LVwG T LVwG-2024/45/2599-3

LVwG-2024/45/2599-3Landesverwaltungsgericht28.11.2024

Regest

Heizkosten bei Heizen mit Strom<br/>Kaufmännische Rundung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/45/2599-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.45.2599.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des BB vom 20.08.2024, Zl ***, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des BB vom 12.09.2024, Zl ***, aufgrund des rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, und über den Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 15.08.2024 wie folgt entschieden:

„Gemäß § 6 TMSG steht dem Beschwerdeführer im Zeitraum 01.09.2024 bis 30.09.2024 ein einmaliger Anspruch zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von Euro 88,85 zu.

Gemäß § 6 TMSG steht dem Beschwerdeführer im Zeitraum 01.10.2024 bis 31.01.2025 ein monatlicher Anspruch zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von Euro 107,51 zu.

Gemäß § 5 Abs 3 TMSG wird im Monat September 2024 und Dezember 2024 jeweils eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 104,03 zuerkannt.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2024 wurden dem Beschwerdeführer über Antrag vom 20.08.2024 (richtig vom 15.08.2024) im Zeitraum 01.09.2024 bis 31.01.2025 Leistungen der Mindestsicherung gemäß § 6 TMSG in Höhe von monatlich Euro 42,18 zuerkannt. Weiters wurde ihm für die Monate September 2024 und Dezember 2024 jeweils eine Sonderzahlung gemäß § 5 Abs 3 TMSG gewährt.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, es sei ihm zwar Unterstützung für Miete, Betriebskosten und Abgaben zuerkannt worden, aber ohne Begründung keine Heizkosten. § 6 Abs 1 TMSG umfasse auch die Heizkosten. Diese würden ihm seit einem Fehlurteil des Landesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2024, LVwG-***, schon seit Februar widerrechtlich verwehrt. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.

Daraufhin teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Mail vom 05.09.2024 mit, dass den letzten drei Anträgen weder ein Begehren noch Unterlagen zu den in Beschwerde gezogenen Heizkosten zu entnehmen seien. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, der Behörde Unterlagen betreffend die monatlichen Heizkosten vorzulegen.

Mit Mail vom 10.09.2024 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde die Vorschreibung der monatlichen Teilzahlung für Strom in Höhe von Euro 70,--. Zudem verwies er auf einen Hausbesuch des Sozialamtes, in dessen Zuge festgestellt worden sei, dass seine Wohnung nur mit Strom vernünftig geheizt werden könne und die Heizkosten mindestens 2/3 der Stromkosten betragen würden.

In der Folge erließ die belangte Behörde am 12.09.2024 eine Beschwerdevorentscheidung und sprach dem Beschwerdeführer im Zeitraum 01.09.2024 bis 31.01.2025 eine monatliche Unterstützung für Beheizung in der Höhe von Euro 46,66 zu. Dieser Betrag wurde laut Begründung des Bescheides auf Basis der nachgewiesenen Heizkosten von Euro 70, davon 2/3, errechnet.

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 18.09.2024 fristgerecht einen Vorlageantrag. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 27.09.2024 dem Landesverwaltungsgericht den Akt zur Entscheidung vor. Mit Mail vom 01.10.2024 leitete die belangte Behörde eine vom Beschwerdeführer am 30.09.2024 bei der belangten Behörde vorgelegte neue Teilzahlungsvorschreibung für Strom weiter.

II.Sachverhalt:

Der am 07.02.1960 geborene Beschwerdeführer bezieht laufend Leistungen der Mindestsicherung, der letzte Leistungsbescheid umfasste den Zeitraum 01.02.2024 bis 31.08.2024. Am 15.08.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag.

Der Beschwerdeführer wohnt alleine in einer Mietwohnung in **** Z, Adresse 1. Der monatliche Mietzins beträgt Euro 596,74. Der Beschwerdeführer erhält Mietzinsbeihilfe in Höhe von Euro 200,-- monatlich. Die Wohnung wird mit Strom geheizt. Die monatlichen Stromkosten betrugen zunächst Euro 70,-- und wurden beginnend mit Oktober 2024 auf Euro 98,-- angehoben.

