LVwG T LVwG-2023/37/1913-11

LVwG-2023/37/1913-11Landesverwaltungsgericht28.11.2024

Regest

Berufsbezeichnung<br/>Primarius/Primaria<br/>Selbstständiges Ambulatorium<br/>hauptberuflich<br/>krankenanstaltenrechtlicher Leiter<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/37/1913-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.37.1913.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Rechtsanwalt in **** Z, gegen den Bescheid der CC vom 08.05.2024, ***, betreffend die Aberkennung der Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“ gemäß § 5 Abs 4 Zahnärztegesetz, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 09.11.2015, ***, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“.

Mit Schreiben vom 06.03.2024, ***, ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Bekanntgabe der ihm unterstellten Berufsangehörigen in den von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) betriebenen Zahngesundheitszentren **** Y, **** X und **** W. Darüber hinaus erging das Ersuchen um Klarstellung, ob die beiden dem Beschwerdeführer unterstellten zahnärztlichen Gebietsleiterinnen in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg auch selbst zahnärztlich tätig seien oder ausschließlich administrative Aufgaben wahrnehmen würden.

Zu dieser Anfrage äußerste sich die ÖGK mit Schreiben vom 26.03.2024. Darin betonte die ÖGK, dass der Beschwerdeführer weiterhin die Zahngesundheitszentren **** Y, **** X und **** W leiten würde. Die ihm bei dieser Tätigkeit unterstellten, zur selbständigen Berufsausübung berechtigten hauptberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs wurden namentlich angeführt. Die ÖGK stellte zudem klar, dass die beiden dem Beschwerdeführer direkt unterstellten gebietsleitenden Zahnärztinnen selbst in den Zahngesundheitszentren zahnärztlich tätig seien und somit nicht ausschließlich administrative Aufgaben wahrnehmen würden. Dies gelte auch für die stellvertretenden zahnärztlichen Gebietsleiterinnen in den Bundesländern Vorarlberg und Tirol.

Mit Bescheid vom 08.05.2024, ***, aberkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs 4 Zahnärztegesetz (ZÄG) die Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“.

Gegen diesen Bescheid erhob AA, vertreten durch RA BB, Rechtsanwalt in **** Z, mit Schriftsatz vom 07.06.2024 Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben; hilfsweise wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und auszusprechen, „dass gegenüber dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Führung des Berufstitels ‚Primarius‘ weiterhin gegeben ist“ oder den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Schreiben vom 03.07.2024, ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.05.2024 vor.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol übermittelte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.07.2024 Nachweise betreffend die fristgerechte Erhebung der Beschwerde. Zum Beschwerdevorbringen erstattete die belangte Behörde die Stellungnahme vom 07.08.2024.

Zur Anfrage vom 24.10.2024, ***, gab die DD mit Schriftsatz vom 05.11.2024 die Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einer Anstellung in den Zahngesundheitszentren **** Y, **** X und **** W bekannt. Darüber hinaus äußerte sich die DD zur Anstellung der Zahnärztinnen EE und FF (vormals: GG) sowie des Zahnarztes JJ. Die Abteilung KK des Amtes der Tiroler Landesregierung gab dem Landesverwaltungsgericht Tirol die relevanten Errichtungs- und Betriebsbewilligungen für die Zahngesundheitszentren **** Y, **** X, **** Z und **** W mit Schriftsatz vom 06.11.2024, ***, bekannt.

Zum Vorbringen der belangten Behörde vom 07.08.2024 sowie zu den Mitteilungen der Landeszahnärztekammer und der Abteilung KK des Amtes der Tiroler Landesregierung erstattete der Beschwerdeführer das weitere Vorbringen vom 13.11.2024.

