LVwG T LVwG-2024/32/1796-20

LVwG-2024/32/1796-20Landesverwaltungsgericht29.11.2024

Regest

Baukonsens ist nicht zu vermuten

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/32/1796-20

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.32.1796.20

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl nach dem Erlassen der Beschwerdevorentscheidung durch die Bürgermeisterin der Gemeinde Haiming vom 09.11.2022 (richtig 2023), Zl ***, aufgrund des Antrages von AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Y, auf Vorlage der Beschwerde vom 11.08.2023 gegen den Feststellungsbescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 09.11.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

I.

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, wonach festgestellt wird, dass für die im Erdgeschoss bestehende Garage an der Nordwestecke des Wohnhauses auf der Grundparzelle **1 KG ***** eine Baubewilligung nicht zu vermuten ist.

2. Die Verwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 70,00 entfällt.

Zudem wird der

II.

Beschluss gefasst,

1. dass dem Erkenntnis nachstehender Spruchpunkt hinzugefügt wird:

„3. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.“

2. Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Vorab ist festzuhalten, dass sämtliche genannten Grundstücke in der Katastralgemeinde ***** liegen, weshalb in der Folg ein diesbezüglicher Hinweis unterbleibt.

Zuletzt wurde mit dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.05.2021, LVwG-2021/32/0103-6, der Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z, ohne Datum, Zahl ***, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Gemeinde Z zurückverwiesen.

Mit dem behördlichen Schreiben vom 23.01.2023 wurde das Gehör mit Parteien des gegenständlichen Verfahrens durchgeführt.

Davon hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit der Eingabe vom 07.02.2023 Gebrauch gemacht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingefordert, welche dann am 29.06.2023 stattfand. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass für den Garagenzubau keine Baubewilligung vorliegt.

Es erging der Feststellungsbescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 05.07.2023, ***, mit dem die beantragte Baubewilligung für die im Erdgeschoss bestehende Garage an der Nordwestecke des Wohnhauses auf der Grundparzelle **1 nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Planunterlagen, die Baubeschreibung und des Beiblattes zum Baubescheid erteilt wird.

Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Darin wurde wiederum ausgeführt, dass für die Garage keinen Baukonsens vermutet werden könne.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2022, ***, wurde der Beschwerde keine Folge gegeben.

In der Folge hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zulässig und rechtzeitig die Vorlage ihrer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht beantragt. Auch im Vorlageantrag bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin wiederum zum Ausdruck, dass sich entgegen Ausführungen der belangten Behörde nicht bestätigen würde, dass es einen Bauakt über die erbaute Garage geben würde.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde sowie der behördliche Akt wurden dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Vorlageschreiben vom 26.06.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

Verwaltungsgerichtlich wurde der hochbautechnische Amtssachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, welches vorliegt und im Zuge der mündlichen Verhandlung erörtert wurde (Gutachten vom 17.09.2024). Des Weiteren eingeholt wurde der Akt *** (CC/AA) vom Bezirksgericht X. Zudem eingeholt wurden Akten betreffend die ehemalige Gp **2 (nunmehr **2). Von der Bezirkshauptmannschaft W wurden zwei Betriebsanlagenakten betreffend die ehemalige Tischlerei DD übermittelt.

Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, im Zuge derer die vorgenannten Akten vorgelegen haben. In der Verhandlung hat der hochbautechnische Amtssachverständige unter Bezugnahme auf das vorgenannte Gutachten vom 17.09.2024 eine Expertise erstattet. Zudem wurde ein Zeuge einvernommen. An der Verhandlung haben weiters teilgenommen die Rechtsvertreterin des Antragstellers, die Bürgermeisterin der Gemeinde Z als belangte Behörde und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin.

Das Erkenntnis wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet. Der Rechtsvertreter des Antragstellers hat fristgerecht einen Antrag auf Ausfertigung gestellt.

II.Sachverhalt:

In Zusammenhang mit den weiterführenden Ausführungen in Bezug auf einen vermuteten baurechtlichen Konsens der im Erdgeschoss bestehenden Garage an der Nordwestseite des Wohnhauses auf der Grundparzelle **1 stellt der hochbautechnische Amtssachverständige klar, dass es sich bei der gegenständlichen Angelegenheit und im Rahmen der Beurteilung eines zu vermuteten Baukonsens um jene Garage (ausgestattet mit drei Garagentoren) handelt, welche sich nordwestseitig und innerhalb der Gebäudeumrisse des auf Grundparzelle **1 befindlichen Wohnhauses befindet und nicht um jene Garage, welche im nordwestlichen Eckbereich dieses angesprochenen Wohnhauses errichtet wurde. Hierzu führt er aus, dass sich nach wie vor im Feststellungsbescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 05.07.2023, ***, sowie in der Stellungnahme des behördlichen Verfahrens beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen für Hochbau, Herrn FF, vom 14.09.2020, diesbezügliche Unstimmigkeiten finden und für den zuletzt angesprochenen Garagenteil ein entsprechender Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06. Juli 1977, Zahl ***, samt Planunterlagen, verfasst von Herrn GG, V, vorliegt.

