LVwG T LVwG-2024/29/2650-11

LVwG-2024/29/2650-11Landesverwaltungsgericht27.11.2024

Regest

Kanalanschlussgebühr<br/>kirchliches Gebäude<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/29/2650-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.29.2650.11

Begründung

I.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.07.2024, ***, betreffend Festsetzung der Kanalanschlussgebühr, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag.a Kantner in der Beschwerdesache der der Diözese Y, Adresse 3, **** Y, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.07.2024, ***, betreffend Festsetzung der Kanalanschlussgebühr, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, nachstehenden

B E S C H L U S S :

3. Der Vorlageantrag der Diözese Y wird als unzulässig zurückgewiesen.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.07.2024, ***, wurde der AA gegenüber die Kanalanschlussgebühr für das Objekt Kaplaneikirche X in Höhe von Euro 33.449,26 festgesetzt, welche sich mit 3.102,90 m3 multipliziert mit Euro 9,80 zuzüglich 10 % USt errechnet.

Gegen diesen Bescheid hat sowohl die AA (in Folgenden Erstbeschwerdeführerin) als auch die Diözese Y (im Folgenden Zweitbeschwerdeführerin) durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu dahingehend abzuändern, dass die Anschlussgebühr mit Euro 0,00 festgesetzt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass als Bemessungsgrundlage maximal die Nutzfläche der Sakristei der Kaplaneikirche X herangezogen werde. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Zusammengefasst wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus der Verordnung nicht ersichtlich sei, dass der Verordnungsgeber Kirchengebäude bewusst (nicht) regeln habe wollen. Es liege auf der Hand, dass der Verordnungsgeber Sakralgebäude bzw dem Gottesdienst und der Religionsausübung dienende Räume bei der Erlassung der Verordnung offenkundig nicht mitbedacht habe. Wenn überhaupt, sei lediglich die Sakristei als erschließungswürdig zu erachten, deren Baumasse die belangte Behörde bereits gesondert ermittelt habe. Die Nichtberücksichtigung der örtlichen Kirchengebäude in der Kanalgebührenordnung widerstreite dem Sachlichkeitsgebot, sei gleichheitswidrig und könne durch verfassungskonforme Interpretation vermieden werden. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2024, ***, wurde die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Gebühr nicht stattgegeben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Sakralgebäude von der Gebührenvorschreibung nicht ausgenommen seien und die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Gesetze und Verordnungen auch keinerlei Ermessensspielraum zulassen würden.

Die Beschwerdeführer beantragten fristgerecht die Vorlage an das Landesverwaltungsgericht Tirol und wurde ergänzend ausgeführt, dass die belangte Behörde gewusst habe, dass der gegenständliche Wasser- und Kanalanschluss lediglich für ein Waschbecken in der Sakristei erfolgt sei. In der Kirche würden sich Menschen weder länger aufhalten noch mangels eines WCs und mangels sonstiger Wascheinrichtungen länger aufhalten können. Sofern eine verfassungskonforme Auslegung der jeweiligen Gebührenordnung nicht möglich sei, liege jeweils eine gesetzwidrige Verordnung vor, welche entsprechend beim VfGH anzufechten sei.

In der Folge wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entsicherung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 13.11.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert wurde.

II.Sachverhalt:

Die Erstbeschwerdeführerin ist seit 1931 Eigentümerin der Liegenschaft GStNr **1, KG ***** (GB-Auszug vom 13.11.2024). In den Jahr 1925 bis 1928 wurde auf diesem Grundstück die Kaplaneikirche X errichtet. Seit diesem Zeitpunkt haben keine die Nutzfläche oder Kubatur ändernden baulichen Veränderungen am Kirchengebäude stattgefunden. Die Baumasse des Kirchengebäudes beträgt 3.102,90 m3.

Am 29.09.2022 wurde das Grundstück sowohl an die Wasserleitung der Gemeinde Z als auch den Kanal der Gemeinde Z angeschlossen.

Das GStNr **1, KG *****, liegt im Ortskanalisationsabschnitt *** der Gemeinde Z. Dieser wurde mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung CC vom 17.07.1997, GZ ***, und vom 02.09.1997, GZ ***, wasser- und naturschutzrechtlich bewilligt und wurde mit den Bauarbeiten noch im Jahr 1997 begonnen. Der diesbezüglich genaue Zeitpunkt kann nicht festgestellt werden.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.09.2024, ***, wurde die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen, über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wurde in der Beschwerdevorentscheidung nicht abgesprochen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde nur der Erstbeschwerdeführerin zH ihres Rechtsvertreters zugestellt.

III.Beweiswürdigung:

Dass die Erstbeschwerdeführerin Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ist, ist dem eigeholten Grundbuchsauszug zu entnehmen und wurde die Eigentümereigenschaft seitens der Erstbeschwerdeführerin anlässlich der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2024 auch bestätigt, ebenso, dass das Kirchengebäude in den Jahren 1925 bis 1928 errichtet wurde und im Jahr 1928 die Weihe stattfand. Von den Parteien wurde ebenfalls bestätigt, dass seither keine baulichen Veränderungen der Größe der Fläche oder Kubatur des Kirchengebäudes erfolgt sind.