Am 14.11.2024 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies auf das bisherige Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde vom 07.06.2024 und im weiteren Schriftsatz vom 13.11.2024. Der Beschwerdeführer stellte zudem klar, dass die ihm eingeräumte Weisungsbefugnis gegenüber den nachgeordneten Zahnärztinnen und Zahnärzten gleichbedeutend sei, dass die Zahnärztinnen und Zahnärzte ihm dienstrechtlich unterstellt seien. Zudem betonte der Beschwerdeführer, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 5 Abs 4 ZÄG nicht an die Weiterentwicklung von Organisationsstrukturen gedacht habe. Der Vertreter der belangten Behörde verwies auf die Stellungnahme vom 07.08.2024. Unter Hinweis auf § 5 Abs 4 ZÄG hielt er fest, dass entsprechend dieser Gesetzesbestimmung der Berufstitel „Primarius“/„Primaria“ als Leiter oder Leiterin eines Ambulatoriums nur geführt werden dürfe, sofern fünf hauptberuflich tätige Zahnärzte/Zahnärztinnen in dem jeweiligen Ambulatorium tätig seien.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, durch die Einvernahme des Zeugen LL sowie durch Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Weitere Beweise wurden nicht beantragt und auch nicht aufgenommen.

II.Beschwerdevorbringen und Vorbringen der belangten Behörde:

1. Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer hob hervor, er habe bereits im Oktober 2023 die Aufgabe eines regionsleitenden Zahnarztes für die Zahngesundheitszentren der ÖGK in den Bundesländern Vorarlberg und Tirol (Region West) übernommen. Dies ergebe sich auch aus der Präsentation der ÖGK (= Beilage zur Äußerung vom 13.11.2024). Er [= der Beschwerdeführer] als regionsleitender Zahnarzt sei oberster Vorgesetzter aller Zahnärzte und Zahnärztinnen des Gebietes West 1 in Vorarlberg und des Gebietes West 2 in Tirol. Somit würden ihm die Leiterin des Gebietes West 1 MM samt deren Stellvertreter NN, die Leiterin des Gebietes West 2 OO, und deren Stellvertreter PP, aber auch die restlichen Zahnärzte und Zahnärztinnen unterstehen. In dieser Funktion steuere er medizinisch-fachlich und fachlich-organisatorisch die Zahngesundheitszentren in den genannten Bundesländern und sei er berechtigt, medizinisch-fachlich und fachlich-organisatorische Weisungen zu erteilen. Zudem sei er unmittelbarer Leiter der Zahngesundheitszentren **** Y, **** X und **** W. Bei diesen Zahngesundheitszentren handle es sich um Ambulatorien gemäß § 1 Abs 3 lit e Tiroler Krankenanstaltengesetz (Tir KAG). Es sei zulässig, dass sich eine derartige Betriebsanlage auf mehrere, voneinander örtlich unabhängige Gebäude erstrecke. Zudem existiere keine Bestimmung, in welcher Nahebeziehung die Gebäude innerhalb der Betriebsanlage situiert sein müssten.

Innerhalb der Region West bestehe eine enge Zusammenarbeit der Zahngesundheitszentren, da

untereinander eine einheitliche Patientenverwaltung-Software gegeben sei,

die Patientendaten inklusive der Röntgenbilder zentral gespeichert würden und

innerhalb der Zahngesundheitszentren Ausstattung, Prozesse, Materialien und Geräte ident seien.

Für die Ausübung der Leitungsagenden stehe eine fixe „Leiterzeit“ an den Ambulatorien zur Verfügung, innerhalb welcher der leitende Zahnarzt vor Ort Visitationen durchführe.

Der Beschwerdeführer hielt fest, dass er als unmittelbarer Vorgesetzter der als Ambulatorien zu qualifizierenden Zahngesundheitszentren **** Y, **** X und **** W unmittelbarer Vorgesetzter von vier Zahnärzten sei, zudem sei er unmittelbarer Vorgesetzter der Leiterinnen der Gebiete West 1 und 2 und deren Stellvertreter, insgesamt also von acht Zahnärzten und Zahnärztinnen. Zudem sei er auch unmittelbarer Leiter sämtlicher Zahnärztinnen und Zahnärzte von Tirol und Vorarlberg. Der Beschwerdeführer hob hervor, dass die ihm unterstellten Zahnärztinnen und Zahnärzte zur selbständigen Berufsausübung berechtigt seien. Gegenüber den nachgereihten Zahnärztinnen und Zahnärzten habe er [= der Beschwerdeführer] die fachliche Letztverantwortung inne. Folglich sei er befugt, innerhalb des Dienstrechtes organisatorische Weisungen und medizinisch-fachliche Weisungen zu erteilen.