Sohin ist für diesen angesprochenen Garagenteil, welcher im nordwestlichen Eckbereich des auf Grundstück **1 befindlichen Wohnhauses errichtet wurde, jedenfalls von einer entsprechenden baurechtlichen Bewilligung auszugehen.

In weiterer Folge ist der hochbautechnische Amtssachverständige zutreffend lediglich auf jene Garage (ausgestattet mit drei Garagentoren) eingegangen, welche sich nordwestseitig und innerhalb der Gebäudeumrisse des auf Grundparzelle **1 befindlichen Wohnhauses befindet.

Weiters merkt der hochbautechnische Amtssachverständige an, dass zur Beurteilung neben einer Durchsicht der von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol übermittelten Unterlagen (siehe die obigen beurteilungsrelevanten Grundlagen) auch Erhebungen bzw. Auswertungen von Bildflügen im gegenständlichen Bereich im Laser- und Luftbildatlas Tirol sowie ein Lokalaugenschein vor Ort, am Montag, den 26.08.2024 vorgenommen wurden.

Der hochbautechnische Amtssachverständige hat auf Basis dieser Durchsicht von Akten, die ihm vom LVwG-Tirol übermittelt wurden, Erhebungen und Auswertungen in Bezug auf eine Beurteilung eines zu vermutenden Baukonsenses der innerhalb der Gebäudeumrisse des auf Grundparzelle **1 befindlichen Wohnhauses befindlichen Garage, nachstehende Unterlagen für relevant erachtet:

➢die von Herrn JJ, U, vorgenommene Beschreibung des gegenständlichen Gebäudes anhand historischer Bildaufnahmen samt der dieser Beschreibung angeschlossenen Lichtbilder (OZl *** im Bauakt)

➢Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 05. Mai 1954, Zahl ***, mit welchem Herrn EE die bau- und gewerbepolizeiliche Genehmigung für einen Um- und Anbau der auf **2 bzw. **2 der befindlichen Tischlereiwerkstatt erteilt wurde. Dieser Erweiterungsbau mit einer verbauten Fläche von 106,19 m² erstreckt sich Richtung Osten und befindet sich straßenseitig und wird an den hier bereits bestehenden kleinen Baukörper im südöstlichen Eckbereich des Gebäudes angebaut. Plan vorhanden!

➢Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 07.02.1956, Zahl ***, mit welchem Herrn EE die baupolizeiliche Genehmigung zum Aufbau einer Wohnung auf die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 05. Mai 1954, Zahl ***, genehmigte Tischlerei auf **2 bzw. **3 genehmigten Tischlerei erteilt wurde. Plan vorhanden!

➢Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.10.1958, Zahl: ***, mit welchem Herrn KK die baubehördliche Genehmigung zum Bau einer Kleingarage auf Gp **3 erteilt wurde. Diese befindet sich im nordöstlichen Eckbereich des auf Gst **1 bereits bestehenden Wohnhauses. Plan, verfasst von beh gep u konz LL, Z, liegt vor. Aus diesem Plan zeigt sich auch eine „Tennenauffahrt“ im nordwestlichen Außenwandbereich des Wohnhauses.

➢Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 03. Juni 1959, Zahl ***, mit welchem Herrn KK die Benützungsbewilligung für die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 05. Mai 1954, Zahl ***, und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 07.02.1956, Zahl ***, genehmigten Bauvorhaben – Anbau Tischlerei sowie Aufstockung auf diese, erteilt wurde.

➢Bauanzeige – zur Kenntnis genommen von Seiten des Bürgermeisters der Gemeinde Z mit Vermerk vom 04.06.1962 zum Aufsetzen eines neuen Dachstuhles auf dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude in Z Adresse 2 Plan, verfasst vom MM, V, liegt vor.

➢Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05. November 1966, Zahl: ***, mit welchem Herrn KK die baubehördliche Genehmigung zum Umbau der Tischlereiwerkstätte auf Bauparzelle **4 erteilt wurde. Der vom Umbau betroffene Bereich befindet sich straßenseitig zwischen Wohnhaus auf Gst. **1 und Werkstätte auf Gst. **4. Plan liegt vor.

➢Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01. September 1970, Zahl: ***, mit welchem Herrn KK die baubehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Heizraumes sowie Sägespänesilos auf BpNr *** erteilt wurde. Plan, verfasst von NN, T, liegt vor. Aus dem Lageplan zeigt sich im nordwestlichen Bereich des auf BpNr *** befindlichen Wohnhauses im Bereich der gegenständlichen Garage ein eigens ausgewiesener Bereich bzw. Gebäudeumriss, welcher zur Bauparzelle eingebunden wurde.

➢Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 30. August 1971, Zahl ***, mit welchem Herrn KK die baupolizeiliche Genehmigung zur Erweiterung seines Tischlereibetriebes auf den Gpn **3, **5 und **2 erteilt wurde. Diese Erweiterung befindet sich nordöstlich der Bestandsgebäude. Plan vorhanden, wobei sich aus diesen Planunterlagen auch der Abbruch von Bestandsobjekten zwischen den Wohnhäusern zeigt, da hier die Einfahrt zur Tischlerei eingeplant wurde.

