LVwG T LVwG-2024/30/1413-10

LVwG-2024/30/1413-10Landesverwaltungsgericht27.11.2024

Regest

Studienerfolg

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/30/1413-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.30.1413.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des türkischen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18.04.2024, ***, betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Student“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Dem Beschwerdeführer wird seinem Verlängerungsantrag vom 14.03.2024 entsprechend eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Student“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

2. Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol die Kosten des bei der Beschwerdeverhandlung auf Antrag des Beschwerdeführers beigezogenen gerichtlich beeideten Dolmetschers in der Höhe von Euro 132,50 zu ersetzen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Die belangte Behörde hat den vom Beschwerdeführer persönlich am 14.03.2024 eingebrachten Verlängerungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß § 64 Abs 1 NAG abgewiesen, weil der als besondere Erteilungsvoraussetzung erforderliche Studienerfolgsnachweis für die gegenständliche Verlängerung nicht vorgelegt wurde. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer den in § 64 Abs 2 NAG für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ vorgesehene und erforderlichen Studienerfolgsnachweis im vorausgegangenen Studienjahr nicht erfüllte, da der Beschwerdeführer von dem im § 74 Abs 6 Universitätsgesetz geforderten 16 ECTS-Punkten oder 8 Semesterwochenstunden nur 4 ECTS-Punkte positiv absolvierte bzw nachweisen konnte. Dies entspreche zwei Semesterwochenstunden und habe der Antragsteller die Erteilungsvoraussetzungen nach § 64 Abs 2 NAG nicht einmal annähernd erfüllt. Zusammenfassend hielt die belangte Behörde in der Begründung des abweisenden Bescheides fest, dass der Beschwerdeführer keinen erforderlichen Studienerfolgsnachweis im Sinne des § 64 Abs 2 NAG nachweisen könne, da er lediglich eine Prüfung im Ausmaß von vier ECTS-Punkten absolviert habe. Deshalb sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„Der Beschwerdeführer AA, vertreten durch den RA BB, erhebt der Beschwerdeführer, AA, gegen den an ihm ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.04.2024, ***, zugestellt am 30.04.2024, das Rechtsmittel der

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol stellt folgenden Antrag und führt die Beschwerde aus

wie folgt:

Der oberhalb näher bezeichnete Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten.

Es wird gestellt der

Antrag,

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z

ersatzlos aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Ermittlung und Verfahrensergänzung sowie Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen;

in eventu:

den angefochtenen Bescheid nach Verfahrensergänzung dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben wird;

Es werden die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht.

Gegenständlich handelt es sich um einen Sonderfall.

Der Beschwerdeführer kam im Februar 2023 nach Österreich. Im Februar erfolgte die Immatrikulation und nahm der das Masterstudium der Mathematik im März 2023 auf. Das Erste Semester endete Ende Juni 2023. Das 2. Semester begann im Oktober 2023 bis Februar 2024 und März 2024 begann er mit dem 3. Semester.

Der Beschwerdeführer wird im 3. Semester die Fächer vom 1. und 3. Semester besuchen und wird er diese auch belegen, 2 Praxisübungen und vier mit Prüfung, am Ende des Semesters wird er sämtliche Prüfungen bestanden haben und wird das im System als bestanden aufscheinen

Im 4. Semester wird er die Fächer vom 2. Semester und 4. Semester besuchen und absolvieren. Die Masterarbeit wird er im Sommer zu schreiben beginnen.

Vorauszuschicken ist, dass weder auf der Homepage der Universität Z, Institut Mathematik, noch in sonstigen Informationsmaterialien und auch nicht in den Unterlagen der für die Erteilung des Aufenthaltstitels zuständigen Behörde ein Hinweis bzw. Aufklärung über die in jedem Semester zu erzielenden ECTS-Punkte enthalten.

Auch wurde er bei Behörde, welche für die Erteilung des Aufenthaltstitels zuständig war, nicht darauf hingewiesen, wieviel ECTS-Punkte er in jedem Semester zu erzielen hat und nicht über die Folgen aufgeklärt.