Gemäß § 5 Abs 4 ZÄG müssten für die Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“ zwei kumulativ zu erfüllende Bedingungen vorhanden sein. Die Interpretation der belangten Behörde der Wortfolge „Leitung eines Ambulatoriums“ im Sinne einer nummerischen Aufzählung sei nicht richtig. Entgegen den Darlegungen der belangten Behörde sei Z 1 des § 5 Abs 4 ZÄG eine Aussage zur geographischen Verteilung der unterstellten Ärzte nicht zu entnehmen.

Bezogen auf § 5 Abs 4 Z 2 ZÄG stellte der Beschwerdeführer klar, dass es sich bei den ihm unterstellten Zahnärzten jedenfalls um Zahnärzte handle, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt wären.

Zusammengefasst hob der Beschwerdeführer hervor, dass er weisungsgebender leitender Zahnarzt von Tirol und Vorarlberg sei, wobei sich diese Leitungsfunktion auf mehrere identisch ausgestaltete Einrichtungen beziehen würde. Diese Einrichtungen würden aufgrund derselben Rechtsträgereigenschaft eine medizinisch, rechtlich sowie organisatorisch gleichgeschalteten Organisations- und Identitätsfaktor aufweisen. Selbst wenn eine Leitungsfunktion bei mehreren Ambulatorien vorläge, ändere dies nichts an der rechtlichen Beurteilung. Er sei jedenfalls Leiter eines Ambulatoriums. Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde lasse sich nicht auf gesetzliche Grundlagen stützen.

Der Beschwerdeführer hob hervor, dass die derzeitige Konstellation aufgrund einer gebotenen Neustrukturierung der ÖGK und aufgrund der Größe der Einrichtungen eingetreten sei. Er [= der Beschwerdeführer] sei innerhalb der von der ÖGK etablierten und gewünschten Regionalstruktur in Tirol und Vorarlberg nicht nur unmittelbarer ärztlicher Leiter von Ambulatorien, sondern auch weisungsbefugter Vorgesetzter von Zahnärzten und Zahnärztinnen, die ihrerseits ärztliche Leiter und Leiterinnen von Ambulatorien seien. Folglich seien die in § 5 Abs 4 Z 2 ZÄG geforderten Bedingungen unzweifelhaft eingetreten.

2. Vorbringen der belangten Behörde:

Innerhalb der von der ÖGK etablierten Regionalstruktur in Tirol und Vorarlberg sei es offenbar vorgesehen, dass zehn zahnärztliche Leiter und Leiterinnen von Ambulatorien ihrerseits teilweise sogenannten „Gebietsleitern“ und „regionsleitenden Zahnärzten“ unterstellt seien. Die beiden Gebietsleiterinnen West 2 und West 1, Primaria OO (Leitung des Zahngesundheitszentrums **** Z), und Primaria MM (Leitung der Zahngesundheitszentren **** V, **** U und **** T), würden die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Titelführung erfüllen. Den Bezeichnungen und Funktionen wie „regionsleitender Zahnarzt“ und „Gebietsleiter“ käme bei der Auslegung des § 5 Abs 4 ZÄG keine Bedeutung zu. Die eben zitierte Norm stelle auf die dauernde Leitung eines im Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts oder eines selbständigen Ambulatoriums und auf die Unterstellung von mindestens fünf zur selbständigen Berufsausübung berechtigten hauptberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufes ab. Diese Voraussetzungen seien beim Beschwerdeführer nicht erfüllt.

III.Sachverhalt:

1. Organisationsstruktur der Österreichischen Gesundheitskasse:

Mit 01.01.2020 wurde die ÖGK geschaffen. Innerhalb der ÖGK kam es zur Bildung von Fachbereichen. Die von der ÖGK selbst betriebenen medizinischen Einrichtungen wurden dem Fachbereich „Gesundheitseinrichtungen“ zugeordnet.

