LVwG T LVwG-2024/47/2290-5

LVwG-2024/47/2290-5Landesverwaltungsgericht27.11.2024

Regest

Klimademonstration auf der Autobahn<br/>Nichtverlassen des Versammlungsortes<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/47/2290-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.47.2290.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, ***** Z, Y, gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.07.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz (VersG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die unter Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,- (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage, 16 Stunden) auf Euro 100,- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 22 Stunden) herabgesetzt wird und die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens diesbezüglich mit Euro 10,- neu festgesetzt werden.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, er habe am 22.12.2023, 11:13 – 11:18 Uhr, in **** X, A**, Strkm 2,48, alle drei Fahrstreifen (Fahrspuren und Pannenstreifen, ca. 12 Meter Breite) der internationalen Haupttransitroute, Fahrtrichtung Y, als Teilnehmer und somit Anwesender der Versammlung „Klimademonstration – Blockade der A**“, die von der Bezirkshauptmannschaft X als zuständige Versammlungsbehörde um 11:13 Uhr aufgelöst wurde, unterlassen, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen. Trotz der behördlichen Auflösung und der ausdrücklichen behördlichen Anordnung, den Versammlungsort unverzüglich zu verlassen, sei er bis 11:18 Uhr am Versammlungsort verharrt und habe nur mit angewendeter Zwangsgewalt der Exekutive vom Versammlungsort entfernt werden können.

Er habe dadurch gegen § 14 Abs 1 VersG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 (11 Tage 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 19 VersG verhängt wurde.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, in welcher beantragt wurde, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einzustellen, in eventu das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG und der Erteilung einer Ermahnung einzustellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß – auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Vorhaft nach § 19a VStG – als ordentlich herabzusetzen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen BB in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.11.2024 (OZ 4) sowie die Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder (Beilage B und C zu OZ 4).

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 22.12.2023 in **** X, auf der A** bei Strkm 2,48 an der „Klimademonstration – Blockade der A**“, welche über alle drei Fahrstreifen (Fahrspuren und Pannenstreifen, ca. 12 Meter Breite) der internationalen Haupttransitroute in Fahrtrichtung Y reichte, teilgenommen.

Er hat sich mit den anderen Teilnehmern in X in der Nähe der Autobahn getroffen und diese sind sodann gemeinsam als „Letzte Generation Österreich“ auf die Autobahn, um dort mit Transparenten zu demonstrieren. Der Beschwerdeführer hat sich auf den Boden gesetzt und mit seiner rechten Hand auf die Fahrbahn geklebt. Er ist klebend auf der Autobahn verharrt. Die Witterungsbedingungen zum Zeitpunkt der Versammlung waren schlecht. Der Boden war nass und denn das die Klebewirkung war schlecht. Die Versammlungsteilnehmer haben selbst Aceton mit sich geführt.

Als die Polizei vor Ort eingetroffen ist, wurden mehrere Durchsagen gemacht. Vor Ort war unter anderem ein behördlicher Einsatzleiter sowie der örtliche Einsatzführer des Bezirkspolizeikommandos X. Nach Durchführung einer Interessensabwägung durch die behördliche Einsatzleitung wurde um 11:13 Uhr die Versammlung aufgelöst. Dies wurde dem Beschwerdeführer deutlich zur Kenntnis gebracht und er hat die Auflösung der Versammlung durch die Behörde auch wahrgenommen. Es wurde sodann zugewartet, ob die Versammlungsteilnehmer den Versammlungsort freiwillig verlassen. Zumal diese in der Blockade verharrten, wurde um 11:15 Uhr die Durchsage betreffend die Auflösung der Versammlung wiederholt. Es erfolgte wiederum keine Reaktion der Versammlungsteilnehmer. Um 11:16 Uhr wurde sodann angekündigt, dass die Auflösung durch Anwendung der Zwangsmittel durchgesetzt wird. Um 11:18 Uhr wurde die Durchsetzung der Auflösung der Versammlung mit Zwangsmitteln begonnen und mit Hilfe von anwesenden Polizeibeamten wurden die auf der Straße klebenden Teilnehmer, darunter der Beschwerdeführer, gelöst und dieser wurde sodann von der Fahrbahn getragen.

Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit eigenständig den Versammlungsort zu verlassen. Zwischen den Durchsagen gab es Bedenkzeit für die Teilnehmer. Der Beschwerdeführer hat sich nicht freiwillig selbst vom Versammlungsort wegbegeben. Die Durchsagen des Behördenvertreters waren für den Beschwerdeführer deutlich wahrnehmbar.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Klimademonstration auf der A** ergeben sich einerseits aus der Anzeige der PI X vom 29.12.2023 sowie dem Aktenvermerk des behördlichen Einsatzleiters vom 03.01.2024, Zl ***. Die Teilnahme an der Versammlung hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Er hat außerdem nicht bestritten, dass er sich nicht freiwillig unverzüglich nach Auflösung der Versammlung vom Versammlungsort wegbegeben hat. Vom Beschwerdeführer wurde außerdem im Rahmen seiner Einvernahme bestätigt, dass er die Durchsagen der Behörde und die Auflösung der Versammlung sowie der mehrmaligen Aufforderung zum Verlassen des Versammlungsortes und die Ankündigung der Anwendung von Zwangsgewalt deutlich wahrgenommen hat und sich dennoch entschieden hat, am Versammlungsort zu verharren.

