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LVwG-2024/26/2565-2Landesverwaltungsgericht27.11.2024
Konsenslose Bauführung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der BB vom 05.09.2024, Zl ***, betreffend zwei Übertretungen der Tiroler Bauordnung 2022,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise und insoweit Folge gegeben, als die beiden Geldstrafen im Betrag von je Euro 2.000,00 auf jeweils Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe je in der Dauer von 13 Stunden) herabgesetzt werden.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit Euro 300,00 neu festgesetzt.
Damit ergibt sich ein Gesamtzahlbetrag an die belangte Behörde von Euro 3.300,00.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsnorm mit „§ 28 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 64/2023“ konkretisiert wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der BB vom 05.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„1 - Datum/Zeit:19.03.2024 -09.04.2024
Ort:**** Z, Adresse 1, Gst-Nr
**1, KG *** Z
Sie haben als Bauherr im oben angeführten Zeitraum in der KG Z (KGNr.: ***), auf Gp. **1 ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, ohne entsprechende Baubewilligung ausgeführt.
Konkret wurden folgende Baumaßnahmen ohne entsprechende Bewilligung durchgeführt:
Die Errichtung eines eingeschossigen Gebäudes (Schafstall bzw. Heu- und Strohlager) in Holzbauweise mit den Abmessungen von ca. 14,55 x 4,15 m an der Westseite.
Die Errichtung einer Zeltanlage (landwirtschaftliche Garage) mit den Abmessungen von ca. 6,05 x 6,15 m im südöstlichen Bereich des Bauplatzes.
Die Errichtung eines eingeschossigen Gebäudes (Eselstall) in Holzbauweise mit den Abmessungen von ca. 2,00 x 2,10 m an der Nordseite.
Die durchgeführten Baumaßnahmen sind gemäß § 28 Abs. 1 TBO 2022 als bewilligungspflichtig einzustufen.
2. Datum/Zeit:19.03.2024 -09.04.2024
Ort:**** Z, Adresse 1, Gst-Nr
**1, KG *** Z
Sie haben im oben angeführten Zeitraum als Eigentümer der widerrechtlich errichteten baulichen Anlagen (Schafstall/Heu- und Strohlager, landwirtschaftliche Garage, Eselstall) in der KG Z (KG-Nr.: ***), Gst. **1, diese benützt, obwohl für diese bauliche Anlagen weder Baubewilligungen noch Bauanzeigen vorliegen.“
Dadurch habe der Beschuldigte
-zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs 1 lit a iVm § 28 Abs 1 der Tiroler
-Bauordnung 2022 und
-zu 2. eine Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs 1 lit j Z 1 der Tiroler Bauordnung 2022
begangen, weswegen über ihn je Übertretung eine Geldstrafe von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 18 Stunden) verhängt wurde.
Der behördliche Verfahrenskostenbeitrag wurde mit Euro 400,00 festgesetzt, womit sich für den Beschuldigten ein Gesamtzahlbetrag von Euro 4.400,00, ergab.
Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte – wie bei einem Lokalaugenschein am 19.03.2024 festgestellt – auf dem Gst **1 KG Z an der Adresse 1 in **** Z baubewilligungsbedürftige bauliche Anlagen ohne entsprechende Baugenehmigung ausgeführt habe, und zwar im konkreten einen Schafstall, eine landwirtschaftliche Garage sowie einen Eselstall.
Im Zeitraum vom 19.03.2024 bis zum 09.04.2024 habe der Beschuldigte die widerrechtlich errichteten baulichen Anlagen auch in Benützung genommen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.04.2024 sei dem Beschuldigten die weitere Benützung der genannten baulichen Anlagen untersagt worden und sei ihm zugleich aufgetragen worden, diese widerrechtlich ausgeführten baulichen Anlagen bis längstens 15.07.2024 abzutragen und gänzlich zu entfernen.
Damit habe der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht erfüllt.
Der Beschuldigte habe die Übertretungen aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, habe dieser doch in keiner Weise sein mangelndes Verschulden aufzeigen können. Im Gegenstandsfall sei daher jedenfalls fahrlässige Tatbegehung anzunehmen.
Der Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsdelikte sei nicht unerheblich. Der Beschuldigte sei nicht unbescholten, weise jedoch keine einschlägigen Vorstrafen auf.