Dass das Kirchengebäude an die Wasserversorgungsanlage sowie den Kanal der Gemeinde Z angeschlossen wurde, ist unstrittig.

Zum Zeitpunkt des Anschlusses ist festzuhalten, dass dieser seitens der Behörde mit 29.09.2022 bekannt gegeben wurde. Ein seitens der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegtes Lichtbild (Beilage ./2), auf welchem eine (Abfluss)Verrohrung in einem Graben zu sehen ist, datiert mit 21.09.2022 und wurde hiezu informativ seitens der Erstbeschwerdeführerin bekannt gegeben, dass dies der Zeitpunkt der Verlegung des Kanalrohres gewesen sei, der Wasseranschluss sei etwas später im Oktober erfolgt. Auch wenn hier die Angaben geringfügig divergieren, so ist aufgrund des Umstandes, dass der Anschluss durch die Gemeinde Z hergestellt wurde, den diesbezüglichen Angaben der Abgabenbehörde zu folgen.

Die Feststellungen zur Errichtung jenes Kanalabschnittes, in welchem das verfahrensgegenständliche Grundstück und Kirchengebäude liegt, waren aufgrund der seitens der Abgabenbehörde erteilten Informationen zur behördlichen Bewilligung der Errichtung des Kanalabschnittes sowie des Umstandes, dass der Baubeginn noch im Jahr 1997 erfolgte, zu treffen. Wann genau mit dem Bau des Kanalabschnittes begonnen wurde, konnte jedoch mangels diesbezüglich vorliegender Beweisergebnisse nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.09.2024 sind dem Behördenakt zu entnehmen.

IV.Rechtslage:

Die verfahrenswesentliche Bestimmung der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961 in der Fassung BGBl I Nr 103/2019, lautet wie folgt:

§ 4.

(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

(2) Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere […]

c)bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird.

(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.

(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.“

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Kanalgebührenordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 20.11.1995 lauten wie folgt:

„§ 1

Einteilung der Gebühren

Zur Deckung der Kosten des Aufwandes für die Gemeindekanalanlagen erhebt die Gemeinde Benützungsgebühren in Form einer Anschlussgebühr, einer laufenden Gebühr (Kanalgebühr) und einer Erweiterungsgebühr.

§ 2

Anschlussgebühr und Erweiterungsgebühr

1. Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der Errichtung oder Erweiterung der Kanalanlage eine Anschlussgebühr.

2. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des Baubeginnes eines Gebäudes, im Falle der erstmaligen Errichtung einer Gemeindekanalanlage bzw. eines neuen Kanalstranges für alle im Anschlussbereich gelegenen Grundstücke und Gebäude bereits einen Monat nach Baubeginn des Kanalabschnittes, in dem sie gelegen sind. […]

§ 8

Gebührenschuldner

Zur Entrichtung der Gebühren sind die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke und Gebäude verpflichtet. Die Nutznießer haften anteilsmäßig für die richtige und rechtszeitige Entrichtung der Gebühren.

[…]“

Die Verordnung ist mit Ablauf des 21.11.1995 in Kraft getreten.

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Landesabgabenordnung – TLAO, LGBl Nr 34/184, lauten wie folgt:

„2. Abschnitt

Entstehung des Abgabenanspruches

§ 3

1. Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft.

2. In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Abgabenschuld) bleiben unberührt. [..]

6. Abschnitt

Verjährung fälliger Abgaben

§ 186

1. Das Recht, eine fällige Abgabe einzugeben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

2. Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Abgabenanspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides nach § 151 Abs 2 und 3, unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres kommentierte Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. […]“

V.Erwägungen:

V.1. Vorab ist festzuhalten, dass – entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften (§ 4 BAO) – das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat (VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 BAO grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist auszuführen, dass diesem in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zukommt, so etwa, um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungswährung zu bestimmen, darüber hinaus ist festzuhalten, dass vor Entstehung eines Abgabenanspruches die Abgabe nicht fällig wird. Zudem ist eine Abgabenfestsetzung vor Entstehung des Abgabenanspruches grundsätzlich nicht zulässig.

In den seit dem Jahr 1961 beschlossenen Kanalgebührenordnungen der Gemeinde Z ist zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches für die Anschlussgebühr (ua) im Wesentlichen gleichlautend normiert, dass bei Neubauten der Gemeindekanalanlage der Gebührenanspruch für die im Anschlussbereich liegenden Gebäude einen Monat nach Baubeginn (des Kanalabschnittes) entsteht.

So ist in der seitens der Abgabenbehörde vorgelegten Kanalgebührenordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 23.11.1961 unter § 2 Abs 2 festgehalten, dass die Beitragspflicht für alle im Erschließungsbereich liegenden Gebäude, ebenso wie bei freiwilligem Anschluss nicht anschlusspflichtiger Gebäude mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses entsteht, bei Neubauten der Gemeindeanlage jedoch bereits einen Monat nach Baubeginn.

