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LVwG-2024/35/1558-10•LVwG T LVwG-2024/35/1558-10
LVwG-2024/35/1558-10Landesverwaltungsgericht25.11.2024
Agrargemeinschaft<br/>Beschluss<br/>Vollversammlung<br/>Einspruch<br/>Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis<br/>Tagesordnung<br/>Trinkwasserversorgung<br/>Jahresrechnung<br/>Kostenvoranschlag<br/>Außerordentliches Verwaltungsgeschäft<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 30.4.2024, ***, betreffend die Abweisung von Einsprüchen gegen Beschlüsse der Vollversammlung einer Agrargemeinschaft nach dem TFLG 1996,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend geändert, dass wie folgt über die verfahrenseinleitenden Anträge zu entscheiden ist:
„Den Einsprüchen wird Folge gegeben und die in der Vollversammlung der Agrargemeinschaft X am 03.06.2023 zu Tagesordnungspunkt 3. (Kassabericht 2022 und Kostenvoranschlag 2023) und zu Tagesordnungspunkt 4. (Trinkwasserprojekt: Diskussion und Beschlussfassung) gefassten Beschlüsse behoben.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 30.4.2024, ***:
Am 3.6.2023 fand eine Vollversammlung der Agrargemeinschaft X statt.
Zu Tagesordnungspunkt 3. (Bericht des Kassiers und Genehmigung: Kassabericht 2022 und Kostenvoranschlag 2023) wurde Folgendes im Protokollbuch festgehalten:
„Der Kassier CC liest den Kassabericht von 2022 vor. Weiters stellt er noch den Kostenvoranschlag von 2023 vor, welcher die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben beinhaltet. Beide Berichte werden von DD nicht genehmigt. Die restlichen Mitglieder unterzeichnen beide Protokolle."
Zu Tagesordnungspunkt 4. (Trinkwasserprojekt: Diskussion und Beschlussfassung) wurde im Protokollbuch Folgendes festgehalten:
„Wiederum steht das Thema Trinkwasserprojekt zur Diskussion. EE berichtet, dass bei den Oberhütten eine Quelle vorhanden wäre. Nach kurzer Diskussion wird entschieden, bei der Unterhütten Quelle zu bleiben. Es wird beschlossen zu versuchen, die Unterhütten -Quelle mit einem Bagger höher zu fassen. Dadurch sollte genügend Druck bei den Unterhütten vorhanden sein, um auf weitere Hilfsmittel (Pumpsystem) verzichten zu können. DD stimmt gegen dieses Vorhaben, die restlichen Mitglieder stimmen dafür.“
Mit Eingabe vom 07.06.2023 legte Herr AA mit näherer, im angefochtenen Bescheid dargelegter Begründung, Beschwerde gegen die genannten Beschlüsse der Vollversammlung der Agrargemeinschaft X vom 03.06.2023 ein.
Nach Durchführung eines im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Ermittlungsverfahrens entschied die belangte Behörde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid „über die vom Mitglied der Agrargemeinschaft X, AA, gestellten Anträge betreffend die in der Vollversammlung der Agrargemeinschaft X am 03.06.2023 zu Tagesordnungspunkt 3. (Kassabericht 2022 und Kostenvoranschlag 2023) und zu Tagesordnungspunkt 4. (Trinkwasserprojekt: Diskussion und Beschlussfassung) gefassten Beschlüsse wie folgt:
Den Einsprüchen wird keine Folge gegeben.“
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 sowie der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft X im Wesentlichen wie folgt aus:
„Der Einspruchswerber AA ist Eigentümer der an der Agrargemeinschaft X mit 2 Anteilsrechten berechtigten Stammsitzliegenschaft in EZ **1 W, und damit Mitglied an der Agrargemeinschaft X in EZ **2 W.
Die bekämpften Beschlussfassungen erfolgte anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft X am 03.06.2023, der dagegen erhobene Einspruch langte am 07.06.2023 bei der Agrarbehörde ein. FF hat jeweils gegen die beeinspruchten Beschlüsse abgestimmt, wie dies aus dem Protokoll der Vollversammlung der Agrargemeinschaft X vom 03.06.2023 ersichtlich ist.
Gemäß § 7 5./ der Satzungen der Agrargemeinschaft X, erlassen mit dem Plan betreffend die Regelung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der Agrargemeinschaft X, vom 03.05.1939, GZl. *** können gegen Mehrheitsbeschlüsse die überstimmten Mitglieder aus triftigen Gründen binnen 8 Tagen bei der Agrarbezirksbehörde Beschwerde führen. Sohin ist der Einspruch rechtzeitig.
§ 37 Abs. 7 lit a TFLG 1996 regelt Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren mitlgiedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft zum Gegenstand haben.
Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kann nur sein, was die die Agrargemeinschaft regelnden gesetzlichen Vorschriften und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über das Mitgliedschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis liegt dann vor, wenn das Mitgliedschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist. (vgl. VwGH 17.10.2002, Zl. 2001/07/0108, mit weiteren Hinweisen).
Die zu Tagesordnungspunkt 3. und 4. ergangenen Beschlüsse betreffen Angelegenheiten gemäß § 8 a) und b) der geltenden Satzung. Die Beschlussfassung hinsichtlich ‚Trinkwasserversorgung‘ und die damit zu erwartenden Kosten werden seitens der Agrarbehörde dem Themenkreis ‚Verwendung des Gebarungsüberschusses‘ zugeordnet. Die Vollversammlung war daher ermächtigt, die zu Tagesordnungspunkt 3. und 4. ergangenen Beschlüsse zu fassen.
Zu TO 4.
Zum Vorbringen des rechtsfreundlich vertretenen Einspruchswerbers, aus der Einladung zur Vollversammlung am 03.06.2023 sei nicht ersichtlich, welcher Beschluss zum Tagesordnungspunkt Top 4. Trinkwasserprojekt: Diskussion und Beschlussfassung, ergehen sollte, ist Folgendes festzuhalten:
Die Vollversammlung kann nur über jene Angelegenheiten gültige Beschlüsse fassen, die auf der Tagesordnung stehen. Die Tagesordnung hat den Sinn, alle Agrargemeinschaftsmitglieder über die entsprechenden Themen zu informieren, welche Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung bei der kommenden Vollversammlung sind. Die Tagesordnungspunkte sollten ausreichend konkretisiert sein, sodass sich ein Mitglied etwas vorstellen kann, worüber abgestimmt werden soll und sich dazu allfällig Informationen einholen kann. (vgl. Eberhard W. Lang, Tiroler Agrarrecht II. S. 201f)
Das Vorbringen des Einspruchswerbers, dass das Suchen und das Fassen einer Quelle nicht unter den Tagesordnungspunkt Trinkwasserprojekt: Diskussion und Beschlussfassung zu subsumieren sei, wird seitens der Agrarbehörde nicht gefolgt, da sich aus den der Agrarbehörde vorgelegten Protokolle der jährlich durchgeführten Vollversammlungen der Agrargemeinschaft X und den Ausführungen des landwirtschaftlichen Sachverständigen unzweifelhaft ergibt, dass bereits seit zumindest 2005 in regelmäßigen Abständen ein ‚Wasserprojekt‘ bzw. ‚Trinkwasserprojekt‘ für die Agrargemeinschaft X verfolgt wird.
Aufgrund der Fortentwicklung des Projektes seit zumindest dem Jahr 2014 ist davon auszugehen, dass für die Mitglieder der Agrargemeinschaft zumindest nicht denkunmöglich war, dass auch Detailfragen zum Tagesordnungspunkt 4. der Vollversammlung am 03.06.2023 besprochen und beschlossen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Befugnis der Agrarbehörde zur Aufhebung von Beschlüssen einer Agrargemeinschaft im amtswegigen Verfahren des § 37 Abs. 6 TFLG 1996 mit der Novelle LGBl Nr 77/1998 dahingehend eingeschränkt wurde, dass nicht jeder Verstoß gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung zum Anlass für eine Aufhebung des Beschlusses genommen werden darf, sondern nur ein solcher Verstoß der dazu führt, dass wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzt werden. Auch im Fall der Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sieht § 37 Abs. 7 TFLG 1996 eine Einschränkung der Aufhebungsbefugnis dahin vor, dass ein Beschluss einer Agrargemeinschaft, der gegen Gesetz oder Satzung verstößt, nur dann aufgehoben werden darf, wenn durch diesen Verstoß wesentliche Interessen des Antragstellers verletzt werden. Es ist die Absicht des Gesetzgebers, nicht jeden ‚Bagatellverstoß‘ gegen Gesetz oder Satzung als Aufhebungsgrund für Beschlüsse von Agrargemeinschaftsorganen zuzulassen. Eine Aufhebung der Beschlüsse von Organen einer Agrargemeinschaft durch die Agrarbehörde darf daher nur dann erfolgen, wenn die Beschlüsse gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und andererseits dabei wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzt werden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, (vgl. VwGH 22.04.2004, Zl 2003/07/0136, samt Hinweisen auf die frühere Judikatur)
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in seinen Erkenntnissen wiederholt ausgeführt, dass die Agrarbehörde mithin in die Selbstverwaltung der Agrargemeinschaft nur eingreifen darf, wenn die Organe der Agrargemeinschaft Beschlüsse fassen, die der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens eklatant widersprechen. Nur bei krassen Auswüchsen, wenn Organe einer Agrargemeinschaft Maßnahmen setzen, die zum wesentlichen Nachteil dieser Gemeinschaft reichen, kann die Agrarbehörde als Aufsichtsbehörde durch Behebung von Organbeschlüssen eingreifen. Im Zweifel ist von der Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Beschlüsse auszugehen, denn dies gehört zum wesentlichen Inhalt der Tätigkeit eines Selbstverwaltungskörpers (vgl. Eberhard W. Lang, Agrarrecht Teil II, S.209)
Eine Verletzung der wesentlichen Interessen des Agrargemeinschaftsmitglieds AA ist aufgrund der Ausführungen des landwirtschaftlichen Sachverständigen in der Verhandlung vom 21.02.2024 und der ergänzenden Stellungnahme vom 11.03.2024, GZl. *** nicht erkennbar. Die geplante Trinkwasserversorgung gereicht sogar zum Vorteil der Mitglieder der Agrargemeinschaft X, da die Bewirtschaftungssituation insbesondere für den zu bestellenden Hirten auf der Alm verbessert wird. Die Ausgaben für die Trinkwasserversorgung sind durch die aktuellen Einnahmen und Rücklagen laut der vorgenannten Stellungnahme vom 11.03.2024 gedeckt bzw. wurde diesen Ausführungen nicht auf landwirtschaftlich sachverständiger Ebene entgegengetreten.