Er ging daher berechtigterweise davon aus, dass er in vier Semester die Punkteanzahl von 120 ECTS zu erreichen hat.

Der Beschwerdeführer hat zwar bis dato nur 4 ECTS-Punkte erreicht, sein Ziel ist jedoch die bestmögliche Note zu erreichen, damit er seine Chance für die Übernahme in das Doktoratsstudium erhöht bzw. einen Professor findet, der bereit ist, ihn zu betreuen und seine Arbeit zu begutachten. Mit unterdurchschnittlichen bzw, mittelmäßigen Noten ist es für den Beschwerdeführer fast nicht möglich einen Betreuer für seine Doktorarbeit zu gewinnen und somit ist ihm das Doktoratsstudium verschlossen.

Wäre der Beschwerdeführer aufgeklärt worden, dass er in jedem Semester eine bestimmte Anzahl ECTS-Punkten nachzuweisen hat, so hätte er die Reihung seiner Fächer bwz. Prüfungen entsprechend anders gestaltet. Er hat diesen Umstand erst im Zuge des Verfahrens zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels mit dem Zweck Student erfahren. Das war sein erster Verlängerungsantrag.

Hätte der Beschwerdeführer diese Regelung gewusst bzw. wäre er darauf hingewiesen worden, hätte er seinen Lernmodus bzw. die Reihung der Prüfungen so angesetzt, dass die notwendigen ECTS-Punkte erreicht.

Dieser Umstand stellt für den Beschwerdeführer ein unabwendbares Ereignis dar und konnte er daher sich nicht entsprechend auf die Prüfung vorbereiten oder seinen Lernmodus bzw. die Reihung der Prüfungen so ansetzen, dass die notwendigen ECTS-Punkte erreicht.

Der Beschwerdeführer kam nach Österreich mit dem Ziel das Masterstudium an der Universität Z aufzunehmen und abzuschließen und sodann das Doktoratsstudium zu beginnen. Er verfolgt nicht die Absicht, seinen Aufenthalt in Österreich in einen anderen Aufenthaltszweck zu ändern.

Bescheinigungsmittel: PV

Ausdruck Homepage Institut für Mathematik Universität Z

Es wird höflich beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und zu der Verhandlung einen Dolmetscher für die türkische Sprache beizuziehen (die Sprach im Studium ist Englisch und kann der Beschwerdeführer nicht so gut Deutsch, dass er dem Verhandlung in deutscher Sprache folgen kann).

AA“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der Behörde Einsicht genommen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte mit Schriftsatz vom 18.09.2024 folgende am 18.09.2024 ausgedruckte Bestätigung des Studienerfolges vor:

Bilder im Original als pdf ersichtlich

Aus dieser Bestätigung geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Sommersemester 2024 im Zeitraum zwischen 24.06.2024 und 30.07.2024 Prüfungen im Ausmaß von 24 Semesterwochenstunden bzw 45 ECTS-Punkten positiv ablegte.

