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LVwG-2024/13/2492-5; LVwG-2024/13/2493-5Landesverwaltungsgericht27.11.2024
Alkoholtestverweigerung<br/>Führerscheinentzug<br/>Lenken eines FZ ohne Kennzeichentafeln vorne und hinten<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 16.08.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960 und dem KFG 1967 sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.08.2024, Zl ***, betreffend eine Entziehung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
A.zu LVwG-2024/13/2492 (Verwaltungsstrafverfahren):
1. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1. insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 1.900,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage 22 Stunden) auf Euro 1.600,00 (Ersatzfreiheitstrafe 14 Tage) herabgesetzt wird.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als die verletzten Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt 1. § 99 Abs 1 lit b StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 90/2023 iVm § 5 Abs 2 StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 6/2017 zu lauten haben, die verletzte Strafnorm § 99 Abs 1 lit b StVO 1960, BGBl Nr 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 90/2023.
Zu Spruchpunkt 2. wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden war, wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens zu Spruchpunkt 1. mit Euro 160,00 neu festgesetzt. Zu Spruchpunkt 2. hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 20,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B.
C.Zu LVwG-2024/13/2493 (Führerscheinentzugsverfahren):
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.Zu LVwG-2024/13/2492 (Verwaltungsstrafverfahren):
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit: 14.04.2024, 22:49 Uhr
Ort: **** Y, Adresse 2, Zufahrt in Spitzkehre
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***
Sie haben sich am 14.04.2024 um 22:49 Uhr in **** Y, Adresse 2, Spitzkehre nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.
2. Datum/Zeit: 14.04.2024, 22:35 Uhr - 14.04.2024, 22:40 Uhr
Ort: **** Y, Adresse 3, Fahrtstrecke "Adresse 3" bis "Adresse 2"
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***
Sie haben sich als Lenker/in, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am PKW das zugewiesene behördliche Kennzeichen nicht angebracht war, da beide Kennzeichen fehlte(n).
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013 i.V.m. § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
2. § 36 lit. b Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
15 Tage(n) 22 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 99 Abs. 1 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
0 Tage(n) 10 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.200,00“
B.Zu *** (Führerscheinentzugsverfahren):
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.04.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab dem 14.04.2024 entzogen, sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet, weiters die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ebenfalls vor Ablauf der Entzugszeit.
Gemäß § 57 Abs 2 AVG wurde außerdem ausgesprochen, dass einer allfälligen gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer am 14.04.2024 in Y gegenüber einem geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigen Organ der Bundespolizei die Durchführung des Alkotests verweigert hat, obwohl er im Verdacht gestanden hat, am 14.04.2024 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die gegen obgenannten Bescheid erhobene Vorstellung gemäß § 57 Abs 2 AVG als unbegründet abgewiesen, ebenso der Antrag auf sofortige Ausfolgung des Führerscheines. Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen.
Sowohl gegen das unter A. angeführte Straferkenntnis, als auch gegen den unter B. angeführten Führerscheinentzugsbescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht eine Beschwerde ein. Der Inhalt der Beschwerde gegen den angefochtenen Führerscheinentzugsbescheid deckt sich mit dem Inhalt jener Beschwerde, die gegen das angefochtene Straferkenntnis erhoben wurde. Im Führerscheinentzugsverfahren wurde die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt, in der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu der Ausspruch einer Ermahnung, die Herabsetzung der verhängten Strafen.
Aufgrund dieser Beschwerdevorbringen wurden der behördliche Verwaltungsstrafakt sowie der behördliche Führerscheinentzugsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Es wurde am 22.10.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen RevInsp CC und Insp DD. Weiters wurde Einsicht genommen in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, in den behördlichen Führerscheinentzugsakt sowie in die entsprechenden Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
I.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Am 14.04.2024 gegen 22:35 Uhr hatten zwei Beamte in Zivil den Beschwerdeführer beobachtet, als dieser den in Adresse 3 parkenden PKW der Marke *** startete und davonlenkte. An diesem PKW fehlten vorne und hinten die Kennzeichentafeln, was der Grund dafür war, dass die Zivilstreife die Verfolgung dieses Fahrzeuges aufnahm.
