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LVwG-2024/36/2845-1•LVwG T LVwG-2024/36/2845-1
LVwG-2024/36/2845-1Landesverwaltungsgericht02.12.2024
Wiedereinsetzungsantrag<br/>Freizeitwohnsitz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über
(1.) die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der AA vom 21.10.2024, Zl ***, betreffend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist, und
(2.) über den Vorlageantrag gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der AA vom 21.10.2024, Zl *** (Beschwerdevorentscheidung), betreffend die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der AA vom 29.08.2024, Zl ***,
jeweils des BB, Adresse 1, ***** Adresse 1, Italien, vertreten durch die CC ua in **** Z, Adresse 2,
zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der AA vom 21.10.2024, Zl ***, betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen das Straferkenntnis der AA vom 29.08.2024, Zl ***, wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung mit Spruchpunkt II. des Bescheides der AA vom 21.10.2024, Zl ***, wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der AA vom 29.08.2024, Zl ***, nicht als „unzulässig“, sondern als „verspätet“ zurückgewiesen wird.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis der AA vom 29.08.2024, Zl ***, wurde BB (in der Folge: Beschwerdeführer) spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:04.12.2015 - 25.10.2023
Ort:**** Y, Adresse 3
Sie haben im Zeitraum vom 04.12.2015 bis zumindest 25.10.2023 einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude in Adresse 3, **** Y (EZ ***), als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs. 8 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 vorliegt. Das gegenständliche Gebäude wird von Ihnen seit 04.12.2015 nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses benützt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 13a Abs. 1 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 - TROG 2022, LGBl.Nr. 43/2022 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 63/2023“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 13a Abs 3 TROG 2022 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 4.000,00 verhängt und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden festgelegt.
Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten nach § 64 VStG in der Höhe von Euro 400,00 vorgeschrieben.
Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter am 04.09.2024 nachweislich zugestellt.
Dagegen wurde vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Beschwerde datiert mit 27.09.2024 bei der belangten Behörde am 03.10.2024 per Email eingebracht. Mit näheren Ausführungen wurde darin zusammengefasst vorgebracht, dass das verfahrensgegen-ständliche Gebäude im angelasteten Tatzeitraum leer gestanden habe und nicht als Freizeitwohnsitz genutzt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 03.10.2024, am selben Tag gleichzeitig mit der Beschwerde bei der belangten Behörde eingelangt, wurde vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschwerdefrist betreffend das Straferkenntnis der AA vom 29.08.2024, Zl ***, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht und darin insbesondere Folgendes ausgeführt:
„(…)
Das Straferkenntnis vom 29.08.2024 wurde der Kanzlei des Beschuldigtenvertreters am 04.09.2024 zugestellt. Durch das Sekretariat wurde die Beschwerdefirst für 02.10.2024 vorgemerkt und die Beschwerde vom Beschuldigtenvertreter am 27.09.2024 verfasst.
Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigtenvertreter am 30.09.2024 zu AZ *** bei der AA eine Verhandlung vor dem LvwG Tirol zu verrichten hatte, beabsichtigte dieser eine ergänzende Akteneinsicht zu nehmen und die Beschwerde in weiterer Folge in der vorbereiteten schriftlichen Version bei der AA einlaufen zu lassen. Dazu gab der Beschuldigtenvertreter das Original der Beschwerde mit dem Akt zu *** am Freitag in seine Aktentasche für die Bearbeitung am Montag.
Nach der Verhandlung fand noch eine Besprechung mit dem dortigen Beschuldigten statt. Während der Verhandlung wurde die Eingabe zur gegenständlichen Beschwerde vom Beschuldigtenvertreter versehentlich in den Verhandlungsakt gereiht, weshalb es von diesem übersehen wurde die Eingabe bei der AA in Papierform einzureichen. Die Frist die für 02.10.2024 vorgemerkt war, war im Sekretariat abgehakt worden, zumal ja der Rechtsanwalt die Eingabe selbst zur Überreichung mitgenommen hatte.