Mit September 2022 wurde der Fachbereich „Gesundheitseinrichtungen“ untergliedert und in diesem Rahmen die zahnmedizinischen Einrichtungen der ÖGK in einem eigenen Themenfeld „Zahnmedizin“ zusammengefasst. Innerhalb des Themenfeldes „Zahnmedizin“ kam es zur Einsetzung bundesweit zuständiger Verantwortlicher. Bezogen auf das Themenfeld „Zahnmedizin“ wurde ein gesamtverantwortlicher Zahnarzt für alle Zahngesundheitszentren der ÖGK sowie ein Letztverantwortlicher für den Bereich Verwaltung eingesetzt. Für das Themenfeld „Zahngesundheitszentren“ wurden vier Regionen eingerichtet. Die Region West – eine der vier Regionen – umfasst die Bundesländer Tirol und Vorarlberg.

Die Leitung der Region West erfolgt durch eine kollegiale Führung, bestehend aus dem regionsleitenden Zahnarzt, dem regionalen Manager und der regionsleitenden zahnärztlichen Assistentin. Innerhalb der Region West betreibt die ÖGK im Bundesland Vorarlberg die Zahngesundheitszentren **** V, **** U und **** T, die der Organisationseinheit „Gebiet West 1“ zugeordnet sind. Im Bundesland Tirol betreibt die ÖGK das der Organisationseinheit „Gebiet West 2“ zugeordnete Zahngesundheitszentrum **** Z sowie die Zahngesundheitszentren **** W, **** X und **** Y, die in der Organisationseinheit „Gebiet West 3“ zusammengefasst sind.

Insgesamt sind derzeit an den Zahngesundheitszentren der Bundesländer Vorarlberg und Tirol (Region West) 36 Zahnärztinnen und Zahnärzte tätig. Die Organisationseinheiten „Gebiet West 1“ „Gebiet West 2“ und „Gebiet West 3“ werden von gebietsleitenden Zahnärztinnen und Zahnärzten einschließlich der Stellvertretung geleitet. Sie sind dem regionsleitenden Zahnarzt/der regionsleitenden Zahnärztin nachgeordnet und dementsprechend weisungs-unterworfen.

Die von der ÖGK in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg betriebenen Zahngesundheitszentren verfügen über die erforderlichen Errichtungs- und Betriebsbewilligungen nach dem Tir KAG sowie dem Vorarlberger Spitalsgesetz. Die derzeit aktuellen Errichtungs- und Betriebsbewilligungen für die im Bundesland Tirol betriebenen Zahngesundheitszentren stellen sich wie folgt dar:

Mein Zahngesundheitszentrum **** Y:

Errichtungsbewilligung vom 27.03.2008, ***

Betriebsbewilligung vom 02.07.2009, ***

Mein Zahngesundheitszentrum **** X:

Errichtungsbewilligung vom 11.08.2021, ***

Betriebsbewilligung vom 04.10.2022, ***

Mein Zahngesundheitszentrum **** Z:

Errichtungsbewilligung vom 06.02.1990, ***

Betriebsbewilligung vom 23.12.1992, ***

Mein Zahngesundheitszentrum **** W:

Errichtungs- und Betriebsbewilligung vom 22.09.2023, ***

2. Zur Funktion des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist der gemäß § 11 Abs 5 Tiroler Tir KAG bestellte ärztliche Leiter der Zahngesundheitszentren **** Y, **** X und **** W. Die genannten Zahngesundheitszentren sind gemäß der Organisationsstruktur der ÖGK der Organisationseinheit „Gebiet West 3“ zugeordnet, deren Gebietsleiter der Beschwerdeführer ist. Primaria OO, ist die gemäß § 11 Abs 5 Tir KAG bestellte Leiterin des Zahngesundheitszentrums **** Z und auch Leiterin der Organisationseinheit „Gebiet West 2“. Ärztliche Leiterin der Zahngesundheitszentren **** U, **** V und **** T ist Primaria MM, die auch die Funktion der Gebietsleiterin für die Organisationseinheit „Gebiet West 1“ innehat.