➢Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01. September 1971, Zahl ***, mit welchem Herrn KK die baubehördliche Bewilligung zur Erweiterung seines Tischlereibetriebes auf den Gpn **3, **5 und **2 erteilt wurde (Siehe auch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 30. August 1971, Zahl ***). Planunterlagen, verfasst von der MM, V, liegen vor.

➢Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14. Juni 1973, Zahl ***, mit welchem Herrn KK die baubehördliche Bewilligung zur Vergrößerung des geplanten Spritzraumes auf Gp **3, **5 und **2 erteilt wurde. Plan, verfasst von der MM, V, liegen vor.

➢Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23. November 1973, Zahl ***, mit welchem Herrn KK die baubehördliche Bewilligung zur Werkstättenerweiterung auf Gp **3 erteilt wurde. Plan, verfasst von der OO, V, liegt vor.

➢Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25. Juni 1974, Zahl ***, mit welchem Herrn KK die baubehördliche Bewilligung zum Anbau an die bestehende Tischlerwerkstätte auf Gp **3 erteilt wurde. Planunterlagen, verfasst von Herrn GG, V, liegen vor.

➢Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24. November 1976, Zahl ***, mit welchem Herrn KK die baubehördliche Bewilligung zur Erweiterung des Spänesilos auf Gp **3 erteilt wurde. Planunterlagen, verfasst von Herrn GG, V, liegen vor.

➢Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06. Juli 1977, Zahl ***, welchem Herrn KK die baubehördliche Bewilligung zum Anbau von Garagen an das bestehende Betriebsgebäude auf Gp **6 und **3 erteilt wurde. Plan liegt bei, wobei aus diesen bereits die errichteten drei Garagen ersichtlich sind.

➢Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17. September 1979, Zahl ***, mit welchem Herrn KK die baubehördliche Bewilligung zur Werkstättenerweiterung – Richtung Norden - und Errichtung eines überdachten Holzlagers auf Gp **6, **3 und **5 erteilt wurde. Planunterlagen, verfasst von der PP, V, liegen vor. In diesem Plan ist überdies die gegenständliche Garage im nordwestseitigen Bereich eingetragen.

➢Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 30.04.1980, Zahl ***, wurde Herrn KK die gewerbepolizeiliche Bewilligung für das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17. September 1979, Zahl ***, genehmigte Bauvorhaben – Erweiterung Werkstättengebäude erteilt.

➢Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 30. Oktober 1996, Zahl ***, mit welchem Herrn EE die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung der gewerbepolizeilich genehmigten Tischlerei bewilligt wurde. Plan liegt vor.

➢Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.09.1986, Zahl ***, mit welchem Herrn EE die baubehördliche Bewilligung zum Um- und Zubau des bestehenden Wohnhauses auf Bauparzelle *** erteilt wurde. Plan liegt vor, wobei die gegenständliche Garage mit drei Einfahrtstoren als Bestand dargestellt wurden.

➢Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.10.1986, Zahl ***, wurde die von Herrn EE am 28.10.1986 eingebrachte Bauanzeige – Umbau bestehendes Dachgeschoss des bestehenden Wohnhauses auf Bauparzelle *** zur Kenntnis genommen. Plan liegt bei.

➢Befliegung vom 01.09.1947 laut Laser- und Luftbildatlas Tirol

➢Befliegung vom 25.05.1953 laut Laser- und Luftbildatlas Tirol

➢Befliegung vom 05.10.1965 laut Laser- und Luftbildatlas Tirol

➢Befliegung vom 13.04.1967 laut Laser- und Luftbildatlas Tirol

➢Befliegung vom 23.07.1969 laut Laser- und Luftbildatlas Tirol

➢Befliegung vom 10.09.1970 laut Laser- und Luftbildatlas Tirol

➢Befliegung vom 10.08.1971 laut Laser- und Luftbildatlas Tirol

➢Befliegung vom 14.08.1972 laut Laser- und Luftbildatlas Tirol

Auf Basis eines entsprechenden Abgleiches dieser vorgenannten Unterlagen zeigt sich, dass im Zeitraum zwischen der Befliegung am 01.09.1947 (Abbildung 1 im Gutachten des Amtssachverständigen- siehe die Zusammenstellung der einzelnen Befliegungen) und der Befliegung vom 25.05.1953 (Abbildung 2 - im Gutachten des Amtssachverständigen- siehe die Zusammenstellung der einzelnen Befliegungen), sich das nunmehr auf Grundstück **1 befindliche Gebäude in der Form darstellt, wie dieses von Herrn JJ, U, und anhand der historischen Bildaufnahmen – Bild 1 - beschrieben wurde.

Aus den vorgenannten Aufnahmen in diesem Zeitraum ergibt sich auch, dass an der nordwestseitigen Außenwand ein gegenüber dem Hauptgebäude abgesenkter Baukörper, welcher sich über die gesamte Gebäudebreite erstreckt, vorhanden war. So auch an der nordost- und südostseitigen Gebäudeecke.