Erst am 03.10.2024 anlässlich der Erstellung einer Eingabe für den Bruder des Beschuldigten in derselben Sache wurde der Umstand der versehentlich nicht erfolgten Überreichung festgestellt, da der Akt im Büro nicht aufgefunden werden konnte. Erst bei Kontrolle des montäglichen Aktes (Verhandlungsakt) wurde die Verreibung des Aktes und der Beschwerde in den Strafakt *** festgestellt.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist fristgerecht. Die Partei nämlich der Beschuldigte war durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis daran gehindert die Beschwerde fristgerecht einzubringen. Die versäumte Verfahrenshandlung wird wie beigeschlossen nachgeholt. Dem Beschuldigtenvertreter ist ein derartiger Umstand, nämlich die Verreibung eines Aktes in einen anderen in der Aktentasche in 35 Jahren Tätigkeit noch nie passiert, sodass es sich jedenfalls um einen Fehler handelt, der gelegentlich auch sorgfältigen Menschen unterläuft und liegt ein minderer Grad des Versehens vor. Das Versehen war für den Betroffenen nicht verhinderbar. Es liegt auch kein Organisationsfehler des Parteienvertreters vor, weil die Frist ja ordnungsgemäß vorgemerkt und abgehakt worden war.
Es wird daher höflich die Wiedereinsetzung in den Stand vor Fristablauf für die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der AA AZ *** vom 29.08.2024 beantragt.
(…)“
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der AA vom 21.10.2024, Zl ***, wurde in Spruchpunkt I. der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Beschwerdefrist gegen das Straferkenntnis der AA vom 29.08.2024, Zl ***, als unbegründet abgewiesen.
In Spruchpunkt II. dieses Bescheides AA vom 21.10.2024, Zl *** (Beschwerdevorentscheidung), wurde die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der AA vom 29.08.2024, Zl ***, als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.11.2024 jeweils fristgerecht hinsichtlich des Spruchpunkt I. eine Beschwerde und hinsichtlich des Spruchpunkt II. einen Vorlageantrag ein, und wurde insbesondere Folgendes vorgebracht:
„(…)
Im Wesentlichen geht die Behörde davon aus, dass berufsmäßige Parteienvertretern richtigerweise ein strenger Maßstab im Verkehr mit Behörden anzulasten ist, insbesondere für die Einhaltung von Fristen. Diesen strengen Maßstab hatte der Rechtsvertreter der betroffenen Partei auch tatsächlich eingehalten, indem er die fristgerecht vorbereitete Eingabe auch tatsächlich zur BH zum dortigen Einlauf nach Akteneinsicht vorbereitet hatte. Die falsche Einordnung dieses Schriftstückes in einem anderen Akt ist bereits mehrfach als leichte Fahrlässigkeit des ansonsten verlässlichen Parteienvertreters erkannt worden, sodass entgegen der Ansicht der erkennenden Behörde die zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde und ein grobes Verschulden im Sinne der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt.
(…)“
II.Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt. Dies insbesondere aufgrund der von den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers in ihren Eingaben bereits detailliert dargelegten Begründung für die erst am 03.10.2024 eingebrachte Beschwerde gegen das Straferkenntnis der AA vom 29.08.2024, Zl ***.
Daraus ergibt sich, wie im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 88/2023:
§ 32
(…)
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 88/2023:
(…)
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und
4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
§ 33
(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(…)
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(…)
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
IV.Rechtliche Erwägungen:
1. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der AA vom 29.08.2024, Zl ***, hinsichtlich der Nutzung des Gebäudes mit der Adresse 38, **** Y, eine Übertretung nach § 13a Tiroler Raumordnung 2022 – TROG 2022, zur Last gelegt.
Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreter am 04.09.2024 nachweislich zugestellt.
2. Nach § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG gegen einen Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 32 Abs 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Damit ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass die Beschwerdefrist gegen das Straferkenntnis der AA vom 29.08.2024, Zl ***, gemäß § 7 Abs 4 VwGVG iVm § 32 Abs 2 AVG am 02.10.2024 geendet hat.
3. Die gegen dieses Straferkenntnis von den Rechtsvertretern des nunmehrigen Beschwerdeführers verfasste Beschwerde datiert mit 27.09.2024 und wurde erst am 03.10.2024 per Email bei der belangten Behörde eingebracht und erweist sich daher als verspätet.
4. Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ua die Beschwerdefrist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist gemäß § 33 Abs 1 VwGVG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 33 VwGVG bei der Behörde einzubringen und hat diese darüber zu entscheiden.
5. Voraussetzung für die positive Erledigung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist sohin, dass die Partei glaubhaft machen kann, dass sie zum einen durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war die Frist (zB Beschwerdefrist) einzuhalten und sie zudem nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Diese Kriterien müssen kumulativ vorliegen.
6. Um grundsätzlich die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss daher das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein.
