projekte
LVwG-2024/49/2337-7•LVwG T LVwG-2024/49/2337-7
LVwG-2024/49/2337-7Landesverwaltungsgericht27.11.2024
Freizeitwohnsitzabgabe<br/>Einliegerwohnung<br/>Mitnutzung mit Hauptwohnung<br/>Nichtvorliegen eines Freizeitwohnsitzes<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 27.8.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.8.2024, ***, über die Beschwerde vom 26.2.2024 des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der CC der Landeshauptstadt Y vom 31.1.2024, ***, betreffend die Festsetzung einer Freizeitwohnsitzabgabe für das Jahr 2023 nach dem Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.1.2024 setzte der Der CC der Landeshauptstadt Y als Abgabenbehörde die Freizeitwohnsitzabgabe für das Objekt Adresse 3, in **** Y auf Basis einer Nutzfläche von 44 m² mit dem Betrag von € 560,00 für das Jahr 2023 fest.
Der Beschwerdeführer erhob durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und wurde darin auszugsweise ausgeführt:
„1.1. Der Beschwerdeführer ist auf Grund des Kaufvertrages vom 18.07.2013 u.a. grundbücherlicher Miteigentümer zu *** Anteilen an der Liegenschaft in EZ *** KG *** X, mit welchen Wohnungseigentum untrennbar verbunden ist an den Wohnungen W 6 und W 7, die in einem eigenen Baukörper gelegen sind. Der Beschwerdeführer, welcher u.a. als Geschäftsführer der DD in der Bauträgerbranche tätig ist, war in die Errichtung der Wohnanlage persönlich involviert.
(…)
4.1. Gemäß § 1 TFLAG wird der Freizeitwohnsitz (in Anlehnung an das TROG 2016) wie folgt definiert: (2) Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
4.2. Damit ergibt sich im Umkehrschluss, dass Wohnungen, die einem ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnis dienen, kein Freizeitwohnsitz sind. Die gegenständliche Wohnung W 6 wird vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie den Kindern des Beschwerdeführers, die alle drei nicht nur ihren Hauptwohnsitz an der Adresse **** Y, Adresse 3, gemeldet haben, sondern dort auch den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben, ganzjährig für familiäre Wohnzwecke genutzt. Auch wenn Besucher der Familie in Y übernachten, nutzen sie die Wohnung Top 6. Daraus aber folgt gerade nicht, dass die Wohnung ausschließlich oder überwiegend nur zum Aufenthalt während der Ferien, des Urlaubs, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet wird.
4.3. Hinzu kommt, dass - wie eingangs erwähnt - die Wohnungen W 6 und W 7, die Teil einer größeren Wohnungseigentümergemeinschaft sind, in einem eigenen Baukörper gelegen sind, der ausschließlich vom Beschwerdeführer und seiner Familie selbst genutzt wird. Wären in diesem Haus nicht zwei verschiedene Wohnungen parifiziert worden, sondern nur eine Wohnungseigentumseinheit vorhanden, würde sich die Thematik einer allfälligen Nutzung als Freizeitwohnsitz gar nicht stellen. Es stand aber dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner aus der Eigentumsfreiheit fließenden Rechte frei, im Rahmen der Wohnungseigentumsbegründung zwei verschiedene Wohneinheiten vorzusehen, um allenfalls die kleinere Einheit in der Zukunft einmal ganzjährig vermieten zu können.
4.4. Zusammengefasst handelt es sich bei der Wohnung Top W 6 nicht um einen Freizeitwohnsitz, sondern um eine im Rahmen des ganzheitlichen Wohnbedürfnisses des Beschwerdeführers und seiner Familie genutzte Wohnung. Die Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe für das Jahr 2023 erfolgte daher zu Unrecht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen.“
Die Abgabenbehörde wies die erhobene Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.8.2024 als unbegründet ab. Begründend führte die Abgabenbehörde aus, auf den vorliegenden Sachverhalt sei keine der Ausnahmebestimmungen anwendbar, da weder eine Privatzimmervermietung im Sinne des § 2 Abs 1 lit c TFLAG noch ein Gastgewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs 1 lit a und Abs 2 TFLAG vorliege; für das private Freihalten einer Wohnung zur allfälligen Nutzung, insbesondere auch zu Freizeit- und Erholungszwecken, sei eine Ausnahme von der Freizeitwohnsitzabgabepflicht nicht vorgesehen. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, die Wohnung Top 6 diene dem familiären Zusammenleben, sie werde insbesondere durch „Besuche, Schwiegermutter und ev Nanny“ genutzt, so enspreche diese Nutzung gerade nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses. Dass die Nutzung der Wohnung in diesem Sinn das familiäre Zusammenleben zu fördern vermöge, stehe einer Freizeitwohnsitznutzung nicht entgegen. Darüber hinaus ergebe sich aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst, die Nutzung der Wohnung Top 6 könne unabhängig von der Nutzung der Wohnung Top 7, an der der Beschwerdeführer, seine Frau und die beiden Kinder ihren Hauptwohnsitz begründet haben, erfolgen und sei eine solche Nutzung auch bei Errichtung des Gebäudes intendiert gewesen. Die konkrete Ausgestaltung des Objekts, nämlich die Parifizierung der Wohnung Top 6 in jenem Baukörper, in dem auch Top 7 liege, sei gerade mit dem Gedanken erfolgt, die Wohnung Top 6 allenfalls einmal ganzjährig zu vermieten.