In weiterer Folge wurde am 09.10.2024 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde auf die mit Schriftsatz vom 18.09.2024 vorgelegte aktuelle Bestätigung des Studienerfolgs der Universität Z hingewiesen. Aus dieser bereits zitierten Bestätigung ergibt sich für das Sommersemester 2024 ein nachgewiesener Studienerfolg im Ausmaß von 24 Semesterwochenstunden bzw 45 ECTS-Punkten. Der Beschwerdeführer bestätigte in der Beschwerdeverhandlung, dass er diese Prüfungen selbst abgelegt hat. In der Beschwerdeverhandlung wurde noch erhoben, dass der Beschwerdeführer für seine Unterkunft eine monatliche Miete in der Höhe von Euro 360,00 inkl Betriebskosten zu zahlen hat. Der Beschwerdeführer geht weiters neben dem Studium einer geringfügigen Beschäftigung in einem Restaurantbetrieb in Z nach (monatliches Nettoeinkommen Euro 485,00). Weiters erhalte der Beschwerdeführer Unterhaltszahlungen seines Vaters und verfüge der Beschwerdeführer noch über digitales Geld im Gegenwert von ca Euro 34.400,00. Zum Nachweis der vorhandenen finanziellen Mittel für den weiteren Studienaufenthalt in Österreich und für den Nachweis einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung wurde dem Beschwerdeführer eine vierwöchige Frist ab Erhalt der Reinschrift des Verhandlungsprotokolles eingeräumt. Mit E-Mail vom 08.11.2024 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die in der Beschwerdeverhandlung angesprochene Lohnabrechnung in der Höhe von monatlich Euro 485,00 netto für eine geringfügige Beschäftigung im Restaurant „CC“ in **** Z vor. Weiters wurde auf Unterhaltsüberweisungen durch die Eltern verwiesen, die die erforderlichen finanziellen Mittel bei Bedarf sofort zur Verfügung stellen. Diesbezüglich wurde ein Ausdruck des Bankkontos des Beschwerdeführers bei der Sparkasse Z vorgelegt. Aus diesem gehen neben den monatlichen Lohnzahlungen in Höhe von Euro 485,00, Überweisungen in der Höhe von Euro 5.000,00 und Euro 6.000,00, die dem Vater des Beschwerdeführers zuzurechnen sind, hervor. Auf dem Kontoauszug sind auch die monatlichen Mietzahlungen in der Höhe von Euro 360,00 ersichtlich. Das Bankkonto des Beschwerdeführers weist mit Stand 07.11.2024 ein Guthaben von Euro 11.256,54 auf. Weiters wurden mit dem E-Mail von 08.11.2024 ein Versicherungsnachweis der Österreichischen Gesundheitskasse vom 04.11.2024 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a ASVG bei einem monatlichen Beitrag von Euro 73,20 mit 01.11.2024 begann. Auch der Nachweis, dass der Beschwerdeführer als ordentlicher Studierender an der Universität Z im Wintersemester 2024/2025 für das Masterstudium Mathematik angemeldet (inskribiert) ist, wurde vorgelegt.

Aus dem vorgelegten Aufenthaltsakt und dem durchgeführten Beschwerdeverfahren ergibt sich somit folgender im Wesentlichen unstrittiger Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und somit Fremder und Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 2 Z 1 und Z 6 NAG. Der Beschwerdeführer lebt seit Februar 2023 in Österreich. Der Beschwerdeführer besitzt eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, die bis 30.03.2024 gültig war. Rechtzeitig vor Ablauf dieser Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer am 14.03.2024 persönlich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ bei der belangten Behörde beantragt. Dem Antrag waren die für die Prüfung des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen nach dem NAG erforderlichen Beilagen beigegeben. Diesbezüglich gab es seitens der belangten Behörde keine Beanstandung. Der belangten Behörde ist grundsätzlich zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer für das für die Beurteilung durch die belangte Behörde heranzuziehende Studienjahr 2022/23, das am 01.10.2022 begann und am 30.09.2023 endete, den nach § 64 Abs 2 NAG nachzuweisenden Studienerfolg nicht erbrachte. Es konnten im für die Aufenthaltsbehörde heranzuziehenden Beurteilungszeitraum nur 4 ECTS-Punkte vom Beschwerdeführer nachgewiesen werden, sodass ein Studienerfolgsnachweis der Universität Z für das angeführte Studienjahr nicht vorgelegt werden konnte.

Für die Beschwerdeentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist im gegenständlichen Fall nunmehr das Studienjahr 2023/24, das am 01.10.2023 begann und am 30.09.2024 endete, heranzuziehen. Für das Studienjahr 2023/24 hat der Beschwerdeführer die erforderliche Bestätigung über den Nachweis des Studienerfolges der Universität Z vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat im angeführten und heranzuziehenden Studienjahr Prüfungen im Ausmaß von 24 Wochenstunden bzw 45 ECTS-Punkte nachgewiesen und somit die im § 64 Abs 2 NAG vorgesehene besondere Erteilungsvoraussetzung (Vorliegen eines Studienerfolgsnachweises) erfüllt.