Das zur Anwendung gebrachte Strafmaß erscheine jedenfalls schuld- und tatangemessen, wenn man für den Beschuldigten durchschnittliche Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtige.
Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher beantragt wurde, von einer Strafe abzusehen oder zumindest eine Strafminderung vorzunehmen.
Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass er die strittigen baulichen Anlagen entsprechend dem erteilten Beseitigungsauftrag fristgerecht abgebaut und alles ordnungsgemäß hinterlassen habe. Dies könne der Bürgermeister der Gemeinde Z bestätigen.
Er habe den Fehler gemacht, seine Bauvorhaben nicht bei der Baubehörde zu melden.
Er sei momentan nicht in der Lage, den hohen Gesamtzahlbetrag zu leisten, da er eine Familie habe.
Daher ersuche er darum, von der Strafe abzusehen oder zumindest eine Strafmilderung vorzunehmen.
II.Sachverhalt:
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Verwaltungsstrafsache wegen zweier Übertretungen der Tiroler Bauordnung.
Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 19.03.2024 bis zum 09.04.2024 in *** Z, Adresse 1, auf Gst **1 KG Z mehrere bewilligungspflichtige Bauvorhaben ohne entsprechende Baugenehmigung ausgeführt, nämlich
-einen Schafstall bzw ein Heu- und Strohlager in Holzbauweise mit den Abmessungen von ca 14,55 x 4,15 m,
-eine landwirtschaftliche Garage in Form einer Zeltanlage mit den Abmessungen von ca 6,05 m x 6,15 m und
-einen Eselstall in Holzbauweise mit den Abmessungen von ca 2 m x 2,10 m,
wobei er diese konsenslosen baulichen Anlagen im genannten Zeitraum auch in Benützung genommen hat, und zwar hat er in den Ställen Schafe und Esel untergebracht und in der Zelt-Garage einen Traktor sowie andere Gerätschaften untergestellt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer
-zu Spruchpunkt I. der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die konsenslos auf dem Gst **1 KG Z errichteten baulichen Anlagen (Schafstall/Heulager, landwirtschaftliche Garage und Eselstall) bis längstens 15.07.2024 abzutragen und gänzlich zu entfernen, und
-zu Spruchpunkt II. die weitere Benützung der vorgenannten baulichen Anlagen untersagt.
Der Beschwerdeführer ist dem erteilten baupolizeilichen Beseitigungsauftrag fristgerecht nachgekommen und hat er den gesetzmäßigen Zustand auf dem Gst **1 KG Z hergestellt.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der gegenständlichen Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt einwandfrei aus der gegebenen Aktenlage ergibt. Insbesondere zeigen mehrere aktenkundige Lichtbilder ein recht anschauliches Bild über die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen, die der Beschwerdeführer ohne Baukonsens ausgeführt und in Benützung genommen hat und deren Beseitigung ihm baupolizeilich aufgetragen wurde.
Die Rechtsmittelausführungen des Beschwerdeführers, dass er die streitverfangenen baulichen Anlagen entsprechend dem behördlichen Beseitigungsauftrag zeitgerecht entfernt habe, stehen mit der Meldung der Gemeinde Z an die belangte Strafbehörde vom 07.08.2024 im Einklang. In diesem E-Mail vom 07.08.2024 hat eine Mitarbeiterin der Gemeinde Z bestätigt, dass der Beschwerdeführer die strittigen baulichen Anlagen zeitgerecht beseitigt hat.
Irgendwelche Widersprüche in den vorliegenden Beweisergebnissen sind nicht gegeben, die im Rahmen der Beweiswürdigung aufzulösen wären. Ebenso wenig liegen verfahrensmaßgebliche Tatsachenbestreitungen durch den Beschwerdeführer vor.
IV.Rechtslage:
In der gegenständlichen Strafsache sind die nachfolgend angeführten Regelungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 64/2023, maßgeblich:
So sieht § 28 Abs 1 lit a der Tiroler Bauordnung 2022 vor, dass der Neubau von Gebäuden baubewilligungspflichtig ist.
Gemäß § 67 Abs 1 lit a und lit j Z 1 der Tiroler Bauordnung 2022 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,00 zu bestrafen,
-wer als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung ausführt (lit a) und
-als Eigentümer oder Bauberechtigter eine bauliche Anlage oder einen Teil davon benützt, obwohl diese(r) im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet wurde (lit j Z 1).