Hinsichtlich der zu TO 3 gefassten Beschlüsse wird auf die vorangeführten Ausführungen verwiesen.
Bezüglich der Abrechnung der Akazienpfähle gegenüber dem Obmann der Agrargemeinschaft wurde in der agrarbehördlichen Verhandlung vom 21.02.2024 festgestellt, dass diese bereits durch den Obmann persönlich richtiggestellt wurde und sohin das Mitglied nicht in seinem wesentlichen Interesse im Sinne der Ausführungen verletzt sein kann.“
Laut dem im Akt beiliegenden Zustellschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn AA zu Handen seiner Rechtsvertretung am 6.5.2024 zugestellt.
Gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid erhob Herr AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Beschwerde, welche am 3.6.2024 an die belangte Behörde per Email übermittelt wurde.
Begründet wird diese Beschwerde, mit der insbesondere die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die angefochtenen Beschlüsse der Vollversammlung vom 3.6.2023 aufgehoben werden sollen, begehrt wird, unter Punkt 2.1.1. zunächst damit, dass die Tagesordnung die nach Auffassung des Obmanns zu fassenden Beschlüsse nicht ausreichend präzise umschrieben habe. Dass es entsprechend der Argumentation der belangten Behörde für die Mitglieder der Agrargemeinschaft nicht denkunmöglich gewesen sei, dass auch irgendwelche nicht näher präzisierten „Detailfragen“ zum Tagesordnungspunkt 4 beschlossen und besprochen werden, genüge nicht. Tagesordnungspunkte müssten so konkretisiert sein, dass sich ein Mitglied vorstellen kann, worüber abgestimmt werden soll und sich dazu allfällige Informationen einholen kann. Das Gebot möglichst präziser Umschreibung der Tagesordnungspunkte sei, weil für einen geordneten Willensbildungsprozess unentbehrlich, insbesondere aber auch aus Gründen des Minderheitenschutzes, als zwingend aufzufassen. Auch wenn es nicht erforderlich sei, allen Mitgliedern den vollständigen Text allenfalls vorliegender Beschlussanträge bekanntzugeben, müsse doch stets der wesentliche Inhalt der Anträge offengelegt werden (OGH 01.08.2003, 1 Ob 165/03a zur Tagesordnung bei der Generalversammlung einer GmbH). Genau das sei durch die Angabe bloß eines Schlagworts „Trinkwasserprojekt“ in der Tagesordnung nicht der Fall gewesen. Aus dem Schlagwort „Trinkwasserprojekt“ in der Einladung sei jedenfalls nicht klar und eindeutig hervorgegangen, dass ein Beschluss über die Suche und Fassung einer Quelle gefasst werden soll, weshalb es insbesondere dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, sich auf das Thema der Suche und Fassung einer Quelle entsprechend vorzubereiten und bei der Vollversammlung eine fundierte Stellungnahme dazu abzugeben, welche auch als Basis für die Entscheidung anderer Mitglieder der Agrargemeinschaft dienen hätte können.
Weiters wird vorgebracht, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die belangte Behörde und der beigezogene Amtssachverständige davon ausgehen, dass seit dem Jahr 2005 in regelmäßigen Abständen ein Wasserprojekt bzw ein Trinkwasserprojekt verfolgt werde, bzw inwieweit dies mit dem hier maßgeblichen (ebenso nicht näher bestimmten) „Trinkwasserprojekt“ im Zusammenhang stehe.
Die belangte Behörde übersehe auch, dass es sich bei dem Beschluss über das Suchen und Fassen einer Quelle nicht um einen Beschluss über eine „Detailfrage“ handelt. Die Frage, wo eine Quelle gesucht wird und welche Quelle gefasst wird, sei bei einem „Trinkwasserprojekt“ vielmehr von essenzieller Bedeutung, da hierdurch das gesamte weitere notwendige Vorgehen vorbestimmt werde.
Schon angesichts der Unbestimmtheit des Tagesordnungspunkts 4. sei jedenfalls der Beschluss der Vollversammlung über das Suchen und Fassen einer Quelle rechtswidrig.
Unter Punkt 2.1.2. der Beschwerde wird vorgebracht, dass der gefasste Beschluss auch deshalb dem Gesetz und der Satzung widerspreche, weil die Suche und Fassung einer Quelle keine Deckung im Zweck der Agrargemeinschaft finde. Das Suchen und Fassen einer Quelle sei weder in irgendeiner Weise notwendig, noch sonst für die Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens sinnvoll. Vielmehr diene das Suchen und Fassen der Quelle lediglich den privaten Interessen des Obmanns und des Kassiers der Agrargemeinschaft, die gerne Trinkwasser in ihre Hütten(neu)bauten eingeleitet hätten.
In diesem Zusammenhang wird noch hervorgehoben, dass weder eine valide Kostenabschätzung für das Suchen und Fassen einer Quelle vorliege, noch im diesbezüglichen Beschluss eine Kostenobergrenze für das Suchen und Fassen einer Quelle festgemacht worden sei. Genauso wenig liege ein konkreter Plan zur angedachten Vorgehensweise vor.
Im Wirtschaftsplan der Agrargemeinschaft sei unter dem Punkt Vorschriften für die Bewirtschaftung festgehalten, dass an Nutzungen die „Weide und Heunutzung“ und die „Jagd“ in Betracht kämen. Inwiefern das Suchen und Fassen einer Quelle diesen Nutzungen oder der Erhaltung der alpwirtschaftlichen Betriebsanlagen dienen soll, sei nicht ersichtlich.
Der betreffende Beschluss über das Suchen und Fassen einer Quelle verletze wesentliche Interessen des Beschwerdeführers, weil durch das Suchen und Fassen einer Quelle erhebliche Ausgaben entstünden, die aus dem Vermögen der Agrargemeinschaft - und damit im Ergebnis anteilsmäßig auch vom Beschwerdeführer - zu bedienen seien und welches der Agrargemeinschaft für ihre eigentlichen Zwecke nicht mehr zur Verfügung stehe.
Die gegenteiligen Ausführungen des Amtssachverständigen würden nicht auf Fakten beruhen und seine unrichtig. So sei nicht ersichtlich, inwiefern die „Bewirtschaftungssituation“ durch das vom Obmann verfolgte Trinkwasserprojekt verbessert wird. Bereits jetzt werde die Alm bewirtschaftet. Ein Mehrertrag ergebe sich durch das Trinkwasserprojekt nicht. Im Gegenteil schlage das vom Obmann avisierte Projekt mit enormen (noch unbekannten) Kosten zu Buche. Eine Trinkwasserversorgung, auch für den Hirten, sei auch auf anderem Weg möglich. Ebenfalls nicht ersichtlich sei, weshalb die belangte Behörde davon ausgeht, dass die Ausgaben für die Trinkwasserversorgung durch die aktuellen Einnahmen und Rücklagen gedeckt sind, da die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der vom Obmann eingereichten Trinkwasserversorgungsanlage und Abwasserentsorgungsanlage nicht bekannt seien.
Unter Punkt 2.2. der Beschwerde wird vorgebracht, dass der über die Genehmigung des Kassaberichts 2022 bzw die Entlastung des Kassiers gefasste Beschluss der Vollversammlung gegen das Gesetz und die Satzung verstoße. Die Rechnung betreffend das Ziviltechnikerbüro GG wegen eines Wasserrechtsprojekts betreffe nicht die Agrargemeinschaft und hätte es mangels Rechtsgrundlage für die Zahlung zu keiner Auszahlung von EUR 7.600,00 an das Ziviltechnikerbüro kommen dürfen. Die dem Obmann eingeräumte Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis sei dadurch beschränkt, dass sie sich im Rahmen der im jeweiligen (durch die Satzung bestimmten) Aufgabenbereich der Vollversammlung und des Ausschusses von diesen Organen gefassten Beschlüsse zu halten habe. Über außerordentliche Verwaltungsgeschäfte wie die Beauftragung des Ziviltechnikerbüros GG im Zusammenhang mit der Durchführung eines Wasserrechtsprojekts habe die Vollversammlung zu entscheiden, allerdings liege kein solcher Beschluss vor. Die belangte Behörde habe sich mit der Frage, ob ein die Ausgabe deckender Beschluss vorliegt, nicht einmal im Geringsten auseinandergesetzt. Der Obmann der Agrargemeinschaft habe augenscheinlich eigenmächtig und ohne entsprechende Vertretungsmacht das fragliche Ziviltechnikerbüro beauftragt.
Auch hätte die Rechnung der Firma JJ über Akazienpfähle nicht in die Abrechnung aufgenommen werden dürfen und sind diesbezügliche Auszahlungen unberechtigt, weil rechtsgrundlos erfolgt, da hier zum Teil Leistungen, die der Obmann als Privatperson empfangen habe, in Rechnung gestellt worden seien. Der vom Obmann in der Verhandlung vom 21.02.2024 behauptete und nicht unter Beweis gestellte Umstand, „dass die Abrechnung in diesem Punkt richtiggestellt wurde und der zu zahlende Betrag wieder auf das Agrargemeinschaftskonto überwiesen wurde“, ändere nichts daran, dass der Beschluss zumindest zum damaligen Zeitpunkt rechtswidrig gefasst worden sei, weil der Kassabericht eben nicht zu genehmigen und der Kassier nicht zu entlasten gewesen sei. Abgesehen davon komme dem Obmann keine Kompetenz zu, eigenmächtig (beschlossene) Abrechnungen der Agrargemeinschaft „zu berichtigen“ bzw abzuändern. Es werde auch weiter bestritten, dass der Obmann tatsächlich den fehlenden Betrag an die Agrargemeinschaft überwiesen hat und sei es für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde diesen Umstand nicht im Geringsten überprüft, sondern sich mit einer entsprechenden Behauptung des Obmanns in der Verhandlung begnügt habe.
Die in Beschwerde gezogenen Beschlüsse über die Genehmigung des Kassaberichts 2022 bzw die Entlastung des Kassiers würden wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzen, weil dieser als Mitglied der Agrargemeinschaft selbstverständlich ein Interesse daran habe, dass nur Rechnungen in die Abrechnung aufgenommen werden, welchen tatsächlich eine Verbindlichkeit der Agrargemeinschaft zugrunde liegt, und dass auch nur solche Auszahlungen aus dem Vermögen der Agrargemeinschaft getätigt werden.