Der Beschwerdeführer ist regionsleitender Zahnarzt der Region West und damit Mitglied des kollegialen Führungsgremiums der Region West. In seiner Funktion als Regionalleiter der Region West ist der Beschwerdeführer Letztverantwortlicher für die zahnärztliche Versorgung durch die ÖGK in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg. Der Beschwerdeführer als regionsleitender Zahnarzt ist gegenüber allen Zahnärztinnen und Zahnärzten, die in den Zahn-gesundheitszentren der ÖGK in der Region West tätig sind, weisungsbefugt. Diese Weisungs-befugnis besteht auch gegenüber den Gebietsleiterinnen Primaria OO, und Primaria MM und deren Stellvertretern.

In seiner Funktion als regionsleitender Zahnarzt ist der Beschwerdeführer für die Personalanforderung und Personalbeschaffung, aber auch für die Personalentwicklung für die Zahnärztinnen und Zahnärzte in der Region zuständig und wirkt zudem bei der Investitionsplanung sowie der Fortbildung beim Qualitätsmanagement mit. Der Beschwerdeführer ist befugt, im Falle von Patientenbeschwerden innerhalb der Region West die betreffende Angelegenheit an sich zu ziehen und entsprechende Weisungen an die Zahnärztinnen und Zahnärzte, einschließlich der beiden Gebietsleiterinnen, zu erteilen.

Derzeit sind/ist im Zahngesundheitszentrum **** W ein Zahnarzt (Zahnarzt QQ) im Zahngesundheitszentrum **** X eine Zahnärztin (Zahnärztin FF) und im Zahngesundheitszentrum **** Y zwei Zahnärztinnen (Zahnärztin EE und Zahnärztin RR) tätig.

IV.Beweiswürdigung:

Die Organisationsstruktur der ÖGK betreffend die zahnärztliche Versorgung, insbesondere in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg, erläuterte der Zeuge LL – Regional-manager für die Region West und damit Mitglied des kollegialen Führungsgremiums – anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.11.2024. Ergänzend dazu übermittelte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.11.2024 die Unterlage „Organigramm der ÖGK“. Auf Seite 5 dieser dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Verfügung gestellten Unterlage werden alle in den Zahngesundheitszentren der Region West tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte aufgelistet.

Die Abteilung KK teilte dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 06.11.2024 die aktuellen Errichtungs- und Betriebsbewilligungen der Zahngesundheitszentren **** Y, **** X, **** Z und **** W mit.

Die Aussagen des Zeugen LL, die Unterlage „Organigramm der ÖGK“ sowie die Mitteilung der Abteilung KK des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 06.11.2024 bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Die Funktion des Beschwerdeführers als bestellter Leiter der Zahngesundheitszentren **** Y, **** X und **** W, als Leiter der Organisationseinheit „Gebiet West 3“ und als Leiter der Region West ist unbestritten. Der Beschwerdeführer und Zeuge LL schilderten übereinstimmend die mit der Funktion als regionsleitender Zahnarzt verbundenen Zuständigkeiten sowie die Weisungsbefugnisse nicht nur gegenüber den in den Zahngesundheitszentren **** Y, **** X und **** W, sondern allen in der Region West tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzten einschließlich der Gebietsleiterinnen der Organisationseinheiten „Gebiet West 1“ und „Gebiet West 2“ und deren Stellvertretern. Die an den Zahngesundheitszentren **** Y, **** X und **** W tätigen Zahnärztinnen machte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 14.11.2024 namhaft. Dessen Angaben stimmen weitgehend mit der Mitteilung der DD vom 05.11.2024 überein.

Die angeführten Beweismittel bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

V.Rechtslage:

1. Zahnärztegesetz:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 5 Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl I Nr 126/2005, in der Fassung (idF) BGBl I Nr 18/2023, lautet samt Überschrift auszugweise wie folgt:

„Berufsbezeichnungen

§ 5. […](

(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat auf Antrag Angehörigen des zahnärztlichen Berufs

1. die mit der dauernden Leitung eines im Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts oder eines selbständigen Ambulatoriums betraut und

2. denen mindestens fünf zur selbständigen Berufsausübung berechtigte hauptberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs unterstellt

sind, mit Bescheid die Berechtigung zur Führung des Berufstitels ‚Primarius‘/‚Primaria‘ zu verleihen. Bei Wegfall der Voraussetzungen oder wenn hervorkommt, dass die Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren, ist diese Berechtigung von der Österreichischen Zahnärztekammer mit Bescheid abzuerkennen.