V.Erwägungen:
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Übertretungen der Tiroler Bauordnung 2022 in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Er hat einen Schafstall, einen Eselstall sowie eine Zelt-Garage ohne entsprechende Baugenehmigung auf dem Gst **1 KG Z ausgeführt. Wie sich aus den aktenkundigen Lichtbildern ohne Zweifel ergibt, handelte es sich bei beiden Ställen als auch bei der Zelt-Garage um Gebäude im Sinne der Begriffsbestimmung der Tiroler Bauordnung, waren doch alle drei genannten baulichen Anlagen überdeckt, überwiegend umschlossen, konnten von Menschen betreten werden und waren dazu bestimmt, dem Schutz von Tieren oder Sachen zu dienen (§ 2 Abs 2 TBO 2022).
Demnach bestand für den Neubau dieser Gebäude Baugenehmigungspflicht gemäß § 28 Abs 1 lit a TBO 2022.
Der Rechtsmittelwerber hat vorliegend auch gar nicht bestritten, dass er die drei in Rede stehenden baulichen Anlagen ohne Baugenehmigung ausgeführt hat.
Dass der Rechtsmittelwerber die beiden Ställe (Schaf- und Eselstall) sowie die Zelt-Garage auch in Benützung genommen hat, lässt sich ebenso einwandfrei aus den aktenkundigen Lichtbildern ersehen.
So ist auf einem Lichtbild zu erkennen, wie in der Zelt-Garage ein Traktor sowie andere Gerätschaften untergestellt waren. Bezüglich der Benützung der beiden Ställe liegen Lichtbilder vor, die Schafe und einen Esel bei bzw in den betreffenden Ställen zeigen.
Auch die Benützung der streitverfangenen baulichen Anlagen hat der Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.
Was die subjektive Tatseite anbelangt, ist auszuführen, dass bei den in Prüfung stehenden zwei Verwaltungsdelikten fahrlässiges Tatverhalten genügt.
Gemäß § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer nun nichts vorgebracht, was sein mangelndes Verschulden dartun hätte können. So hat er gar nicht behauptet, dass er bei der Baubehörde entsprechende Erkundigungen über die baurechtliche Relevanz der drei streitverfangenen Baulichkeiten eingeholt hat.
Demnach hat der Beschwerdeführer jedenfalls fahrlässig die beiden angelasteten Delikte begangen. In seinem Beschwerdeschriftsatz hat der Rechtsmittelwerber auch eingeräumt, einen Fehler gemacht zu haben und seine Bauvorhaben nicht (bei der Baubehörde) gemeldet zu haben.
Daher war die angefochtene Strafentscheidung dem Grunde nach zu bestätigen.
Soweit nämlich der Rechtsmittelwerber vorbringt, die strittigen baulichen Anlagen zeitgerecht entsprechend dem ihm erteilten Beseitigungsauftrag entfernt zu haben, so ändert dies nichts daran, dass er zuvor bereits das Verwaltungsdelikt der Ausführung baubewilligungsbedürftiger baulicher Anlagen ohne Baukonsens verwirklicht hat, ebenso das weitere Verwaltungsdelikt der Benützung konsensloser baulicher Anlagen.
Dass er später in weiterer Folge dem baupolizeilichen Beseitigungsauftrag fristgerecht erfüllt hat, wirkt nicht strafbefreiend, wohl kann aber dieses einsichtige und gesetzeskonforme Verhalten des Beschwerdeführers bei der Strafbemessung nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts Berücksichtigung finden, worauf im Folgenden noch näher einzugehen sein wird.
In Bezug auf die dem Grunde nach zu bestätigende Strafentscheidung war mit Blick auf das Gebot des § 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0113) lediglich die verletzte Rechtsnorm durch Angabe der entsprechenden „Fundstelle“ samt zutreffender littera zu konkretisieren, zumal die belangte Behörde dies unterlassen hat.
Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zutreffend hat die belangte Strafbehörde den Unrechtsgehalt der vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen als nicht unerheblich beurteilt. Rechtsrichtig hat die belangte Behörde auch fahrlässige Tatbegehung angenommen.
Die belangte Strafbehörde hat bei ihrer Strafbemessung weiters angeführt, dass der Beschwerdeführer nicht unbescholten ist, allerdings auch keine einschlägige Vorstrafe aufweist. Dementsprechend kommt ihm der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zu Gute, demgegenüber wirkt auch keine einschlägige Vorstrafe als straferschwerend.