Der Beschwerdeführer, der sich vorerst trotzt eingeschaltetem Blaulicht des Zivilstreifenfahrzeuges der Anhaltung entziehen wollte, konnte von den Zivilstreifenbeamten schlussendlich um 22:40 Uhr in **** Y, Adresse 4 auf Höhe HNr ***, Zufahrt in die dortige Spitzkehre angehalten werden.
Zirka 1 Minute nach Anhaltung des Beschwerdeführers durch die Zivilstreife traf auch die Polizeistreife „EE“ bestehend aus RevInsp CC und Insp FF, die von der Landesleitzentrale beauftragt wurde die Zivilstreife bei einer Verkehrsanhaltung zu unterstützen, am Anhalteort ein.
Der Beschwerdeführer befand sich am Lenkersitz und der Zivilbeamte (***) hatte bereits die Lenker- und Fahrzeugkontrolle begonnen, den Führerschein und Zulassungsschein des Beschwerdeführers bereits in den Händen, ehe die Amtshandlung von den Beamten der Polizeistreife „EE“ übernommen wurde.
Der Zivilstreifenbeamte (***) konnte anlässlich der Anhaltung als der Beschwerdeführer des gegenständlichen Fahrzeuges die Fensterscheibe öffnete, Alkoholgeruch feststellen. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass vermutlich ein Alkotest durchzuführen sein wird, jedoch dieser Test die Polizeistreife übernehmen werde. Anzeichen einer gesundheitlichen oder körperlichen Beeinträchtigung konnten die Zivilbeamten beim Beschwerdeführer nicht feststellen und hat dieser auch keine allfällige Beeinträchtigung erwähnt.
Als dann die Amtshandlung von der Polizeistreife „EE“ zur Gänze übernommen wurde verließen die Zivilstreifenbeamten den Ort der Amtshandlung, wobei RevInsp CC vorher noch mitgeteilt wurde, dass ihnen anlässlich der Anhaltung des Beschwerdeführers Alkoholgeruch entgegenkam. Inzwischen traf auch die von der Landesleitstelle verständigte Polizeistreife „Reichenau“ bestehend GrInsp GG und Insp DD an der Einsatzörtlichkeit ein.
RevInsp CC befragte den Beschwerdeführer, weshalb dieser ohne montierte Kennzeichen mit dem PKW fahren würde, wobei dieser den Beamten nicht antwortete, verwirrt und beeinträchtigt wirkte. Auch auf die Frage nach dem Konsum von Alkohol erhielt RevInsp GG keine Antwort. Er forderte den Beschwerdeführer sodann auf einen Alkoholvortest durchzuführen, dem der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen nicht zustimmte. Um 22:45 Uhr wurde der Beschwerdeführer von RevInsp CC zur Durchführung des Alkomattestes auf der Polizeiinspektion EE im Beisein der weiteren drei Beamten aufgefordert, worauf der Beschwerdeführer nicht reagiert hat. Dem Beschwerdeführer wurde von RevInsp CC mehrmals die Gelegenheit geboten den Alkomattest durchzuführen und verweigerte der Beschwerdeführer diesen mehrmals.
Über letztmalige Aufforderung von RevInsp CC um 22:49 Uhr den Test durchzuführen, gab der Beschwerdeführer an, dass „er in die Durchführung eines Alkomattests nicht einwillige, jedoch auch nicht verweigere“. Von RevInsp CC wurde ihm daraufhin erklärt, dass dies einer Verweigerung gleich komme, diese eingetreten ist und nunmehr die Amtshandlung für beendet erklärt wird.
Erst nach Beendigung der Amtshandlung teilte der Beschwerdeführer den kontrollierenden Beamten mit, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wäre den Alkotest durchzuführen. RevInsp CC erklärte daraufhin dem Beschwerdeführer, dass es nunmehr unerheblich ist, wenn er nunmehr mitteile, dass er an Asthma leide, weil die Verweigerung bereits ausgesprochen und die Amtshandlung diesbezüglich beendet war.