Unter Punkt 2.3. wird schließlich noch vorgebracht, dass auch der Beschluss über die Genehmigung des Kostenvoranschlags für das Jahr 2023 gegen das Gesetz und die Satzung verstoße. Die Kostenschätzung von EUR 95.000,00 basiere nicht nur auf unrichtigen Annahmen, weil die zugrundeliegenden Daten und Unterlagen nicht aktuell seien und sich aufgrund der Preissteigerung eine erheblich höhere Kostenschätzung ergeben müsste, sondern liege auch diesen vom Obmann und Kassier geplanten Ausgaben keine erforderliche Beschlussfassung durch die Vollversammlung zugrunde. Des Weiteren widerspreche der gefasste Beschluss auch deshalb dem Gesetz und der Satzung, weil das Wasserprojekt keine Deckung im Zweck der Agrargemeinschaft finde. Der betreffende Beschluss über die Genehmigung des Kostenvoranschlags für das Jahr 2023 verletze wiederum wesentliche Interessen des Beschwerdeführers, weil dadurch erhebliche Ausgaben geplant seien, die aus dem Vermögen der Agrargemeinschaft - und damit im Ergebnis anteilsmäßig auch vom Beschwerdeführer - bedient werden sollen.
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde die gegenständliche Beschwerde zum Parteiengehör versandt. Keine der Parteien machte von diesem Recht Gebrauch.
Weiters wurden vom Landesverwaltungsgericht ein agrarfachliches Gutachten sowie ein Gutachten zur Finanzgebarung der Agrargemeinschaft X eingeholt.
Aus dem agrarfachlichen Gutachten der Abt. Agrarwirtschaft vom 6.8.2024 geht Folgendes hervor:
„Im Anschreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol an ha. Abteilung wird ersucht, zum Beschwerdevorbringen des Herrn AA aus agrarfachlicher Sicht Stellung zu nehmen und insbesondere auch die Plausibilität der im Behördenverfahren erstatteten Ausführungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen zu beurteilen.
Zu Frage 1: Wie erfolgt aktuell die Wasserversorgung?
Wie im Befund dargelegt, erfolgt die derzeitige Wasserversorgung aus dem sog. ‚V‘- bzw. U. Es handelt sich dabei um ein offenes Gerinne mit dem Einzugsgebiet T in rd. 2200 m Seehöhe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann agrarfachlich und den bisherigen Erfahrungen mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um kein Trinkwasser handelt, da über eine lange Fließstrecke die Möglichkeit der Wasserverschmutzung bis hin zu bakteriologischer Verunreinigung besteht. Eine konkrete Beurteilung dieser Frage wäre durch einen wasserfachlichen Sachverständigen durchzuführen.
Zu Frage 2: Ist die Trinkwasserversorgung für eine zeitgemäße Bewirtschaftung erforderlich?
In einem historischen Standardwerk der Almwirtschaft ‚Die Alpverbesserungen in Anlage und Ausführung‘ (KOBER, Wien und Leipzig, 1937) wurde bereits vor knapp 90 Jahren zur Wasserversorgung der Almen folgendes festgehalten: ‚Sind in ökonomischer Nähe Quellen vorhanden, so sind diese allen anderen Wasserbeschaffungsmöglichkeiten vorzuziehen.‘
Auf der KK erfolgt die gemeinschaftliche Behirtung der aufgetriebenen Tiere durch ein Ehepaar mit Angestelltenverhältnis. Gemäß Landarbeitsgesetz 2021 ist ‚den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.‘ Weiters müssen Wohnräume und Unterkünfte u.a. ‚mit den hygienischen Anforderungen entsprechendem Trinkwasser, Waschgelegenheiten mit einwandfreiem Wasser zum Waschen und entsprechenden Toiletten versehen sein.‘ Weiters sind nach diesem Gesetz ‚Entnahmestellen für Wasser, das zum Trinken nicht geeignet ist, deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen.‘ Bei dem im Bereich der Almhütte des Obmannes befindlichen Holztrog handelt es sich um eine Wasserentnahmestelle, die als solche zu kennzeichnen wäre.
Auf der KK wird aktuell Ziegenmilch zu Topfen und Käse verarbeitet. Die Verarbeitung von Milch unterliegt gewissen Voraussetzungen, die in der Fachbroschüre aus dem Jahr 2022 ‚Hygiene in der Milchverarbeitung auf der Alm‘, Herausgeber Almwirtschaft Österreich und Ländliches Fortbildungsinstitut, zur Wasserversorgung auf Almen folgendermaßen beschrieben sind: ‚Trinkwasser muss in ausreichender Menge und einwandfreier Qualität zur Verfügung stehen. Wird das Wasser von der eigenen Quelle verwendet, so ist dieses gemäß Trinkwasserverordnung mindestens einmal jährlich, am besten vor Beginn der Almsaison, auf Eignung zu prüfen. Neben dem Untersuchungsbericht ist auch ein Ortsbefund (Lokalaugenschein) erforderlich. Damit soll das Risiko einer Verunreinigung von Produkten durch das verwendete Wasser reduziert werden.‘ Gemäß Empfehlungen in der Fachbroschüre ‚Milchgewinnung und Milchverarbeitung auf Almen‘ (Erscheinungsjahr 2018) gilt folgendes: ‚Almmilchproduzentinnen und Almmilchproduzenten, die eine eigene Wasserversorgung haben und das Wasser nur für Reinigungszwecke verwenden, müssen laut der gültigen Trinkwasserverordnung alle drei Jahre eine Wasseruntersuchung durchführen lassen. Sobald Milch verarbeitet und/oder direkt vermarktet (Almausschank) wird, ist eine jährliche Standarduntersuchung (Mindestumfang bakteriologische und chemisch/physikalische Wasseruntersuchung) durchzuführen (Trinkwasserverordnung – TWV, 2001)‘.
Gemäß Tiroler Almschutzgesetz hat ‚der Eigentümer einer Alm, soweit es ihm wirtschaftlich zumutbar ist, dafür zu sorgen, dass der Almbetrieb ordnungsgemäß und regelmäßig ausgeübt wird und dass die hiefür erforderlichen Grundflächen, Gebäude und anderen Anlagen so erhalten werden, dass der Almbetrieb möglich bleibt.‘ Zusammenfassend ist agrarfachlich festzustellen, dass die Wasserversorgung auf der KK nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und daher ein ordnungsgemäßerer Almbetrieb im Sinne des Tiroler Almschutzgesetzes nicht möglich ist.
Zu 3: Auseinandersetzung mit dem Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen LL betreffend dessen Aussagen zur aktuellen Bewirtschaftung der KK.
Unter Punkt a 4.: ‚Wie erfolgt momentan die Trinkwasserversorgung der Hirten?‘ schreibt LL, dass diese Frage bei der Verhandlung am 22.02.2024 vom Obmann mehrfach mit ‚Bachwasser‘ beantwortet wurde. Wie vorne dargelegt, wurde im Rahmen des örtlichen Lokalaugenscheins die Wasserfassung der KK besichtigt. Dabei wurde festgestellt, dass das Wasser für die Alm, wie vom Obmann bei der Verhandlung angegeben, aus dem ‚V‘- bzw. U, somit Bachwasser, entnommen wird.
Zu Punkt a 5.: Die Frage ‚Was ist der satzungsgemäße Zweck der Agrargemeinschaft?‘ wurde von Herrn LL mit den in § 1 Abs. 2 festgelegten Zweck der Agrargemeinschaft X beantwortet, und zwar die ‚Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch bestmögliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens‘. In der Errichtung einer Trinkwasserversorgung für die KK ist hinsichtlich dieser Bestimmung aus agrarfachlicher Sicht kein Widerspruch zu erkennen. Im Gegenteil, durch die Errichtung der Trinkwasserversorgung wird die bestmögliche Bewirtschaftung gewährleistet und auch das Gemeinschaftsvermögen erhöht.
Zu Punkt a 6.: ‚Wo genau in § 2 des Almschutzgesetzes ist die Trinkwasserversorgung vorgesehen?‘ Wie von LL angegeben, ist bei den Bestandteilen einer Alm aus fachlicher Sicht bei der Wasserversorgungsanlage auch die Trinkwasserversorgung zu subsummieren.
Zu Punkt b 1.: ‚Ob die Errichtung einer Trinkwasserversorgung für die KK der Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens der Agrargemeinschaft X widerspricht.‘ Die diesbezüglichen agrarfachlichen Ausführungen im Gutachten des LL bestätigen sich durch die eigenen Erhebungen vor Ort und sind vorne bereits entsprechend ausgeführt.
Zu Punkt b 2.: ‚Ob die Errichtung einer Trinkwasserversorgung einen wesentlichen Nachteil für die Agrargemeinschaft X darstellt und ob dadurch die Mitglieder in der Ausübung der Anteilsrechte an der AG X eingeschränkt werden?‘
Wie bereits vorne ausgeführt, stellt die Errichtung der Trinkwasserversorgung eine Maßnahme dar, die der zeitgemäßen Bewirtschaftung und den gesetzlichen Anforderungen entspricht. In diesem Sinne stellt diese keinen Nachteil für die Agrargemeinschaft X dar, sondern dient vielmehr dazu, die Alm und damit das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten. Durch die Errichtung der Trinkwasserversorgung werden die Mitglieder in der Ausübung ihrer Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft X nicht eingeschränkt. Durch diese Maßnahme wird die KK auf einen zeitgemäßen Stand gebracht, was die Nutzung der Anteilsrechte der Mitglieder aktuell und zukünftig absichert.
Agrarfachliche Stellungnahme zu den Beschwerdevorbringen in der Bescheidbeschwerde vom 03.06.2024 (AZ: ***) des AA:
Aus agrarfachlicher Sicht sind in der Beschwerde des AA folgende Punkte relevant:
• … vielmehr ist es auf einer Alm vorrangig relevant, dass ausreichend Wasser für Vieh vorhanden ist
Die Wasserversorgung auf einer Alm sind nicht vorrangig bzw. ausschließlich auf das Vieh zu beschränken. Auf der KK arbeitet ein Hirtenehepaar in einem Angestelltenverhältnis mit Verarbeitung von Milch zu Topfen und Käse. Wie vorne ausgeführt, ist für diese Art der Bewirtschaftung eine Versorgung mit Trinkwasser notwendig.