Als „Ereignis“ ist nicht nur tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes, sondern prinzipiell jedes, auch inneres, psychisches Geschehen, ein psychologischer Vorgang – einschließlich der „menschlichen Unzulänglichkeit“ – anzusehen.
Unabwendbar im Sinn des § 33 Abs 1 VwGVG ist ein Ereignis, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann.
Unvorhergesehen ist ein Ereignis, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte.
7. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, das heißt die im Verkehr mit der Behörde und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl VwGH 10.02.1994, 94/18/0038).
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher auch bei Vorliegen entsprechender Gründe nur dann zu bewilligen, wenn der Antragsteller das ihm zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe aufgewendet hat, um ein dem § 33 Abs 1 VwGVG entsprechendes Ereignis vorherzusehen und abzuwenden.
Die Einhaltung dieses Sorgfaltsmaßstabes ist vom Wiedereinsetzungswerber in seinem Antrag glaubhaft zu machen.
8. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einhaltung der Rechtsmittelfristen grundsätzlich stets der berufliche rechtskundige Parteienvertreter selbst verantwortlich und ist bei der Beurteilung, ob ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vorliegt, an diesen auch ein strengerer Maßstab anzulegen (vgl die vergleichbare Rechtsprechung zu § 71 AVG: VwGH 03.09.2008, 2008/04/0127; VwGH 28.05.2008, 2008/21/0320; uva).
Ein beruflich rechtskundiger Parteienvertreter hat daher auch seine Kanzlei so zu organisieren, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt und nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist (vgl VwGH 17.04.1998, 98/04/0036; VwGH 13.11.1998, 98/19/0219; VwGH 04.09.2003, 2003/09/0108;uva).
Grundsätzlich ist die Partei selbst auch nicht gehalten, die Erfüllung des an den Bevollmächtigten erteilten Auftrags, ein Rechtsmittel zu verfassen und rechtzeitig einzubringen, zu überwachen (vgl VwGH 30.01.1998, 96/19/2258; VwGH 07.05.1998, 97/20/0693; uva)
Laufen mehrere, ein und dieselbe Partei betreffende Rechtsmittelfristen, ist wegen der naheliegenden Verwechslungsgefahr besondere Aufmerksamkeit geboten. Daher muss etwa bei Streichung einer Frist eine über die sonstige routinemäßige Kontrolle hinausgehende gezielte Überprüfung vorgenommen werden, um ein über den minderen Grad des Versehens hinaus gehendes Verschulden auszuschließen (vgl VwGH 18.12.2000, 2000/18/0229).
9. Im gegenständlichen Fall wird zur Begründung des fristgerecht eingebrachten Wiedereinsetzungsantrages zusammengefasst Folgendes vorgebracht:
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe am Montag den 30.09.2024 bei der belangten Behörde an einer Verhandlung vor dem LVwG Tirol per Videokonferenz betreffend ein anderes Verfahren teilgenommen. Bereits am Freitag davor habe der Rechtsvertreter die fertiggestellte Beschwerde in seine Aktentasche gegeben, da er beabsichtigt habe eine ergänzende Akteneinsicht in den verfahrensgegenständlichen Akt zu nehmen und dann die mitgeführte Beschwerde bei der AA einlaufen zu lassen. Nach der Verhandlung habe jedoch noch eine Besprechung mit dem Beschuldigten dieser Verhandlung stattgefunden und sei während der Verhandlung die gegenständliche Beschwerde vom Rechtsvertreter versehentlich in den anderen Verhandlungsakt gereiht worden, weshalb von diesem übersehen worden sei, die Eingabe bei der belangten Behörde in Papierform einzureichen. Da die Frist für 02.10.2024 vorgemerkt gewesen sei, sei im Sekretariat der Termin abgehakt worden, da der Rechtsanwalt die Eingabe selbst zur Überreichung mitgenommen habe. Erst am 03.10.2024 anlässlich der Erstellung einer Eingabe für den Bruder des gegenständlichen Beschwerdeführers in derselben Sache sei der Umstand der versehentlich nicht erfolgten Überreichung festgestellt worden, da der Akt im Büro nicht aufgefunden worden sei und erst bei der Kontrolle des montäglichen Aktes (Verhandlungsakt) die Verreibung des Aktes und der Beschwerde in den anderen Akt festgestellt worden sei.