[…]“

2. Ärztegesetz 1998:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 43 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 191/2023, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Berufsbezeichnungen

§ 43. […]

(6) Die Berufsbezeichnung ‚Primarärztin/Primararzt‘ oder ‚Primaria/Primarius‘ dürfen nur die Ärztinnen/Ärzte führen, die

1. in Krankenanstalten dauernd mit der ärztlichen Leitung einer bettenführenden Abteilung betraut sind oder

2. mit der ärztlichen Leitung einer Organisationseinheit für Krankenbehandlung oder eines selbständigen Ambulatoriums betraut sind und denen mindestens zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte in Vollzeitbeschäftigung (oder mehrere zur selbständigen Berufsausübung berechtigte teilzeitbeschäftigte Ärztinnen/Ärzte im Ausmaß zweier Vollzeitäquivalente) unterstellt sind.“

3. Berufsbezeichnungsverordnung:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung der (Vorarlberger) Landesregierung über die Berufsbezeichnung der Ärzte und Ärztinnen an Krankenanstalten (Berufsbezeichnungsverordnung), LGBl Nr 61/2015, lauten samt Überschriften auszugweise wie folgt:

“§ 3

Primararzt oder Primarärztin bzw. Primarius oder Primaria

Die Berufsbezeichnung ‚Primararzt‘ oder ‚Primarärztin‘ bzw. ‚Primarius‘ oder ‚Primaria‘ dürfen folgende Ärzte oder Ärztinnen führen:

a)Fachärzte oder Fachärztinnen, die dauernd mit der ärztlichen Leitung einer Abteilung betraut sind, und denen mindestens ein Arzt oder eine Ärztin unterstellt ist sowie

b)Fachärzte oder Fachärztinnen, die mit der dauernden Leitung eines selbständigen Ambulatoriums oder eines im Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts betraut sind, und denen mindestens zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte, hauptberuflich tätige Ärzte oder Ärztinnen unterstellt sind.

§ 4

Primarius oder Primaria

Zahnärzte oder Zahnärztinnen, denen die Österreichische Zahnärztekammer mit Bescheid gemäß § 5 Abs. 4 des Zahnärztegesetzes die Berechtigung zur Führung des Berufstitels ‚Primarius‘ oder ‚Primaria‘ verliehen hat, dürfen die Berufsbezeichnung ‚Primarius‘ oder ‚Primaria‘ führen.

§ 5

Leiter oder Leiterin

Ärzte oder Ärztinnen, die dauernd mit der ärztlichen Leitung

a)einer reduzierten Organisationseinheit (Department, Fachschwerpunkt, dislozierte Tagesklinik, dislozierte Wochenklinik);

b)eines Laboratoriums;

c)eines Ambulatoriums oder eines Instituts, sofern nicht § 3 lit. b zur Anwendung kommt;

d)einer Prosektur;

e)einer Einrichtung zur Lagerung von Gewebe und Gewebeteilen oder von Organen oder Organteilen, die zur Übertragung auf Menschen bestimmt sind, z.B. einer Blutbank, einer Knochenbank, einer Augenbank und der gleichen;

einer Krankenanstalt betraut sind, dürfen die Berufsbezeichnung ‚Leiter‘ oder ‚Leiterin‘ unter Beifügung der jeweiligen Organisationseinheit gemäß lit. a bis e führen.“

4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29. […]

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

[…]

(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn

[…]

2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.

[…]“

VI.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde dem – zum damaligen Zeitpunkt – noch nicht vertretenen Beschwerdeführer am 13.05.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerde vom 07.06.2024 wurde an diesem Tag bei der Post aufgegeben und ergänzend dazu auf digitalem Weg an die belangte Behörde übermittelt. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist und damit fristgerecht.