• … Das Suchen und Fassen einer Quelle ist weder in irgendeiner Weise notwendig, noch sonst für die Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens sinnvoll. Vielmehr dient das Suchen und Fassen der Quelle lediglich den privaten Interessen des Obmanns und des Kassiers der Agrargemeinschaft, die gerne Trinkwasser in ihre Hütten(neu)bauten eingeleitet hätten.
Nach der gemeinschaftlichen Errichtung der Trinkwasseranlage bis zu einem Hydranten als Wasserabgabepunkt im Bereich der Almgebäude besteht für jedes Mitglied die Möglichkeit für seinen privaten Wasserbedarf an dieser Abgabestelle anzuschließen. Diesbezüglich dient die geplante Trinkwasserversorgungsanlage nicht lediglich den privaten Interessen des Obmanns und des Kassiers der Agrargemeinschaft, sondern es besteht für jedes Mitglied dieselbe Möglichkeit.
• Im Übrigen findet das Suchen und Fassen einer Quelle auch im Regulierungs- und Wirtschaftsplan der Agrargemeinschaft evident keine Deckung.
Dazu gibt es bereits weiter vorne die entsprechenden Ausführungen.
• Im Wirtschaftsplan ist unter dem Punkt Vorschriften für die Bewirtschaftung festgehalten, dass an Nutzungen die ‚Weide und Heunutzung‘ und die ‚Jagd‘ in Betracht kommen. Inwiefern das Suchen und Fassen einer Quelle diesen Nutzungen oder der Erhaltung der alpwirtschaftlichen Betriebsanlagen dienen soll, ist nicht ersichtlich.
Bei der geplanten Trinkwasserversorgungsanlage handelt es sich um eine alpwirtschaftliche Betriebsanlage, die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der KK erforderlich ist (siehe dazu auch die Ausführungen weiter vorne).
• Der betreffende Beschluss über das Suchen und Fassen einer Quelle verletzt wesentliche Interessen des Beschwerdeführers, weil durch das Suchen und Fassen einer Quelle erhebliche Ausgaben entstehen, die aus dem Vermögen der Agrargemeinschaft – und damit im Ergebnis anteilsmäßig auch vom Beschwerdeführer – zu bedienen sind und welches der Agrargemeinschaft für ihre eigentlichen Zwecke nicht mehr zur Verfügung steht.
Die Versorgung der KK mit Trinkwasser ist eine wesentliche Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Alm. Durch die Errichtung der Trinkwasseranlage wird das Vermögen der Agrargemeinschaft nicht vermindert, sondern vielmehr der ‚Vermögenswert‘ der Alm bzw. des agrargemeinschaftlichen Grundbesitzes gesteigert. Eine hygienisch – und rechtlich – einwandfreie Trinkwasseranlage dient unmittelbar der Bewirtschaftung der Alm.
• Bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt existiert eine funktionierende Trinkwasserversorgung auf der Alm.
Wie vorne ausgeführt, existiert dzt. auf der Vorderen KK keine funktionierende Trinkwasserversorgung.
• Es könnte Trinkwasser in dafür geeigneten Gefäßen auf der Alm bereitgestellt werden.
Die Bereitstellung von Trinkwasser, das vom Tal auf die Alm gebracht wird und dort in geeigneten Gefäßen bereitgestellt wird, ist aus almfachlicher Sicht ausschließlich eine kurzfristige Übergangslösung, wenn dies bspw. durch Naturereignisse erforderlich würde. Langfristig ist eine Trinkwasserversorgung durch eine vor Ort befindliche Anlage abzusichern, wie dies bereits im vorne zitierten historischem Standardwerk der Almwirtschaft ‚Die Alpverbesserungen in Anlage und Ausführung‘ (KOBER, Wien und Leipzig, 1937) es festgehalten wurde: ‚Sind in ökonomischer Nähe Quellen vorhanden, so sind diese allen anderen Wasserbeschaffungsmöglichkeiten vorzuziehen.‘
• Tatsächlich handelt es sich um ein Seitengerinne, dem nicht von Vornherein Trinkwasserqualität abgesprochen werden kann.
Dazu wurden bereits weiter vorne entsprechende agrarfachlich Ausführungen getätigt.“
Aus dem Gutachten der Abt. Agrarrecht vom 19.6.2024 geht Folgendes hervor:
„I. Zur laufenden Aufzeichnungsform von Agrargemeinschaften:
Einleitend wird festgehalten, dass Agrargemeinschaften laut ihren Satzungen verpflichtet sind, die laufende Geschäftstätigkeit in Form einer Geldflussrechnung auf bestimmten, agrarbehördlich vorgegebenen Konten aufzuzeichnen. Diese Vorgabe bedingt, dass Geschäftsfälle erst ab dem Zeitpunkt zu erfassen sind, an dem sie einen Geldfluss auslösen.
II. Zur Jahresabrechnung:
Die Jahresabrechnung einer Agrargemeinschaft ist die summierte und in agrarbehördlich vorgegebenen Konten gegliederte Abbildung der Geldflüsse des jeweiligen Wirtschaftsjahres. Sie ergibt sich aus den laufenden buchhalterischen Aufzeichnungen des jeweiligen Geschäftsjahres.
III. Zur vorliegenden Beschwerde:
Im Falle der Agrargemeinschaft X wird unter anderem bemängelt, dass eine Zahlung betreffend Akazienpfähle nicht zur Gänze der Agrargemeinschaft anzulasten sei. Vielmehr sei ein Teil dieser Lieferung auch dem Obmann zu Gute gekommen und der entsprechende Auftragswert somit vom Obmann zu begleichen. Die Jahresabrechnung 2022 sei somit mit einem Mangel behaftet und der Organbeschluss hinsichtlich der Genehmigung der Jahresabrechnung 2022 werde unter anderem auch aus diesem Grunde in Beschwerde gezogen. Zum weiteren Einwand betreffend die Zuständigkeit der Organe wird auf Punkt V. dieser Stellungnahme verwiesen.
IV. Stellungnahme zum Geschäftsfall ‚Ankauf Akazienpfähle‘:
Die Begleichung des Rechnungsbetrages durch die Agrargemeinschaft auf Basis eines Beleges bewirkte einen Zahlungsabfluss und war daher sowohl in der laufenden Buchführung als auch in der Jahresabrechnung 2022 in der Höhe der geleisteten Zahlung zu erfassen. Nach der Feststellung, dass ein Teil dieser Lieferung auch den Obmann beträfe, wurde die Rückvergütung des entsprechenden Betrages an die Agrargemeinschaft aktenkundig als bereits veranlasst festgehalten.
Sowohl bei der Erstellung der Jahresabrechnung 2022 als auch in der Beschlussfassung der Jahresabrechnung 2022 ist somit von keinem Mangel auszugehen. Dies deshalb, da die von der Agrargemeinschaft durchgeführten Zahlungen dieses Wirtschaftsjahres zum einen ordnungsgemäß aufgezeichnet wurden und zum anderen die Rückzahlung des den Obmann betreffenden Betrages aktenkundig als an die Agrargemeinschaft geleistet, festgehalten wurde.
V. Zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung hinsichtlich der zuständigen Organe:
Die Beurteilung, ob Beschlüsse ordnungsgemäß Zustandekommen sind, welches Organ zu welchen Beschlussfassungen legitimiert ist und ob somit rechtmäßige Beschlüsse für Geschäftsfälle (z.B. Beauftragung eines Ziviltechnikerbüros) vorliegen, ist nicht Bestandteil dieser Stellungnahme, da es sich hierbei um rechtliche Ausführungen handelt.“
Nach einem Auftrag zur Ergänzung wurde mit Schreiben vom 11.10.2024 vom finanzfachlichen Amtssachverständigen der Abt. Agrarrecht wie folgt ausgeführt:
„I. Unterlagenübermittlung:
Die Agrargemeinschaft X wurde mit Schreiben vom 28.06.2024, urgiert am 31.07.2024 und 29.08.2024, ersucht, zu den mit vorgenannten Schreiben näher ausgeführten Punkte (Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung, Geschäftsfall Akazienpfähle) eine Stellungnahem abzugeben. Obmann MM kam dieser Aufforderung am 23.09.2024 teilweise nach und übermittelte als Schriftstücke nachfolgend angeführte Unterlagen:
Honorarnote GG, Re Nr. *** vom 01.03.2022 in Höhe von € 7.637,76
Bankbeleg (Auszahlung) der Agrargemeinschaft betreffend die Honorarnote in Höhe von € 7.637,76
Rechnung Fa. JJ, Re Nr *** vom 30.06.2022 in Höhe von € 2.041.36
Bankbeleg (Auszahlung) der Agrargemeinschaft betreffend die Rechnung in Höhe von € 2.041,36
Bankbelege (Einzahlung) MM betreffend Akazienpfähle in Höhe von € 775,20
II. Erhebung vor Ort:
Diese Eingabe war jedoch nicht geeignet, den Erhebungsauftrag des LVwG zur Gänze zu erfüllen, weshalb am 10.10.2024 einer Befragung am Sitz der Agrargemeinschaft, zugleich Wohnsitz des Obmannes, stattfand. Hierbei wurden die schriftlich noch nicht abgeklärten Punkte erläutert und der Obmann sowie der Kassier zur Abgabe von Stellungnahmen ersucht. Dies Stellungnahmen wurde durch Unterlagenüberreichungen (Kopien von Angeboten der Fa. NN) ergänzt. Es wird als Ergebnis dieser Erhebungen wie folgt mitgeteilt.