II.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen auf der Grundlage der einvernommenen Zeugen RevInsp CC und Insp DD, welche anlässlich ihrer Einvernahme vor dem erkennenden Gericht einen guten und verlässlichen Eindruck hinterließen, dies in Verbindung mit der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige der Polizeiinspektion EE vom 15.04.2024, GZl ***, der ergänzenden, ausführlichen Stellungnahme des Meldungslegers RevInsp JJ im behördlichen Verfahren und der Einvernahme der Zivilbeamten *** und *** ebenfalls im behördlichen Verfahren. Die vor dem Landesverwaltungsgericht einvernommenen Beamten konnten den gegenständlichen Sachverhalt, wie er sich damals abgespielt hat, völlig nachvollziehbar, schlüssig und übereinstimmend schildern. Insbesondere, dass der Beschwerdeführer sowohl den Alkovortest als auch die Durchführung des Alkomattestes, dessen Durchführung ihm nach Belehrung über die Folgen einer Verweigerung mehrmals angeboten wurde, verweigert hat.
Erst nach der bereits ausgesprochenen Verweigerung teilte der Beschwerdeführer den kontrollierenden Beamten mit, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen (Asthmaleiden) nicht möglich wäre den Alkomattest durchzuführen. Es wurde ihm daraufhin erklärt, dass dies nunmehr unerheblich ist, weil die Verweigerung bereits ausgesprochen und die Amtshandlung diesbezüglich beendet war. Hätte der Beschwerdeführer vor Beendigung der Amtshandlung gesagt, dass er aus gesundheitlichen Gründen den Test nicht durchführen könne, hätte RevInsp CC nach seinen Ausführungen anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung den Amtsarzt verständigt, was aber gegenständlich nicht der Fall gewesen ist, weil der Beschwerdeführer erst nach Beendigung der Amtshandlung im Hinblick auf die Alkotestverweigerung von seinem Asthmaleiden erzählt hat.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach er nach Aufforderung zur Durchführung des Alkomattestes durch den kontrollierenden Beamten seine Krankheitsgeschichte, insbesondere, dass er an einer Lungenschwäche und überdies an COPT leide, erwähnt habe, schenkt das erkennende Gericht keinen Glauben. Diesfalls hätte der kontrollierende Beamte RevInsp CC – wie bereits oben ausgeführt – den Amtsarzt verständigt.
Vor diesem Hintergrund war auch der Beweisantrag auf Einvernahme der Zivilstreifenbeamten *** und ***, AbtInsp GG und Insp FF, entbehrlich.
Auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens ergeben sich sohin aufgrund obiger Ausführungen keinerlei Bedenken hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Es wird insbesondere aufgrund der Zeugenaussagen von RevInsp CC und Insp DD sowie aufgrund der nachvollziehbaren, schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen der Zivilbeamten *** und *** im behördlichen Verfahren als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert wurde, dieser jedoch dessen Durchführung verweigert hat. Auf seine Lungenschwäche sowie auf seine COPT-Krankheit hat der Beschwerdeführer erst nach Beendigung der Amtshandlung hingewiesen.
Dass an dem von ihm gelenkten Fahrzeug zum Tatzeitpunkt weder vorne noch hinten Kennzeichentafeln angebracht gewesen sind hat der Beschwerdeführer nicht bestritten.
III.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 5 Abs 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hiezu ermächtigten Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00 zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der amtsärztlichen Untersuchung unterzieht.
Diese gesetzlichen Bestimmungen räumen dem Betreffenden nicht das Recht ein, Bedingungen festzusetzen, unter denen er bereit wäre, sich untersuchen zu lassen. Außerdem wird das Ende der Amtshandlung von der amtshandelnden Person bestimmt und nicht von den Betroffenen (VwGH 25.06.2003, 2003/03/0060). Die Übertretung des § 5 Abs 2 StVO ist auch bereits mit der erstmaligen Weigerung, den Alkotest vorzunehmen vollendet. Im Übrigen besteht auch keine Verpflichtung für die amtshandelnden Polizisten dem Probanden rechtliche Aufklärungen – etwa über die Folgen einer allfälligen Verweigerung – zu erteilen. Dennoch haben die kontrollierenden Beamten im Gegenstandsfall – wie festgestellt wurde – dem Beschwerdeführer nach seiner erstmaligen Verweigerung, diesen über die Folgen einer allfälligen Verweigerung aufgeklärt, und dem Beschwerdeführer weitere Male die Möglichkeit gegeben den Alkomattest durchzuführen, die dieser faktisch neuerlich ablehnte, indem er auf die Aufforderung des Beamten nicht reagierte, ihn ignorierte und geradeaus schaute. Die letzte Möglichkeit schlug der Beschwerdeführer mit den Worten „er willige nicht in die Durchführung des Alkomattestes ein, jedoch verweigere er auch nicht“ aus, woraufhin seitens RevInsp CC die Amtshandlung für beendet erklärt wurde. Das Ende der Amtshandlung wird von der amtshandelnden Person bestimmt und nicht vom Betroffenen (VwGH 25.06.2003, 2003/03/0060).