Den Ablauf der Auflösung der Versammlung, insbesondere den zeitlichen Ablauf der Durchsagen und die Anwendung von behördlichem Zwang zur Auflösung der Versammlung, ergeben sich aus dem Aktenvermerk des Behördenvertreters vom 03.01.2024. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98/1953, idF BGBl. I Nr. 63/2017, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 2

(1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

(1a) Gemäß Abs. 1 anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte. In diesem Fall muss die Anzeige spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde (§ 16) einlangen.

(2) Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr.

§ 14

(1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.

(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.

§ 19

Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 14 Abs. 1 VersG sind, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass am 22.12.2023 in **** X auf der Autobahn A** bei Strkm. 2,48 auf allen drei Fahrstreifen in Fahrtrichtung Y eine „Klimademonstration – Blockade der A**“ stattgefunden hat, an welcher der Beschwerdeführer unstrittig teilgenommen hat.

Bei der verfahrensgegenständlichen Klimademonstration handelt es sich unbestritten um eine Versammlung iSd § 2 VersG. Das heißt, um eine Zusammenkunft mehrerer Menschen, die in der Absicht veranstaltet wurde, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht.

Die beschwerdegegenständliche Versammlung wurde – wie das Beweisverfahren unbestritten hervorgerbacht hat – durch den Behördenleiter um 11:13 Uhr aufgelöst. Der Beschwerdeführer hat als Teilnehmer der Versammlung die Auflösung, welche vom Behördeneinsatzleiter mit Megaphon durchgesagt wurde, auch deutlich wahrgenommen.

Dem Beschwerdeführer, welcher sitzend und mit einer Hand auf der Autobahn klebend am Versammlungsort nach Auflösung der Versammlung verharrte, wurde ausreichend Zeit gewährt, um den Versammlungsort freiwillig zu verlassen. Er hat sich – wie er selbst ausgesagt hat – trotz einer weiteren Durchsage zwei Minuten nach Auflösung der Versammlung entschlossen, am Versammlungsort zu verbleiben. Um 11:18 Uhr musste der Beschwerdeführer von den anwesenden Beamten von der Autobahn gelöst und weggetragen werden. Es wäre ihm jedenfalls möglich gewesen, binnen kürzester Zeit den Versammlungsort zu verlassen, denn das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass die Klebewirkung aufgrund der Witterung nur sehr schlecht war und die Versammlungsteilnehmer auch selbst Aceton mit sich geführt haben. Er hätte sich unverzüglich lösen und den Versammlungsort verlassen können.

Der Beschwerdeführer hat jedenfalls den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Übertretung verwirklicht.

Mit seinem Vorbringen zur rechtswidrigen Auflösung der Versammlung vermochte der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Die Bestimmung in § 14 Abs 1 VersG verlangt das Tatbestandsmerkmal lediglich die – ohnehin unbestrittene – Auflösung der Versammlung, deren Rechtmäßigkeit nicht zu prüfen ist. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann vom Betroffenen vielmehr mit dem Rechtsschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0216 mwN).

Zum Verschulden ist auszuführen, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG handelt, für dessen Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Der Gesetzgeber unterstellt in solchen Fällen ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit. Der Beschwerdeführer vermochte das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass ihn nicht einmal Fahrlässigkeit treffen sollte. Er hat sohin die ihm angelastete Übertretung auch in subjektiver Hinsicht und sohin schuldhaft verwirklicht.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen rechtfertigenden Notstand, einen entschuldigenden Notstand und eventualiter auf die irrige Annahme einer Notstandssituation.

Bei Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes bleibt im Gegensatz zu einem Rechtfertigungsgrund, der das tatbestandsmäßige Verhalten rechtfertigt, somit als rechtmäßig erscheinen lässt, die Tat rechtswidrig. Rechtfertigungsgründe wirken somit sachlich, Schuldausschließungsgründe nur persönlich.

