LVwG T LVwG-2024/24/0771-5

LVwG-2024/24/0771-5Landesverwaltungsgericht26.11.2024

Regest

Beleidigung<br/>Verspottung während Amtshandlung<br/>Ehrenkränkung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/24/0771-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.24.0771.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.01.2024, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Ziff 1 VStG eingestellt. Weiters wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung verhängt wird.

2. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerde teilweise Erfolg beschieden war, fällt kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens an.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.01.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdevorführer vorgeworfen wie folgt:

„1. Datum/Zeit: 26.09.2023,21:38 Uhr

Ort: Z, B*** Str.km 0,6, Bushaltestelle Y SÜD

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort gegen das Tiroler Landes-Polizeigesetz verstoßen. Konkret haben Sie den Beamten mit der Dienstnummer *** vorsätzlich bespuckt und dadurch eine Ehrenkränkung begangen.

2. Datum/Zeit:26.09.2023, 21:30 Uhr

Ort: Z, B*** Str.km 0,6, Bushaltestelle Y SÜD

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort gegen das Tiroler Landes-Polizeigesetz verstoßen. Konkret haben Sie den Beamten mit der Dienstnummer *** vorsätzlich durch Ausspruch der Worte: "Ihr seids wirklich so blöd" beschimpft und dadurch eine Ehrenkränkung begangen.

Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 20 lit c LPolizeiG, LGBI Nr 60/1976 zuletzt geändert durch LGBl Nr 161/2020 begangen und wurde über ihn Geldstrafe in Höhe von je 100,00 (EFS je 6 Tage) verhängt.

Dagegen brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde ein, bestritt die Tatvorwürfe und brachte im Wesentlichen vor, dass es unrichtig sei, dass der Beschuldigte zu einem der Polizeibeamten die Worte „Ihr seids wirklich so blöd' gesagt habe. Der Beschuldigte habe sich durch Amtshandlungen bzw. der Art und Weise wie diese durchgeführt wurde, von den agierenden Polizeibeamten sehr unfair behandelt gefühlt. Über dieses Verhalten und die Umstände, unter denen die Amtshandlung seitens der Beamten stattgefunden habe, habe sich der Beschuldigte sehr aufgeregt und sei erzürnt gewesen. Auch wenn die Polizei berechtigt sei, trotz Nachfrage und plausibler Erklärung, keinen Alkohol getrunken zu haben, einen Test zu machen, sei dieses Vorgehen für den Beschuldigten in diese Situation nicht nachvollziehbar gewesen, da nichts auf eine Alkoholisierung des Beschuldigten hingedeutet habe. Der Polizeibeamte habe für den Beschuldigten verständlich gesagt: „Bitte dreimal Husten.“ Zu diesem Zeitpunkt habe der Polizeibeamte dem Beschuldigten weder das Teströhrchen des Alkoholtestes angeboten, noch hingehalten. Da der Beschuldigte wisse, wie ein Alkotest normalerweise ablaufe, habe er die Anweisung, dreimal zu husten, als Verhöhnung seiner Person empfunden. Sein Unverständnis und seinen Unwillen über diese Anweisung darüber habe der Beschuldigte durch die Worte: "Das ist ja wohl ein Blödsinn!“ kundgetan.

Der Beschwerdeführer trage ein Hörgerät und handle es sich lediglich um ein Missverständnis. Ein vorsätzliches Verhalten im Sinne der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen habe nicht stattgefunden.

Weiters sei es für den Beschuldigten völlig unverständlich, aufgrund ein und derselben Polizeikontrolle, insgesamt (zumindest bisher) 7 einzelne Verwaltungsübertretungen in 5 verschiedenen Strafverfügungen vorgeworfen zu bekommen. Gesamt werde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von EUR 580,00 verhängt.

Weiters sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Strafantrag gemäß § 56 Absatz 1 VStG der zugrundeliegende Sachverhalt genau zu umschreiben, weswegen der Privatankläger die Bestrafung beantrage, wobei im Einzelnen darzulegen sei, welchen Sachverhalt der Privatankläger als ehrenkränkend ansehe (GZ: ***). Diese Voraussetzungen erfülle die Anzeige des Meldungslegers nicht. Der Meldungsleger (Insp. CC) am 28.09.2023 vorgelegte Anzeige sei ausdrücklich als Anzeige bezeichnet, er habe auch nicht im Einzelnen angeführt, welchen konkreten Sachverhalt er als ehrenkränkend ansehe, insbesondere auch nicht, in welchem Zusammenhang genau die Beleidigungen gefallen seien. Das wäre jedoch erforderlich gewesen. Damit habe die „Anzeige“ des Meldungslegers aber nicht die Voraussetzungen eines Strafantrages im Sinne des § 56 Absatz 1 VStG erfüllt, sodass das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei. Weiters sei das Gericht angehalten, Doppelbestrafungen zu vermeiden.