10. Der Montag, der 30.09.2024, der Tag an dem der Rechtsvertreter bei der belangten Behörde an einer Verhandlung vor dem LVwG Tirol per Videokonferenz zu einem anderen Verfahren teilgenommen hat, und in deren Anschluss er nach Akteneinsicht die bereits fertiggestellte Beschwerde einbringen wollte, war nicht der letzte Tag der Beschwerdefrist, sondern standen noch zwei weitere Werktage offen, um die gegenständliche Beschwerde noch fristwahrend einzubringen.
Auch wenn daher - wie vorgebracht - vom Rechtsvertreter während der Verhandlung die gegenständliche Beschwerde versehentlich in den anderen Akt gegeben wurde und nach der Verhandlung noch eine Besprechung mit dem dortigen Beschuldigten stattgefunden hat, standen dem Rechtsvertreter - bei gebotener Sorgfalt der Kenntnis vom Fristende - noch zwei volle Werktage zur Verfügung, um von ihm zu erkennen, dass - wie von ihm selbst beabsichtigt - er die Beschwerde nicht gleich am 30.09.2024 bei der belangten Behörde eingebracht hat.
Da ja auch vorgebracht wurde, dass der Rechtsvertreter am 30.09.2024 bereits eine fertig gestellte Beschwerde mit sich geführt hat, war auch eine zweitägige Suche nach dem Akt nicht erforderlich, um diese Beschwerde fristwahrend noch bei der belangten Behörde einzubringen bzw der Post zur Beförderung zu übergeben.
Vielmehr hätte die elektronisch erstellte Beschwerde - so wie dann ja auch tatsächlich erfolgt - per Email eingebracht werden können, oder nochmals ausgedruckt und der Post zur Beförderung übergeben werden können.
Selbst bei zunächst anfänglicher erfolgloser Suche wäre damit aufgrund der 2 Werktage noch ausreichend Zeit zur fristwahrenden Einbringung der Beschwerde gewesen.
11. Soweit ausgeführt wurde, dass erst am 03.10.2024 anlässlich der Erstellung einer Eingabe für den Bruder des gegenständlichen Beschwerdeführers in derselben Sache der Umstand der versehentlich nicht erfolgten Überreichung der Beschwerde festgestellt worden sei, ist dazu noch anzumerken, dass aufgrund der mehreren Verfahren des Beschwerdeführers und auch seines Bruders mit zum Teil unterschiedlich Fristenden im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung besondere Aufmerksamkeit geboten gewesen wäre, um allenfalls auch eine Verwechslungsgefahr ausschließen zu können.
12. Im konkreten gegenständlichen Fall war sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichts - da bei einem Rechtsvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist - in gebotener Zusammenschau der Umstände für die Versäumung der Beschwerdefrist nicht bloß ein minderer Grad des Versehens iSd § 33 Abs 1 VwGVG gegeben.
Dem Rechtsvertreter, der die Beschwerde selbst bei der belangten Behörde einbringen wollte, wären nach der Verhandlung in einer anderen Sache noch zwei ganze Werktage offen gestanden, um zu erkennen, dass er die Beschwerde nach der Verhandlung nicht eingebracht hat.
Da weiters selbst vorgebracht wurde, dass das Fristende - wenn auch schon bereits vorzeitig ausgestrichen - im Kalender vermerkt und damit bekannt war, und die Beschwerde schon am Freitag den 27.09.2024 fertig gestellt war, war auch keine zweitägige Suche nach dem Akt erforderlich, um die Beschwerde fristwahrend einzubringen.
13. Zusammengefasst ergibt sich daher in gebotener Zusammenschau aller Umstände, dass gegenständlich im Ergebnis ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden gegeben war und daher die Voraussetzungen für die Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist nicht vorgelegen haben.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der AA vom 21.10.2024, ***, betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefirst gegen das Straferkenntnis der AA vom 29.08.2024, Zl ***, konnte daher aus vorstehenden Erwägungen keine Berechtigung zugekommen und war diese daher als unbegründet abzuweisen.
14. Wie vorstehend bereits näher ausgeführt, wurde – unbestrittenermaßen - die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der AA vom 29.08.2024, Zl ***, erst am 03.10.2024 und damit verspätet eingebracht.
Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge gegeben und die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, war daher in weiterer Folge die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der AA vom 29.08.2024, Zl ***, als verspätet zurückzuweisen.
15. Dass die Beschwerde verspätet ist wurde auch von der belangten Behörde in der Begründung ihrer Entscheidung ausgeführt. Bei der Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit im Spruch handelt es sich daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wohl nur um ein vergreifen im Ausdruck, was vom Landesverwaltungsgericht mit gegenständlicher Entscheidung klarstellend korrigiert wurde.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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