Zwischen der Befliegung vom 25.05.1953 (Abbildung 2 im Gutachten des Amtssachverständigen) und der Befliegung vom 05.10.1965 (Abbildung 3 im Gutachten des Amtssachverständigen) ist das Gebäude in jene Form umgebaut worden, wie dieses sich aus den von Herrn JJ, U, seiner Beschreibung angeschlossenen historischen Bildaufnahmen – Bild 2, ergibt, was sich in der klaren Erkennbarkeit der nunmehrigen „Tennenauffahrt“ an der Südwestseite und den diesbezüglichen Verlauf begründet.

Aus der Befliegung vom 05.10.1965 (Abbildung 3 im Gutachten des Amtssachverständigen) zeigt sich überdies, dass im nordöstlichen Eckbereich des Hauptgebäudes wiederum ein abgesetzter Gebäudekörper – dies bezogen auf die Höhenausdehnung -, welcher sich unter anderem über die gesamte nordwestseitige Gebäudebreite des Hauptgebäudes erstreckt, erstellt wurde. Zufahrtsbereiche, aus welchen sich Rückschlüsse zur Nutzung dieses Gebäudeteiles als Garage erkennen lassen würden, lassen sich daraus nicht erkennen.

Dieser vorgenannte angesprochene Gebäudeteil findet sich auch in der Befliegung vom 13.04.1967 (Abbildung 4 im Gutachten des Amtssachverständigen) sowie in der Befliegung vom 23.07.1969 (Abbildung 5 im Gutachten des Amtssachverständigen) wieder.

Die Befliegung vom 10.09.1970 (Abbildung 6 im Gutachten des Amtssachverständigen) zeigt, dass der über die gesamte nordwestseitige Gebäudebreite des Hauptgebäudes ursprünglich vorhandene und höhenmäßig abgesetzte Gebäudeteil abgetragen und in diesem Bereich eine neue Zufahrt bzw. Vorplatzbereich angelegt wurde, während der im nordöstlichen Eckbereich des Gebäudes vorhandene und ebenfalls höhenmäßig abgesetzte Gebäudeteil, welcher mit dem nordwestseitigen Gebäudeteil eine Einheit bildete, beibehalten wurde. Dies zeigt auch die Befliegung vom 10.08.1971 klar wieder.

Aufgrund dieses erfolgten Abgleiches der einzelnen Unterlagen und der vorgenannten Ausführungen ergibt sich, dass die verfahrensgegenständliche Garage (ausgestattet mit drei Garagentoren), welche sich nordwestseitig innerhalb der Gebäudeumrisse des auf Grundparzelle **1 befindlichen Wohnhauses befindet, im Zeitraum zwischen der Befliegung am 23.07.1969 (Abbildung 5 im Gutachten des Amtssachverständigen) und Befliegung am 10.09.1970 (Abbildung 6 im Gutachten des Amtssachverständigen), errichtet worden sein dürfte.

Dafür spricht auch der Umstand, dass sich in den mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01. September 1970, Zahl: ***, genehmigten Planunterlagen - verfasst von NN, T, - mit dem Herrn KK die baubehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Heizraumes sowie Sägespänesilos auf BpNr *** erteilt wurde, im Bereich der gegenständlichen Garage ein eigens ausgewiesener Bereich bzw Gebäudeumriss (siehe Lageplan), welcher zur Bauparzelle eingebunden wurde, wiederfindet.

Aus den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 30. August 1971, Zahl ***, genehmigten Planunterlagen – verfasst von der QQ, V, – mit welchem Herrn KK die baupolizeiliche Genehmigung zur Erweiterung seines Tischlereibetriebes auf den Gpn **3 , **5 und **2 erteilt wurde, zeigt sich neben dem Abbruch des ursprünglich verbliebenen höhenmäßig abgesetzten Gebäudeteiles an der nordostseitigen Außenwand des auf **2 bestehenden Hauptgebäudes, dass auch eine Stützmauer sowie ein Treppenaufgang auf den nunmehr erhöhten Vorplatz- bzw Zufahrtsbereich zur Garage erstellt werden soll.

Aus der Befliegung vom 14.08.1972 (Abbildung 8 im Gutachten des Amtssachverständigen) zeigt sich bereits die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 30. August 1971 genehmigte Erweiterung der Werkstätte.

Dies zeigt sich auch aus den mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23. November 1973, Zahl ***, genehmigten Planunterlagen - verfasst von der OO, V, – mit welchem Herrn KK die baubehördliche Bewilligung zur Werkstättenerweiterung auf Gp **3 erteilt wurde. Mit diesem Plan wurde unter anderem im ursprünglichen Aufgangsbereich zum erhöhten Einfahrtsbereich bzw der Zufahrt zur Garage, eine Werkstätte statt der ursprünglich genehmigten Stützmauer ausgebildet.

Effektiv planlich dargestellt – zumindest Ansatzweise - findet sich allerdings die verfahrensgegenständliche Garage erstmals in den mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06. Juli 1977, Zahl ***, genehmigten Planunterlagen – verfasst von GG, V -, mit welchem Herrn KK die baubehördliche Bewilligung zum Anbau von Garagen an das bestehende Betriebsgebäude auf Gp **6 und **3 erteilt wurde.