Mit seinem Vorbringen zum entschuldigenden Notstand, welcher einen Schuldausschließungsgrund darstellt, vermochte der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist. Darunter kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, indem jemand sich oder einen anderen aus einer schweren unmittelbaren Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine allgemeine strafbare Handlung begeht. Es gehört zum Wesen des Notstands, dass die Gefahr in zumutbarer Weise nicht in einer anderen Art als durch die Begehung der objektiven strafbaren Handlungen zu beheben ist. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist das Vorliegen eines entschuldigenden Notstands gemäß § 6 VStG nicht ersichtlich. Ein Entschuldigungsgrund liegt somit nicht vor. Die belangte Behörde warf dem Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretungen somit zurecht vor

Auch mit seinen Ausführungen zum rechtfertigenden Notstand, welcher einen Rechtfertigungsgrund darstellt, konnte der Beschwerdeführer nicht aufzeigen, dass die von ihm verwirklichte Übertretung nicht rechtswidrig sein soll. Für die Begründung einer Notstandssituation wäre es erforderlich, dass die Auswirkungen des Klimawandels eine unmittelbare Gefahr für ein Individualrechtsgut herbeiführen würden. In weiterer Folge müsste diese unmittelbare Gefahr nicht anders als durch das angewandte Mittel, welches zudem unter den zur Verfügung stehenden Mitteln das relativ schonendste sein muss, abgewendet werden können. Zwar wurde vom Beschwerdeführer überzeugend dargelegt, dass die Klimakrise bereits in vollem Gange ist und zukünftig mit nicht nur unerheblichen Auswirkungen auf die Zivilisation zu rechnen ist, doch wird durch den Verbleib am Versammlungsort trotz Versammlungsauflösung weder Einfluss auf die Klimakrise genommen, noch wird bewirkt, dass politische Entscheidungsträger unmittelbar konkrete und wirksame Maßnahmen zum Klimaschutz ergreifen. Der Beschwerdeführer machte außerdem einen „entschuldigenden Verbotsirrtum" geltend. Der Rechtsirrtum bzw Verbotsirrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG setzt voraus, dass demjenigen, der sich auf diesen beruft, das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Mit dem vorgebrachten Verkennen der Sachlage vermochte der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Es wäre ihm im Vorfeld jedenfalls möglich gewesen diesbezügliche Erkundigungen einzuholen.

Der Beschwerdeführer kann sich daher weder auf einen rechtfertigenden bzw entschuldigenden Notstand noch auf einen Rechtsirrtum berufen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass § 19 Abs 1 VersG einen Arrest bis zu sechs Wochen oder eine Geldstrafe bis zu Euro 720,00 vorsieht.

Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 (11 Tage 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) über die Beschwerdeführer verhängt. Dies sind ca. 27 % der Höchststrafe.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass nach § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafhöhe bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Mildernd sind die achtenswerten Beweggründe des Beschwerdeführers nach § 34 Z 3 StGB zu werten, welche er in seinem Rechtsmittel und auch im Rahmen seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat. Erschwernisgründe sind keine hervorgekommen.

Zu berücksichtigen ist bei der Strafbemessung jedoch auch, dass die gegenständliche Versammlung auf einer Autobahn stattgefunden hat.

Zu den Einkommensverhältnissen hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er als Student nur ein sehr geringes Einkommen aus Minijobs hat und von seinen Eltern nur teilweise unterstützt wird. Es ist sohin von einer schlechten finanziellen Situation des Beschwerdeführers auszugehen.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe ist unter Berücksichtigung der angeführten Milderungsgründe und der schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers aus Sicht des erkennenden Gerichts zu hoch gegriffen. Die Strafe wird daher auf Euro 100,00 herabgesetzt. Eine Strafe in dieser Höhe ist schuld- und tatangemessen und aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich, um den Schuld- und Unrechtsgehalt der Übertretung, welcher nicht als gering anzusehen ist, entsprechend Rechnung zu tragen

Demnach war auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen und die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit Euro 10,00 neu festzusetzen.

Die vom Beschwerdeführer beantragte Berücksichtigung einer allfälligen Vorhaft gemäß § 19a VStG kommt in Ermangelung einer solchen nicht in Betracht.

Voraussetzung für die Erteilung einer vom Beschwerdeführer beantragten Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH das kumulative Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG. Zumal die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, nämlich die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gering ist, kommt eine Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG und sohin die Erteilung einer Ermahnung aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht in Betracht.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Vorab ist festzuhalten, dass die Übertretung des § 14 Abs. 1 VersG (Pflicht des Teilnehmers nach Auflösung einer Versammlung den Ort der Versammlung sogleich zu verlassen) eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit ist (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2019/01/0243). § 19 VersG sieht bei der Übertretung des VersG nicht nur eine Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe bis zu Euro 720,00, sondern auch einen Primärarrest vor, weshalb die absolute Unzulässigkeit der Revision in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zum Tragen kommt.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd § 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab. Es sind auch keine sonstigen Hindernisse für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage hervorgekommen.

Im gegenständlichen Verfahren zu lösende Rechtsfrage konnte anhand der zitierten Judikatur des VwGH einwandfrei beantwortet werden. Eine Aussage dieser Judikatur des VwGH liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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