LVwG T LVwG-2024/51/2783-3

LVwG-2024/51/2783-3Landesverwaltungsgericht28.11.2024

Regest

verspäterer Einspruch

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/51/2783-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.51.2783.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2024, Zl ***, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung wegen Verspätung in einer Angelegenheit nach dem Integrationsgesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit Strafverfügung vom 06.09.2024 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 23 Abs 1 Integrationsgesetz zur Last und verhängte über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage und 9 Stunden). Die Strafverfügung enthielt eine vollständige und richtige Rechtsmittelbelehrung.

Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 12.09.2024 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt und wurde vom Beschwerdeführer am selben Tag persönlich behoben.

Mit E-Mail vom 07.10.2024 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung vom 06.09.2024.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.10.2024 wies die belangte Behörde den Einspruch gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurück.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer inhaltlich gegen die Strafverfügung wendet und um „Einstellung“ der Strafverfügung bittet.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung seines Einspruches vorgehalten und der Zustellnachweis als Kopie übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen 14 Tagen zu äußern. Der Beschwerdeführer erstattete hierzu keine Stellungnahme.

II.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus dem verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt. Der Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden, ordnungsgemäß ausgefüllten Zustellnachweis und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Zeitpunkt der Einbringung des Einspruches durch den Beschwerdeführer ergibt sich aus der im Akt einliegenden E-Mail-Nachricht.

III.Rechtslage:

1. § 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet (auszugsweise):

„§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.“

2. § 32 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:

„§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“

IV.Erwägungen:

Die Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung beträgt zwei Wochen (vgl § 49 Abs 1 VStG). Darauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung hingewiesen.

Nach den getroffenen Feststellungen wurde dem Beschwerdeführer die Strafverfügung am Donnerstag, dem 12.09.2024, zugestellt.

Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den gemäß § 292 Abs 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199, mwN). Ein solches Vorbringen wurde im gegenständlichen Fall nicht erstattet, weshalb von der vorschriftsgemäßen Zustellung ausgegangen werden konnte. Der Beschwerdeführer hat die Zustellung nicht in Zweifel gezogen.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.11.2024 die Verspätung zum Parteiengehör vorgehalten. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu nicht.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs 1 VStG begann daher am 12.09.2024 zu laufen und endete demgemäß am 26.09.2024. Der erst am 07.10.2024 per E-Mail eingebrachte Einspruch war somit verspätet.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde ist somit als unzulässig abzuweisen.

Soweit sich der Beschwerdeführer inhaltlich gegen die vorgeworfene Übertretung des Integrationsgesetzes wendet, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage ist, ob die Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung zu Recht erfolgte (vgl VwGH 17.09.2021, Ra 2021/02/0175). Das Verwaltungsgericht darf jedoch nicht inhaltlich über die zugrundeliegende Verwaltungsübertretung (hier: Verletzung des Integrationsgesetzes) entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG abgesehen werden, zumal sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung und somit nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, waZ entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wölfl

(Richterin)

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