Teilnehmer:
MM (Obmann)
CC (Kassier) bis ca. 10:45 Uhr
OO (Abteilung Agrarrecht)
Besprechungsgegenstand:
Beschwerde zum Bescheid der Agrarbehörde vom 30.04.2024, Zl. ***
Ort, Datum, Zeit:
Sitz der Agrargemeinschaft, zugleich Wohnadresse des Obmannes Adresse 3, *** S
09:45 Uhr – 11:30 Uhr
Obmann und Kassier wird der Besprechungsgegenstand erläutert und diese sodann ersucht, zu nachfolgend angeführten Fragen eine Stellungnahme abzugeben:
1. Zum Trinkwasserprojekt, Abwasserprojekt:
Der Obmann wird ersucht, jenen Organbeschluss zu benennen, mit welchem die Ausgabe zur Beauftragung der GG, **** R, Adresse 4 legitimiert wurde. Der Obmann teilt mit, dass er sich hierbei auf die Tagesordnungspunkte (TOP) 6. und 7. der Vollversammlung vom 24.03.2018, protokolliert mit Nr. 26, berufe. Eine Einsicht in das Protokoll ergibt, dass unter diesen Tagesordnungspunkten die Befassung der Vollversammlung mit dem Themen Trinkwasser und Abwasser erfolgte. Abschließend wurde dabei wie folgt festgehalten … Da auch bei den Unterhütten keine richtige Abwasserentsorgung vorhanden ist, wird auch diesbezüglich ein Projekt erstellt. Eine Kopie des Protokolls 26 ist diesem Schreiben als Anhang angefügt.
Obmann und Kassier teilen mit, dass unter den im Voranschlag 2022 unter der Kontonummer 7 Alpgebäude, Masch. Anlagen, Trinkwasser veranschlagten Gesamtausgaben in Höhe von € 50.000,- auch die Ausgaben für die Rechnung der Fa. GG inkludiert sind. Eine Kopie des Voranschlages 2022 ist diesem Schreiben als Anhang beigefügt.
Betreffend Kostenvoranschläge zum Projekt übergibt der Obmann zwei Angebote (Fa. NN). In der Vollversammlung vom 22.05.2021 protokolliert mit Nr. 28 wurde unter TOP 3 Genehmigung Trinkwasserprojekt festgehalten, dass der Obmann entsprechende Angebote eingeholt habe und der Vermerk ...Die Unterlagen können eingesehen werden. Die Kopien der Angebote der Fa. NN sind diesem Schreiben als Anhang beigefügt.
Auf die Rückfrage, auf welchen Grundlagen die Ausgaben des Kostenvoranschlages 2023 in Höhe von € 95.000,- bemessen wurden, teilt der Kassier mit, dass es sich hierbei jenen Betrag handle, welcher der Agrargemeinschaft nach Abzug der laufenden Einnahmen und Ausgaben für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit unter Hinzuziehung der Rücklagen verbleibe. Er habe sich hierbei nicht an den Angebotspreisen orientiert, da diese im Jahr 2021 gelegt worden seien und der Voranschlag 2023 betraf. Eine Kopie des Voranschlages 2023 ist diesem Schreiben als Anhang beigefügt.
Ergänzend teilt der Kassier mit, dass in der Jahresrechnung 2022 die Ausgaben unter der Kontonummer 7 Alpgebäude, maschinelle Anlagen in Höhe von € 7.637,76 die Begleichung der Rechnung der GG vom 01.03.2022 Re-Nr. *** widerspiegelt. Eine Kopie der Jahresabrechnung 2022 ist diesem Schreiben als Anhang beigefügt.
1. 2 Betreffend die Fassung der Unterhütten-Quelle:
Obmann und Kassier geben zum monierten Punkt der Höherfassung der Unterhütte-Quelle an, dass sich dies im Ausmaß wenige Meter zutragen würde. Die Notwendigkeit einer Höherfassung konnte erst im Zuge der tatsächlichen Arbeiten im Bereich der Quellfassung ermittelt werden, da erst zu diesem Zeitpunkt die tatsächlichen Gegebenheiten sichtbar geworden wären. Eine Akteneinsicht ergab zudem, dass mit Vollversammlung vom 03.06.2023, protokolliert mit Nr. 32 TOP 4, festgehalten wurde. …Es wird beschlossen, zu versuchen, die Unterhütte-Quelle mit einem Bagger höher zu fassen. Eine Kopie des Protokolls Nr. 32 ist diesem Schreiben als Anhang angefügt.
2. Betreffend den Geschäftsfall JJ:
Der Obmann führt aus, dass die strittigen Zaunpfähle für die Agrargemeinschaft angeschafft worden seien. Es habe sich jedoch ergeben, dass nicht sämtliche Pfähle benötigt wurden, weshalb der Obmann diese für seine Privatzwecke verwendet habe. Um wie viele Pfähle es sich dabei handelte, könne der Obmann nicht mehr mitteilen. Er habe jedoch, und dies ginge auch aus den übermittelten Rückzahlungsbeleg hervor, die Ausgaben für sämtliche Akazienpfähle an die Agrargemeinschaft refundiert. Die Kopie der Rechnung, des Auszahlungsbeleges (Zahlungsausgang) der Agrargemeinschaft und des Einzahlungsbeleges durch den Obmann (Zahlungseingang) sind diesem Schreiben als Anhang angefügt.
Der Obmann teilte mit, dass er eine Beschlussfassung, für die Anschaffung der auf der Rechnung ausgewiesenen Materialen nicht nachweisen könne.
III. Abschließende Stellungnahme zum Voranschlag 2023:
Hinsichtlich des Auftrages des LVwG um Prüfung der Plausibilität des Jahresvoranschlages 2023 wird mitgeteilt, dass Jahresvoranschläge den Agrargemeinschaften als Planungs- und Kontrollinstrumente dienen. Als solche bilden sie die geplanten Einnahmen und Ausgaben auf den jeweiligen Konten der Verwendungszwecke ab und liefern zugleich einen Überblick über die Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben innerhalb eines Wirtschaftsjahres. Darüber hinaus sind die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im betreffenden Wirtschaftsjahr laufend auf ihre Deckung im Voranschlag zu prüfen.
Im gegenständlichen Fall lagen der Agrargemeinschaft X zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresvoranschlages 2023 für das Projekt Trinkwasser - Abwasser die Angebote zweier Firmen aus dem Wirtschaftsjahr 2021 vor. Diese bewegten sich in einem Rahmen zwischen € 65.472,03 und € 73.100,- jeweils exklusive MwSt. Die Agrargemeinschaft verfügte somit über Angebotspreise aus dem Wirtschaftsjahr 2021, welche geeignet sind, zumindest als Orientierungshilfe bei der Veranschlagung der Ausgaben dieses Projektes zu dienen. Laut Auskunft der Agrargemeinschaft vom 10.10.2024 wurden die Ausgaben für dieses Projekt, jedoch viel mehr unter der Prämisse der für 2023 veranschlagten Eigenmittel in der Höhe von € 95.000,- gedeckelt.
Die Herangehensweise der Agrargemeinschaft, das Projekt nach erfolgter Angebotslegung auf Basis der, der Agrargemeinschaft zur Verfügung stehenden finanziellen Eigenmittel zu veranschlagen und festzusetzen stellt für die Agrarbehörde in diesem Falle deshalb keinen Grund zur Bemängelung dar, weil der veranschlagte Betrag deutlich über dem preislich höheren (und mittlerweile ungültigen) Angebot angesetzt war und somit auch nachvollziehbar ist. In der Regel haben sich die veranschlagten Ausgaben jedoch nach vorliegenden Angeboten oder zumindest auf fachkundigen Schätzungen und nicht nach dem Grundsatz von deren möglichen Finanzierbarkeit aus Eigenmittel zu richten.“
Vom Landesverwaltungsgericht wurden sodann das oben angeführte agrarfachliche Gutachten vom 6.8.2024 sowie die Stellungnahmen des für die Finanzgebarung von Agrargemeinschaften zuständigen Sachverständigen der Abt. Agrarrecht vom 19.6.2024 und 11.10.2024 samt Beilagen zum Parteiengehör sowie mit dem Hinweis versandt, dass seitens des Landesverwaltungsgerichtes das Absehen von einer mündlichen Verhandlung beabsichtigt ist.
Vom Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Schreiben vom 4.11.2024 eine Stellungnahme erstattet. Unter Punkt 1. dieses Schreibens wird im Wesentlichen nochmals ausgeführt, dass der Beschluss über das Suchen und Fassen einer Quelle nicht ausreichend konkret angekündigt worden sei und dass der Beschlussinhalt im Protokoll nicht richtig vermerkt worden wäre. Zum Beschluss über die Genehmigung des Kassaberichtes wird unter Punkt 2. des genannten Schreibens ausgeführt, dass sich die Auszahlung von 7.600 € an das Ziviltechniker Büro GG auf keinen rechtmäßigen Beschluss stützen könne. Auch für die Anschaffung von Zaunpfählen gäbe es keinen Beschluss. Zudem sei der Betrag für diese Zaunpfähle erst am 18.7.2024 wieder auf das Agrargemeinschaftskonto überwiesen worden, weshalb zum Zeitpunkt der Genehmigung des Kassaberichtes die Abrechnung jedenfalls unrichtig gewesen sei, da diese privaten Ausgaben des Obmannes enthalten habe.
Unter Punkt 3. des Schreibens vom 4.11.2024 wird mit näherer Begründung darzulegen versucht, weshalb der Kostenvoranschlag für das Jahr 2023 nicht hätte genehmigt werden dürfen. Insbesondere seien die veranschlagten Ausgaben nicht plausibel und deutlich zu hoch sowie auf keiner konkreten, durch Beschlüsse gedeckten Projektplanung basierend.
Unter den Punkten 4. und 5. werden noch Fragen an die beiden beigezogenen Amtssachverständigen formuliert, die im Zuge einer Verhandlung geklärt werden sollten, sofern der Beschwerde nicht ohnehin stattgegeben wird.
Von der Agrargemeinschaft X wurde keine Stellungnahme erstattet.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Vor diesem Hintergrund konnte mangels gegenteiligem Parteienvorbringen als erwiesen angesehen und musste vom Landesverwaltungsgericht nicht näher geprüft werden, dass die gegenständlichen Einsprüche von Herrn AA gegen die Beschlüsse der Vollversammlung der Agrargemeinschaft X vom 03.06.2023 zu den Tagesordnungspunkten 3. und 4. zulässig waren.
Vom Landesverwaltungsgericht war entsprechend dem Beschwerdevorbringen allerdings zu prüfen, ob diese Einsprüche berechtigt waren.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmung des TFLG 1996 (§§ 35, 36 und 37) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 35
Organe, Willensbildung, Vertretung nach außen
(1) Die Organe der Agrargemeinschaften sind:
a) die Vollversammlung;
b) der Ausschuss;
c) der Obmann.