Abschließend beantragte der Beschwerdeführer der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge zu geben, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der DD vom 28.09.2023, GZ: *** und in das Beschwerdevorbringen.

Weiters fand am 11.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer und Insp. EE als Zeuge einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Anzeige der PI Flughaften vom 28.9.2023, die Angaben des Zeugen Insp. EE in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und jenen des Beschwerdeführers in der eingebrachten Beschwerde und vor dem Landesverwaltungsgericht.

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Am 26.09.2023 führten Polizeibeamte der PI Flughafen – Insp. CC und Insp. EE - auf der B*** in Fahrtrichtung Westen bei Kilometer 0,6 (Bushaltestelle Y Süd) Standkontrollen durch. Um 21:25 Uhr wollte einer der Polizeibeamten das Fahrzeug des Beschwerdeführers durch deutlich sichtbare Anhaltezeichen, mit leuchtendem Anhaltestab, zwecks Durchführung einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle anhalten. Der Beschwerdeführer betätigte zwei Mal die Lichthupe des Fahrzeuges und fuhr vorerst nicht wie angezeigt zur Kontrolle in die Bushaltestelle. Er gab gegenüber dem Polizeibeamten an, dass er Arzt sei, einen anstrengenden Tag hinter sich habe und jetzt nach Hause fahren werde. Erst danach lenkte er sein Fahrzeug in die Bushaltestelle. Der Beschwerdeführer gestikulierte im Fahrzeug und schrie lautstark. Nachdem er dem Polizeibeamten seinen Führerschein und den Zulassungsschein ausgehändigt hatte und von diesem aufgefordert worden war, sich zu beruhigen, äußerte der Beschwerdeführer, dass die stattfindende Kontrolle nur eine Schikane und bodenlose Frechheit ihm gegenüber sei. Auf Nachfrage nach den Ausrüstungsgegenständen des Fahrzeuges antwortete der Beschwerdeführer „Ihr seids wirklich so blöd“. Weitere Personen als die beiden Beamten und der Beschwerdeführer waren nicht anwesend.

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin über die Anzeigenerstattung nach dem TLPG in Kenntnis gesetzt, woraufhin er aus dem Fahrzeug ausstieg und sich aufbrausend verhielt. Erst nach Androhung der Festnahme beruhigte sich der Beschwerdeführer. Schließlich wies der Beschwerdeführer alle Ausrüstungsgegenstände vor.

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin zu einem Alkovortest aufgefordert. Bei der Durchführung des Tests hustete der Beschwerdeführer in das Vortestgerät. Hierbei verstand er die Anordnung des Beamten „Pusten“ fälschlicherweise als „Husten“. Dabei saß er im Fahrzeug während der Meldungsleger vor ihm stand. Ob der Beschwerdeführer den Meldungsleger bewusst oder gewollt - wie im Spruchpunkt 1. Vorgeworfen hat - angespuckt hat, konnte nicht festgestellt werden.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zum einen aus den Angaben in der Anzeige der PI Flughafen Z, den Angaben des Beschwerdeführers und jenen des einvernommenen Zeugen Insp. EE.

Was den Tatvorwurf betrifft, der Beschwerdeführer hätte den Meldungsleger vorsätzlich bespuckt (Spruchpunkt 1.), konnte dies nach den Ergebnissen der aufgenommenen Beweise nicht mit aller Sicherheit festgestellt werden. Der Beschwerdeführer erklärte in diesem Zusammenhang, dass er aufgrund seines fortgeschrittenen Alters, trotz einer Hörgeräteversorgung, an einer Hörschwäche leide und die Aufforderung des Beamten, zu pusten falsch gehört und “husten“ verstanden habe. Diese Aufforderung sei er nachgekommen. In diesem Zusammenhang erklärte selbst einvernommenen Zeugen Insp. EE, dass er sich damals schon gedacht hätte, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung zum Pusten vielleicht missverstanden habe, er sich in die Amtshandlung des Kollegen nicht einmischen wollte. Die Sache mit dem Anspucken und habe er selbst nicht wahrgenommen.

Betreffend Spruchpunkt 2. führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Aussage „Ihr seids´ wirklich so blöd“ so nicht getätigt habe, sondern habe im Zusammenhang mit dem Husten gesagt, dass das ein Blödsinn sei.

Hierüber wurde Insp. EE befragt, und erklärte er demgegenüber, dass der Beschwerdeführer die Aussage: „Ihr seids wirklich so blöd“ nicht im Zusammenhang mit dem Husten getätigt hätte, sondern bereits zu Beginn der Amtshandlung, als der Beschwerdeführer nach den Ausrüstungsgegenständen gefragt wurde und aus dem Fahrzeug gestiegen ist.

