LVwG T LVwG-2024/19/1291-3

LVwG-2024/19/1291-3Landesverwaltungsgericht28.11.2024

Regest

Verkehrsbeschränkung<br/>Fristenlauf<br/>Vergütung Verdienstentgang<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/19/1291-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.19.1291.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.03.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beschwerdeführerin aufgrund der Absonderung ihrer Dienstnehmerin BB im Zeitraum 26.03.2022 bis 31.03.2022 eine Vergütung in der Höhe von Euro 477,70 gemäß § 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 EpiG zuerkannt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.03.2024, Zl ***, wurde der Antrag der AA (Beschwerdeführerin) auf Vergütung des Verdienstentganges für die abgesonderte Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin, Frau BB, in der Höhe von Euro 889,09 für den festgestellten vergütungsfähigen Zeitraum der Absonderung (26.03.2022 bis 31.03.2022) aufgrund verspäteter Antragstellung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.03.2022, Zl ***, ausgesprochene behördliche Absonderung mit Ablauf des 31.03.2022 geendet habe und in eine Verkehrsbeschränkung übergegangen sei, da die betroffene Dienstnehmerin zu diesem Zeitpunkt seit 48 Stunden symptomfrei gewesen sei. Dies folge aus dem Umstand, dass sich die Dienstnehmerin am 31.03.2022 einer Freitestung unterzogen habe, welche gemäß dem og Bescheid vom 27.03.2022 nur zulässig gewesen ist, wenn seit 48 Stunden keine Symptome mehr vorlagen. Da die Ausübung der beruflichen Tätigkeit nicht von der Verkehrsbeschränkung umfasst gewesen sei, hätte die Dienstnehmerin ab dem 01.04.2022 wieder ihre Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Die Beschwerdeführerin habe jedoch den gegenständlichen Antrag erst am 04.07.2022 und somit nicht innerhalb der gemäß § 33 iVm § 49 EpiG festgelegten 3-monatigen Frist, die mit Ablauf des 01.07.2022 geendet habe, eingebracht. Da es sich bei dieser Frist um eine materielle Frist handle und demnach eine mögliche verfahrensrechtliche Restitution der Fristversäumnis nicht möglich sei, sei der Antrag ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen gewesen.

In ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die abgesonderte Dienstnehmerin sie nicht rechtzeitig von der Aufhebung der behördlichen Maßnahme in Kenntnis gesetzt habe. Die Dienstnehmerin habe nämlich erst mit 06.04.2024 ihren Dienst wieder angetreten, sodass von Seiten der Beschwerdeführerin mit einer rechtzeitigen Einbringung des Antrages bis 05.07.2022 ausgegangen worden sei. Darüber hinaus habe sie über ein Jahr auf die Entscheidung ihres Antrages gewartet, sodass auch die Behörde ihr in dieser Sache entgegenkommen könne. Es werde daher die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass von der ursprünglich beantragten Höhe von Euro 889,06 (für 11 Tage) der Teilbetrag in der Höhe von Euro 477,70 für die Absonderung bis zum 31.03.2022 zuerkannt werde.

II.Feststellungen:

Frau BB, eine Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin, wurde auf Grund einer molekularbiologischen Testung am 26.03.2022, welche eine Infektion mit SARS-CoV-2 bestätigte, mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.03.2022, Zl ***, behördlich abgesondert. Die Absonderung endete mit Ablauf des 31.03.2022, da die Dienstnehmerin zu diesem Zeitpunkt seit 48 Stunden ohne Symptome gewesen ist. Ab diesem Zeitpunkt galten für die Dienstnehmerin laut Spruchpunkt II. des genannten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y bis zum Ablauf des 05.04.2022 verschiedene Verkehrsbeschränkungen. Von diesen Verkehrsbeschränkungen war die Ausübung der beruflichen Tätigkeit nicht erfasst. Die in Rede stehende Dienstnehmerin hätte sohin ab dem 01.04.2022 ihre berufliche Tätigkeit wiederaufnehmen können. Beide im Bescheid vom 27.03.2022 angeordneten Maßnahmen stützte die belangte Behörde auf § 7 und § 7a EpiG.

Die Beschwerdeführerin brachte am 04.07.2022 mit elektronischem Anbringen bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG wegen der Absonderung ihrer Dienstnehmerin BB für den Zeitraum von 26.03.2022 bis 05.04.2022 in Höhe von Euro 889,06 ein.

In der Beschwerde schränkte die Beschwerdeführerin ihren Antrag dahingehend ein, dass sie nunmehr für den Zeitraum der Absonderung vom 26.03.2022 bis 31.03.2022 eine Vergütung in der Höhe von Euro 477,70 begehrt.

Die Auszahlung des Entgelts samt Dienstgeberbeiträge erfolgte vorliegend am 30.03.2022.

Der vergütungsfähige Verdienstentgang im Zeitraum 26.03.2022 bis 31.03.2022 beträgt tatsächlich Euro 489,90.