Seitens der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.900,00 verhängt. Die Mindestgeldstrafe beträgt Euro 1.600,00.
Die vom Beschwerdeführer missachtete Norm dient der Vermeidung von Gefahren durch Alkohol beeinträchtigte Fahrzeuglenker. Diesem Interesse hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei in einem erheblichen Ausmaß zuwidergehandelt und wird ihm grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Es scheinen vier Verwaltungsstrafvormerkungen nach dem KFG auf. Einschlägig strafvorgemerkt ist der Beschwerdeführer nicht. Erschwerende Umstände lagen keine vor.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien konnte die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 1.900,00 zu Spruchpunkt 1. auf die gesetzliche Mindeststrafe von Euro 1.600,00 herabgesetzt werden. Diese über den Beschwerdeführer nunmehr verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und auch bei dem von ihm bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung von Euro 1.050,00 schuld- und tatangemessen und nicht überhöht. Die verhängte Geldstrafe in dieser Höhe war auch aus generalpräventiven und spezialpräventiven Gründen notwendig um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 36 lit b KFG dürfen Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie das behördliche Kennzeichen führen.
Gegen diese Rechtsvorschrift hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei in objektiver sowie subjektiver Hinsicht zuwidergehandelt. Es fehlte zum Tatzeitpunkt an dem von ihm gelenkten PKW das zugewiesene behördliche Kennzeichen vorne sowie hinten.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach § 5 Abs 1 VStG bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Bei sogenannten Ungehorsamsdelikten im Sinn des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Falle eines Ungehorsamsdelikts tritt somit im gegenständlichen Fall insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er konnte im Verfahren nicht glaubhaft darlegen, dass ihm die objektiv verletzte Verwaltungsvorschrift zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses subjektiv nicht vorwerfbar ist, da auch Unwissenheit (der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme an, dass er gar nicht mitbekommen habe, dass am Fahrzeug die Kennzeichen fehlten) nicht vor Strafe schützt. Ein Kraftfahrzeuglenker darf nämlich ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.
Es war daher im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich des Verschuldens zu Spruchpunkt 2. zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von Euro 100,00 für diese Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 2. ist schuld- und tatangemessen, dies vor dem Hintergrund, dass die einschlägige Strafbestimmung für derartige Übertretungen eine Geldstrafe in Höhe von bis zu Euro 10.000,00 vorsieht (§ 134 Abs 1 Z 1 KFG).
Es war daher diesbezüglich zu A. wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
B. Führerscheinentzugsverfahren:
Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab 14.04.2024, entzogen. Gleichzeitig wurde ihm das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG und eine verkehrspsychologische Stellungnahme jeweils vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet.
Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz 1 hat insbesondere nach § 7 Abs 3 Z 1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist.
Gemäß § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der im Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960.
Nach Abs 3a dieser Bestimmung ist, wenn sich im Laufe des gemäß Abs 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens herausstellt, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.
Gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wird.
Nach § 30 Abs 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die über die Beschwerdeführerin verhängte Entzugszeit von sechs Monaten und die damit verbundenen Anordnungen als gerechtfertigt zu betrachten sind. Die belangte Behörde ging dabei von der zur Anwendung gelangenden Bestimmung des § 99 Abs 1 lit b StVO aus, weiters davon, dass es sich beim gegenständlichen Führerscheinentzug um den ersten des Beschwerdeführers handelt. Bei der Entzugsdauer von sechs Monaten handelt es sich um die Mindestentzugsdauer im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs 2 Z 1 FSG.
Nach Ablauf dieser festgesetzten Entzugszeit mit den daneben verbundenen Auflagen kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden.
Die Entziehung der Lenkberechtigung (auch allfälliger ausländischer Lenkberechtigungen) stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.
Die angeordnete Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt einer verkehrs-psychologischen Stellungnahme vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung ergibt sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG.
Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch zu Punkt B) ausgeführt zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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