Für das Landesverwaltungsgericht waren die Angaben des Zeugen Insp EE glaubwürdig und widerspruchsfrei. Er unterliegt auf Grund seines Diensteides und der verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und kann auch keine Veranlassung gesehen werden, dass er eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belastet oder als ein im Verkehrsüberwachungsdienst stehender geschulter Polizeibeamte allfällige Übertretungen nicht richtig beurteilen könnte. Er legte den Sachverhalt sachlich dar, weshalb das Landesverwaltungsgericht bei Abwägung der widersprüchlichen Angaben im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Darstellung des Zeugen mehr Glauben schenkt als den Angaben des Beschwerdeführers. Er schilderte das Verhalten des Beschwerdeführers aber auch jenes des Meldungslegers als emotional und schilderte das Verhalten des Beschwerdeführers als insofern als befremdend, als der Beschwerdeführer Aussagen tätigte, die ihn selbst überforderte (zB „Ich wünschte, dass ihr meine Patienten seids´und dann würdet ihr was erleben“.), weshalb er die Leitung der Amtshandlung dem Meldungsleger Insp. CC überließ.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG), LGBl Nr 60/1976 (§ 20) idF LGBl Nr 161/2020 (§ 21) lauten wie folgt:

„Schutz der Ehre

Ehrenkränkungen

§ 20

Eine Ehrenkränkung begeht, wer vorsätzlich

[…]

c) einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht.“

„Strafbestimmung

§ 21

Ehrenkränkungen (§ 56 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) sind als Verwaltungs-übertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 215,- Euro zu bestrafen.“

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 (WV) idF BGBl I Nr 34/2024, lautet auszugsweise:

„§ 45.

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

[…]“

V.Erwägungen:

Spruchpunkt 1.:

Da das Landesverwaltungsgericht nicht mit der für die Bestrafung notwendigen Sicherheit feststellen konnte, dass der Beschwerdeführer den Meldungsleger vorsätzlich angespuckt hat, war das Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren wie im Spruch angeführt einzustellen.

Spruchpunkt 2.:

Nach § 20 lit c TLPG begeht eine Ehrenkränkung, wer vorsätzlich einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht.

Unter „Ehre“ wird die Übereinstimmung des Verhaltens eines Menschen mit den an ihn gestellten sittlichen und sozialen Forderungen einerseits in der Meinung seiner Umwelt (objektive Ehre) und andererseits in der eigenen Meinung (Ehrgefühl = subjektive Ehre) verstanden (Foregger in Wiener Kommentar zum StGB, 8. Lieferung, Rz 1 der Vorbem). Leukauf-Steiniger (Kommentar, Rz 3 der Vorbem zu §§ 111 ff) verstehen unter Ehre objektiv die Wertschätzung und Achtung eines Menschen in den Augen der für ihn maßgeblichen Umwelt, subjektiv die Selbsteinschätzung dieses Menschen. Die Frage des Vorliegens einer Verspottung bzw Beschimpfung ist immer situationsabhängig und im Einzelfall zu beurteilen.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass § 20 lit c TLPG keine besondere Form des Vorsatzes fordert. Insofern genügt für die Begehung einer Ehrenkränkung bedingter Vorsatz (dolus eventualis). Darunter ist zu verstehen, dass der Täter den tatbildmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, seinen Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, ihn aber ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (vgl zB Leukauf-Steiniger, Kommentar zum StGB2, Rz 14 zu § 5 StGB; Erkenntnis des VwGH vom 20.06.1990, Zl 89/01/0068). Es muss daher das die Ehre verletzende Verhalten insbesondere auch in seiner Eignung hierzu vom Vorsatz umfasst sein. Besteht das Verhalten in einer Äußerung, genügt es für die Bejahung des Vorsatzes, wenn der Täter es ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, dass durch die Äußerung die Ehre einer Person verletzt wird.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer die Aussage „Ihr seids´wirklich so blöd“ gegenüber dem Meldungsleger tatsächlich getätigt hat. Dies stellt eine Ehrenkränkung dar. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist jeder deutschsprachigen Person die Bedeutung dieses Satzes bekannt. Die Formulierung erfolgte vom Beschwerdeführer gegenüber dem Polizeibeamten auch in einer Weise, die ehrenkränkend ist. Auch wenn sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Müdigkeit bzw seines anstrengenden Tages der Verkehrskontrolle entziehen wollte und ihm diese nicht gänzlich nachvollziehbar erschien, rechtfertigt das nicht die Aussage des Beschwerdeführers.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren lag ein rechtzeitig gestellter Strafantrag iSd § 21 Abs 3 TLPG bzw des § 56 VStG vor.

Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde, dass überhaupt ein Strafantrag eingebracht wurde, da die Voraussetzungen des § 56 VStG mit der Anzeige des Meldungslegers nicht erfüllt werden.