Eine Gesamtdarstellung der gegenständlichen Garage findet sich erstmals in den mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.09.1986, Zahl ***, genehmigten Planunterlagen – verfasst von GG, V, - mit welchem Herrn EE die baubehördliche Bewilligung zum Um- und Zubau des bestehenden Wohnhauses auf Bauparzelle **2 erteilt wurde.

Die obigen Ausführungen ergeben sich unzweifelhaft anhand der Expertise des hochbautechnischen Amtssachverständigen, insbesondere aus seinem Gutachten vom 17.09.2024.

Der Zeuge EE, Sohn des vormaligen Eigentümers des hier gegenständlichen Grundstückes, führte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol lebensnah aus, dass die Garage erst ab 1970 errichtet sein kann, da er zuvor dort in einer Vertiefung, gefüllt mit Hobelspänen, gespielt hat. Er schätzte den Zeitraum der Errichtung mit zwischen 1970-1972 ein.

Der Zeuge EE, Bauwerber im Baubewilligungsverfahren 1986, führte in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht weiters aus, dass, als damals die für Baubewilligung 1986 durch GG (Planverfasser) Planunterlagen erstellt wurden, er sich bei ihm beschwert hat, weshalb der Planverfasser bei der Garage keine Maße angegeben hat. Herr GG hat ihm gegenüber gesagt, dass es sich dabei um Altbestand handelt, wo er nicht weiter herumwerkeln möchte. Der Zeuge hat in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Verdacht geäußert, dass der Planverfasser etwas wusste, es dem ihm aber nicht gesagt hat.

Die verfahrensgegenständliche Garage (ausgestattet mit drei Garagentoren), welche sich nordwestseitig innerhalb der Gebäudeumrisse des auf Grundparzelle **1 befindlichen Wohnhauses befindet, wurde im Zeitraum zwischen dem 01.01.1970 und dem 10.09.1970 errichtet. Eine Baubewilligung hierfür liegt nicht vor.

III.Beweiswürdigung:

Die Stellungnahme des im behördlichen Verfahren beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen für Hochbau vom 14.09.2020 bildet eine wesentliche Grundlage für den Bescheid (Feststellungsbescheid) der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 05.07.2023, ***. Den darin getroffenen Ausführungen, dass die gegenständliche Garage zwischen 1954 und 1977 auf der Bp *** errichtet wurde, kann zwar gefolgt, doch ist dieser Zeitraum viel enger zu fassen. Während der hochbautechnische Amtssachverständige den Zeitraum zwischen 23.07.1969 und 10.09.1970 eingrenzt, gibt der Zeuge EE in der Gerichtsverhandlung an, dass die Errichtung nicht vor 1970 stattgefunden habe. Er schätzte den Zeitraum zwischen 1970 und 1972. Insofern ergibt sich der nunmehr festgestellte Sachverhalt zwischen dem 01.01.1970 und dem 10.09.1970.

Die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen sind logisch und nachvollziehbar und folgen den Denkgesetzen. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat die oben angeführten Akten und sonstigen Urkunden, insbesondere auch Luftbildaufnahmen ausgewertet und kommt dabei zu einem viel engeren Zeitraum für die Errichtung der Garage, als der im behördlichen Verfahren beigezogene Sachverständige, der den Zeitpunkt der Errichtung der Garage zwischen 1954 und 1977 sieht. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass der Sachverständige, der im behördlichen Verfahren beigezogenen wurde, weit weniger relevante Unterlagen seinem Gutachten zugrunde gelegt hat, als der hochbautechnische Amtssachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Deshalb kommt der Expertise des hochbautechnischen Amtssachverständigen eine solche Beweiskraft zu, die die Eingrenzung des Errichtungszeitpunktes zulässt.

Auch wenn der Zeuge EE Sohn der Beschwerdeführerin ist, so konnte er in der Verhandlung lebensnah Vorkommnisse im Bereich der ehemaligen Tischlereiwerkstätte EE und den dortigen Gebäuden schildern. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Zeuge nicht die Wahrheit gesagt hätte. Seiner Ansicht nach wurde die Garage zwischen 1970 und 1972 errichtet. Nachdem hier eine weitgehende Übereinstimmung mit den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen besteht, war der Zeitpunkt der Errichtung der Garage wie auf Sachverhaltsebene ausgeführt festzustellen.

Die Beschwerdeführerin ist Witwe des vormaligen Eigentümers jenes Grundstückes, auf dem die Garage errichtet wurde. Auch wenn ihr im gegenständlichen Feststellungsverfahren als beschwerdeführende Nachbarin ein gewisses Eigeninteresse zu unterstellen ist, ist doch festzuhalten, dass sie das Vorliegen einer Baubewilligung für diese Garage von Anfang an bestreitet, zumal ihr Ehemann eine derartige Bewilligung nicht eingeholt hat.

IV.Rechtslage:

Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 in der Fassung BGBl Nr 85/2023:

„§ 36

Feststellungsverfahren

(1) Die Behörde hat hinsichtlich jener bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, im Zweifel von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Das Vorliegen der Baubewilligung ist zu vermuten, wenn aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist. Anlässlich der Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist weiters der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen.