(2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Agrargemeinschaft, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 auch die Gemeinde, ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; sind zur festgesetzten Zeit nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach Ablauf einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung ist ordnungsgemäß, wenn sie auf der Grundlage des nach Abs. 7 geführten Mitgliederverzeichnisses erfolgt oder sonst in einer in den Satzungen festgelegten Art, wie ortsübliche Kundmachung, Verlautbarung in einem den Mitgliedern allgemein zugänglichen periodischen Druckwerk, Anberaumung an einem bestimmten Tag im Jahr, nach einer bestimmten Veranstaltung oder sonstigen Übung, vorgenommen wird. Sind Anteilsrechte festgelegt, so ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Mehrheit der Anteilsrechte der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sind keine Anteilsrechte festgelegt, so beschließt die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Anteils- oder Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.
(3) Die Mitglieder haben ihre Stimmen persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte abzugeben. Von der Beibringung einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn ein Mitglied durch ein dem Obmann bekanntes Familienmitglied vertreten wird und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen. Ein Bevollmächtigter darf höchstens zwei Mitglieder vertreten.
(4) (…)
(8) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 auch die Gemeinde, eingeladen wurden und der Obmann oder dessen Stellvertreter sowie mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung von Mitgliedern sind Ersatzmitglieder einzuberufen. Der Ausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes.
(9) Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Ausschusses, im Fall des Abs. 6 der Vollversammlung, befugt; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden.
(10) Kann in einer Angelegenheit, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegt, die Vollversammlung bzw. der Ausschuss wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig einberufen werden, so kann der Obmann in dieser Angelegenheit allein entscheiden und die erforderlichen Maßnahmen setzen. Die Entscheidung ist ohne unnötigen Aufschub der Vollversammlung bzw. dem Ausschuss zur nachträglichen Kenntnisnahme und Beschlussfassung vorzulegen.
(11) Ist der Obmann verhindert, so sind die Geschäfte von seinem Stellvertreter zu führen.“
„§ 36
Satzungen
Die Satzungen der Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
a) den Namen, den Sitz und den Zweck der Agrargemeinschaft,
b) die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
c) den Aufgabenbereich der Organe,
d) die Art und Form der Einladung zu den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses sowie die Führung des Protokollbuches,
e) die Angelegenheiten, in denen Beschlüsse (Verfügungen) zu ihrer Rechtswirksamkeit einer agrarbehördlichen Genehmigung bedürfen,
f) die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse, jedoch nicht bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1,
g) die Abwicklung des Geldverkehrs, die Verrechnung und die Führung von Aufzeichnungen, aus denen die Gebarung ersichtlich ist, die Bildung eines Betriebsfonds zur Bestreitung laufender Ausgaben, die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie die Prüfung der Gebarung und des Rechnungsabschlusses durch die Rechnungsprüfer.“
„§ 37
Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
a) die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
b) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.
(2) (…)
(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
a) zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
b) zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8) (…)“
Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft X, erlassen mit Bescheid (Plan) betreffend die Regelung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der Agrargemeinschaft X vom 17.06.1939, ***, (§§ 1, 5, 6, 7, 8, 11 und 14) lauten auszugsweise wie folgt:
„Sitz und Zweck der Gemeinschaft
§ 1
(…)
2. / Die Gemeinschaft bezweckt die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch bestmöglichste Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.
3. / Die Agrargemeinschaft ist selbstständiges Rechtsobjekt und kann als solche Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen.“
„Vollversammlung
§ 5
(…)
3. / Die Einberufung hat unter Angabe der Zeit und des Ortes der Versammlung sowie der Tagesordnung spätestens 3 Tage vorher durch ortsübliche Verlautbarung zu erfolgen.
„§ 6
(…)
2. / Zur Beschlussfähigkeit jeder Versammlung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder oder deren bevollmächtigten Vertreter erforderlich.
„§ 7
(…)
5. / Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die überstimmten Mitglieder aus triftigen Gründen, binnen 8 Tagen bei der Agrarbezirksbehörde Beschwerde führen, müssen sich aber dem instanzmäßigen Ausspruche der Behörde fügen.
„§ 8
Zum Wirkungskreis der Vollversammlung gehört:
a.) die Wahl des Obmannes, Obmannstellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstandes, sowie zweier Rechnungsprüfer und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.
b.) Beschlussfassung über Veräußerung, Verpachtung und Belastung des Gemeinschaftsvermögens; über die Aufnahme oder Gewährung von Darlehen und über die Verwendung des Gebarungsüberschusses. Zur Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und Verkaufsschlägerungen ist die agrarbehördliche Genehmigung einzuholen. Die diesbezüglichen Verträge dürfen erst nach erteilter Genehmigung abgeschlossen werden, oder ist in denselben der Vorbehalt der agrarbehördlichen Genehmigung aufzunehmen.
c.) (…)
d.) Die Beschlussfassung über sonstige, den Wirkungsbereich des Vorstandes überschreitende Angelegenheiten.
e.) (…).“
„§ 11
In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen:
a.) Die Führung der gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte unter Beachtung der von der Vollversammlung gefaßten Beschlüsse, sowie der vom Vorstand durch den Regelungsplan oder durch sonstige behördliche Anordnungen übertragenen Aufgaben.
b.) (…)“
„Vermögensgebarung Rechnungslegung.
§ 14
1. / Der Obmann hat eine genaue Aufzeichnung über alle Vermögenswerte der Gemeinschaft zu führen.
2. / Alle Bareinnahmen und Ausgaben sind fortlaufend von ihm oder dem bestellten Zahlmeister in ein Kassabuch einzutragen. Bei geringem Bargeldverkehr können diese Eintragungen auch im Beschlussbuche erfolgen. Wurde für die Geldgebarung ein Zahlmeister bestellt, hat der Obmann wiederholte Kontrollen vorzunehmen.
3. / Alljährlich ist über die Geldgebarung durch Vorlage der Jahresrechnung und der dazu gehörigen Belege in der ordentlichen Vollversammlung vom Obmanne Rechnung zu legen. Diese Rechnung ist spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Vollversammlung den beiden Rechnungsprüfern zur Überprüfung vorzulegen. Diese haben die Rechnung genau zu überprüfen und über das Prüfungsergebnis bei der Vollversammlung Bericht zu erstatten.
Entsprechend dem eben wiedergegebenen Abs 7 des § 37 TFlG 1996 war vom Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die gegenständlichen Beschlüsse der Vollversammlung der Agrargemeinschaft X gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen, wobei diese Kriterien laut höchstrichterlicher Rechtsprechung - und wie die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat - kumulativ vorliegen müssen (vgl etwa VwGH 1.6.2006, 2005/07/0036).
Im Rahmen einer Prüfung nach der genannten Bestimmung ist – wie ebenfalls schon von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt wurde - zu berücksichtigen, dass es „- angesichts der körperschaftlichen Autonomie von Agrargemeinschaften - nicht Aufgabe der Agrarbehörde [ist], alle möglichen denkbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Beschlusses einer Agrargemeinschaft bzw eines ihrer Organe in Erwägung zu ziehen und bei einem Einspruchsverfahren ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. In der Regel wird eine Grobprüfung dahin ausreichen, ob die naheliegenden (rechtlichen, faktischen und wirtschaftlichen) Folgen eines Beschlusses den Vorgaben einer Satzung, wonach die Gemeinschaft den Zweck hat, ihre Grundstücke und Vermögenschaften bestmöglich und nachhaltig zu bewirtschaften, um die rechtmäßigen Ansprüche der Mitglieder zu befriedigen sowie den Gemeinschaftsbesitz zu erhalten und zu verbessern, entsprechen oder nicht.“ (vgl VwGH 1.6.2006, 2005/07/0036).
Laut VwGH 22.4.2004, 2003/07/0136, war es beim genannten § 37 Abs 7 die Absicht des Gesetzgebers, „nicht jeden ‚Bagatellverstoß‘ gegen Gesetz oder Satzung als Aufhebungsgrund für Beschlüsse von Agrargemeinschaftsorganen zuzulassen.“
Zu Tagesordnungspunkt 3.:
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist es dem Beschwerdeführer gelungen, eine zur Aufhebung des hierzu getroffenen Beschlusses führen müssende Rechtswidrigkeit darzulegen.
Die belangte Behörde selbst führt im angefochtenen Bescheid aus, dass bezüglich der Abrechnung der Akazienpfähle „gegenüber dem Obmann der Agrargemeinschaft (…) in der agrarbehördlichen Verhandlung vom 21.02.2024 festgestellt [wurde], dass diese bereits durch den Obmann persönlich richtiggestellt wurde und sohin das Mitglied nicht in seinem wesentlichen Interesse im Sinne der Ausführungen verletzt sein kann.“
Laut Verhandlungsschrift wurde in der angesprochenen Verhandlung vom Obmann ausgeführt, „dass die Abrechnung in diesem Punkt richtiggestellt wurde und der von ihm zu zahlende Betrag wieder auf das Agrargemeinschaftskonto überwiesen wurde. Dies ist aus der Jahresabrechnung 2023 ersichtlich.“
Aus den der Stellungnahme des finanztechnischen Amtssachverständigen vom 11.10.2024 beigeschlossenen Unterlagen geht jedoch hervor, dass vom Obmann MM erst am 18.7.2024 ein Betrag von 775,20 € mit dem Verwendungszweck „Akazienpfaehle fuer KK“ auf das Konto der Agrargemeinschaft KK überwiesen wurde.
Wie der verfahrenseinleitende Einspruch des Beschwerdeführers beweist, war allerdings schon zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Jahresrechnung 2022 bekannt, dass die genannten Akazienpfähle nicht primär für die Agrargemeinschaft verwendet wurden.
Vor diesem Hintergrund besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 3. im Rahmen der Vollversammlung vom 3.6.2023 tatsächlich rechtswidrig war, zumal dieser eine Kostenübernahme durch die Agrargemeinschaft X für eine Rechnung der Firma JJ über Akazienpfähle in Höhe von € 2.041,00 vorsah, obwohl es sich hier erwiesenermaßen zumindest teilweise auch um Leistungen an den Obmann als Privatperson handelte.
Dass eine solche Kostenübernahme wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft und somit auch wesentliche Interessen jedes einzelnen Mitgliedes verletzt, steht für das Landesverwaltungsgericht außer Frage.