Ungeachtet der Bezeichnung als Anzeige bezeichnetes Schreiben vom 28.9.2023 eindeutig und in unzweifelhafter Weise hervor, dass eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Ehrenkränkung angestrebt wird. Durch den Verweis auf § 56 VStG (Privatanklagesachen) wird klargestellt, dass es sich bei der vorliegenden Verwaltungsstrafsache um eine Privatanklagesache iSd Art. 132 B-VG handelt.

Am Vorliegen des erforderlichen rechtzeitigen Strafantrages bestand kein Zweifel.

Wenn der Beschwerdeführer weiters ganz allgemein vorbringt, dass das Verwaltungsgericht Doppelbestrafungen wahrzunehmen habe, ist auszuführen:

§ 22 Abs 1 VStG normiert den grundsätzlichen Vorrang des gerichtlichen Strafrechts vor dem Verwaltungsstrafrecht. Eine Tat ist danach nur dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn sie nicht gleichzeitig einem gerichtlichen Straftatbestand unterfällt. Das bedeutet: Lässt sich eine Tat formal sowohl einem verwaltungsrechtlichen als auch einem kriminalstrafrechtlichen Tatbestand subsumieren, so ist die diesbezügliche Erfüllung des verwaltungsstrafrechtlichen Delikts eine nur scheinbare. Die Tat ist – bei Begehung unter diesen Umständen – verwaltungsrechtlich nicht strafbar; der Täter verwirklicht im Rechtssinn allein den einschlägigen Kriminalstraftatbestand. Dieser Vorrang des Kriminalstrafrechts besteht immer schon dann, wenn der in Rede stehende Sachverhalt einem gerichtlichen Straftatbestand subsumierbar ist (wenn also in strafrechtlicher Terminologie eine „gerichtlich strafbare Handlung“ vorliegt). Die Tat muss aber nicht konkret strafbar sein: Auch die – etwa wegen des Vorliegens von Entschuldigungsgründen, Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgründen – im Ergebnis straflose Kriminalstraftat lässt die Verdrängung des verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestands bestehen (vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 22 (Stand 1.5.2017, rdb.at), Rz 3 mwN).

Dies trifft im gegenständlichen Fall hinsichtlich des getätigten Ausspruches nicht zu. Dass eine solche Wortwahl beleidigend ist, wurde oben ausgeführt. Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer den vorgeworfenen Ausspruch gegenüber dem Privatankläger getätigt. Dabei war aber nur noch eine weitere Personen (Insp. EE) anwesend.

Neben dem Meldungsleger war somit nur noch der an der Amtshandlung beteiligte Zeuge Insp. EE anwesend. Nach § 115 Abs 2 StGB wird eine Handlung nur dann wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können. Diese Voraussetzung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist er somit unter die Bestimmung des § 115 Abs 1 StGB nicht subsumierbar und kommt somit die in § 22 Abs 1 VStG normierte Subsidiarität des Verwaltungsstrafrechts gegenüber dem gerichtlichen Strafrecht nicht zum Tragen. Insofern war das Strafverfahren in Hinblick auf Spruchpunkt 2. dem Grunde nach abzuweisen. (vgl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 22 (Stand 1.5.2017, rdb.at), Rz 6).

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bestrafung erfolgte im gegenständlichen Fall dem Grunde nach zu Recht.

Im Zusammenhang mit der Strafbemessung waren im gegenständlichen Fall allerdings die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 2. Satz VStG zu prüfen. Demnach kann die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens absehen und die Einstellung verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Weiters kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlung gleicher Art abzuhalten. Trotz der Verwendung des Wortes „kann“ ermächtigt diese Vorschrift die Behörde nicht zu Ermessensübung. Es ist viel mehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen des im ersten Satz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen.

Im konkreten Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer die Aussage „Ihr seids wirklich so blöd“ getätigt hat. In diesem Zusammenhang schilderte der Zeuge Insp. EE aber auch, dass der Meldungsleger selbst in der Amtshandlung sehr emotional gewesen sei. Er sei auch während der Amtshandlung lauter geworden und bezeichnete die Amtshandlung als aufgeheizt. Zudem war das hohe Alter des Beschwerdeführers (86 Jahre) und sein gesundheitlicher Zustand zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung vor, dass er Rückschmerzen hat und waren seine diesbezüglichen Schilderungen nachvollziehbar, auch wenn dies die Reaktion des Beschwerdeführers während der Amtshandlung nicht rechtfertigt. In der Gesamtschau konnte im gegenständlichen Fall (gerade noch) eine Ermahnung ausgesprochen werden. Der Ausspruch einer Ermahnung ist geeignet und geboten, um dem unbescholtenen Beschwerdeführer das Unrecht seiner Handlung zu verdeutlichen und ihn in Zukunft von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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