(2) Dem Antrag nach Abs. 1 erster Satz sind ein Lageplan, im Fall von Gebäuden mit den Inhalten nach § 31 Abs. 2, eine Baubeschreibung sowie Bestandspläne, aus denen die wesentlichen Merkmale der baulichen Anlage ersichtlich sind, bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Für die elektronische Einbringung gilt § 29a sinngemäß. Im Fall der Einleitung des Verfahrens von Amts wegen hat die Behörde den Eigentümer der baulichen Anlage unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage dieser Unterlagen aufzufordern. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, zu treffen. Im Auftrag ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(3) Der Bescheid, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Eigentümer der baulichen Anlage unter Anschluss der mit einem entsprechenden Vermerk versehenen Ausfertigung der Unterlagen nach Abs. 2 erster Satz zuzustellen. Der Vermerk hat das Datum und die Geschäftszahl des betreffenden Bescheides zu enthalten.

(4) Die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Bestehen der Baubewilligung gleichzuhalten. Die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist, ist dem Fehlen der Baubewilligung gleichzuhalten.“

Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) verwiesen.

V.Erwägungen:

Für das Verwaltungsgericht steht fest, dass die belangte Behörde gegenständlich ein Feststellungsverfahren nach § 36 TBO 2022 durchgeführt und mit dem Feststellungsbescheid vom 05.07.2023 darüber entschieden hat, dass von einem vermuteten Baukonsens der gegenständlichen Garage auszugehen ist. Es mag zwar im Spruch irrig eine Baubewilligung genannt werden, doch liegt diesem Bescheid der verfahrenseinleitende Antrag auf Feststellung iSd § 36 TBO 2022 zugrunde, was bereits im Zurückweisungsbeschluss vom 12.05.2021, LVwG-2021/32/0103-5, so beurteilt wurde. Auch die Titulierung als Feststellungsbescheid und der Vorspruch des angefochtenen Bescheides lassen keinen Zweifel darüber aufkommen, dass im Zuge eines Feststellungverfahren über das Vorhandensein eines vermuteten Baukonsenses abgesprochen wurde. Der Umstand, dass eine Feststellung, wonach das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten ist, dem Bestehen einer Baubewilligung gleichzuhalten ist (vgl § 36 Abs 4 TBO 2022), mag zur missverständlichen Spruchgestaltung beigetragen haben. Die Kundmachung zur mündlichen Verhandlung vom 01.06.2023 nennt im Betreff die Durchführung eines Feststellungsverfahrens. In der behördlichen Verhandlungsschrift vom 29.06.2023 wird als Verfahrensgegenstand der Antrag durch den Antragsteller auf die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 36 Abs 1 TBO angeführt. Die Begründungen im Feststellungsbescheid und in der Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2022 lassen keine andere Sichtweise zu, als dass ein Feststellungsbescheid iSd § 36 TBO 2022 vorliegt. Zudem ist anzumerken, dass in der Beschwerdevorentscheidung im Vorspruch ausdrücklich das Feststellungsverfahren gemäß § 36 TBO 2022 angeführt wird. Auch sämtliche Sachverständige und die Nachbarin sind im gesamten Verfahren von einem Feststellungsverfahren nach § 36 TBO 2022 ausgegangen. Dies zeigt sich in den vorliegenden Gutachten sowie der Behauptung der Beschwerdeführerin, es läge keine Baubewilligung vor.

Im Ergebnis ist von einem Feststellungsbescheid vom 05.07.2023 nach § 36 TBO 2022, bestätigt mit der Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2022 (richtig 2023) auszugehen, mit dem festgestellt wurde, dass für die in Rede stehende Garage eine Baubewilligung zu vermuten ist. Im Übrigen ist auch im Betreff zum Ladungsbeschluss vom 24.10.1024, LVwG-2024/32/1796-17, angeführt, dass den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der vermutete Baukonsens für die im Erdgeschoss bestehende Garage an der Nordwestecke des Wohnhauses auf dem Bp *** bildet.

Bei der Spruchgestaltung hat sich Verwaltungsgericht an die Entscheidung der belangten Behörde angelehnt. Nachdem zwei Garagen im Nordwesten des Wohnhauses auf der Bp **2 liegen, ist hier nochmals ausdrücklich zu festzuhalten, dass gegenständlich über jene Garage abgesprochen wurde, die mit 3 Garagentoren ausgestattet ist (vgl obiger Sachverhalt).

Weiters ist anzumerken, dass der falschen Jahreszahl im Schöpfungsdatum der Beschwerdevorentscheidung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs betreffend das Datieren von Bescheiden keine weitere Bedeutung zukommt, da die Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages iSd § 15 VwGVG durch die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ausgelöst wird und gegenständlich auch rechtzeitig erfolgte.