Der Umstand, dass vom Obmann dieser Fehler durch Tätigung einer entsprechenden Überweisung auf das Konto der Agrargemeinschaft im Jahr 2024 korrigiert wurde, ändert daran nichts, da die Rechtswidrigkeit des gefassten Beschlusses bestehen bleibt und unabhängig davon, welche Zahlungsflüsse tatsächlich erfolgten, der Agrargemeinschaft eine finanzielle Belastung auferlegt wurde, die grundsätzlich nicht von ihr zu tragen gewesen wäre.
Schon aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde, soweit sie den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 3. betrifft, als begründet, und war der angefochtenen Bescheid spruchgemäß dahingehend zu ändern, dass dem Einspruch des Beschwerdeführers stattzugeben und der angefochtene Beschluss aufzuheben war.
Bei diesem Ergebnis musste grundsätzlich nicht mehr geprüft werden, ob auch die Übernahme der vom Beschwerdeführer angesprochenen Rechnung des Ziviltechnikerbüros GG in Höhe von € 7.637,76 in die Jahresabrechnung unzulässig war und zur Aufhebung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 3. führen musste.
Dennoch sei hierzu angemerkt, dass aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen zutrifft. Der Beschwerdeführer hat zu Recht ausgeführt, dass nach § 35 Abs 9 TFLG 1996 der Obmann zwar die Agrargemeinschaft nach außen vertritt, dass diese Vertretung in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse erfolgen darf. Und ebenso wie der Beschwerdeführer hat auch das Landesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass es sich im gegenständlichen Zusammenhang um eine den Wirkungskreis des Vorstandes überschreitende Angelegenheit gehandelt hat, bei der die Beschlussfassung gemäß § 8 lit d der Satzung in den Aufgabenbereich der Vollversammlung gehört. Dem Vorstand fallen gemäß § 11 lit a der Satzung nämlich nur „gewöhnliche Verwaltungsgeschäfte“ zu. Bei der Beauftragung des Ziviltechnikerbüros GG handelt es sich in Anbetracht der hierfür anfallenden Kosten aber zweifellos um ein in den Zuständigkeitsbereich der Vollversammlung fallendes außerordentliches Verwaltungsgeschäft.
In diesem Zusammenhang kann etwa auf folgenden, aus VwGH 18.3.1994, 90/07/0150, abgeleiteten Rechtssatz verwiesen werden:
„Da ein in der Verwaltungssatzung der Agrargemeinschaft vorgesehenes Einstimmigkeitsprinzip auch für die ordentliche Verwaltung - also sämtlicher Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaft, die sich im gewöhnlichen Lauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen, im wesentlichen den Interessen aller Miteigentümer dienen und keine besonderen Kosten verursachen - durch die widerstreitenden Interessen der Eigentümer der Stammsitzliegenschaften ein Zustandekommen von Vollversammlungsbeschlüssen verhindert, können die Aufgaben der Agrargemeinschaft (ua Aufarbeitung des Schadholzes im Wald, Zäunung, Schwendung, wirtschaftliche Holznutzung, Erstellung der Jahresabrechnung) ihrem Zweck entsprechend nicht mehr wahrgenommen werden. Eine Änderung der Verwaltungssatzung durch die von der Behörde geschaffene Möglichkeit der Beschlußfassung durch die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit steht daher mit dem allgemein für Körperschaften des öffentlichen Rechtes angewendeten und auch vom Slbg FlVfLG 1973 diesbezüglichen vorgesehenen Mehrheitsprinzip im Einklang (Hinweis E 23.4.1991, 90/07/0146). Da dieser Abstimmungsmodus im konkreten Fall nur für ‚Gegenstände der ordentlichen Verwaltung‘ vorgesehen ist und die Vollversammlung in allen Angelegenheiten, welche über die ordentliche Benutzung und Verwaltung hinausgehen‘, weiterhin mit Einstimmigkeit zu beschließen hat, liegt keine ‚unumschränkte Entscheidungskompetenz‘ der Mehrheitseigentümer vor.“
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes entspricht der hier verwendete Begriff „ordentliche Verwaltung“ dem Begriff „gewöhnliche Verwaltungsgeschäfte“ und zeigt die sich aus dem obigen Rechtssatz ergebende Begriffsbestimmung, dass die Beauftragung des Ziviltechnikerbüros GG darüber hinausgeht und insofern eines Vollversammlungsbeschlusses bedurft hätte.
Im durchgeführten Verfahren konnte nun aber nicht aufgezeigt werden, dass ein solcher Vollversammlungsbeschluss über die Beauftragung des Ziviltechnikerbüros GG vorliegt. Die aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Protokollbuch der Agrargemeinschaft X hervorgehenden Tagesordnungspunkte zum Thema „Trinkwasserprojekt“ und Ähnlichem sind jeweils sehr allgemein gehalten und bieten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines konkret gefassten Beschlusses der Vollversammlung über die gegenständliche Beauftragung.
Die Jahresabrechung für 2022 beinhaltet insofern Verbindlichkeiten für die Agrargemeinschaft ohne hierfür erforderliche Rechtsgrundlage in Form eines Vollversammlungsbeschlusses, weshalb sich der zu Tagesordnungspunkt 3. am 3.6.2023 gefasste Beschluss auch aus diesem Grund als rechtswidrig erweist.
Auf den Kostenvoranschlag für 2023 musste bei diesem Ergebnis grundsätzlich nicht mehr eingegangen werden; allerdings sei diesbezüglich auf die Ausführungen des finanzfachlichen Amtssachverständigen vom 11.101.2024 verwiesen, der den Kostenvorschlag grundsätzlich für plausibel erachtete und der die Herangehensweise der Agrargemeinschaft, das Projekt nach erfolgter Angebotslegung auf Basis der der Agrargemeinschaft zur Verfügung stehenden finanziellen Eigenmittel zu veranschlagen und festzusetzen, grundsätzlich nicht bemängelte, wohl aber anmerkte, dass normalerweise die veranschlagten Ausgaben nach vorliegenden Angeboten oder zumindest aufgrund fachkundiger Schätzungen und nicht nach dem Grundsatz von deren möglichen Finanzierbarkeit aus Eigenmitteln festgelegt werden.
Zu Tagesordnungspunkt 4.:
Wenn in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer zunächst vorgebracht wird, dass ihm aufgrund der Einladung zur Vollversammlung nicht hinreichend klar gewesen sei, welche Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 4. getroffen werden soll, und dass schon aus diesem Grund der gefasste Beschluss rechtswidrig gewesen und aufzuheben sei, so teilt das Landesverwaltungsgericht diese Auffassung nicht. Entsprechend der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung geht das Landesverwaltungsgericht vielmehr davon aus, dass der in der Einladung zur Vollversammlung umschriebene Tagesordnungspunkt 4. hinreichend umschrieben war, um die letztlich erfolgte Abstimmung unter diesem Punkt durchführen zu können. Unter Bezugnahme auf Lang, Tiroler Agrarrecht II (1991) 201 f, wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die Vollversammlung nur über jene Angelegenheiten gültige Beschlüsse fassen kann, die auf der Tagesordnung stehen. Die Tagesordnung habe den Sinn, alle Agrargemeinschaftsmitglieder über die entsprechenden Themen zu informieren, welche Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung bei der kommenden Vollversammlung sind. Die Tagesordnungspunkte sollten ausreichend konkretisiert sein, sodass sich ein Mitglied etwas vorstellen kann, worüber abgestimmt werden soll und sich dazu allfällig Informationen einholen kann. Lang führt in diesem Zusammenhang auch noch Folgendes aus:
„Die Tagesordnungspunkte sollten ausreichend konkretisiert sein - analog einer Verhandlungsausschreibung sodaß sich ein Mitglied etwas vorstellen kann, worüber abgestimmt werden soll und sich dazu allfällig Informationen einholen kann (z. B. Einsicht in den Entwurf eines Dienstbarkeitsvertrages). Die Mitglieder haben nämlich Anspruch auf umfassende Information über den Beschlußgegenstand. Wenn z. B. die Beratung und Beschlußfassung über einen umfangreichen Dienstbarkeitsvertrag zwischen der Agrargemeinschaft und einer Liftgesellschaft auf der Tagesordnung steht, so sollte sich jedes Mitglied über den vorliegenden Vertragsentwurf spätestens bei der Vollversammlung informieren können. Der Informationsbedarf der Mitglieder für die Beschlußfassung in der Vollversammlung muß vor und bei der Vollversammlung und nicht nach der Vollversammlung befriedigt werden. Soweit die Entscheidungsgrundlagen nicht schon vor Stattfinden der Vollversammlung klargestellt wurden, ist der Sachverhalt für das einzelne Mitglied durch Anfrage und Wechselrechte in der Vollversammlung zu klären. Vollständige Information ist die Grundlage für die Entscheidungsfindung des einzelnen Mitgliedes.“
Wie die belangte Behörde nun allerdings ebenfalls zu Recht ausführt, ergibt sich aus den der Agrarbehörde vorliegenden Protokollen über die jährlich durchgeführten Vollversammlungen der Agrargemeinschaft X und den Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 11.3.2024 unzweifelhaft, dass bereits seit zumindest 2005 in regelmäßigen Abständen ein „Wasserprojekt“ bzw. „Trinkwasserprojekt“ für die Agrargemeinschaft X verfolgt wird.
Gefasst wurde am 3.6.2023 letztlich der Beschluss „zu versuchen, die Unterhütten-Quelle mit einem Bagger höher zu fassen.“
In der Einladung zur Vollversammlung vom 3.6.2023 wird der angekündigte Tagesordnungspunkt 4. mit „Trinkwasserprojekt: Diskussion und Beschlussfassung“ umschrieben.
Diese Umschreibung legte aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes, insbesondere im Hinblick auf die tatsächlich schon seit Jahren unter diesem Thema erfolgten Diskussionen im Rahmen diverser Vollversammlungen, den Tagesordnungspunkt hinreichend konkret fest und bewegt sich der letztlich getroffene Beschluss innerhalb dieses Themas. Es ist nicht erforderlich, den genauen Wortlaut eines zu fassenden Beschlusses bereits in der Einladung zur Vollversammlung wiederzugeben.
Die letztlich getroffene Beschlussfassung konnte für den Beschwerdeführer nicht so überraschend kommen, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sich hierzu zu äußern und zu versuchen, auch andere Mitglieder von seiner Auffassung zu überzeugen.
