenen zu errichten.
Vielmehr geht es im Gegenstandsfall darum, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig verpflichtet worden ist, die nunmehr strittige „“, die er im Jahr 2014 ohne Baukonsens ausgeführt hat, zu beseitigen und er dieser Rechtspflicht nicht nachgekommen ist, dies nachdem sein nachträgliches Baugesuch für seine „“ rechtskräftig abgelehnt worden ist.
Allein maßgeblich ist somit, dass der Beschwerdeführer einen ihn treffenden baupolizeilichen Auftrag missachtet hat.
b)
Was das Argument des Rechtsmittelwerbers anbelangt, die verfahrensgegenständliche „“ benötige er für die Bewirtschaftung der Bergmähder im Gegenstandsbereich, ist festzuhalten, dass ihn dies nicht davon entbindet, seiner Rechtspflicht zur Beseitigung der „“ nachzukommen.
c)
In der Beschwerde wird schließlich vorgetragen, der Beschwerdeführer möchte nunmehr seine „***“ in Zukunft als Bienenhaus verwenden, wobei er eine entsprechende Bauanzeige bei der Baubehörde bereits eingebracht habe.
Dazu ist auszuführen, dass eine allfällige Verwendung der „***“ als Bienenhaus erst die Zukunft betrifft, nicht hingegen den gegenständlich maßgeblichen Tatzeitraum vom 30.06.2022 bis 16.08.2024.
Entsprechend den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 31.11.2024 (gemeint wohl „31.10.2024“, da bereits am 06.11.2024 persönlich bei der belangten Strafbehörde eingebracht) hat er bei der Baubehörde eine Bauanzeige zur Errichtung eines Bienenhauses auf dem Gst **1 KG Z erst im Zeitraum zwischen Beschwerdeerhebung gegen das hier maßgebliche Straferkenntnis und der am 06.11.2024 persönlich erfolgten Antragstellung (arg.: „zwischenzeitlich“) erstattet, somit erst nach Zustellung des in Prüfung stehenden Straferkenntnisses.
Damit steht zweifelsfrei fest, dass die ins Treffen geführte und erst nach Bestrafung durch die Behörde erfolgte Bauanzeige nicht zur Straflosigkeit des Beschwerdeführers im vorgeworfenen Tatzeitraum vom 30.06.2022 bis 16.08.2024 führt.
d)
Insoweit der Rechtsmittelwerber in seinem Beschwerdeschriftsatz die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt hat, ist er darauf hinzuweisen, dass seiner Beschwerde gegen die Strafentscheidung der belangten Behörde ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb diese nicht zuerkannt werden musste.
Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, weshalb diesbezüglich von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war.
Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist erheblich, da durchaus ein gewichtiges öffentliches Interesse daran gegeben ist, dass rechtskräftigen behördlichen Aufträgen entsprochen wird, diese also nicht missachtet werden.
Rechtsrichtig hat die belangte Behörde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd gewertet.
Ebenso zutreffend hat die belangte Behörde spezialpräventive Erwägungen bei der Strafbemessung in Anschlag gebracht, soll doch der Rechtsmittelwerber dazu verhalten werden, künftig baupolizeiliche Aufträge zu beachten und insbesondere dazu, die widerrechtlich errichtete „***“ abzutragen.
Obschon die Konkretisierung des Tatzeitraumes durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Tatbeginn am 30.06.2022 und dem Tatende am 16.08.2024 als eine Einschränkung des Tatzeitraumes verstanden werden könnte, zumal ja die belangte Behörde den Tatzeitraum nur mit „bis zumindest 16.08.2024“ umschrieben hatte, somit keinen Zeitpunkt für den Tatbeginn genannt hatte, womit grundsätzlich auch ein Tatbeginn mit Erlassung des im Schuldspruch angeführten Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.06.2021 denkbar wäre, war für eine Strafminderung infolge eines als eingeschränkt zu betrachtenden Tatzeitraumes kein Raum.
Die belangte Behörde hat nämlich weder den langen Tatzeitraum von über zwei Jahren noch die vorsätzliche Tatbegehung als straferschwerend in Anschlag gebracht. Die rechtlich zutreffende Berücksichtigung dieser beiden Straferschwerungsgründe führt dazu, dass die verhängte Geldstrafe im Betrag von Euro 3.600,00 auch dann nicht zu mindern ist, wenn der durch das Verwaltungsgericht konkretisierte Tatzeitraum so verstanden wird, dass damit der Tatzeitraum gegenüber der erstinstanzlichen Strafentscheidung eingeschränkt wurde.
Die vorsätzliche Tatbegehung wirkt deshalb straferschwerend, da der verfahrensmaßgebliche Straftatbestand eine vorsätzliche Tatbegehung gar nicht erfordert, sondern bereits eine fahrlässig gesetzte Tat unter Strafe stellt (vgl VwGH 22.04.1997, 95/04/0174).
Für eine Bestrafung des Beschwerdeführers in der gegenständlichen Höhe sprechen nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch generalpräventive Überlegungen, soll doch allen Eigentümern von Gebäuden klar und deutlich aufgezeigt werden, dass die Missachtung von baupolizeilichen Aufträgen nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt.
Unter Bezugnahme auf die vorangeführten Strafzumessungsgründe ist die verhängte Geldstrafe im Betrag von Euro 3.600,00 jedenfalls schuld- und tatangemessen.
Die Voraussetzungen für eine Ermahnung sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering eingestuft werden kann, dient die verletzte Norm doch dem öffentlichen Interesse an geordneten Bauführungen sowie an der Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes.
Auch die Intensität der Beeinträchtigung des Rechtsgutes kann mit Blick auf die lange Tatzeit nicht als gering angesehen werden.
Im Gegenstandsfall konnte deshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung Abstand genommen werden, weil der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer solchen Verhandlung gestellt hat, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung korrekt auf seine Möglichkeit hingewiesen wurde, die Vornahme einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in seiner Rechtssache beantragen zu können.
Außerdem hat der Rechtsmittelwerber den verfahrensrelevanten Sachverhalt in keiner Weise bestritten, mithin keinerlei Sachverhaltsbestreitungen vorgebracht, vielmehr hat er in seiner Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Strafbehörde dargetan, weshalb gemäß § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG die Möglichkeit der Abstandnahme von einer Verhandlung gegeben war.
Nachdem der mit Aktenstücken belegte Sachverhalt auch vom Rechtsmittelwerber mit seinen Beschwerdeausführungen bestätigt wurde, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die sich in der gegenständlichen Beschwerdesache stellenden Rechtsfragen konnten anhand der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden,
so etwa die Frage, ob während der Anhängigkeit eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens für eine bestimmte Baulichkeit keine Strafbarkeit dafür besteht, wenn einem (rechtskräftigen) Beseitigungsauftrag für dieses Bauwerk nicht nachgekommen wird.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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