III.Beweiswürdigung:

Die hier getroffenen Feststellungen wurden bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen. Die Beschwerdeführerin ist diesen Feststellungen nicht entgegengetreten. Sie stehen auch mit der vorliegenden, unbedenklichen Aktenlage in Einklang. Die Beschwerdeführerin ist auch den von der belangten Behörde offengelegten beweiswürdigenden Überlegungen nicht entgegengetreten. Diese sind auch nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund konnte sich das Landeverwaltungsgericht Tirol den Feststellungen der belangten Behörde anschließen.

Dass der tatsächlich vergütungsfähige Verdienstentgang für den Zeitraum 26.03.2022 bis 31.03.2022 Euro 489,90 beträgt, folgt aus der von der belangten Behörde über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol – auf der Grundlage der mit dem Antrag vorgelegten Lohnunterlagen in Verbindung mit den Angaben im Antrag – durchgeführten und mittels Berechnungsblatt nachvollziehbaren Berechnung.

IV.Rechtslage:

1. Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 in der Fassung BGBl I Nr 105/2024, lautet auszugsweise wie folgt:

„Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50.

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.

…“

2. Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 in der Fassung BGBl I Nr 195/2022, lautet auszugsweise wie folgt:

„Absonderung Kranker.

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.

(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.

(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.

(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.

[…]

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…],

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

[…]

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.

[…]

V.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 49 Abs 1 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, „binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen“ bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

§ 49 Abs 1 EpiG stellt in Bezug auf die Einbringungsfrist eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 dar, da abweichend zu § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen war. Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruches auf Ersatz des Verdienstentgangs durch die §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs wird zeitlich begrenzt und erlischt durch die nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl VwGH 18.03.2022, Ra 2022/03/0005).

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass die gemäß § 33 in Verbindung mit § 49 Abs 1 EpiG normierte Frist am Tag nach Beendigung einer Absonderung beginnt und am entsprechenden Tag drei Monate später endet (vgl. etwa VwGH 29.01.2024, Zl Ra 2023/07/0105, Rz 17).

Im gegenständlichen Fall ging die belangte Behörde davon aus, dass die Absonderung der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin mit Ablauf des 31.03.2022 endete und in eine Verkehrsbeschränkung überging. Den Beginn der Frist zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruches nahm die belangte Behörde, vor dem Hintergrund, dass der letzte Tag der „eigentlichen“ Absonderung der 31.03.2022 war, mit 01.04.2022 an. Im Lichte dessen ging die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin den Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Y spätestens am 01.07.2022 hätte einbringen müssen. Die im Anschluss an die „eigentliche“ Absonderung für die Dienstnehmerin bis zum Ablauf des 05.04.2022 geltenden verkehrsbeschränkenden Maßnahmen zählte die belangte Behörde dabei erkennbar nicht mehr zur „behördlichen Maßnahme“, auf deren Aufhebung § 49 EpiG abstellt.

Diese Auffassung teilt das Landesverwaltungsgericht Tirol aus folgenden Gründen nicht:

Voraussetzung eines Vergütungsanspruchs gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG ist, dass eine Person „gemäß §§ 7, 17 EpiG abgesondert“ worden ist, und dass dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist (vgl VwGH 21.3.2022, Ra 2021/09/0235).

Zu § 7 EpiG (in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 89/2022) hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen:

„Unter der Überschrift „Absonderung Kranker“ normiert § 7 Abs. 1 EpiG, dass durch Verordnung jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet werden, bei denen für ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden dürfen; gemäß § 4 der Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22. Februar 1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, RGBl. Nr. 39/1915 idF BGBl. II Nr. 21/2020, zählte dazu eine Infektion mit „SARS-COV-2“. Dabei sind die Krankheitsverdächtigen abzusondern oder „nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen“ zu unterwerfen. Gemäß § 7 Abs. 1a EpiG können zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in der Verordnung angeführten anzeigepflichtigen Krankheit ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, „dass es gemäß § 7 EpiG sowohl zu Absonderungen ieS als auch zu Verkehrsbeschränkungen kommen kann, die von der zuständigen Behörde […] individuell gegen eine konkrete Person gesetzt werden. Beide Maßnahmen (vgl. § 7 Abs. 1a leg. cit. „Absonderungsmaßnahmen“) werden vom Gesetzgeber unter dem Begriff der „Absonderung Kranker“ iwS verwendet. Liegt nun eine solche Maßnahme gemäß § 7 EpiG vor – also eine Absonderung ieS oder eine Verkehrsbeschränkung einer individuellen Person aufgrund einer Absonderungsmaßnahme iwS – kommt bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen ein Ersatzanspruch gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG in Betracht. Dazu zählt insbesondere, dass es dieser Person aufgrund der Absonderungsmaßnahme gemäß § 7 EpiG u.a. untersagt sein muss, ihrer Erwerbstätigkeit weiterhin nachzugehen. So hat der Gesetzgeber lediglich einen eigenen Ersatzanspruch gemäß § 17 iVm § 32 Abs. 1 Z 3 EpiG für Personen normiert, denen „nur“ die Ausübung der Erwerbsausübung untersagt wird.“ (VwGH 01.09.2022, Ra 2022/09/0038).

Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass „Maßnahmen“ nach dem mit „Absonderung Kranker.“ überschriebenen § 7 EpiG sowohl Absonderungen ieS als auch Verkehrsbeschränkungen als Absonderung iwS darstellen können. Liegen nun solche Maßnahmen iSd § 7 EpiG vor (die hier zu beurteilenden behördlichen Maßnahmen stützte die Behörde im Bescheid vom 27.03.2022 ausdrücklich auf § 7 EpiG, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung ebenfalls in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 89/2022 in Geltung stand), kommt ein Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG grundsätzlich in Betracht. Für das Bestehen eines tatsächlichen Anspruchs müssen zusätzlich noch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein; insbesondere muss es der betroffenen Person untersagt sein, ihrer Erwerbstätigkeit weiterhin nachzugehen.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die im Bescheid vom 27.03.2022 angeordneten Maßnahmen mit Ablauf des 31.03.2022 von einer Absonderung ieS in eine Verkehrsbeschränkung und damit im Lichte der wiedergegebenen Judikatur in eine Absonderung iwS gemäß § 7 EpiG übergegangen sind, welche mit Ablauf des 05.04.2022 endeten. Der letzte Tag der behördlichen Maßnahmen nach § 7 EpiG war sohin der 05.04.2022, sodass die Frist gemäß § 49 EpiG am 06.04.2022 begann und am 06.07.2022 endete. Der am 04.07.2022 von der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eingebrachte Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs ist daher – entgegen der Annahme der belangten Behörde – als rechtzeitig zu beurteilen. Somit sind die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen.

Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag in der Beschwerde dahingehend einschränkte, dass sie nunmehr einen Betrag in der Höhe von Euro 477,70 für die Dauer der Absonderung (ieS) der in Rede stehenden Dienstnehmerin bis zum 31.03.2022 begehre, ist auf das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren für den Zeitraum von 01.04.2022 bis 05.04.2022 nicht mehr weiter einzugehen. Nur am Rande wird diesbezüglich angemerkt, dass für den Zeitraum von 01.04.2022 bis 05.04.2022 kein Anspruch bestünde, da mit den in diesem Zeitraum angeordneten Maßnahmen der Dienstnehmerin die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit nicht untersagt war und diese (verkehrsbeschränkenden) Maßnahmen daher nicht ursächlich für einen allfälligen Verdienstentgang sein konnten.

Für den bereits von der belangten Behörde als vergütungsfähigen Zeitraum angenommen Zeitraum von 26.03.2022 bis 31.03.2022 galt für die betroffene Dienstnehmerin eine Absonderung ieS. Die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin durfte in diesem Zeitraum eine Unterkunft an einer näher bestimmten Adresse nicht verlassen. In diesem Zeitraum war die Dienstnehmerin somit aufgrund der behördlichen Maßnahme daran gehindert ihren Arbeitsort aufzusuchen und ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dass durch diese Maßnahme für die Dienstnehmerin grundsätzlich ein Verdienstentgang eingetreten ist, hat auch die belangte Behörde angenommen.

Dass der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs infolge einer Entgeltfortzahlung auf die Beschwerdeführerin übergegangen ist, wurde ebenfalls bereits von der belangten Behörde angenommen. Im Beschwerdeverfahren sind dazu keine gegenteiligen Hinweise hervorgekommen.

Der tatsächlich vergütungsfähige Verdienstentgang für den Zeitraum 26.03.2022 bis 31.03.2022 wurde aufgrund der von der belangten Behörde durchgeführten Berechnung mit Euro 489,90 festgestellt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die betragsmäßige Ausdehnung eines Antrags auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 EpiG nach Ablauf der für die Geltendmachung festgelegten Frist nicht mehr in Betracht, weil der Anspruch insoweit erloschen ist (vgl VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309, sowie - für den übergegangenen Anspruch eines Arbeitnehmers - VwGH 18.3.2022, Ra 2022/03/0005 und 14.6.2023, Ra 2023/09/0064). Daraus ergibt sich, dass bei Vorliegen eines konkreten, betragsmäßig bestimmten Begehrens kein höherer Betrag zuzusprechen ist (VwGH 06.09.2023, Ro 2022/03/0046).

Im Lichte dieser Judikatur war der Beschwerdeführerin ein Vergütungsanspruch in der Höhe von Euro 477,70 (auf diese Höhe schränkte die Beschwerdeführerin ihr Begehren in der Beschwerde ein) zuzuerkennen.

Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die von keiner Partei beantragt worden ist, konnte verzichtet werden, da der Sachverhalt unzweifelhaft feststeht und von der Beschwerdeführerin in keiner Lage des Verfahrens bestritten worden ist. Auch konnte eine rechtliche Erörterung im Rahmen einer Verhandlung unterbleiben, da sich der Fristenlauf eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt und die diesbezüglichen Rechtsfragen bereits vom Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Entscheidungen geklärt worden sind. Da die beantragte Höhe des Verdienstentgangs in dem von der belangten Behörde errechnetem Betrag zur Gänze enthalten ist und nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Ausdehnung im Fall eines betragsmäßig bestimmten Begehrens nach Ablauf der Antragsfrist ausschlossen ist, erübrigte sich auch diesbezüglich eine mündliche Erörterung.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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