2. In der Sache:

2.1. Allgemeines:

Gemäß § 5 Abs 4 ZÄG hat die Österreichische Zahnärztekammer auf Antrag Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die mit der dauernden Leitung eines im Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts oder eines selbständigen Ambulatoriums betraut (Z 1) und denen mindestens fünf zur selbständigen Berufsausübung berechtigte hauptberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs unterstellt (Z 2) sind, die Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“/„Primaria“ zu verleihen. Fallen diese Voraussetzungen weg oder stellt sich heraus, dass diese Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren, kann der Titel „Primarius“/„Primaria“ von der Österreichischen Zahnärztekammer mit Bescheid aberkannt werden [vgl Krauskopf, Berufsrecht der Zahnärzte, in Resch/Wallner (Hrsg), Handbuch Medizinrecht3 (2020); Krauskopf in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 § 5 ZÄG (Stand 1.1.2022, rdb.at)].

Nach der vergleichbaren Bestimmung des § 43 Abs 6 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) ist ein Facharzt kraft Gesetzes befugt, die Berufsbezeichnung Primararzt zu tragen, wenn er in Krankenanstalten dauernd mit der ärztlichen Leitung einer Krankenabteilung, die mindestens 15 systematisierte Betten aufweist, betraut ist, und ihm mindestens ein Arzt unterstellt ist oder wenn er mit der dauernden Leitung eines im Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts oder eines selbständigen Ambulatoriums betraut ist und ihm mindestens zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte, hauptberuflich tätige Ärzte unterstellt sind. Die Bezeichnung „Primararzt“ darf daher vom Leiter jeder krankenanstaltenrechtlich vorgesehenen Organisationseinheit geführt werden, wenn ihn die fachliche Letztverantwortung gegenüber nachgeordneten Ärzten trifft. Der Primararzt muss nicht Leiter einer Vollabteilung nach den krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften sein, sondern er kann auch Leiter eigenständiger Fachschwerpunkte, Tages- oder Wochenkliniken und Departments sein (vgl Wallner, Führung der Berufsbezeichnung „Primararzt“ für die Leiter reduzierter Organisationsformen? RDM 2015, 9.).

2.2. Zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer ist im Rahmen der innerhalb der ÖGK geschaffenen Organisationsstruktur als „Leiter“ der Region West gegenüber (derzeit) 36 Zahnärztinnen und Zahnärzten weisungsbefugt. Gegenüber diesen nachgeordneten Zahnärztinnen und Zahnärzten trifft den Beschwerdeführer die fachliche Letztverantwortung.

Der § 43 Abs 6 ÄrzteG 1998 nachgebildete § 5 Abs 4 ZÄG stellt allerdings auf die „dauernde Leitung“ eines „selbständigen Ambulatoriums“ ab. Die Regelungen der §§ 3 und 4 der Berufsbezeichnungsverordnung für Ärzte und Ärztinnen des Landes Vorarlberg ist den bundesrechtlichen Vorschriften des ÄrzteG 1998 und des ZÄG nachgebildet.

Die von der ÖGK betriebenen Zahngesundheitszentren stellen jeweils selbständige Ambulatorien dar und verfügen über die erforderlichen Errichtungs- und Betriebsbewilligungen nach den jeweiligen länderspezifischen krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen. Bei den von der ÖGK nunmehr geschaffenen Organisationseinheiten „Region“ und „Gebiet“ handelt es sich weder um ein „im Rahmen einer Krankenanstalt geführtes Institut“ noch um ein „selbständiges Ambulatorium“.

Der Beschwerdeführer ist Leiter der Zahngesundheitszentren **** Y, **** W und **** X und damit Leiter von drei selbständigen Ambulatorien. In dieser Funktion sind ihm im Zahngesundheitszentrum **** Y zwei Zahnärztinnen, im Zahngesundheitszentrum **** X ein Zahnarzt und im Zahngesundheitszentrum **** W wiederum ein Zahnarzt unterstellt. Selbst bei einer Zusammenzählung der dem Beschwerdeführer in den genannten Zahngesundheitszentren direkt unterstellten Zahnärztinnen und Zahnärzten ist das in § 5 Abs 4 Z 2 ZÄG genannte Kriterium, wonach dem Leiter/der Leiterin eines selbständigen Ambulatoriums mindestens fünf zur selbständigen Berufsausübung berechtigte hauptberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs unterstellt sein müssen, nicht erfüllt.

Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Interpretation des § 5 Abs 4 ZÄG entfernt sich vom Wortlaut der eben zitierten Bestimmung. Auch bei einer extensiven (ausdehnenden) Interpretation lässt sich die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, wonach für die Verleihung des der Berufsbezeichnung „Primarius“/„Primaria“ lediglich die Leitungsbefugnis an sich und die Anzahl der nachgeordneten Zahnärztinnen und Zahnärzte ausschlaggebend seien, nicht begründen. Eine derartige Interpretation überschreitet den noch möglichen Wortsinn des § 5 Abs 4 ZÄG. Auch ein Vergleich mit § 43 Abs 6 ÄrzteG 1998 stützt nicht die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsauffassung. § 43 Abs 6 ÄrzteG 1998 stellt – unter anderem – ebenfalls auf die Betrauung eines „selbständigen Ambulatoriums“ ab. Das vom Beschwerdeführer gewünschte Ergebnis lässt sich somit auch nicht unter Berücksichtigung des ÄrzteG 1998 und damit im Rahmen einer systematisch-logischen Auslegung begründen.

Die bei der Verleihung der Berufsbezeichnung „Primarius“ an den Beschwerdeführer im Jahr 2015 vorliegenden Voraussetzungen sind nunmehr weggefallen. Folglich war die dem Beschwerdeführer im Jahr 2015 verliehene Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Primarius“ gemäß § 5 Abs 4 letzter Satz ZÄG abzuerkennen.

3. Ergebnis:

3.1. Zum Erkenntnis:

Der Beschwerdeführer ist zwar als Leiter der von der ÖGK geschaffenen Struktur Leiter der Region West und damit gegenüber 36 nachgeordneten Zahnärztinnen und Zahnärzten weisungsbefugt. § 5 Abs 4 ZÄG stellt aber auf die – im konkreten Fall entscheidungs-relevante – Leitung eines selbständigen Ambulatoriums ab. Der Beschwerdeführer ist Leiter derartiger selbständiger Zahnambulatorien, nämlich der Zahngesundheitszentren **** Y, **** X und **** W, allerdings sind ihm in dieser Funktion nicht fünf zur selbständigen Berufsausübung berechtigte, hauptberuflich tätige Angehörige des zahnärztlichen Berufs unterstellt. Die im Jahr 2015 vorliegenden Voraussetzungen für die Verleihung der Berufsbezeichnung „Primarius“ sind daher nicht mehr gegeben. Die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Aberkennung der dem Beschwerdeführer im Jahr 2015 verliehenen Berufsbezeichnung „Primarius“ erfolgte im Einklang mit § 5 Abs 4 letzter Satz ZÄG und war folglich nicht rechtswidrig. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

3. 2Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:

Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).

Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fand ein ergänzendes Beweisverfahren statt, in deren Rahmen sowohl der Beschwerdeführer als auch der Regionalmanager für die Region West der ÖGK einvernommen wurde. Die ergänzenden Beweismittel waren einer entsprechenden Beweiswürdigung zu unterziehen. Bereits dieser Umstand rechtfertigt das Absehen von einer mündlichen Verkündung. Darüber hinaus haben der Beschwerdeführer und die belangte Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.11.2024 auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet.

VII.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Interpretation des § 5 Abs 4 ZÄG unter Berücksichtigung der verwandten Bestimmung des § 43 Abs 6 ÄrzteG 1998. Der Auslegung dieser Rechtsvorschrift kommt im Hinblick auf die von der ÖGK geschaffenen Organisationsstruktur ein über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zu. Insbesondere hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol zu prüfen, ob bei der Interpretation des § 5 Abs 4 ZÄG derartige neuartige Entwicklungen von ärztlichen Leitungsbefugnissen zu berücksichtigen sind. Der Auslegung des § 5 Abs 4 ZÄG kommt daher aus den dargelegten Gründen erhebliche Bedeutung zu. Folglich erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision mit Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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