In der Kanalgebührenordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 12.12.1991 ist ebenfalls in § 2 Abs 2 geregelt, dass die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt des Baubeginns einer baulichen Anlage entsteht, im Falle der erstmaligen Errichtung der Gemeindekanalanlage für alle im Anschlussbereich gelegenen Gebäude bereits einen Monat nach Baubeginn des Bauabschnittes, in dem sie gelegen sind.

Auch in der zum Zeitpunkt der Errichtung der Gemeindekanalanlage der Gemeinde Z geltenden Kanalgebührenordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 20.11.1995 ist unter § 2 Abs 2 bestimmt, dass die Gebührenpflicht für die Anschlussgebühr mit dem Zeitpunkt des Baubeginns eines Gebäudes, im Falle der erstmaligen Errichtung einer Gemeindekanalanlage bzw eines neuen Kanalstranges für alle im Anschlussbereich gelegenen Grundstücke und Gebäude bereits einen Monat nach Baubeginn des Kanalbauabschnittes, in dem sie gelegen sind, entsteht. Die nächste inhaltliche Änderung der Kanalgebührenordnung erfolgte gemäß den seitens der Abgabenbehörde vorgelegten Verordnungen und Kundmachungen mit 16.10.1998.

Im Sinne des § 4 BAO war daher auf die Bestimmungen der Kanalgebührenordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 20.11.1995 abzustellen.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass das verfahrensgegenständliche Kirchengebäude bereits seit 1928 besteht und seither keine baulichen Änderungen daran durchgeführt wurden. Der Abgabenanspruch für die Anschlussgebühr ist folglich gemäß § 2 Abs 2 der anzuwendenden Kanalgebührenordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 20.11.1995 bereits einen Monat nach Baubeginn des neu errichteten Kanalbauabschnittes, in welchem das verfahrensgegenständliche Grundstück liegt, entstanden. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass mit den Arbeiten zur Errichtung des neuen Kanalbauabschnittes noch im Jahr 1997 begonnen wurde. Mangels konkreter Angaben zum Baubeginn des Kanal Bauabschnittes war daher davon auszugehen, dass mit den Arbeiten spätestens am 31.12.1997 begonnen wurde weshalb der Abgabenanspruch mit 01.02.1998 entstanden ist.

Zu diesem Zeitpunkt waren für nicht bundesgesetzlich geregelte öffentliche Abgaben des Landes und der Gemeinden mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben noch nicht die Bestimmungen der BAO, sondern die Bestimmungen der Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO) anzuwenden.

In § 3 der TLAO ist zur Entstehung des Abgabenanspruches geregelt, dass dieser entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft. Wie bereits ausgeführt war dies im Sinne der Kanalgebührenordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 20.11.1995 der 01.02.1998.

§ 186 der TLAO normiert hinsichtlich der Verjährung fälliger Abgaben in Abs 1, dass das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist, verjährt. Die Kanalanschlussgebühr wäre daher bis spätestens 31.12.2003 festzusetzen gewesen.

Die nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.07.2024 erfolgte Festsetzung der Kanalanschlussgebühr für das Objekt Kaplaneikirche X erfolgte nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist (dass die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlungen zur Festsetzung der Abgabe seitens der Abgabenbehörde gesetzt worden wären, ist dem Akt nicht zu entnehmen), weshalb aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung des Abgabenanspruches der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

V.2.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.07.2024 erging ausschließlich gegenüber der Erstbeschwerdeführerin als Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft.

Gleichzeitig mit der Erstbeschwerdeführerin hat auch die Zweitbeschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben.

In der Folge hat der Bürgermeister der Gemeinde Z in der Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2024 ausschließlich über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin abgesprochen und wurde die Beschwerdevorentscheidung lediglich der Erstbeschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters zugestellt.

Gemäß § 264 Abs 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats jedoch nur ab Bekanntgabe (§ 97, sohin Zustellung) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Mangels Vorliegens einer gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin ergangenen Beschwerdevorentscheidung war diese auch nicht berechtigt, einen Vorlageantrag zu stellen, weshalb der Vorlageantrag der Zweitbeschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen war.

Zur Parteistellung der Zweitbeschwerdeführerin wird ergänzend festgehalten, dass im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vermögen einer Pfarrkirche durch die nach dem kanonischen Recht berufenen Organe verwaltet und vertreten wird, wobei den zuständigen Kirchenbehörden die Aufsicht und Kontrolle zusteht (Art. XIII § 2 des österreichischen Konkordates 1934). Aus dem Aufsichtsverhältnis allein kann aber die Befugnis, Ansprüche namens des diesen kirchlichen Rechtsubjekten gehörigen Vermögens im Verwaltungsverfahren geltend zu machen, nicht abgeleitet werden (VwGH 06.04.1954, Slg N.F. Nr. 3371/A). Eine Bestimmung des Inhaltes, das den kirchlichen Aufsichtsbehörden, abgesehen von den einzelnen Verwaltungsvorschriften, ein Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels eingeräumt ist, ist dem Konkordat 1934 nicht zu entnehmen (VGH 07.03.2019 63,0483/62).

Es war der spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.