Im Erkenntnis vom 26.06.2014, 2013/06/0196, hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt ausgeführt:

„§ 29 Abs 4 TBO 2018 ist die Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, dem Bestehen der Baubewilligung gleichzuhalten. Da im Baubewilligungsverfahren dem Nachbarn im Hinblick auf die Nachbarrechte grundsätzlich Parteistellung eingeräumt ist, kommt ihm auch im Feststellungsverfahren Parteistellung zu (zur Parteistellung der Nachbarn im insoweit vergleichbaren Feststellungsverfahren nach § 40 Abs 2 und 3 Stmk BauG siehe auch das Erkenntnis vom 22.01.2022, 2001/06/0133)“

Dies gilt auch für das Feststellungsverfahren nach der derzeit in Geltung stehenden Tiroler Bauordnung 2022. Der einschreitenden Nachbarin kommt somit im gegenständlichen Feststellungsverfahren nach § 36 TBO 2022 Parteistellung zu.

Die der Behörde eingeräumte Zuständigkeit, das vermutete Vorliegen einer Baubewilligung festzustellen, ist restriktiv zu handhaben. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg 14.681/1996), nach der die nachträgliche Erteilung von Baubewilligungen für bereits errichtete Bauwerke in bestimmten Fällen verfassungsrechtlich zulässig ist, sofern sich in diesen Fällen die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung sachlich rechtfertigen lässt, zB durch ein überwiegendes und entsprechend konkretisiertes öffentliches Interesse an der Erhaltung des Bauwerks. § 36 darf insbesondere nicht als Amnestiemöglichkeit für bereits zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungspflichtige, aber konsenslos errichtete bauliche Anlagen ausgelegt werden. Das Vorliegen einer Baubewilligung kann überhaupt nur vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen. Dies wäre zB der Fall, wenn lediglich für ein Gebäude in einem relativ gleichzeitig baulich erschlossenen Gebiet eine Baubewilligung fehlt, für alle übrigen Gebäude hingegen Bewilligungsbescheide archiviert sind. Liegen keine solchen Anhaltspunkte für einen bewilligungslosen Bau vor, bedarf es ferner eines Grundes, der für die Vermutung des Vorliegens einer Baubewilligung spricht. Ausdrücklich nennt Abs 1 das Alter der betreffenden Anlage. Gemeint ist damit, dass in den Jahrzehnten seit Bestehen des Gebäudes die Bewilligungsunterlagen verloren gingen, vernichtet oder entsorgt wurden. Jedenfalls müssen bestimmte Indizien dafürsprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist.

(vgl Schmid in Weber/Rath-Kathrein, Tiroler Bauordnung (2024) Rz 2 zu § 36 TBO, S 654).

Das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes kann nur dann vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen. Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes kann nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich scheint oder bestimmte Indizien dafürsprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (VWGH 24.4.2007, 2006/05/0031). Zu beachten ist im gegebenen Zusammenhang auch, dass die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit der so genannten „alten“ Bestände einem Bauzustand, der auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustattenkommt, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste vielmehr von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist (VWGH 18.12, 2006, 2005/05/0284; 23.2.2010, 2009/05/0250, zur Oö BauQ).

(vgl Schmid in Weber/Rath-Kathrein, Tiroler Bauordnung (2024) E8 zu § 36 TBO, S 657).

Wie auf Sachverhaltsebene ausgeführt, ist von der Errichtung der gegenständlichen Garage zwischen dem 01.01.1970 und dem 10.09.1970 auszugehen. Diese Feststellungen können nach einem sorgfältig durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren getroffen werden, wobei in diesem Zusammenhang die Expertise des hochbautechnischen Amtssachverständigen hervorzuheben ist. Sein Gutachten fußt auf einem Konvolut an Unterlagen.

Selbst wenn man einen möglichen Zeitraum der Errichtung der hier gegenständlichen Garage aufgrund der vorliegenden Lichtbilder zwischen dem 23.07.1969 und dem 10.09.1970 festmachen möchte, lässt sich nicht erklären, weshalb gerade der diesbezügliche Bauakt nicht mehr auffindbar sein soll. Hier ist insbesondere auf den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.09.1971, Zahl ***, und den diesbezüglichen Planunterlagen hinzuweisen, mit dem Herrn KK die baubehördliche Bewilligung zur Erweiterung seines Tischlereibetriebes auf den Gpn **3, **5 und **2 erteilt wurde, da dieser Bescheid in dem nunmehr festgestellten Errichtungszeitraum erlassen wurde (vgl auch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 30. August 1971, Zahl ***). Im Übrigen liegen Aktenunterlagen, Bescheide sowie Planunterlagen vor diesem angesprochenen Zeitraum vor, wobei Bescheide unter anderem vom Bürgermeister der Gemeinde Z erlassen wurden. Auch dies untermauert nicht die Vermutung, dass in den Jahrzehnten seit Bestehen des Gebäudetraktes auf Gst **1 der Baubewilligungsbescheid und die bezüglichen Planunterlagen betreffend die Garage verlorengegangen sind, vernichtet oder entsorgt wurden. Von den Vorgängern des Beschwerdeführers wurden auf den die ehemaligen Grundstücken **3, **5, **1 und **4 – nunmehr Gst **1 und **4 (ursprünglich alle im Eigentum von EE) diverse Bauvorhaben realisiert. Dazu liegen Bescheide, Bauanzeigen und Planunterlagen bis zurück in das Jahr 1954 vor.