III.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 21.11.2024 fand am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer erörtert wurde. Die belangte Behörde ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die monatliche Teilzahlungsvorschreibung für Strom im Leistungszeitraum zunächst Euro 70,00 betragen hat und beginnend mit Oktober 2024 auf Euro 98,00 monatlich angehoben wurde. Die entsprechenden Vorschreibungen liegen auch im Akt ein.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 205/2021 (§ 2) bzw LGBl Nr 79/2023 (§ 6), lauten wie folgt:

§ 2

Begriffsbestimmungen

[…]

(6) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.

(7) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.

[…]

§ 6

Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.

(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.

(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen; diese können auch rückwirkend für das dritte Quartal des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.

(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.

V.Erwägungen:

Gemäß § 2 Abs 7 TMSG umfasst die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes neben dem regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten und Abgaben auch die Heizkosten. Die Wohnung des Beschwerdeführers wird mit Strom geheizt, sodass diese Stromkosten im Rahmen der Heizkosten Berücksichtigung zu finden haben.

Die belangte Behörde führte bezüglich ihrer Beschwerdevorentscheidung im Mail vom 01.10.2024, mit dem sie die neue Stromvorschreibung dem Landesverwaltungsgericht weiterleitete, aus, dass „im Falle von Stromheizungen bei der Bemessung der Mindestsicherungsleistung 2/3 der Stromkosten als Heizkosten berücksichtigt werden. 1/3 ist als Gebrauchsstrom vom Lebensunterhalt zu bestreiten.“ Diese Berücksichtigung von 2/3 der Stromkosten für das Heizen wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Er führte in der mündlichen Verhandlung vielmehr aus, dass sich seine Beschwerde gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Rundung des ermittelten Heizkostenbetrages richte. Bei einer monatlichen Vorschreibung für Strom in der Höhe von Euro 70,00, würden 2/3 davon Euro 46,6 periodisch betragen. Die Behörde habe ihm in der Beschwerdevorentscheidung monatlich nur Euro 46,66 zugesprochen und nicht die ihm bei korrekter Rundung zustehenden Euro 46,67.

Dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz sind keine Regelungen zur Rundung der Beträge zu entnehmen. Auch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enthält keine allgemeinen Regelungen zur Rundung. Lediglich in § 53a AVG wird betreffend die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige normiert, dass die Gebührenbeträge auf volle 10 Cent aufzurunden sind. Allerdings zeigt sich im TMSG bei den jährlich festgesetzten Mindestsätzen, dass diese „centgenau“ erfolgen. Auch im gegenständlichen Mindestsicherungsbescheid wird bei der Berechnung auf zwei Kommastellen nach dem Eurobetrag abgestellt. Somit ist eine „centgenau“ Berechnung vorzunehmen, was dazu führt, dass nach dem Einerbereich nach dem Komma eine entsprechende Rundung vorzunehmen ist. Mangels gesetzlicher Normierung wird dabei wohl auf die allgemein gebräuchliche kaufmännische Rundung abzustellen sein. Darauf stellt offenbar auch die belangte Behörde ab, wenn sie im angefochtenen Bescheid bei der Sonderzahlung nach § 5 Abs 3 TMSG bei einem errechneten Betrag von Euro 104,0256 zu einem kaufmännisch gerundeten Betrag von Euro 104,03 gelangt.

Bis September 2024 betrugen die monatlichen Stromkosten Euro 70,00. Unter Berücksichtigung von 2/3 als Heizkosten führt dies zu einem Betrag von Euro 46,66666, der kaufmännisch gerundet Euro 46,67 ergibt. Insoweit dringt der Beschwerdeführer durch. Der Mindestsicherungsanspruch aus der Berechnung im Bescheid vom 20.08.2024 beträgt unstrittig Euro 42,18, wobei hier die Heizkosten noch keine Berücksichtigung fanden. Somit ergibt sich für den Monat September 2024 – unter nunmehriger Berücksichtigung der Heizkosten – ein Anspruch gemäß § 6 TMSG in der Höhe von Euro 88,85 (42,18 plus 46,67 Heizkosten).

Ab Oktober 2024 wurden die Stromkosten von Euro 70,00 auf Euro 98,00 angehoben. Unter Berücksichtigung von 2/3 für das Heizen mit Strom ergibt dies monatliche Heizkosten von Euro 65,33. Somit ergibt sich für den offenen Leistungszeitraum vom 01.10.2024 bis 31.01.2025 eine monatliche Unterstützung zur Sicherung des Wohnbedarfes gemäß § 6 TMSG in der Höhe von Euro 107,51 (42,18 plus 65,33).

Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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