In diesem Zusammenhang kann etwa auf folgenden, aus VwGH 25.10.1994, 92/07/0041, abgeleiteten Rechtssatz verwiesen werden:
„Enthält die Einladung eines Mitgliedes einer Agrargemeinschaft zu deren Vollversammlung den Hinweis, daß Verkaufsverträge auf dem Gemeindeamt zur Information aufliegen würden und geht diese Einladung dem Mitglied fünf Tage vor der Vollversammlung zu, dann bleibt dem Mitglied damit ausreichend Zeit zur Information, zumal es sich bei den geplanten Verkäufen um keine für das Mitglied völlig neue und unbekannte Angelegenheit handelt, wenn diesbezüglich bereits Grundsatzbeschlüsse der Vollversammlung vorlagen.“
Auch im vorliegenden Fall hat es sich beim in der Einladung angekündigten Tagesordnungspunkt 4. um keine neue und unbekannte Angelegenheit für den Beschwerdeführer gehandelt.
Dennoch erweist sich im vorliegenden Fall auch der Einspruch gegen den unter Tagesordnungspunkt 4. gefassten Beschluss als begründet.
Dieser Beschluss erfolgte aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nämlich ohne hinreichend konkrete Abklärung des genauen Beschlussinhaltes.
So besteht keinerlei Klarheit über die mit dem getroffenen Beschluss für die Agrargemeinschaft verbundenen Kosten.
Nach § 1 Z 2 der Satzung bezweckt die Gemeinschaft die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch bestmöglichste Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.
Diesbezüglich ist, wie bereits oben erwähnt, zu berücksichtigen, dass es angesichts der körperschaftlichen Autonomie von Agrargemeinschaften nicht Aufgabe der Agrarbehörde oder des Gerichtes ist, alle möglichen denkbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Beschlusses einer Agrargemeinschaft bzw eines ihrer Organe in Erwägung zu ziehen und bei einem Einspruchsverfahren ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen, und reicht in der Regel eine Grobprüfung dahin aus, ob die naheliegenden rechtlichen, faktischen und wirtschaftlichen Folgen eines Beschlusses den Vorgaben einer Satzung, wonach die Gemeinschaft den Zweck hat, ihre Grundstücke und Vermögenschaften bestmöglich und nachhaltig zu bewirtschaften, um die rechtmäßigen Ansprüche der Mitglieder zu befriedigen sowie den Gemeinschaftsbesitz zu erhalten und zu verbessern, entsprechen oder nicht (vgl VwGH 01.06.2006, 2005/07/0036).
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes liegt im vorliegenden Fall aber ein Verstoß gegen § 1 der Satzung vor, da der im vorliegenden Fall angefochtene Beschluss über keine entsprechende Grundlage verfügt. Im durchgeführten Verfahren wurde zwar erörtert, welchen Zweck das Projekt Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung hat und wurde in diesem Zusammenhang auch vom agrarfachlichen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass und aus welchen Gründen (zB Trinkwasserversorgung für Hirtenehepaar, Milchverarbeitung zu Topfen und Käse) eine Trinkwasserversorgung für eine zeitgemäße Bewirtschaftung der KK erforderlich, derzeit aber nicht gegeben ist, dass das Suchen und Fassen einer Quelle nicht nur privaten Interessen des Obmanns und des Kassiers, sondern allen Mitgliedern der Agrargemeinschaft dient und dass durch die Errichtung einer Trinkwasseranlage das Vermögen der Agrargemeinschaft nicht vermindert, sondern vielmehr der „Vermögenswert“ der Alm bzw. des agrargemeinschaftlichen Grundbesitzes gesteigert wird; allerdings waren diese Erwägungen letztlich gar nicht entscheidungswesentlich und mussten daher vom Landesverwaltungsgericht nicht näher erörtert werden, weil jedenfalls nicht genau hervorgekommen ist, in welchem Umfang der getroffene Beschluss nun konkret zur Realisierung des genannten Vorhabens beiträgt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Vorfeld der Beschlussfassung hinreichende Informationen vorhanden gewesen wären, damit sich die Mitglieder ein ausreichendes Bild darübermachen konnten, welche Kosten mit dem vorliegenden Beschluss für die Agrargemeinschaft verbunden sind. Es liegen keinerlei konkrete Angebote oder sonstige Unterlagen vor, die eine Kostenabschätzung für die Mitglieder ermöglicht hätten. Die der Stellungnahme des finanzfachlichen Amtssachverständigen vom 11.10.2024 beigeschlossenen Angebote der Firmen NN stammen jeweils aus dem Jahr 2021 und können in keiner Weise Aufschluss darüber geben, welche Kosten der Beschluss vom 3.6.2023 zu Tagesordnungspunkt 4. für die Agrargemeinschaft und deren Mitglieder verursacht. Auch liegen keine Unterlagen vor, die die Sinnhaftigkeit des Versuchs, die Unterhütten-Quelle mit einem Bagger höher zu fassen, belegen oder zumindest nahelegen könnte. Gerade nachdem das Vorhaben Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung bereits seit vielen Jahren offenkundig Thema innerhalb der Agrargemeinschaft ist und immer wieder verschiedenste Maßnahmen zur Verwirklichung dieses Vorhabens diskutiert wurden, wäre es aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes notwendig, zunächst Klarheit über die konkret durchzuführenden Maßnahmen herzustellen, um den Agrargemeinschaftsmitglieder eine auf sachlichen Kriterien basierende Abstimmung hierüber zu ermöglichen.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist es mit dem satzungsgemäßen Grundsatz der pfleglichen Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens nicht vereinbar, wenn die Vollversammlung der Agrargemeinschaft, wie im vorliegenden Fall, einem Vorhaben zustimmt, ohne den genauen Umfang bzw die Kosten des Projektes zu kennen. Grundsätzlich müsste ein Willensbildungsprozess so ausgestaltet sein, dass die Mitglieder des jeweiligen Organs im Rahmen der Beratungen erst eine klare Vorstellung über den späteren Abstimmungsgegenstand gewinnen können, damit der letztlich gefasste Beschluss auch inhaltlich bestimmt bzw zumindest bestimmbar ist und insofern sowohl das Rechtsschutzinteresse der Mitglieder der Agrargemeinschaft als auch jenes von Dritten befriedigt. Das Protokoll über die Vollversammlung vom 6.3.2023 zeigt deutlich, dass zu diesem Zeitpunkt keine Klarheit über die genaue Ausprägung und die Kosten des Projektes vorlag. Es wird nur ausgeführt, dass laut EE bei den Oberhütten eine Quelle vorhanden sei und dass im Vorfeld der gegenständlichen Beschlussfassung nach kurzer Diskussion entschieden worden wäre, bei der Unterhütten-Quelle zu bleiben.
Mangels ausreichender Informationen über die konkret zu setzenden Maßnahmen und deren Kosten war weder den Agrargemeinschaftsmitgliedern im Rahmen der Sitzung vom 3.6.2023 noch ist es nunmehr dem Landesverwaltungsgericht möglich zu beurteilen, ob durch das geplante Vorhaben dem satzungsgemäßen Zweck der Agrargemeinschaft, nämlich der bestmöglichen Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens, entsprochen wird.
Aus den angeführten Gründen kann diese mangelhafte - weil zu unbestimmte - Willensbildung der Vollversammlung der Agrargemeinschaft X nicht mit dem in der Satzung verankerten Zweck der Agrargemeinschaft in Einklang gebracht werden. Es war daher entsprechend der Bestimmung des § 37 Abs 7 TFLG 1996 der beeinspruchte Beschluss bereits aus diesem Grund zu beheben, und zwar unabhängig davon, ob der bekämpfte Beschluss allenfalls auch wesentliche Interessen der Agrargemeinschaftsmitglieder verletzt.
Das Abstellen auf wesentliche Interessen wurde erstmals durch die Novelle LGBl 77/1998 und die dabei erfolgte Neufassung des § 37 im TFLG verankert. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage führen diesbezüglich ua wie folgt aus:
„Bei Streitigkeiten über Beschlüsse und Verfügungen von Organen der Agrargemeinschaft (§ 37 Abs. 7 des Entwurfes) soll eine Behebung daher nur dann erfolgen, wenn wesentliche Interessen des beschwerdeführenden Mitgliedes der Agrargemeinschaft verletzt werden. (…) Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der verletzten Interessen werden auch der Zweck der Agrargemeinschaft und die im § 37 Abs. 5 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 vorgegebenen weiteren Kriterien wie etwa ‚die zu erwartenden Belastungen‘, die ‚Größe und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Agrargemeinschaft‘, ‚der Umfang und die Art der von der Agrargemeinschaft zu besorgenden Aufgaben‘ zu berücksichtigen sein.“
Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Berücksichtigung der eben genannten Kriterien werden wesentliche Interessen eines Mitgliedes zweifellos dann verletzt, wenn ein Organbeschluss auf Grundlage von Unterlagen gefasst wird, die eine Prüfung der Erfüllung der genannten Kriterien gar nicht möglich machen. Genau dies trifft im vorliegenden Fall zu. Im vorliegenden Fall herrschte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keine hinreichende Klarheit über das genaue Ausmaß des geplanten Projektes und die konkret dadurch entstehenden Kostenfolgen, somit aber auch keine Klarheit darüber, welche Konsequenzen sich aus der Beschlussfassung über Tagesordnungspunkt 4. ergeben, inwieweit etwa Kosten für die Agrargemeinschaftsmitglieder dadurch entstehen oder inwieweit sonstige Rechte oder Interessen dieser Mitglieder berührt oder beeinträchtigt werden.
Auch aus diesen genannten Gründen liegen daher die Voraussetzungen für die Aufhebung des gegenständlichen Beschlusses nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 vor.
Vor diesem Hintergrund war der vorliegenden Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und auch der bekämpfte, am 3.6.2023 zu Tagesordnungspunkt 4. gefasste Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft X aufzuheben.
Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt, dies aber vom Beschwerdeführer nur insofern, als nicht ohnehin seiner Beschwerde stattgegeben wird. Von der Agrargemeinschaft X wurden trotz Aufforderung keine Gründe genannt, weshalb im vorliegenden Fall eine Verhandlung notwendig ist. Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht auch nicht für erforderlich erachtet, zumal auf schriftlichem Weg Parteiengehör eingeräumt wurde und im Wesentlichen nur mehr rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen.
In seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil/Österreich, Nr. 42057/98, hat der EGMR weiters unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der EGMR darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte. Auch dies trifft im vorliegenden Fall zu.
In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.
Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung konnte unmittelbar aufgrund der maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 getroffen werden bzw kommt ihr keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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