Der Zeuge EE führte bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol aus, wie folgt:

„1978/1979, als ich während meiner Ferialzeit in der RR zu Hause ausgeholfen habe - um diesen Dreh herum - zu dieser Zeit ist damals der Bürgermeister Stigger zu uns gekommen, er hat meinen Vater darauf hingewiesen, dass er, bevor er baut, entsprechend eine Bauverhandlung durchzuführen habe. Es ging aber nicht um die Garage. Mein Vater hat dann gemeint, dass er dann schon einen Plan noch machen werde und ihn dann zur Gemeinde bringen werde. Es betrifft jetzt aber nicht die Garage, sondern hier möchte ich nur schildern, wie mein Vater hier generell Baumaßnahmen angegangen ist.“

Dieser geschilderte Umgang des Rechtsvorgängers mit Blickrichtung auf die erforderliche Einholung baurechtlicher Bewilligungen vor der Umsetzung von Baumaßnahmen untermauert jedenfalls nicht, dass von einer verloren gegangenen, vernichteten oder entsorgten Baubewilligung für gegenständliche Garage auszugehen ist. Vielmehr ist eine gewisse Sorglosigkeit des Vorgängers im Zusammenhang mit baurechtlichen Verfahren zu erblicken.

Im Ergebnis liegen zahlreiche Anhaltspunkte für das Nicht-Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes betreffend die gegenständliche Garage vor, sodass in Ansehung der oben genannten Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ein baurechtlicher Konsens nicht zu vermuten ist.

Wie der hochbautechnische Amtssachverständige ausführt, findet sich die Gesamtdarstellung der gegenständlichen Garage erstmals in den mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.09.1986, Zahl ***, genehmigten Planunterlagen – verfasst von GG, V, - mit welchem Herrn EE die baubehördliche Bewilligung zum Um- und Zubau des bestehenden Wohnhauses auf Bauparzelle *** erteilt wurde.

Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein sogenanntes Projektverfahren. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens, mithin in Form eines schriftlichen Antrages, einzubringen. Mit diesem Bauansuchen wird das Bauverfahren eingeleitet. Die Erteilung einer Baubewilligung stellt einen sogenannten antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt steht es der Behörde nicht frei, abweichend von diesem Antrag etwas anderes als das Begehrte zu bewilligen. Es wäre daher der Baubehörde beispielsweise nicht erlaubt, ohne einen derartigen Antrag etwa eine Baubewilligung zu erteilen (vgl die Nachweise bei Schwaighofer, Tiroler Baurecht (2003), § 21 Rz 1).

Mit dem Baubescheid vom 16.09.1986, Zl ***, wurde von der Baubehörde der Wohnhausumbau gemäß Einreichplan GG Johann vom 25.07.1986 genehmigt. In den Einreichplanunterlagen (Erdgeschoss Grundriss) ist die Garage wie bereits im Einreichplan von 1977 als Bestand eingetragen. Der auf den Einreichplänen dargestellte Lageplan 1:1000 deckt sich nicht mit der Vermessungsurkunde des SS vom 27.10.1981.

In der Baubeschreibung zum Bauantrag wird die Errichtung einer Garage nicht erwähnt, sondern ein Umbau und die teilweise Umwidmung zu Wohnraum.

Ein Blick in den genehmigten Einreichplan zeigt, dass, wie schon erwähnt, die Garage als Bestand ausgewiesen ist. In roter Farbe dargestellt und sohin beantragt sind in diesem Bereich zwei 4-eckige Träger (25cm x 25cm). Genau diese Träger bilden ua einen Teil der Baueinreichung und sind der Folge vom Baubewilligungsbescheid vom 16.09.1986 umfasst, nicht jedoch die Garage selbst, dies als Bestand ausgewiesen wird. Somit wurde die Garage als solche nicht mit dem Baubewilligungsbescheid vom 16.09.1986 bewilligt.

Nachdem auch sonst keine Baubewilligung vorliegt, der die Garage zum Gegenstand hat, ist festzuhalten, dass eine Baubewilligung nicht vorliegt.

Ein baurechtlicher Konsens der gegenständlichen Garage liegt nicht vor und ist auch nicht zu vermuten.

Zum Beschluss:

Nach § 62 Abs 4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von der Behörde von Amts wegen berichtigt werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.

Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 05.11.2024 ist entnehmen, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol verkündet wurde. Die Verkündung des Erkenntnisses und dessen Inhalt wurde beurkundet. Auch ist dieser Niederschrift eine Belehrung über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision zu entnehmen. Der formale Ausspruch, wonach die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist, wurde versehentlich nicht verkündet. Dies wird nunmehr berichtigt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Bei der Beurteilung, ob ein baurechtlicher Konsens vermutet werden kann oder nicht, handelt es sich um eine Einzelfallbetrachtung, weshalb schon deshalb eine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung nicht vorliegen kann.

Auch die Rechtsfrage, ob ein offenkundiges Versehen vorliegt, unterliegt einer Einzelfallbetrachtung.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.