Der Beschwerdeführer verfügt nachweislich über den gemäß § 11 Abs 2 Z 3 NAG erforderlichen Krankenversicherungsschutz bei der ÖGK. Auch die finanzielle Situation des Beschwerdeführers (Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, finanzielle Zuwendungen der Eltern, andere eigene Mittel und Guthaben auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers) ermöglichen dem Beschwerdeführer einen Aufenthalt, der zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft in Österreich führt (§ 11 Abs 2 Z 4 und 5 NAG).

II.Gesetzliche Grundlagen:

Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen rechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz:

„§ 64

Studenten

(1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und

2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,

3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,

4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,

5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,

6. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder

7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

(3) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium oder eine Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41, 42 oder 43c anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung als Student im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen.

(5) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen der §§ 41, 42, 43c oder 47 Abs. 2 zulässig.

(6) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.

(7) Die Aufenthaltsbewilligung als Student ist an Drittstaatsangehörige, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Z 22) teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.“

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung-NAG-DV:

„§ 8

Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen

8. für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:

a)Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;

b)im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;

c)im Fall eines erstmaligen Antrages nach § 64 Abs. 1 Z 7 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG, einen Nachweis über die Aufnahme zu einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung sowie im Fall eines Verlängerungsantrages einen Nachweis über einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschrift;

d)im Fall eines Verlängerungsantrages nach § 64 Abs. 4 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung gemäß § 64 Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 NAG;

e)gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen oder das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen;

…“

Universitätsgesetz 2002 (UG):

„§ 74

Zeugnisse

(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.

…“

III.Rechtliche Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht und nicht zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde heranzuziehen. Dies hat zur Folge, dass für den Nachweis des gemäß § 64 Abs 2 NAG erforderlichen Studienerfolgs nicht das für die Entscheidung durch die belangte Behörde relevante Studienjahr 2022/2023, sondern das Studienjahr 2023/2024, das am 01.10.2023 begann und am 30.09.2024 endete, heranzuziehen ist. Der Beschwerdeführer hat als Nachweis des für das Studienjahr 2023/2024 erreichten Studienerfolgs eine Bestätigung des Studienerfolges der Universität Z vom 18.09.2024 vorgelegt. Aus dieser Bestätigung geht hervor, dass der Beschwerdeführer im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Punkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat. Der Beschwerdeführer hat somit im Beschwerdeverfahren den für ein Verlängerungsverfahren geforderten Studienerfolgsnachweis erbracht.

Das durchgeführte Beschwerdeverfahren hat weiters keine zwingenden Erteilungshindernisse nach § 11 Abs 1 NAG ergeben. Der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund nach § 64 NAG liegt nach dem durchgeführten Beschwerdeverfahren und den ausgeführten rechtlichen Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ebenfalls nicht (mehr) vor. Das Vorliegen der weiteren Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 2 NAG, insbesondere das Vorliegen der erforderlichen finanziellen Mittel und eines ausreichenden und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes wurde im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nachgewiesen. Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem von der belangten Behörde durchgeführten Verfahren noch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und der beantragte Aufenthaltstitel aufgrund des vorhandenen und noch bis 08.12.2031 gültigen türkischen Reisepasses mit einer 12monatigen Gültigkeitsdauer zu erteilen.

Die im Beschwerdeverfahren angefallenen Barauslagen für den vom Beschwerdeführer beantragten und in der Beschwerdeverhandlung beigezogenen Dolmetscher für die türkische Sprache waren dem Beschwerdeführer vorzuschreiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 19 Abs 10 NAG die belangte Behörde die Herstellung einer Aufenthaltskarte zu beauftragen und diese auszufolgen hat, wenn der Aufenthaltstitel – wie im gegenständlichen Fall – durch ein Verwaltungsgericht des Landes erteilt wird.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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