Andere Straferschwerungsgründe hat die belangte Behörde nicht in Anschlag gebracht, solche sind auch für das entscheidende Verwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Die belangte Behörde ist beim Beschwerdeführer von durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen. In seinem Rechtsmittelschriftsatz hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er derzeit nicht in der Lage sei, den hohen Gesamtstrafbetrag zu entrichten, da er eine Familie habe.
Mangels weiterer Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen – trotz entsprechender Einladung des Gerichts – ist von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen beim Rechtsmittelwerber auszugehen. Die gerichtliche Einladung, sein Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse näher darzulegen und durch geeignete Unterlagen zu bescheinigen, hat der Beschwerdeführer ungenützt gelassen und die diesbezüglich gesetzte Frist einfach verstreichen lassen.
Strafmildernd kann aber im Gegenstandsfall das Verhalten des Beschwerdeführers nach Verwirklichung der beiden verfahrensgegenständlichen Verwaltungsdelikte berücksichtigt werden. Innerhalb der von der Baubehörde gesetzten Frist hat er die drei strittigen baulichen Anlagen entsprechend dem erteilten baupolizeilichen Beseitigungsauftrag entfernt und sich solcherart bemüht, die Folgen seines Fehlverhaltens zu beseitigen (vgl § 34 Abs 1 Z 15 Strafgesetzbuch iVm § 19 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz).
Er hat auch in keiner Weise sein Fehlverhalten bestritten, vielmehr hat er seinen Fehler im Rechtsmittelschriftsatz eingestanden, was nach § 34 Abs 1 Z 17 Strafgesetzbuch iVm § 19 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz strafmildernd in Anschlag gebracht werden kann.
Diese beiden Strafmilderungsgründe, auf die die belangte Strafbehörde nicht Bedacht genommen hat, vermögen eine gewisse Strafreduktion zu tragen.
Einer weitergehenden Strafminderung stehen allerdings generalpräventive Überlegungen entgegen, soll doch jedermann klar und unmissverständlich aufgezeigt werden, dass die Missachtung der baurechtlichen Vorschriften nicht ohne spürbare strafrechtliche Konsequenzen bleibt.
Unter Bezugnahme auf die vorangeführten Strafzumessungsgründe sind die nunmehr vom Gericht herabgesetzten Geldstrafen als schuld- und tatangemessen zu betrachten.
Die Voraussetzungen für eine Ermahnung sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering eingestuft werden kann, dienen die verletzten Rechtsnormen doch einem erheblichen öffentlichen Interesse.
In der vorliegenden Beschwerdesache konnte eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung entfallen, da der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Vornahme einer Verhandlung gestellt hat, obschon er in der Rechtsmittelbelehrung der bekämpften Strafentscheidung korrekt auf die für ihn bestehende Möglichkeit der Beantragung einer Verhandlung hingewiesen worden ist.
Im vorliegenden Fall waren auch keine weiteren Sachverhaltsklärungen nötig. Auch der Beschwerdeführer hat keine Beweisaufnahmen gewünscht.
Schließlich wurde vom Rechtsmittelwerber in seiner Beschwerde eigentlich nur die Höhe der verhängten Geldstrafen bekämpft, weshalb vorliegend gemäß § 44 Abs 3 Z 2 VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden konnte.
Wenn das Rechtsmittelvorbringen, die strittigen baulichen Anlagen seien zeitgerecht (entsprechend dem baupolizeilichen Beseitigungsauftrag) abgebaut worden, so zu verstehen sein sollte, dass damit die Strafentscheidung nicht nur wegen der Höhe der Strafen angefochten wird, sondern auch dem Grunde nach, so hat der Beschwerdeführer mit dem aufgezeigten Vorbringen der belangten Behörde (ausschließlich) eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgeworfen, zumal er ja den entscheidungswesentlichen Sachverhalt in keiner Weise in Frage gestellt hat. Demzufolge vermag sich die Nichtvornahme einer Rechtsmittelverhandlung auch auf den Tatbestand des § 44 Abs 3 Z 1 VwGVG zu stützen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aufgrund der klaren und eindeutigen Rechts- sowie Sachlage hat sich im Gegenstandsfall für das erkennende Verwaltungsgericht keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gestellt (vgl VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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