Der Beschwerdeführer brachte durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung ein.
Mit Schreiben vom 9.9.2024 legte die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit E-Mail vom 27.9.2024 teilte das Meldeamt der Landeshauptstadt Y mit E-Mail vom 27.9.2024 mit, im verfahrensgegenständlichen Top 6 waren und sind keine Personen gemeldet. Im Top 7 sind EE, FF und GG gemeldet.
Mit E-Mail vom 8.10.2024 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführer um Übermittlung von Lichtbildern des Tops 6.
Mit Schreiben vom 22.10.2024 übermittelte der Beschwerdeführer Lichtbilder des Tops 6 und wies erneut darauf hin, die Nutzung erfolge nach wie vor gleich wie in der Beschwerde vorgebracht zu familiären Zwecken. Das Top 6 werde von der Familie – gemeinsam mit Top 7 – ganzjährig und ausschließlich genutzt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 19.11.2024 fand des Weiteren antragsgemäß eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin, Vertreter der Abgabenbehörde und die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin teilnahmen.
II.Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Objekts Top 6 und des Tops 7, jeweils an der Anschrift Adresse 3 in **** Y.
Die beiden Tops 6 und 7 befinden sich in einem eigenen Baukörper als Teil einer Wohnanlage mit insgesamt drei Baukörpern.
Das Gebäude, in welchem sich nur die im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Tops 6 und 7 befinden, verfügt über einen separaten Eingang und ist von den übrigen beiden Baukörpern abgetrennt. Die Eingangstüren zu den Tops 6 und 7 befinden sich in weiterer Folge im Gangbereich des Gebäudes unmittelbar gegenüber.
Das Top 6 ist eine eigenständig parifizierte Einliegerwohnung mit einer Nutzfläche von 44 m².
Die Familie des Beschwerdeführers nützt ständig das Top 6 gemeinsam mit dem Top 7 als „eine Wohneinheit“ bzw den gesamten Baukörper/das gesamte Gebäude als ein „Einfamilienhaus“ und ist mit Hauptwohnsitz im Top 7 gemeldet. Die Kinder des Beschwerdeführers besuchen die Schule in Y.
Im Top 6 nächtigen gelegentlich Verwandte der Ehegattin aus Deutschland.
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den Akten und insbesondere den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und der als Zeugin einvernommenen Ehegattin des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
IV.Rechtsgrundlagen
Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG), LGBl Nr 86/2022:
„1. Abschnitt
Freizeitwohnsitzabgabe
§ 1
Abgabengegenstand
(1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.
(2) Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
(…)“
V.Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 1 Abs 2 TFLAG sind Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Das verfahrensgegenständliche Objekt Top 6 befindet sich zusammen mit dem Top 7 in einem eigenen Baukörper als Teil einer aus drei Baukörpern bestehenden Wohnanlage. Der gesamte Baukörper, welcher nur aus den Tops 6 und 7 besteht, steht im Eigentum des Beschwerdeführers und wird von seiner Familie bewohnt. Die eigenständig parifizierte Einliegerwohnung Top 6 wird, nachdem sich diese zusammen mit der Wohnung Top 7 im selben Gebäude befindet und die jeweiligen Eingangstüren unmittelbar gegenüberliegen, als eine Wohneinheit ständig genützt. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol legten der Beschwerdeführer und seine als Zeugin einvernommene Beschwerdeführerin glaubhaft dar, dass von ihnen das gesamte Gebäude und damit beide Tops gleichermaßen als eine Einheit zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses genützt wird. Im konkreten Einzelfall stellt somit das Top 6 aus abgabenrechtlicher Sicht keine eigenständige Wohnung dar, die nur zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet wird. Das Top 6 ist verfahrensgegenständlich als eine Wohneinheit zusammen mit dem Top 7 anzusehen. Beim Top 6 handelt es sich folglich dem Grunde nach bereits um keinen Freizeitwohnsitz gemäß § 1 Abs 2 TFLAG.
Der Umstand, dass im Top 6 gelegentlich Verwandte nächtigen, schadet dabei nicht und führt nicht zum Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes gemäß § 1 Abs 2 TFLAG. Ebenso schadet im verfahrensgegenständlichen konkreten Einzelfall nicht, dass es sich um eine eigenständig parifizierte Wohneinheit handelt. Die Vertreter der Abgabenbehörde führten diesbezüglich selbst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, lediglich aufgrund der bestehenden eigenen Parifizierung des Tops 6 würde verfahrensgegenständlich das gelegentliche Nächtigen von Verwandten zum Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes führen.
Die Abgabenbehörde schrieb dem Beschwerdeführer die Freizeitwohnsitzabgabe für das Objekt Adresse 3, in **** Y für das Jahr 2023 mangels Vorliegens eines Freizeitwohnsitzes gemäß § 1 Abs 2 TFLAG daher zu Unrecht vor. Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.